Wer bis Ende nächster Woche keine Abmahnung im Briefkasten hat, kann wohl ab 01. September etwas ruhiger Schlafen.
Zitat aus http://de.wikipedia.org/wiki/Abmahnung:
Zitat:
Neue Obergrenze: 100 Euro pro Abmahnung bei einfach gelagert und nicht gewerblichen Urheberrechtsverletzungen
Die hohen Geld-Forderungen im Zusammenhang mit Abmahnungen riefen in der Vergangenheit vielfach Kritiker auf den Plan, die im Bestreben, Urheberrechtsverletzungen einzudämmen eher die Suche nach schnellem Geld vieler Anwälte sahen. Um die Verletzer ein Stück weit vor den bisherigen geseetzlichen Gebühren zu schützen, tritt zum 1. September 2008 eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes in Kraft. Demnach sollen sich die Kosten für eine Abmahnung auf 100 Euro beschränken, wenn die Urheberrechtsverletzung einfach gelagert ist und kein gewerbliches Ausmaß erreicht hat.[2] Es wird bis zur Klärung durch den BGH Rechtstreitigkeiten um den Begriff einfach gelagert geben.
Nunja, das Restrisiko bleibt, dass sich professionelle Abmahner ihrer Existenzgrundlage beraubt sehen und wohlgeneigte Richter finden, die die Grenze zur Geringfügigkeit sehr weit unten ansetzen.
22.08.2008, 18:15
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2
satsepp
Registriert seit: 03.06.2008
Beiträge: 87
Nun ich denke daß dies gut gemeint ist, aber es dabei bleiben wird, daß "die sehr bemüht waren den Anforderungen der Verbraucher gerecht zu werden", auf Gut Deutsch ein Schuß in den Ofen.
1. werden es die ******** nach wie vor so Hand haben, daß eine Gewerblichkeit generell unterstellt wird.
2. Gibt es keine einfach gelagerten Fälle nach Abzockanwälten, da selbst Urheberrechtsverletzungen ja immer mit sehr viel Recherche verbunden sind, so zumindest die offizielle Aussage.
Es würde ME nur Sinn machen, so wie in anderen Ländern auch, die erste Abmahnung muß kostenlos sein, lediglich Portokosten können verlangt werden.
Somit wäre für ******** die Türe zu, denn der großteil würde ja darauf reagieren, und das monierte Verhalten abstellen.
Denn wenn sich ein "Unternehmer" geschädigt fühlt, ist es kein Mehraufwand die Person/Firma schriftlich Abzumahnen, als wie wenn das ganze "ordnungsgemäß" einem Anwalt übergeben wird.
Lediglich bei Abzockern, die eine "Generalvollmacht" oder einen Strohmann haben, und sich Ihe Aufträge selber besorgen, die machen weniger Arbeit für die zu schützende Firma, da mann ja damit nichts zu tun hat. Aber diese schützen ja keine Firma, sondern nur ihren Geldbäutel.
Das ist meine Meinung zu dem Thema.
Sepp
22.08.2008, 23:11
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3
Ernie71
Threadstarter
Registriert seit: 22.08.2008
Beiträge: 13
Eine Gewerblichkeit wird beim Filesharing nur sehr schwer zu unterstellen sein; anders sieht es wohl bei ebay aus, wo Abzockanwälte schon aus einigen dutzend Dachbodenfundverkäufen eine Gewerblichkeit konstruieren und abmahnen. Aber hier gehts um Filesharing.
Ich denke auch nicht, dass der Rechercheaufwand maßgeblich ist, ob eine Urhebrrechtsverletzung einfach gelagert ist oder nicht.
Ich schätze eher, es kommt auf die Anzahl der zum Upload zur Verfügung gestellten Stücke an. Bei einem einzigen abmahnfähigen Werk wird es sicherlich ein einfach gelagerter Fall sein. Bei 2 auch noch. Aber bei 5? Oder 10? Wer weiß ...
