Um die ersten Fragen zu beantworten, wird hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen aus den Posts zum Thema Abmahnungen der Musikindustrie durch die Kanzlei Rasch aus Hamburg gegeben.
Diese Zusammenstellung und alle gegebenen Hinweise stellen keine Rechtsberatung dar. Auszug aus § 1 Rechtsberatungsgesetz: "(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung ... , darf geschäftsmäßig .... nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist". Die erwähnten Beiträge sind Meinungen und Tipps der: UserModeratoren und Administratoren . Auch wenn Rechtsanwälte hier im Forum ihre persönlichen Meinungen wiedergeben, so stellt dies keine konkrete Rechtsberatung dar. Auch wird durch die Betreiber des Forums kein Kontakt mit den Anwälten hergestellt. Dies muss der Betroffene schon selbst tun [z.B. mit PN; E-Mail oder angegebener Homepage]. Deshalb hier nochmal der ausdrückliche Hinweis auf denHaftungsausschluss von Netzwelt
Die rechtlichen Grundlagen zum Thema findet man im Abmahnwiki
Hinweis: Wenn Ihr Euch bis zu dem Beitrag vorgeklickt habt, den Ihr lesen wollt, könnt Ihr durch einen weiteren Klick in dem Beitrag oben rechts hinter dem Wort Thema auf den Text (hier permalink) in den ursprünglichen Thread springen, aus dem der Text stammt und dort die Beiträge davor und dahinter lesen.
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08.03.2008, 22:46
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2
Baker
Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
1. Überraschung durch Kontakt mit der Polizei, Staatsanwaltschaft
Es gibt unterschiedliche Arten, wie Abgemahnte die Information erhalten, daß etwas sehr massives auf sie zukommt. Etwa die Hälfte der Betroffenen erfahren es meist von den Strafverfolgungsbehörden (der Polizei oder durch ein Schreiben bzw. einen Telefonanruf von der Staatsanwaltschaft), daß gegen sie strafrechtlich ermittelt wird. Manchmal steht die Polizei auch einfach mit einem Durchsuchungsbefehl vor der Haustür und beschlagnahmt die Computer.
Dennoch droht den Abgemahnten von Seiten der Strafverfolgungsbehörden meist nichts. Schätzungsweise 98 % aller strafrechtlicher Verfahren werden inzwischen eingestellt. Die Betroffenen wenden sich manchmal an einen ihnen bekannten Anwalt im Ort oder in der näheren Umgebung. Diese Anwälte kennen oft die Staatsanwälte und Ermittlungsbeamten und wehren von daher den ersten strafrechtlichen Angriff auf den Beschuldigten gut ab, obwohl sie meist keine Fachanwälte für Urheberrecht sind.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt, weil eine Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet wurde von einem Rechtsanwalt Rasch aus Hamburg, der im Auftrag der Rechteinhaberfirmen (große Musikfirmen) tätig wird. Die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wird von ihm erstattet, um über diesen Umweg an den Namen und die Anschrift des Beschuldigten zu gelangen, weil bei der digitalen Überwachung der Musik-Tauschbörsen lediglich die zugeteilte IP- Ziffernfolge und der Name des Providers offengelegt werden kann und die Uhrzeit zu der die Tauschbörse besucht wurde und die Präsentation erfolgte sowie die Titel der urheberrechtlich geschützten Musik-Dateien, die zum Tausch angeboten wurden). Weitere Informationen hat der Anwalt erst einmal nicht.
Die Staatsanwaltschaft fragt dann beim Internet-Provider nach, welcher Nutzer die IP-Ziffernfolge zu der Tatzeit zugeteilt bekommen hatte. Erst danach kennen die Ermittlungsbehörden den Namen und die Anschrift des Beschuldigten. Die Art und der Umfang der strafrechtlichen Ermittlungen (ob gar nichts, nur ein Anhörungsbrief, ein Termin bei der Polizei oder eine Hausdurchsuchung) liegt einzig und allein im Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. Nach Abschluß der Ermittlungen wird der Anwalt des Beschuldigten (wenn er sich einen Anwalt genommen hat) vom Ergebnis unterrichtet und der Anzeigeerstatter erhält Auskunft über das Ermittlungsergebnis und den Namen sowie die Anschrift des Beschuldigten.
