Verhalten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung

Alt 26.01.2011, 15:03   # 21
ulrich
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Zitat von eisenbaum Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,

hier im Forum liest man immer wieder, dass eine Unterlassungserklärung 30 Jahre gültig ist. Auch hier im Strang wird das geschrieben, weswegen ich hier auch dazu poste. Jetzt wollte ich mal fragen, was ihr von diesem Beitrag haltet, auf den ich gestoßen bin. Dort steht, dass Unterlassungserklärungen ein Leben lang gelten. Wo steht denn das mit den 30 Jahren?

Hier:

* Für die korrekte Abfassung ist der Abgemahnte allein verantwortlich und nicht der Abmahner;
* Die Unterlassungserklärung ist an keiner Form gebunden, wie weit oder wie eng, liegt im Verantwortungsbereich des Abgemahnten;
* Wird eine strafbewehrte abgeänderte Unterlassungserklärung nicht angenommen, wirkt sie trotzdem einer einstweilige Verfügung entgegen sowie wird im Wiederholungsfall – keine – Vertragsstrafe fällig (eine neue Abmahnung aber – Ja);
* Ein Unterlassungsvertrag kommt nur zu Stande, wenn der Abmahnende das Angebot annimmt, ein stillschweigender Zugangsverzicht nach § 151 BGB scheidet aus;
* Gültigkeitsdauer einer schriftlich angenommenen Unterlassungserklärung beträgt 30 Jahre, sollte man in dieser Zeit diesen Vertrag verletzen, wird eine Vertragsstrafeklage (ca. 5001,00 Euro) möglich;
* Sie ist kein Freifahrtschein, für unbekümmertes Filesharing sowie ist kein Schutz vor den Forderungen nach den anwaltlichen Gebühren bzw. Schadensersatzforderungen;
* Kommt man nicht allein zurecht, muss man sich Hilfe nehmen.

Quelle: Die perfekte UE! http://abmahnwahn-dreipage.de/
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sicherungsmaßnamen, unterlassungserklärung
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