| | # 8 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
"Inwieweit die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung zudem von der Geltendmachung von Anwaltskosten schützt, halten wir für zweifelhaft. Die Anwaltskosten entstehen mit Beauftragung der Abmahneranwälte, nicht mit dem Versenden einer Unterlassungserklärung durch diese Anwälte. Die Kosten können sich gegebenenfalls verringern, für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung der Abgemahnte bereits im Visier der Abmahnanwälte stand, die bspw. gerade dabei waren, über eine Strafanzeige an den Klarnamen des Inhabers der IP-Adresse heranzukommen, führt dies nicht zu einer Kostenbefreiung." Quelle Das wurde mir gerade erst im Gulli-Board von @Schattenlos vor den Latz geknallt. | |
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| | # 10 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Vielleicht hilft uns ja Dr. Eikmeier mal wieder aus der Klemme. | |
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| | # 12 |
| Registriert seit: 11.08.2007 Ort: in Deinen schlimmsten Träumen
Beiträge: 44
| @Alter Esel Also, diese Rostocker Meinung begreife ich auch nicht. Schadenersatz kann der Rechteinhaber nur vom wirklichen Täter bekommen, also dann, wenn die Täterschaft des Schädigers (polizeilich/gerichtlich?) festgestellt ist. Rasch kann seine Anwaltskosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag nur dann (vom Abgemahnten) ersetzt bekommen, wenn er -berechtigterweise- abgemahnt hat. Hat er aber nicht. Rasch ist ja ausserdem gar kein Schaden durch den Täter (der de facto keiner ist) entstanden, da Rasch vom Rechteinhaber beauftragt und damit bezahlt worden ist. Frei nach Obelix: "Die spinnen, die Rö..., äh, Rostocker!" @Eikmeier: oder doch nicht??! Gruß, Brainstorm |
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| | # 13 |
| Registriert seit: 14.07.2007
Beiträge: 194
| Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrter Damen und Herren, da sich dieser Unterbeitrag ausschließlich mit dem Strafverfahren beschäftigt möchte ich hier gerne ein paar Ausführungen dazu machen. Die Fortgeschrittenen mögen entschuldigen, dass ich einmal ganz von vorne anfange. Die Ausführungen sind stark vereinfacht und sollen nur als erste Orientierung dienen. Für die Kollegen mag daher erst Punkt 2 interessant sein: 1. Strafrecht, Zivilrecht und Urheberrechtsverletzung Bevor irgendjemand einen Brief mit einer hohen Forderung bekommt, wird ein Strafverfahren gegen Unbekannt geführt. Im Strafverfahren wird entschieden, ob jemand zu einer Geld- oder gar Freiheitsstrafe verurteilt wird. Das Strafverfahren wird durch den Staat geführt, weil gegen Gesetze verstossen wurde, Ankläger ist der Staatsanwalt. Bei Tauschbörsennutzungen ist die Wahrscheinlichkeit strafrechtlich verurteilt zu werden sehr sehr sehr gering, weil im STRAFVERFAHREN die Schuld nachgewiesen werden muss. Solange also der Angeklagte nicht allein wohnte und nie Besuch hatte, kein W-lan hatte usw muss man sich vor dem Strafverfahren nicht übermäßig Sorgen. In 99% der Fälle kommt es aber überhaupt nicht zu einer Anklage. Das heißt das das Strafverfahren wird einfach eingestellt. Dies hat zum einen den Grund, dass die Staatsanwaltschaft in den meisten Fällen ohnehin nie eine Verurteilung erreichen könnte (s.o.), zum anderen weil es sich nach der Ansicht vieler Staatsanwälte bei Tauschbörsennutzungen um Bagatellkriminalität handelt. Die Einstellung erfolgt häufig ohne Nachricht an den Anschlussinhaber. Dies ist zumindest dann erlaubt, wenn der Anschlussinhaber nicht als Beschuldigter vernommen wurde. Mit anderen Worten: Wenn man nie gemerkt hat, dass gegen