Auch wenn das alles sehr neu und überraschend ist, hat ein Beschuldigter, der noch keine Post vom Abmahnanwalt bekommen hat, die Möglichkeit ohne größere Kosten und Strafen da wieder rauszukommen, wenn er eine vorauseilende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Was das ist, findet man weiter unten im Text. Wer es nicht tut und abwartet, der wird abgemahnt und das geht nach ein paar Tagen dann so weiter:
Nach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens an den Beschuldigten glaubt der, die Sache sei überstanden und wägt sich in Sicherheit. Die Staatsanwaltschaft hat ihn ja für unschuldig erachtet und nicht bestraft, also kann ihm der Rest der Welt auch nichts mehr anhaben (das glauben viele Beschuldigte zumindest weil sie nicht wissen, was danach noch für ein dickes Ende kommt).
2. Überraschung durch Brief von Rasch
Kurze Zeit später (manchmal passiert es auch erst viele Monate danach) aber schreibt der anzeigeerstattende Rechtsanwalt Rasch den Beschuldigten an, nachdem er vom Staatsanwalt den Namen und die Anschrift erfahren hat und fordert von diesem zivilrechtlich die Unterlassung mit einem Abmahnschreiben. Viele Beschuldigte haben aber noch viel mehr Pech, sie erhalten keinerlei Informationen von der Polizei oder Staatsanwaltschaft und werden direkt von Rasch angeschrieben ohne jegliche Vorwarnung. Bei ihnen ist das Ermittlungsverfahren vorab ohne jegliches Wissen der Beschuldigten abgelaufen und von der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit eingestellt worden.
Das Schreiben von Rasch enthält eine sehr juristisch verschlüsselt klingenden Erläuterung des Vergehens und den Hinweis, daß die Anwaltskosten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Lasten des Beschuldigten gehe. In Fällen wie diesem würde der Streitwert pro Titel bei 10.000,-- liegen, so daß der Beschuldigte mit erheblichen Kosten zu rechnen habe. Danach folgt das Angebot zu einer zügigen außergerichtlichen Einigung zu kommen mit einer einmaligen Pauschalzahlung (meist zwischen 3.000,-- bis 8.000,-- ). Als Beweise werden die Ermittlungen einer Firma (z.B. ProMedia) benannt (die übrigens auch dem abmahnenden Anwalt gehört) und es werden Bildschirmkopien als Ausdruck beigefügt, die alle angebotenen Dateien vom damaligen Besuch der Tausuchbörse beinhalten (meist 300 bis 2.000 Stück). Weiterhin ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Das ist rechtlich gesehen ein Vertragsangebot, in dem der Beschuldigte verspricht künftig 5.001,-- zu zahlen, für jede Datei, die er anbietet wenn er noch einmal erwischt wird. Auch ein Vertragsentwurf für eine Vergleichsannahmeerklärung ist beigefügt. Diese ist so formuliert, daß der Anerkennende gleichzeitig ein Schuldanerkenntnis unterschreibt und eine Zahlungsverpflichtung eingeht zur Zahlung der benannten Pauschalsumme für die außergerichtliche Einigung. Für die Rücksendung der unterschriebenen Erklärung wird den Beschuldigten meist eine Frist von 8 bis 9 Tagen gesetzt.
1. Leitsatz: Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluß aus begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung, falls er ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt.
2. Leitsatz: Soweit der Anschlußinhaber den Anschluß Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlaß nicht zumutbar.
3. Leitsatz: Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, bedarf es keiner einweisenden Belehrung
Wichtiger Hinweis für den Leser: Was NuAber und Baker damals noch nicht wußten, was heute aber bekannt ist, darf hier nicht fehlen: Mit der erst später erarbeiteten Taktik, eine vorauseilende strafbewehrte Unterlassungserklärung an die Rechteinhaber zu senden, um Rasch mit seiner Abmahnung zuvorzukommen, bevor der Brief von Rasch ankommt, kann man verhindern, abgemahnt zu werden und man kann ohne größere Kosten aus der ganzen Sache rauskommen.
