Informations-Portal und FAQ zu Rechtsproblemen im Filesharing-Bereich


Alt 11.12.2006, 20:50   # 1
pittiplatsch
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Um die ersten Fragen zu beantworten, wird hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen aus den Posts zum Thema Abmahnungen der Musikindustrie durch die Kanzlei Rasch aus Hamburg gegeben.

Diese Zusammenstellung und alle gegebenen Hinweise stellen keine Rechtsberatung dar. Auszug aus § 1 Rechtsberatungsgesetz: "(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung ... , darf geschäftsmäßig .... nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist". Die erwähnten Beiträge sind Meinungen und Tipps der: User Moderatoren und Administratoren . Auch wenn Rechtsanwälte hier im Forum ihre persönlichen Meinungen wiedergeben, so stellt dies keine konkrete Rechtsberatung dar. Auch wird durch die Betreiber des Forums kein Kontakt mit den Anwälten hergestellt. Dies muss der Betroffene schon selbst tun [z.B. mit PN; E-Mail oder angegebener Homepage]. Deshalb hier nochmal der ausdrückliche Hinweis auf den Haftungsausschluss von Netzwelt



Die rechtlichen Grundlagen zum Thema findet man im spaceAbmahnwiki


Hinweis: Wenn Ihr Euch bis zu dem Beitrag vorgeklickt habt, den Ihr lesen wollt, könnt Ihr durch einen weiteren Klick in dem Beitrag oben rechts hinter dem Wort Thema auf den Text (hier permalink) in den ursprünglichen Thread springen, aus dem der Text stammt und dort die Beiträge davor und dahinter lesen.
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Alt 08.03.2008, 22:46   # 2
Baker
 
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1. Überraschung durch Kontakt mit der Polizei, Staatsanwaltschaft

Es gibt unterschiedliche Arten, wie Abgemahnte die Information erhalten, daß etwas sehr massives auf sie zukommt. Etwa die Hälfte der Betroffenen erfahren es meist von den Strafverfolgungsbehörden (der Polizei oder durch ein Schreiben bzw. einen Telefonanruf von der Staatsanwaltschaft), daß gegen sie strafrechtlich ermittelt wird. Manchmal steht die Polizei auch einfach mit einem Durchsuchungsbefehl vor der Haustür und beschlagnahmt die Computer.

Dennoch droht den Abgemahnten von Seiten der Strafverfolgungsbehörden meist nichts. Schätzungsweise 98 % aller strafrechtlicher Verfahren werden inzwischen eingestellt. Die Betroffenen wenden sich manchmal an einen ihnen bekannten Anwalt im Ort oder in der näheren Umgebung. Diese Anwälte kennen oft die Staatsanwälte und Ermittlungsbeamten und wehren von daher den ersten strafrechtlichen Angriff auf den Beschuldigten gut ab, obwohl sie meist keine Fachanwälte für Urheberrecht sind.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt, weil eine Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet wurde von einem Rechtsanwalt Rasch aus Hamburg, der im Auftrag der Rechteinhaberfirmen (große Musikfirmen) tätig wird. Die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wird von ihm erstattet, um über diesen Umweg an den Namen und die Anschrift des Beschuldigten zu gelangen, weil bei der digitalen Überwachung der Musik-Tauschbörsen lediglich die zugeteilte IP- Ziffernfolge und der Name des Providers offengelegt werden kann und die Uhrzeit zu der die Tauschbörse besucht wurde und die Präsentation erfolgte sowie die Titel der urheberrechtlich geschützten Musik-Dateien, die zum Tausch angeboten wurden). Weitere Informationen hat der Anwalt erst einmal nicht.

Die Staatsanwaltschaft fragt dann beim Internet-Provider nach, welcher Nutzer die IP-Ziffernfolge zu der Tatzeit zugeteilt bekommen hatte. Erst danach kennen die Ermittlungsbehörden den Namen und die Anschrift des Beschuldigten. Die Art und der Umfang der strafrechtlichen Ermittlungen (ob gar nichts, nur ein Anhörungsbrief, ein Termin bei der Polizei oder eine Hausdurchsuchung) liegt einzig und allein im Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. Nach Abschluß der Ermittlungen wird der Anwalt des Beschuldigten (wenn er sich einen Anwalt genommen hat) vom Ergebnis unterrichtet und der Anzeigeerstatter erhält Auskunft über das Ermittlungsergebnis und den Namen sowie die Anschrift des Beschuldigten.

Auch wenn das alles sehr neu und überraschend ist, hat ein Beschuldigter, der noch keine Post vom Abmahnanwalt bekommen hat, die Möglichkeit ohne größere Kosten und Strafen da wieder rauszukommen, wenn er eine vorauseilende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Was das ist, findet man weiter unten im Text. Wer es nicht tut und abwartet, der wird abgemahnt und das geht nach ein paar Tagen dann so weiter:

Nach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens an den Beschuldigten glaubt der, die Sache sei überstanden und wägt sich in Sicherheit. Die Staatsanwaltschaft hat ihn ja für unschuldig erachtet und nicht bestraft, also kann ihm der Rest der Welt auch nichts mehr anhaben (das glauben viele Beschuldigte zumindest weil sie nicht wissen, was danach noch für ein dickes Ende kommt).