23.08.2008, 00:50
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4
satsepp
Registriert seit: 03.06.2008
Beiträge: 87
Zitat:
Zitat von Ernie71
Eine Gewerblichkeit wird beim Filesharing nur sehr schwer zu unterstellen sein
Dazu reicht es aus, einen link zu haben auf eine Seite, wo ein Werbebanner steht.
Schon ist es Gewärbsmäßig, da ja mit dem Banner Geld verdient weden kann... nur so als Beispiel.
Außerdem wenn behauptet wird es ist gewerblich, so muß der Abgemahnte dies erst per Gericht erstreiten, daß es nicht so ist.
Hat er kein Ggeld dazu, so hat er in der BRD auch keine Rechte. Prozesskostenhilfe wird dann wegen der Aussichtslosigkeit abgelehnt, und so enden leider viele Abahmopfer im Offenbahrungseid, oder im Schuldenberg.
Ich kenne einen Fall, der arme Kerl hat einen HBCI Chipkartenleser unter Bankingsoftware bei eBay vertickt, und zeitgleich eine Fernbedieung für einen Premiere Receiver.
Ihm wurde unterstellt Gewerbsmäßig Umgehungsenrichtungen zum Illegalen Empfang von Premiere zu vertreiben. (er Hatte eine Fernbedieung, 1 Festplatte und den Kartenleser wegen Geldmangel verkaufen wollen).
Der Kartenleserhesteller hatte sofort Bescheinigt daß der Kartenleser dazu ungeeignet sein, das Opfer teilte dies dem Anwalt mit, und dachte die Sache sei erledigt damit. es kam eine Einstweilige Verfügung, Prozsskosenhilfe wurde der Aussichtslosigkeit wegen abgeleht, und es endete letzlich im Offenbahrungseid.
Der Abmahnanwalt hat Konstruiert daß ja einschlägigen Kreisen klar ist, wenn eine Fernbedieung und ein Bankkartenleser zeitgleich verkauft werden, es sich ofensichtlich um eine Umgehungseinrichtung handeln muß. Ob dies technisch machbar sei ist dabei unrelevant, und der werte Herr Richter nickte und stimmte dem zu. Leider hatte dieser Richter keinen technischen Sachverstand, aber Richter sind halt auch nur Menschen.
Leider kein Einzelfall. Aber Aufgrund von Individuaisten wie mir, und massivem Arangemant (vor allem auch bei Medien) wurde die Kanzlei letztlich Dicht gemacht. Aber es haben viele Leute, darunter auch ein ehrlicher Anwalt, sehr viel Zeit und Geld Investiert um das zu erreichen. Auch ein Gesetzteshüter war unter den Opfern, der hatte alle Register gezogen die Möglich waren, aber das was wir erreicht haben, und was wir erreichen woltlen, war nicht so Berauschend.
Nachzulesen ist einiges unter "smartbroking . de".
Sepp
25.08.2008, 11:18
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5
Ernie71
Threadstarter
Registriert seit: 22.08.2008
Beiträge: 13
Naja, ich bin mal gespannt was hier ab nächster Woche für neue Fälle eintrudeln und ob die Herren Anwälte sich daran halten.
Ich vermute, dass die Argumentation die sein wird, dass schon ab 2 urheberrechtlich geschützten Werken es sich nicht mehr um "einfach gelagerte" Fälle handelt.
Dennoch sehe ich die Position des abgemahnten hier gestärkt - man überweist unter Verweis auf das Gesetz genau 100. Der Abmahner müsste dann mit erheblichem Risiko klagen um seine Forderungen durchzusetzen - das wird er vermutlich gerade bei einer geringen Anzahl abgemahnter Werke nicht tun: Welcher Abmahnanwalt will schon richterlich bestätigt haben, dass es sich bei 5 oder sogar 10 Dateien noch um einen einfach gelagerten Fall handelt? Da ist es für die Kanzlei sicher sinnvoller, über immer härtere Drohkulissen zu versuchen, an das Geld zu kommen.