16.03.2008, 14:01
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8
Baker
Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
1.5 Das Wichtigste wird oft vergessen (auch von unwissenden Anwälten)
Es gibt unterschiedliche Arten, wie Abgemahnte die Information erhalten, daß etwas sehr massives auf sie zukommt. Etwa die Hälfte der Betroffenen erfahren es meist von den Strafverfolgungsbehörden (der Polizei oder durch ein Schreiben bzw. einen Telefonanruf von der Staatsanwaltschaft), daß gegen sie strafrechtlich ermittelt wird. Manchmal steht die Polizei auch einfach mit einem Durchsuchungsbefehl vor der Haustür und beschlagnahmt die Computer.
Dennoch droht den Abgemahnten von Seiten der Strafverfolgungsbehörden meist nichts. Schätzungsweise 98 % aller strafrechtlicher Verfahren werden inzwischen eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt, weil eine Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet wurde von einem Rechtsanwalt Rasch aus Hamburg, der im Auftrag der Rechteinhaberfirmen (große Musikfirmen) tätig wird. Die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wird von ihm erstattet, um über diesen Umweg an den Namen und die Anschrift des Beschuldigten zu gelangen, weil bei der digitalen Überwachung der Musik-Tauschbörsen lediglich die zugeteilte IP- Ziffernfolge und der Name des Providers offengelegt werden kann und die Uhrzeit zu der die Tauschbörse besucht wurde und die Präsentation erfolgte sowie die Titel der urheberrechtlich geschützten Musik-Dateien, die zum Tausch angeboten wurden). Weitere Informationen hat der Anwalt erst einmal nicht.
Die Staatsanwaltschaft fragt dann beim Internet-Provider nach, welcher Nutzer die IP-Ziffernfolge zu der Tatzeit zugeteilt bekommen hatte. Erst danach kennen die Ermittlungsbehörden den Namen und die Anschrift des Beschuldigten. Nach Abschluß der Ermittlungen erhält der Anzeigeerstatter Auskunft über das Ermittlungsergebnis und den Namen sowie die Anschrift des Beschuldigten.
Kurze Zeit später (manchmal passiert es auch erst viele Monate nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens) schreibt der anzeigeerstattende Rechtsanwalt Rasch den Beschuldigten an und fordert von diesem zivilrechtlich die Unterlassung mit einem Abmahnschreiben. Das Schreiben von Rasch enthält eine sehr juristisch verschlüsselt klingenden Erläuterung des Vergehens und den Hinweis, daß die Anwaltskosten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Lasten des Beschuldigten gehe. In Fällen wie diesem würde der Streitwert pro Titel bei 10.000,-- € liegen, so daß der Beschuldigte mit erheblichen Kosten zu rechnen habe. Danach folgt das Angebot zu einer zügigen außergerichtlichen Einigung zu kommen mit einer einmaligen Pauschalzahlung (meist zwischen 3.000,-- bis 8.000,-- €). Als Beweise werden die Ermittlungen einer Firma (z.B. ProMedia) benannt (die übrigens auch dem abmahnenden Anwalt gehört) und es werden Bildschirmkopien als Ausdruck beigefügt, die alle angebotenen Dateien vom damaligen Besuch der Tausuchbörse beinhalten (meist 300 bis 2.000 Stück). Weiterhin ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Das ist rechtlich gesehen ein Vertragsangebot, in dem der Beschuldigte verspricht künftig 5.001,-- € zu zahlen, für jede Datei, die er anbietet wenn er noch einmal erwischt wird. Auch ein Vertragsentwurf für eine Vergleichsannahmeerklärung ist beigefügt. Diese ist so formuliert, daß der Anerkennende gleichzeitig ein Schuldanerkenntnis unterschreibt und eine Zahlungsverpflichtung eingeht zur Zahlung der benannten Pauschalsumme für die außergerichtliche Einigung. Für die Rücksendung der unterschriebenen Erklärung wird den Beschuldigten meist eine Frist von 8 bis 9 Tagen gesetzt.
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