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| Smiley-Poster / Informant Registriert seit: 13.06.2006 Ort: mal hier, mal da
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| Änderung des Urheberrechts zum 01.01.2008 Die Möglichkeiten mit dem Internet und technische Neuerungen bei Musikindustrie und Unterhaltungselektronik haben in den letzten Jahren neue Wege für die Nutzung und Verbreitung von Musik, Videos, Texten etc. eröffnet. Sowohl Angebot als auch Nachfrage sind schier unermesslich. Jedoch nicht alle Möglichkeiten waren völlig legal und führten bei der Nutzung zu unzähligen Urheberrechtsverletzungen. Bereits im Jahre 2003 wurde ein Teil nicht so stark umstrittener Fragen zum Urheberrecht geändert. (Teil 1 der Urheberrechtsreform) Nunmehr ist am 01.01.2008 der zweite Teil der großen Urheberrechtsreform in Kraft getreten. Hauptziel der aktuellen Änderungen stellt dabei ein gerechter Ausgleich zwischen Interessen von Urhebern, Herstellern technischer Geräte und den Nutzern (Konsumenten) dar. Wesentliche Änderungen betreffen dabei
siehe auch hier: Neues Urheberrecht tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft Das aktuelle Urheberrechtsgesetz (Stand November 2007) kann man hier nachlesen: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) Widmen wir uns nun dem im Filesharing-Bereich besonders wichtigen Punkten: Zulässigkeit der Privatkopie (§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) Zitat:
Hierbei sind die Einhaltung genau dieser Grenzen zu beachten. So bedeutet privater Gebrauch beispielsweise, dass nur die nichtkommerzielle Nutzung im privaten (also nichtöffentlichen) Bereich stattfindet. So ist das einfache Kopieren von Musikstücken auf den MP3-Player für das Hören unterwegs oder die "Gebrauchs-CD" für den CD-Player im Auto erlaubt. Nicht kopiergeschützte Werke (z.B. auf CD/DVD ohne Kopierschutz) dürfen also auch in digitaler Form (CD, DVD...) für den privaten Zweck kopiert werden. Einschränkungen gibt es jedoch weiterhin bei Medien auf denen ein Kopierschutz angebracht ist. Dieser darf auch für eine Privatkopie nicht geknackt werden. Grund: Es bleibt das Recht des Urhebers, sein geistiges Eigentum durch technische Maßnahmen zu schützen. Das Überspielen auf analoge Speichermedien bleibt aber auch bei Kopierschutz erlaubt (z.B. CDs auf Hörkassette überspielen). Über eine Anzahl der Privatkopien wurde keine Festlegung getroffen. Diese dürfte aber insbesondere bei der digitalen Vervielfältigung sehr gering sein und unterhalb der oftmals genannten Zahl von sieben (Urteil des BGH vom 14. 4. 1978, Az.: I ZR 111/76) liegen. Bis 31.12.2007 konnte der Filesharer über die Hintertür des bis dahin straffreien Downloads von Inhalten agieren. Auch damals war der Upload (ob wissentlich oder nicht) bereits verboten. In den aktuellen Paragrafen wird folgendes festgeschrieben: Zitat:
Interessanter wird dann dieses: Zitat:
Die Strafbarkeit wird jedoch für den ausschliesslich privaten Gebrauch aufgehoben - denn wo kein Kläger, da kein Richter. (Wie sollte der Rechteinhaber von dieser Straftat erfahren - sie wird ja nie öffentlich gemacht.) In diesem Sinne:Programme wie eMule, Shareaza, BitTorrent etc. sind für sich genommen nicht illegal. Auch die Nutzung dieser Programme zur Verbreitung selbst hergestellter Dateien bzw. zur Verbreitung freier Daten (z.B. Wikipedia-DVD, deren Verbreitung via Filesharing zur Ressourcenschonung ausdrücklich erlaubt wurde) oder der sog. Freundesupload zum Übersenden von Fotos etc. ohne eigenes Webhosting fallen unter diese Regelungen. Werbung | |||
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| Smiley-Poster / Informant Threadstarter Registriert seit: 13.06.2006 Ort: mal hier, mal da
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| Aus aktuellem Anlass mal ein Vollzitat von heise-online: Zitat:
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In diesem Sinne: