| | # 21 | |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
| Zitat:
Hier: * Für die korrekte Abfassung ist der Abgemahnte allein verantwortlich und nicht der Abmahner; * Die Unterlassungserklärung ist an keiner Form gebunden, wie weit oder wie eng, liegt im Verantwortungsbereich des Abgemahnten; * Wird eine strafbewehrte abgeänderte Unterlassungserklärung nicht angenommen, wirkt sie trotzdem einer einstweilige Verfügung entgegen sowie wird im Wiederholungsfall – keine – Vertragsstrafe fällig (eine neue Abmahnung aber – Ja); * Ein Unterlassungsvertrag kommt nur zu Stande, wenn der Abmahnende das Angebot annimmt, ein stillschweigender Zugangsverzicht nach § 151 BGB scheidet aus; * Gültigkeitsdauer einer schriftlich angenommenen Unterlassungserklärung beträgt 30 Jahre, sollte man in dieser Zeit diesen Vertrag verletzen, wird eine Vertragsstrafeklage (ca. 5001,00 Euro) möglich; * Sie ist kein Freifahrtschein, für unbekümmertes Filesharing sowie ist kein Schutz vor den Forderungen nach den anwaltlichen Gebühren bzw. Schadensersatzforderungen; * Kommt man nicht allein zurecht, muss man sich Hilfe nehmen. Quelle: Die perfekte UE! http://abmahnwahn-dreipage.de/ | |
|
| | # -- |
| News Flash | Das könnte Dich auch noch interessieren:
Nicht fündig geworden? Dann ohne Anmeldung in unserem Gast-Forum nachfragen. |
![]() |
| Stichworte |
| sicherungsmaßnamen, unterlassungserklärung |
| Themen-Optionen | |
| |
Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 15:28 Uhr.