einen ermittelt wird, und das Verfahren dann sofort eingestellt wird, bekommt man auch keine Nachricht. Nun verstehen viele Abgemahnte nicht, wie es sein kann, dass der Staat (im Wege des Strafverfahrens) das Verfahren nicht weiter verfolgt, aber die Kanzlei Rasch trotzdem meint, Geld fordern zu können. Dies möchte ich gern an einem Beispiel erklären, das ich regelmäßig in meiner Erstberatung verwende (Tulpenbeispiel): Sie ärgern sich über Ihren Nachbarn und laufen Ihm durchs Tulpenbeet. Dabei zertreten Sie zwei Tulpen (Wert je Tulpe 0,50 Euro) Schaden insgesamt 1 Euro. Ihr Nachbar geht zur Polizei und zeigt Sie wegen Sachbeschädigung an. Die Polizei teilt dem Nachbarn mit, dass nur ein geringes öffentliches Interesse besteht diese Bagatelle zu verfolgen. Das "Verfahren" wird eingestellt. Sie bekommen davon auch keine Nachricht. Trotzdem kann Ihr Nachbar Sie ZIVILRECHTLICH auf Schadensersatz in Höhe von 1 Euro in Anspruch nehmen. Hinzu kommt noch folgendes, im Strafrecht muß die Schuld bewiesen werden, im Zivilrecht ist das nicht so. Da muss jeder vortragen was für Ihn günstig ist. Das Strafverfahren stellt also HÖHERE Anforderungen an den Nachweis der "Schuld" als das Zivilverfahren. 2. Offenes W-Lan und vorbeugende Unterlassungserklärung Es ist derzeit tatsächlich sinnvoll, dass wenn man von einem Strafverfahren Kenntnis erhält, eine vorbeugende UE an die Rechteinhaber zu senden. Zu den Gefahren der vorbeugenden UE verweise ich wieder einmal auf Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Medienrecht, Erbrecht, Forderungseinziehung Nicht ungefährlich ist es allerdings mit einem ungeschützten W-lan im Strafverfahren zu argumentieren. Die vorbeugende UE schützt wie hier richtig dargestellt wurde, nur den Anschlussinhaber vor den Abmahnkosten. Hat der Anschlussinhaber jedoch die Rechtsverletzung verschuldet - was die Kanzlei Rasch beweisen muss, stehen Schadensersatzansprüche im Raum. Nun könnte es Richter geben, die in der Verwendung eines ungeschützten W-lans eine Verletzung der Sorgfaltspflicht und damit ein Verschulden des Anschlussinhabers erkennnen. Diese Problematik stellt sich generell bei Schadensersatzansprüchen für Tauschbörsennutzungen und nicht nur im Rahmen der vorbeugenden UE. Ich wäre daher mit der Verteidigung über das ungeschützte W-lan vorsichtig. 3. Ankündigung eines TV-Beitrags im ZDF Dienstag, 12.02.2008 21:00 - 21:45 Uhr (Frontal 21) läuft im ZDF ein Beitrag über den Kampf der Musikindustrie und die Abmahnungen der Kanzlei Rasch. Im Rahmen dieses Beitrags wurde ich interviewt. Der Beitrag wird sicher interessant werden und wohl für Aufsehen sorgen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und freundliche Grüße aus der Hansestadt Hamburg wünscht Dr. Alexander Wachs -Rechtsanwalt- , |
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| | # 15 |
| Registriert seit: 12.02.2008
Beiträge: 4
| ich hab da eine frage an dich... wie hast du denn auf den ersten brief von rasch geantwortet? ich habe jetzt einen bekommen, aber meine eltern können sich keinen anwalt leisten, ich weiß es ist sehr schlecht wenn man selber versucht die sache auszubaden und dadurch noch mehr kosten verschulden kann, aber wir haben einfach nicht noch über 500 für einen anwalt. ich werde morgen noch dr. alexander wachs anrufen und diesen um rat bitten. ich soll 6000 für unerlaubte verwertung geschützer tondatein zahlen. weil ich angeblich mit bearshare online war, dabei kenne ich dieses programm nicht mal und hatte das noch nie auf meinem pc! aber die songs die angezeigt wurden stammen tatsächlich von mir [sind alle genau aufgelistet] |
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