2. Überraschung durch Brief von Rasch

Kurze Zeit später (manchmal passiert es auch erst viele Monate danach) aber schreibt der anzeigeerstattende Rechtsanwalt Rasch den Beschuldigten an, nachdem er vom Staatsanwalt den Namen und die Anschrift erfahren hat und fordert von diesem zivilrechtlich die Unterlassung mit einem Abmahnschreiben. Viele Beschuldigte haben aber noch viel mehr Pech, sie erhalten keinerlei Informationen von der Polizei oder Staatsanwaltschaft und werden direkt von Rasch angeschrieben ohne jegliche Vorwarnung. Bei ihnen ist das Ermittlungsverfahren vorab ohne jegliches Wissen der Beschuldigten abgelaufen und von der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit eingestellt worden.

Das Schreiben von Rasch enthält eine sehr juristisch verschlüsselt klingenden Erläuterung des Vergehens und den Hinweis, daß die Anwaltskosten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Lasten des Beschuldigten gehe. In Fällen wie diesem würde der Streitwert pro Titel bei 10.000,-- € liegen, so daß der Beschuldigte mit erheblichen Kosten zu rechnen habe. Danach folgt das Angebot zu einer zügigen außergerichtlichen Einigung zu kommen mit einer einmaligen Pauschalzahlung (meist zwischen 3.000,-- bis 8.000,-- €). Als Beweise werden die Ermittlungen einer Firma (z.B. ProMedia) benannt (die übrigens auch dem abmahnenden Anwalt gehört) und es werden Bildschirmkopien als Ausdruck beigefügt, die alle angebotenen Dateien vom damaligen Besuch der Tausuchbörse beinhalten (meist 300 bis 2.000 Stück). Weiterhin ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Das ist rechtlich gesehen ein Vertragsangebot, in dem der Beschuldigte verspricht künftig 5.001,-- € zu zahlen, für jede Datei, die er anbietet wenn er noch einmal erwischt wird. Auch ein Vertragsentwurf für eine Vergleichsannahmeerklärung ist beigefügt. Diese ist so formuliert, daß der Anerkennende gleichzeitig ein Schuldanerkenntnis unterschreibt und eine Zahlungsverpflichtung eingeht zur Zahlung der benannten Pauschalsumme für die außergerichtliche Einigung. Für die Rücksendung der unterschriebenen Erklärung wird den Beschuldigten meist eine Frist von 8 bis 9 Tagen gesetzt.

Die Texte des Schreibens und der Erklärungen findet man hier:
spaceSchreiben und beigefügte Erklärungen, wie sie von Rasch üblicherweise verschickt werden
 
Alt 09.03.2008, 23:21   # 3
Baker
 
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1.1 Warum es besser ist, einen Anwalt zur Hilfe zu holen

spaceludobyte hat das richtige getan, indem er einen Anwalt beauftragte.
spaceWeil er sehr viele Titel angeboten hatte, kam es zu einer strafrechtlichen Verfolgung und einer Verhandlung vor Gericht, die sein Anwalt meisterte.
spaceRechtsanwalt Dr. Wachs erläuterte, den Unterschied zwischen einem zivilrechtlichen und einem strafrechtlichen Verfahren.
spaceRechtsanwalt Hechler blickte auf seine Erfahrungen mit Abmahnungen zurück und erläuterte, daß unter 1000 Titel meist das strafrechtliche Verfahren eingestellt wird.

spaceIn einem guten Videofilm wurden Hinweise zum richtigen Verhalten bei Hausdurchsuchungen gegeben.

spaceallesnurgeklaut hatte eine Hausdurchsuchung gerade hinter sich und sich danach einen Anwalt für das stafrechtliche Verfahren genommen (es waren auch immerhin 6.000 Dateien).
spaceRechtsanwalt Morbitzer aus Hannover gab ihm den Rat, umgehend eine vorauseilende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. spaceallesnurgeklaut bekam noch die Antworten zu seinen verbliebenen Fragen.
spaceUnd hat den Hinweis verstanden, nicht auf den Rat des (unwissenden) Anwaltes zu hören, der ihm empfahl abzuwarten, bis der Brief von Rasch komme. Er hatte sich halt keinen Anwalt gesucht, der sich im Abmahngeschäft beim Filesharing auskennt.
spaceDaraufhin bekam er eine Empfehlung, wie er weiter vorgehen solle.

spaceAuch Putzi4778 hatte nur Nachricht von der Staatsanwaltschaft, als sie ins Forum kam. Nach der Mitteilung, daß das Verfahren eingestellt worden sei, wägte sie sich erst einmal in Sicherheit und hatte den Vorgang fast schon vergessen. Dann sah sie zufällig eine TV-Sendung und begann im Forum zu lesen. Sie stellte fest, daß ihr noch der zivilrechtliche Teil bevorstand mit der Abmahnung durch den Anwalt der Labels.
spaceRechtsanwalt Morbitzer erklärte ihr, daß es die schlechteste Lösung wäre, auf die Abmahnung zu warten. Wenn sie sich vorher einen Anwalt nimmt, der für sie die vorauseilenden strafbewehrten Unterlassungserklärungen verschickt, kann sie ohne Zahlung an die Musikfirmen herauskommen. Diese Chance hat sie aber nur, solange noch keine Abmahnung im Briefkasten ist.
 