Oder im Umkehrschluss: Es wurde ein Gesetz geschaffen, welches eigentlich beiden Seiten einen Schutz gewährleisten soll, wo aber der Gesetzgeber für die schwache Seite auf ganzer Linie versagt hat - es gibt offensichtlich keine Fälle, die kein "gewerbliches Ausmaß" haben. Ob das vorsätzlich oder aus Unfähigkeit passiert ist, man weiß es nicht.
05.09.2008, 16:24
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8
satsepp
Registriert seit: 03.06.2008
Beiträge: 87
daß es so schlimm wird hatte ich nicht befürchtet.
Da kann man ja warten bis ein Richter kommt der eine Single, also bei einem Song, schon ganz klar die Gewerbsmäßikeit sieht.
Also Staatsanwälte werden entlastet, die Landgerichte werden wohl zugemüllt werden mit anfragen, und die Richerliche tätigkeit kostet bestimmt auch extra Geld...
Aber wie ich schon sagte, Sie waren sehr bestrebt den Anforderungen der Verbaucher gerecht zu werden.
Sepp
10.09.2008, 10:41
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9
donturk
Gastposter
Zitat:
Zitat von Ernie71
Wer bis Ende nächster Woche keine Abmahnung im Briefkasten hat, kann wohl ab 01. September etwas ruhiger Schlafen.
Zitat aus http://de.wikipedia.org/wiki/Abmahnung:
Nunja, das Restrisiko bleibt, dass sich professionelle Abmahner ihrer Existenzgrundlage beraubt sehen und wohlgeneigte Richter finden, die die Grenze zur Geringfügigkeit sehr weit unten ansetzen.
Ich hätte da eine Frage.
Jemand hat eine Abmahnung z.b. am 30. August 2008 empfangen (über 100 Abmahnkosten) mit Frist bis zum 12. September zu zahlen. Ist hier das neue Gesetz (§ 97a) zuwendig oder ist es rechtmässig auch danach (z.b. Reaktion auf eine modifizierte UE) höhere Kosten von Abgemahnten zu fragen?
Vielen Dank!!
10.09.2008, 22:30
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10
satsepp
Registriert seit: 03.06.2008
Beiträge: 87
Zitat:
Zitat von donturk
Ich hätte da eine Frage.
Jemand hat eine Abmahnung z.b. am 30. August 2008 empfangen (über 100 Abmahnkosten) mit Frist bis zum 12. September zu zahlen. Ist hier das neue Gesetz (§ 97a) zuwendig oder ist es rechtmässig auch danach (z.b. Reaktion auf eine modifizierte UE) höhere Kosten von Abgemahnten zu fragen?
Vielen Dank!!
nun ich denke wenn die Abmahnung vor dem 1.9 ausgestellt wurde greift die neue Regel nicht, und ich denke auch wenn die Tat vor dem 1.9 war.
Also selbst wenn ein Geschädigter in 8 Monaten an ein Log eines Proxyservers kommt und eine Abmahnuing ausstellt dürfte ME die neue Regel nicht gelten. Dies könnte der Fall sein wenn die Staatsanwaltschaft so einen Server aushebt.
Abgesehen davon dürfen Anwälte sich rein versehentlich Irren, und statt den 100 auch 2500 Kostennote "erfragen", eine Kostenüberhöhung würde denen kaum nachgewiesen werden, weil es ein Anwalt ist, und der sich Irren darf.
Eine Absicht wegen dieser geringfügegen Gebühr zu unterstellen würde mit Sicherheit eine neagtive Feststellunsklage sowie Verläumdungsklage etc. mit sich bringen.....
also Sie dürften es nicht, was aber kein Hinderungsgrund ist. Wer skrupellos ist, den juckt das auch nicht, weil Er/Sie weiß daß ihm/ihr nichts passiert.