Alt 10.03.2008, 20:18   # 4
Baker
 
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1.2 Wenn man aus Zeitgründen keinen Anwalt mehr nehmen kann

spaceHunenkönig hat im Forum eine Frage gestellt, die ein anderes Thema behandelte, auf das hier nicht eingegangen werden soll.
spaceAber flatty wusste die Antwort auf die gestellte Frage und war super informiert, weil bei Ihm die Anhörung erst noch ausstand. Er wollte selbst wissen, ob sonst jemand schon mal erfolgreich bei der Polizei die Ermittlungsakte eingesehen hatte.
spaceBaker gab ihm ein paar Hinweise für den bevorstehenden Polizeibesuch, damit er herausfinden sollte, wer ihn angezeigt hatte und was ihm vorgeworfen wurde.
spaceRechtsanwalt Dr. Eikmeier bezweifelte, daß der Beschuldigte von der Polizei Akteneinsicht bekommt. spaceworldwidefab, Rechtsanwalt Faber, verwies auf die Möglichkeit in der Strafprozessordnung (StPO) in § 147 (7)space, nach der es dem Beschuldigten möglich ist, von der Staatsanwaltschaft Auskünfte zu bekommen. Er wies aber darauf hin, daß es schon zu spät sein kann, wenn man den Weg über die Staatsanwaltschaft geht, weil die evtl. dem Anzeigeerstatter vorher Auskunft erteilt.
spaceRechtsanwalt Dr. Eikmeier stellte dann noch einmal klar, daß die Polizei mit dem Zitat der Paragraphen nicht dazu gezwungen werden kann, Auskunft zu erteilen. Ob die Staatsanwaltschaft es zuläßt, liegt in deren Ermessen; es gibt für den Beschuldigten kein Recht auf Akteneinsicht (für seinen Anwalt schon).
spaceBaker fragte noch mal bei den Rechtsanwälten Faber und Dr. Eikmeier konkreter nach, was man bei der Polizei herausbekommen kann.
spaceRechtsanwalt Dr. Eikmeier erklärte noch einmal, was möglich ist und was er empfiehlt.
spaceRechtsanwalt Morbitzer berichtete von seinen Erfahrungen, wie die Beschuldigten durch Telefonate die nötigen Informationen von der Polizei bekamen.

Die Kernfragen sind:
- Welcher Rechtsanwalt hat mich angezeigt und
- für welchen Tauschvorgang (Musik, Hörbücher, Filme)


spacedünnpfiff meinte, auch nach der Polizeivernehmung hätte man als Privatmann durchaus eine Chance von der Staatsanwaltschaft an die Akte gelassen zu werden.
spaceRechtsanwalt Dr. Eikmeier stellte noch mal klar, daß es keinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht gibt.
spaceRechtsanwalt Morbitzer schwörte aufs anrufen und empfahl es möglichst bei der Polizei zu versuchen und nicht erst beim Staatsanwalt.
spaceBaker erläuterte noch einmal zusammenfassend, was zu tun ist, je nachdem, ob man die Anhörung bei der Polizei noch vor sich hat oder ob es schon vorbei ist.
 
Alt 11.03.2008, 20:00   # 5
Baker
 
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1.3.1 Wenn die Kids unter 14 Jahre alt sind

spaceDer 13-jährige Maks wurde erwischt und bat um Hinweise, ob die Staatsanwaltschaft oder Polizei Rücksicht auf sein Alter nehmen würden.
spaceBaker gab ihm einen Link auf eine Netzweltseite, in der Rechtsanwalt Christian Solmecke eine Übersicht gegeben hat, wann Jugendliche zivilrechtlich oder strafrechtlich haften.
Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, sind strafrechtlich nämlich überhaupt nicht verantwortlich und die Ermittlungsverfahren werden von der Staatsanwaltschaft im Regelfall eingestellt, wenn bekannt wird, daß der Verletzer noch so jung ist. Zivilrechtlich kann der Abmahnanwalt es prinzipiell zwar versuchen, Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren abzumahnen, er müßte aber beweisen, daß der Jugendliche den Urheberrechtsverstoß erkennen konnte.

spacecarola66 erzählte von 12-jährigen, 15-jährigen und 18-jährigen in Ihrem Bekanntenkreis, von denen sie wußte, daß die Verfahren eingestellt wurden. spaceBaker bat carola66 die Leute in ihrem Bekanntenkreis zu informieren, daß sie im Netzweltforum Hilfe bekommen, weil sie, solange sie noch keine Abmahnung im Briefkasten haben, die Möglichkeit nutzen sollten, ohne zivilrechtliche Abmahnung mit hohen Kosten aus der Sache rauszukommen.
spaceRechtsanwalt Dr. Eikmeier erläuterte carola66, daß die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die danach zu erwartende zivilrechtliche Abmahnung nicht verhindert. Die kommt nach seinen Erfahrungen ganz bestimmt noch. Es ist nur eine Frage der Zeit, weil die Staatsanwälte im Regelfall den Namen und die Anschrift des Telefonanschlußinhabers an den anzeigeerstattenden Anwalt der Rechteinhaber weitergeben.
 
Alt 11.03.2008, 20:47   # 6
Baker
 
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1.3.2 Wenn die Kids zwischen 14 und 17 sind

spaceFür Jugendliche (14 bis 17 Jahre) ist nur das Jugendstrafrecht anwendbar.
Rechtsanwalt Solmecke erklärt in einem Interview bei Netzwelt, daß für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren das Jugendstrafrecht gilt. Das bedeutet, daß eigentlich nur in ganz seltenen Fällen hier mit einer Strafe gerechnet werden muß. Das Verfahren wird meist strafrechtlich eingestellt. Das heißt nicht, daß der Abmahnanwalt Rasch nicht zusätzlich zivilrechtliche Forderungen stellt.


spacehillibilli berichtete von ihrem 15- jährigen Neffen, der über ihren Anschluß gesaugt hat. spaceBaker verwies auf ein Urteil des Landgericht Mannheim, bei dem das Gericht die Prüfungspflichten der Eltern nachvollziehbar in space3 Leitsätzen formuliert hat.

1. Leitsatz: Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluß aus begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung, falls er ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt.

2. Leitsatz: Soweit der Anschlußinhaber den Anschluß Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlaß nicht zumutbar.

3. Leitsatz: Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, bedarf es keiner einweisenden Belehrung


spaceBaker hat ihr dann empfohlen, die Schwester als Verursacher gegenüber Rasch zu benennen. Was damals aber noch nicht bekannt war, ist die Möglichkeit, daß die Schwester dann vorauseilend (parallel zu dem Schreiben von hillibilli an Rasch) jeweils eine Unterlassungserklärung an die Rechteinhaberfirmen verschickt, damit Rasch sie nicht nach Erhalt der Mitteilung von hillibilli auch noch anschließend abmahnen kann. Das geht nur, wenn hillibilli gegenüber Rasch glaubhaft darlegen kann, daß sie an dem Scanntermin nicht zu hause war. Rasch gegenüber müßte sie dann auch noch auf ihre Schwester als Mitbenutzer des Anschlusses hinweisen, ohne diese gleichzeitig zu verpfeifen. Dann müßte sie im Prinzip selbst raus aus der Sache sein. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte sie aber vorsorglich auch abgeben. Solche Konstruktionen sind aber besser mit Unterstützung eines Fach-Anwaltes durchzuziehen, weil die Abgemahnten die Sachverhalte nicht verstehen und meist sehr aufgeregt sind.
spaceCanBoyz fragte wegen seiner 17- jährigen Schwester im Forum nach, die von der Polizei als Täter erwischt worden war und suchte nach Rat, wie sie vermeiden können, daß neben dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch die Forderung von Rasch auf die Familie zukommt. spaceBaker gab ihm den Tipp, es wie Lavender zu machen, die eine vorauseilende Unterlassungserklärung abgegeben hat. spaceCanBoy erklärte, daß seine Schwester nächste Woche zur Ermahnung gemäß §45 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vor den Richter geladen wurde. spaceBaker erläuterte ihm, daß der Richter wahrscheinlich von einer weiteren Strafverfolgung absehen wird und warum er die Schwester belehren muß. spaceCanBoy berichtete danach, daß er Kontakt mit Rechtsanwalt Morbitzer aufgenommen hat, der ihm weiterhilft.
 
Alt 15.03.2008, 21:47   # 7
Baker
 
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1.4 Die Polizei hat was von 2 Dateien gesagt und von Screenshots

spaceziegenpeter hatte von seinem Vater, der aufgrund eines Anrufes von der Staatsanwaltschaft bei der Polizei gewesen war, erfahren, daß man die Familie beschuldigte 2 Dateien runtergeladen zu haben. Er glaubte selbst nicht daran, daß das alles sein sollte, was die Familie erwartete und informierte sich deshalb im Internet.
spaceBaker erklärte ihm, warum er glaubte, nur wegen 2 Dateien beschuldigt zu sein und wie der Scann und das Anzeigeverfahren wirklich abgelaufen ist und was die Ermittler vermutlich für Informationen haben.
spaceziegenpeter verstand, daß der Scanner nur 2 Musterdateien als Beweis beinhaltete, er aber damit rechnen mußte, von Rasch wegen weit mehr Dateien abgemahnt zu werden.
spaceBaker erläuterte ihm noch, warum die Polizisten nicht wirklich weitergesucht haben. spaceziegenpeter fand heraus, wie viele Dateien es voraussichtlich waren. spaceNuAber empfahl ihm einfach zur Polizei oder zur Staatsanwaltschaft zu gehen und nachzufragen, was in dem Strafantrag steht. Vom Gesamtangebot würden nur die Sceenshots gemacht.

Wichtiger Hinweis für den Leser: Was NuAber und Baker damals noch nicht wußten, was heute aber bekannt ist, darf hier nicht fehlen: Mit der erst später erarbeiteten Taktik, eine vorauseilende strafbewehrte Unterlassungserklärung an die Rechteinhaber zu senden, um Rasch mit seiner Abmahnung zuvorzukommen, bevor der Brief von Rasch ankommt, kann man verhindern, abgemahnt zu werden und man kann ohne größere Kosten aus der ganzen Sache rauskommen.
 
Alt 16.03.2008, 14:01   # 8
Baker
 
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1.5 Das Wichtigste wird oft vergessen (auch von unwissenden Anwälten)


spaceDonJuandeKoma berichtete von seiner Vorladung bei der Polizei und der falschen Empfehlung seines Anwaltes alles einzugestehen um strafrechtlich aus der Sache rauszukommen.
spaceproblemrasch empfahl ihm, zu einem Anwalt zu gehen, der sich auskennt und der nicht solche falschen Empfehlungen gibt.
spaceDonJuandeKoma erläuterte den Ablauf seines Termins bei der Polizei. Er hat befürchtete danach in Höhe von 8.000,-- € abgemahnt zu werden.
Etwas sehr sehr wichtiges hat er auch vergessen. Nämlich die Abgabe einer vorauseilenden strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sein Anwalt wußte nicht, daß so etwas möglich ist, deshalb handele notfalls selbst oder fordere Deinen Anwalt schleunigst auf, es für Dich zu tun!

Hinweis für die Leser: DonJuandeKoma wurde per PM noch rechtzeitig gewarnt und hat sie hoffentlich abgegeben.

spacedainschl hatte die zündende Idee und ist der geniale Erfinder der vorauseilenden oder vorbeugenden Unterlassungserklärung.
spaceBaker empfahl die Rechteinhaber anzuschreiben, wußte aber dann doch nicht so richtig weiter und bat die Rechtsanwälte die im Forum mitlesen und schreiben um Hilfe. spaceRechtsanwalt Morbitzer fand es gut und unterstützte die Idee.
spaceRechtsanwalt Dr. Wachs sah es zuerst kritisch an. spacedainschl bekam Hilfe von einem bekannten Rechtsanwalt, der für ihn die Erklärungen formulierte.

spaceLavender hatte auch Post vom Staatsanwalt. Sie bat um Hilfe.
spaceBaker riet ihr die Texte mit der Hilfe eines Anwaltes aufzusetzen. spaceSie hatte noch einige Fragen. Diese wurden beantwortet.
spaceSie bekam die Empfehlung die vorauseilende Unterlassungserklärung selbst zu schreiben und bat um Hilfe.
Sie erhielt ein Beispiel, wie so ein Brief aussehen könnte.

spacelilu78 fragte neugierig nach, ob die vorauseilende strafbewehrte Unterlassungserklärung denn Sinn mache, wenn man ohnehin unter dem pfändungsfreien Existenzminimum liegt mit seinem Verdienst.
Sie bekam die Antwort, daß alles andere nicht interessiert, wenn man noch keine Post von Rasch hat.

spaceDonner fragte, ob er die Erklärung nur auf die Stücke begrenzen könne, die er angeboten habe.

spacelilu78 hatte noch nicht verstanden, daß auch keine Schadenersatzforderung mehr kommen kann, wenn sie eine vorauseilende Unterlassungserklärung abgibt.
Sie erhielt die Erläuterung, daß sie dies nicht mehr erwarten müsse und die Erklärung ausreiche.

DonJuandeKoma wollte wissen, ob er dann künftig noch was ziehen kann.
rockholzer warnte ihn, und empfahl, das nicht mehr zu tun.
NuAber empfahl DonJuandeKoma sich mit der Abgabe der Erklärung zu beeilen.

BmnNw hatte auch die falsche Empfehlung von seinem Anwalt bekommen. Er wollte abwarten nach dem der Staatsanwalt das Verfahren eingestellt hatte.
Rechtsanwalt Dr. Eikmeier empfahl ihm keinesfalls abzuwarten und Tee zu trinken, sondern zu handeln.

dünnpfiff empfahl nach schlechten Erfahrungen mit dem Einschreiben Rückschein allen anderen die vorauseilenden strafbewehrten Unterlassungserklärungen nur per Einschreiben zu schicken und begründete auch, warum das ausreicht und besser ist.

Die nicht wissende bekam den Rechner von der Polizei abgeholt und war geschockt. Sie meine, ein Brief wäre besser gewesen, als diese Hausdurchsuchung.
Auch sie bekam die Empfehlung dringend zu handeln und vorauseilend die Unterlassungserklärungen abzugeben.
 
Alt 19.03.2008, 20:18   # 9
pittiplatsch
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Alt 22.03.2008, 11:25   # 10
Baker
 
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2. Überraschung durch Brief von Kanzlei Rasch

Es gibt unterschiedliche Arten, wie Abgemahnte die Information erhalten, daß etwas sehr massives auf sie zukommt. Etwa die Hälfte der Betroffenen erfahren es meist von den Strafverfolgungsbehörden (der Polizei oder durch ein Schreiben bzw. einen Telefonanruf von der Staatsanwaltschaft), daß gegen sie strafrechtlich ermittelt wird. Manchmal steht die Polizei auch einfach mit einem Durchsuchungsbefehl vor der Haustür und beschlagnahmt die Computer.

Dennoch droht den Abgemahnten von Seiten der Strafverfolgungsbehörden meist nichts. Schätzungsweise 98 % aller strafrechtlicher Verfahren werden inzwischen eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt, weil eine Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet wurde von einem Rechtsanwalt Rasch aus Hamburg, der im Auftrag der Rechteinhaberfirmen (große Musikfirmen) tätig wird. Die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wird von ihm erstattet, um über diesen Umweg an den Namen und die Anschrift des Beschuldigten zu gelangen, weil bei der digitalen Überwachung der Musik-Tauschbörsen lediglich die zugeteilte IP- Ziffernfolge und der Name des Providers offengelegt werden kann und die Uhrzeit zu der die Tauschbörse besucht wurde und die Präsentation erfolgte sowie die Titel der urheberrechtlich geschützten Musik-Dateien, die zum Tausch angeboten wurden). Weitere Informationen hat der Anwalt erst einmal nicht.

Die Staatsanwaltschaft fragt dann beim Internet-Provider nach, welcher Nutzer die IP-Ziffernfolge zu der Tatzeit zugeteilt bekommen hatte. Erst danach kennen die Ermittlungsbehörden den Namen und die Anschrift des Beschuldigten. Nach Abschluß der Ermittlungen erhält der Anzeigeerstatter Auskunft über das Ermittlungsergebnis und den Namen sowie die Anschrift des Beschuldigten.

Kurze Zeit später (manchmal passiert es auch erst viele Monate nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens) schreibt der anzeigeerstattende Rechtsanwalt Rasch den Beschuldigten an und fordert von diesem zivilrechtlich die Unterlassung mit einem Abmahnschreiben. Das Schreiben von Rasch enthält eine sehr juristisch verschlüsselt klingenden Erläuterung des Vergehens und den Hinweis, daß die Anwaltskosten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Lasten des Beschuldigten gehe. In Fällen wie diesem würde der Streitwert pro Titel bei 10.000,-- € liegen, so daß der Beschuldigte mit erheblichen Kosten zu rechnen habe. Danach folgt das Angebot zu einer zügigen außergerichtlichen Einigung zu kommen mit einer einmaligen Pauschalzahlung (meist zwischen 3.000,-- bis 8.000,-- €). Als Beweise werden die Ermittlungen einer Firma (z.B. ProMedia) benannt (die übrigens auch dem abmahnenden Anwalt gehört) und es werden Bildschirmkopien als Ausdruck beigefügt, die alle angebotenen Dateien vom damaligen Besuch der Tausuchbörse beinhalten (meist 300 bis 2.000 Stück). Weiterhin ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Das ist rechtlich gesehen ein Vertragsangebot, in dem der Beschuldigte verspricht künftig 5.001,-- € zu zahlen, für jede Datei, die er anbietet wenn er noch einmal erwischt wird. Auch ein Vertragsentwurf für eine Vergleichsannahmeerklärung ist beigefügt. Diese ist so formuliert, daß der Anerkennende gleichzeitig ein Schuldanerkenntnis unterschreibt und eine Zahlungsverpflichtung eingeht zur Zahlung der benannten Pauschalsumme für die außergerichtliche Einigung. Für die Rücksendung der unterschriebenen Erklärung wird den Beschuldigten meist eine Frist von 8 bis 9 Tagen gesetzt.

Die Texte des Schreibens und der Erklärungen findet man hier:
spaceSchreiben und beigefügte Erklärungen, wie sie von Rasch üblicherweise verschickt werden
 
Alt 22.03.2008, 19:32   # 12
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2.2 Ich könnte doch einfach so tun, als wäre der Brief nie angekommen

spaceHier wurde einmal dargelegt, was passieren kann, wenn man nicht reagiert oder irgend einen Brief schreibt in der Hoffnung, der Abmahnanwalt ginge darauf ein.
spaceHier wurde nochmals dargelegt, daß gegen die gerichtliche Urheberrechtsverfolgung nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hilft
(Ein Hinweis zum Verständnis des Textes: Damals war der Text von der Vergleichsannahmeerklärung noch in der strafbewehrten Unterlassungserklärung mit eingemischt, heute ist das nicht mehr der Fall. Seit 2008 verwendet Rasch 2 Erklärungen und hat die Sachverhalte getrennt).
spaceDie Vergleichsannahmeerklärung sollte man allerdings auch heute nicht unterschreiben, weil man damit seine Schuld anerkennt und sich zur Zahlung der Forderung verpflichtet.
spaceHier wurde einmal erklärt, was passiert, wenn man gar nicht reagiert und einfach abwartet. Das Gesetz mit den 50,-- € (inzwischen werden 100,-- € diskutiert) ist aber leider noch nicht durchgegangen. Es steckt 2008 noch im Gesetzgebungsverfahren fest.

spacejay1975 war der Meinung, man könne ohne Einschreiben nicht abmahnen.
spacerahu berichtete einen 2. Brief gleichen Inhalts bekommen zu haben, der dann als Einschreiben kam.
spaceRechtsanwalt Dr. Wachs aus Hamburg erläutert nochmals, warum man das Schreiben nicht einfach ignorieren darf.
spaceDer Text des Anwaltes wurde noch einmal erklärt.

spacegntl zitiert ein Urteil, aus dem hervorgeht, daß Rasch kein Einschreiben versenden muß. Es reicht aus, wenn er glaubhaft macht, es als Schreiben abgeschickt zu haben.

spacebabylon_burns verteilt gefährliche Tips.
spaceDann wird ihm der Unterschied vom Zivilrecht zum Strafrecht anhand eines Beispiels (Autounfall mit Fahrerflucht) einmal erläutert.

spaceearlygor erläutert, daß die Abmahnanwälte prinzipiell nur Postausgangsbücher führen müssen und nicht verpflichtet sind, die Abmahnungen per Einschreiben oder gar per Einschreiben-Rückschein zu versenden.
 
Alt 23.03.2008, 00:55   # 13
Baker
 
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2.3 Wenn ich wenig verdiene und nichts zahlen kann, ist dann Schluß ?

spacemno hat ein geringes Einkommen und konnte davon nun wirklich nicht noch an Rasch etwas zahlen. Hier bekam sie Hinweise auf das pfändungsfreie Existenzminimum

spacemariamaria12 hat es geschafft wegen ihrem geringen Einkommen rauszukommen. Der Grund, warum das funktioniert ist der, daß Rasch bei einer Klage gegen jemanden, der unter dem pfändungsfreien Existenzminimum liegt, die Gerichtskosten selbst zahlen müßte, weil der Richter dem Beschuldigten dann kein Geld einbehalten darf. Also bittet er Rasch zur Kasse. Da hat der verständlicherweise auch keine Lust darauf.

spaceladymoura hat auch nicht die Möglichkeit an Rasch etwas zu zahlen, weil sie und ihre Familie von ihrem geringen Verdienst leben muß. spaceSie bekam auch den Hinweis, erst einmal zu prüfen, ob sie nicht unter dem pfändungsfreien Existenzminimum liegt und notfalls mit Hilfe eines Anwaltes versuchen soll, da rauszukommen.

spacepetopada hatte von ihrem Freund berichtet, der abgemahnt wurde. Er hatte nicht wirklich die Chance den geforderten Betrag zu zahlen. spaceAuch sie bekam den Hinweis es über das pfändungsfreie Existenzminimum zu versuchen.

spacetinsky mußte erleben, was man von Rasch für Antworten bekommt, wenn man keine Ahnung hat und dort einfach hin anruft. Sie hat monatlich 400,-- € zur Verfügung und Rasch wollte ihr mit Ratenzahlung noch das letzte Geld abknöpfen.

spacesuelze hat auch sehr wenig Geld und wollte sich selbst ein Antwortschreiben verfassen, weil er das Geld für einen Anwalt nicht hatte. spaceEr bekam den Hinweis, es richtig (mit Gehaltsbescheinigung) anzugehen oder mit der Hilfe eines Anwaltes, je nachdem ob er mehr oder weniger als das pfändungsfreie Existenzminimum verdient.

spaceLilu78 gab ihm den Tipp es mit Beratungsschein vom Amtsgericht zu versuchen, sich einen Anwalt zu holen.

spaceAuch Gefreiter hatte ein zu geringes Einkommen. spaceAuch er bekam den Hinweis.

spaceCracki wollte wissen, ob das Einkommen des Ehepartners mit herangezogen wird bei der Frage, ob man das pfändungsfreie Existenzminimum unterschreitet. Er wollte wissen, ob also das Einkommen der ganzen Familie oder nur das Einkommen des abgemahnten Anschlußinhabers zu betrachten ist.
spaceRechtsanwalt Carsten Morbitzer aus Hannover erläuterte ihm, daß nur das Einkommen des abgemahnten Anschlußinhabers zu betrachten ist. Eine Zusammenveranlagung wie bei der Einkommensteuer erfolgt hier nicht.
 
Alt 24.03.2008, 15:35   # 15
Baker
 
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2.4.2 Wenn der Andere volljährig ist und ein geringes Einkommen hat, seid Ihr evtl. beide raus!

spaceZidane hat einen volljährigen Sohn, der angeschrieben wurde. Er war es zwar nicht selbst gewesen, hat aber selbst ein sehr geringes Einkommen.
spaceEs machte also keinen Sinn, den Vater oder die Brüder zu verpfeifen, zumal nicht wirklich klar war, wer es gewesen war.

spacemariamaria12 hat dann mal erläutert, wie sie rausgekommen ist ohne etwas zahlen zu müssen, weil sie ein geringes Einkommen hat; sie bekommt derzeit nur Hartz 4.

spaceFuerte berichtete, daß ihr Vater abgemahnt wurde, obwohl er von Computer keine Ahnung hat. Sie selbst verdient aber zu wenig, als daß sie die geforderte Summe aufbringen könnte.
spaceSie bekam die Empfehlung mit Hilfe eines Anwaltes zu versuchen, daß ihr Vater aus der Sache rauskommt, indem er Rasch schreibt, er solle sich an seine volljährge Tochter wenden, weil sie die einzige in der Familie sei, die mit dem Computer umgehen könne. Sie selbst könne dann wie mariamaria12 ganz rauskommen, weil sie zu wenig verdient.

space---moe--- ist Schüler und kann natürlich eine solche Forderungssumme nicht aufbringen. Er will wissen, ob er mehrfach abgemahnt werden kann.
spacejay1975 erklärte ihm, daß eine mehrfache Abmahnung möglich ist, wenn er andere Dinge (wie z.B. Filme oder Computerspiele) präsentiert habe. Diese Abmahnungen kommen dann aber von anderen Kanzleien. Mehrfache Abmahnungen von Rasch hintereinander für weitere Vergehen bis zur Versendung des Abmahnbriefes sind nicht zulässig (das wußte jay1975 damals aber noch nicht).
spaceichbinunschuldig erklärte ---moe---, daß er als Schüler nichts zahlen müsse, weil nicht er, sondern seine Eltern angeschrieben worden seinen.
space---moe--- erklärte, daß er volljährig sei.
spaceDann bekam ---moe--- die Empfehlung, eine vorauseilende strafbewehrte Unterlassungserklärung an die Rechteinhaber (Musiklabels) zu versenden und parallel von seinem Stiefvater ein Schreiben an Rasch versenden zu lassen, in dem dieser erklärt, es könne eigentlich nur sein Stiefsohn gewesen sein.

space_Cracki_ wollte wissen, ob dann, wenn er als alleiniger Anschlußinhaber angeschrieben wurde (und selbst aber derzeit kein Einkommen hat) auch das Einkommen seiner Ehefrau (in so einer Art gemeinsamen Veranlagung als Familieneinkommen) mit berücksichtigt werden darf.
spaceRechtsanwalt Carsten Morbitzer aus Hannover erläuterte ihm, daß das Einkommen seiner Frau nicht mitzurechnen sei. Er warnte aber davor, Einkommensnachweise zu versenden, aus denen die Kontonummer oder der Arbeitgeber hervorginge. Relevant sei, ob man unter dem pfändungsfreien Existenzminimum liege, weil Rasch dann die Gerichtskosten tragen müsse, wenn er ihn verklagt. Da Rasch dann nicht nur die Arbeit mit dem Gerichtsverfahren habe sondern obendrein noch die Kosten tragen müsse, würde er in solchen Fällen nicht klagen.
 
Alt 24.03.2008, 23:20   # 16
Baker
 
Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
2.4.3 Eltern haften für Kinder - aber die Haftpflichtversicherer haften meist nicht !

spacepaulpauer berichtete von der Familie einer Freundin, die 2 Kinder von 12 und 17 Jahren hat. Er wollte wissen, wie die Chancen stehen, günstiger rauszukommen, als der Nachlass von 3.000,.. auf 1.800,-- €, den der Vater per Telefonat bereits erreicht hatte.
spaceMonacoFranze berichtete, daß sein Onkel es mit Hilfe eines Rechtsanwaltes geschafft hatte, die Forderung von 10.000,-- auf 5.000,-- € runterzuhandeln.

spaceZidane erläuterte einmal die rechtlichen Grundgedanken, warum Eltern ggf. für den Schaden ihrer Kinder zivilrechtlich haften. Er unterscheidet aber nicht wirklich in Schaden und Abmahnkosten. Ersterer ist meist sehr gering, letztere sind meist überzogen hoch. Außerdem fragt er nach der Vergleichbarkeit beim zu schnellen Fahren im Verkehrsrecht.

spaceAuch corner denkt über Möglichkeiten nach, rauszukommen, nachdem seine Mutter als Anschlußinhaberin angeschrieben wurde. Auch er erwähnt die Analogie beim Verkehrsrecht, bei dem der Fahrer und nicht der Fahrzeughalter bestraft wird.
spaceBaker erläuterte ihm, daß es da eigentlich keinen Unterschied gibt. Strafrechtlich werden Filesharer nur meist nicht von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bzw. den Gerichten belangt, wenn denn klar sein sollte, wer getauscht hat.
Wenn es nicht herauszufinden ist oder ein Bagatellvergehen, dann stellt der Staatsanwalt das strafrechtliche Verfahren ohnehin direkt ein. Zivilrechtlich hat das aber keine Bedeutung, wenn der gegnerische Anwalt eines geschädigten anderen Autofahrers Gründe findet, warum der Halter haftet, wird er seine Ansprüche auch versuchen durchzusetzen.


spaceRechtsanwalt Dr. Eikmeier erläuterte dann eine Provokationstaktik für mutige Leute, die entweder von der Polizei und der Staatsanwaltschaft noch nichts gehört haben oder jegliche Aussagen verweigert haben.
Dann ist es denkbar dem Rechteinhaber mit einer negativen Feststellungsklage zu drohen, weil der ja nicht beweisen kann, daß hier vom Anschlußinhaber selbst ein Schaden verursacht wurde. Das außerdem vom Abmahnanwalt geltend gemachte Honorar kann dann gegen das Honorar des eigenen Anwaltes aufgerechnet werden und keiner zahlt etwas (weder Honorar noch Schadenersatz) an die Gegenseite. Das funktioniert aber nur, wenn die Karten wirklich gut sind und man notfalls vor Gericht beweisen kann, daß man es gar nicht gewesen sein kann als Anschlußinhaber (z. B. wenn man an dem Tag in Urlaub war oder auf Geschäftsreise und Zeugen dafür hat).

spaceDer rechtlichen Hintergrund wurde hier einmal ausführlicher erläutert.
 
Alt 27.03.2008, 02:38   # 20
Baker
 
Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
2.6.2 Informiere Dich und prüfe Dich, wie risikobereit Du bist

spaceJorias hatte einen Brief an Rasch bereits selbst geschrieben. Er war sich nicht sicher, ob er richtig gehandelt hatte. spaceBaker teilte ihm mit, daß er mit Post vom Landgericht Hamburg rechnen müsse, weil er keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Aber dann könne er sich ja immer noch einen Anwalt nehmen, der die Sache für ihn regele.
spaceJorias wollte dann doch lieber noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nachsenden.
spaceBaker empfahl ihm, sich zu informieren und eine eigene Meinung zu bilden. Damals verschickte Rasch noch nicht 2 Erklärungen (eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und eine Vergleichsannahmeerklärung) wie er es heute macht. Damals war beides in einer Erklärung zusammengefaßt. Deshalb empfahl Baker ihm, den Textteil, der heute in der Vergleichsannahmeerklärung enthalten ist, so abzuändern, daß er kein Schuldanerkenntnis mehr ist.

spaceraschfeind ist sich sicher, daß er es nicht war und Rasch es auch nicht beweisen kann, weil er an dem Scan-Termin nicht zu hause war und sein Router auch keine Internetverbindung hatte. Er empfiehlt allen anderen Leuten nichts zu zahlen, weil Rasch nicht alle Leute verklagen kann, die er abmahnt. Er berichtet, einen Einschreibebrief bekommen zu haben, nachdem er ihm geschrieben habe, daß er nicht zahlen werde.
spaceDem Einschreiben waren auch Kopien von Gerichtsurteilen beigefügt mit einstweiligen Anordnungen, die beispielhaft zeigen sollten, daß Rasch auch schon Leute verklagt hat. Dennoch blieb raschfeind bei seiner Strategie.
spaceBaker beschreibt, daß die Frage, wie man weiter vorgeht eine verdammt schwere Entscheidung ist und daß jeder sie ganz alleine treffen muß ohne die nötigen vollständigen Informationen zu besitzen.
 
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Alt 12.02.2012, 15:39 # --
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