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Alt 14.01.2008, 11:28   # 1
pittiplatsch
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Änderung des Urheberrechts zum 01.01.2008

Die Möglichkeiten mit dem Internet und technische Neuerungen bei Musikindustrie und Unterhaltungselektronik haben in den letzten Jahren neue Wege für die Nutzung und Verbreitung von Musik, Videos, Texten etc. eröffnet. Sowohl Angebot als auch Nachfrage sind schier unermesslich.
Jedoch nicht alle Möglichkeiten waren völlig legal und führten bei der Nutzung zu unzähligen Urheberrechtsverletzungen.
Bereits im Jahre 2003 wurde ein Teil nicht so stark umstrittener Fragen zum Urheberrecht geändert. (Teil 1 der Urheberrechtsreform)
Nunmehr ist am 01.01.2008 der zweite Teil der großen Urheberrechtsreform in Kraft getreten.
Hauptziel der aktuellen Änderungen stellt dabei ein gerechter Ausgleich zwischen Interessen von Urhebern, Herstellern technischer Geräte und den Nutzern (Konsumenten) dar.

Wesentliche Änderungen betreffen dabei
  • den Erhalt des Rechtes auf Privatkopie
  • eine Pauschalvergütung als angemessener Ausgleich für Privatkopien
  • Einschränkungen im Bereich Wissenschaft und Forschung
  • Verträge über unbekannte Nutzungsarten
Volltext Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (26.Oktober 2007)
siehe auch hier: Neues Urheberrecht tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft

Das aktuelle Urheberrechtsgesetz (Stand November 2007) kann man hier nachlesen: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

Widmen wir uns nun dem im Filesharing-Bereich besonders wichtigen Punkten:

Zulässigkeit der Privatkopie
(§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)
Zitat:
Zitat von § 53 (1) UrHG
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Der Gesetzgeber hat mit diesem Paragrafen die grundsätzliche Rechtmässigkeit der Privatkopie eines urheberrechtlich geschützen Werkes in bestimmten Grenzen festgeschrieben.
Hierbei sind die Einhaltung genau dieser Grenzen zu beachten.
So bedeutet privater Gebrauch beispielsweise, dass nur die nichtkommerzielle Nutzung im privaten (also nichtöffentlichen) Bereich stattfindet.
So ist das einfache Kopieren von Musikstücken auf den MP3-Player für das Hören unterwegs oder die "Gebrauchs-CD" für den CD-Player im Auto erlaubt.
Nicht kopiergeschützte Werke (z.B. auf CD/DVD ohne Kopierschutz) dürfen also auch in digitaler Form (CD, DVD...) für den privaten Zweck kopiert werden.

Einschränkungen gibt es jedoch weiterhin bei Medien auf denen ein Kopierschutz angebracht ist. Dieser darf auch für eine Privatkopie nicht geknackt werden.
Grund: Es bleibt das Recht des Urhebers, sein geistiges Eigentum durch technische Maßnahmen zu schützen. Das Überspielen auf analoge Speichermedien bleibt aber auch bei Kopierschutz erlaubt (z.B. CDs auf Hörkassette überspielen).

Über eine Anzahl der Privatkopien wurde keine Festlegung getroffen. Diese dürfte aber insbesondere bei der digitalen Vervielfältigung sehr gering sein und unterhalb der oftmals genannten Zahl von sieben (Urteil des BGH vom 14. 4. 1978, Az.: I ZR 111/76) liegen.

Bis 31.12.2007 konnte der Filesharer über die Hintertür des bis dahin straffreien Downloads von Inhalten agieren. Auch damals war der Upload (ob wissentlich oder nicht) bereits verboten.

In den aktuellen Paragrafen wird folgendes festgeschrieben:
Zitat:
Zitat von § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung
des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Hier geht es um die grundsätzliche Strafbarkeit der Handlung.
Interessanter wird dann dieses:
Zitat:
Zitat von § 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
(1) Wer
1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
2. wissentlich unbefugt
a) eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder
b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder
verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,
wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Hier wird nun eindeutig festgelegt, dass die Umgehung von technischen Kopierschutzverfahren oder die Entfernung von Schutzmechanismen (z.B. DRM etc.) eine Straftat darstellt.
Die Strafbarkeit wird jedoch für den ausschliesslich privaten Gebrauch aufgehoben - denn wo kein Kläger, da kein Richter.
(Wie sollte der Rechteinhaber von dieser Straftat erfahren - sie wird ja nie öffentlich gemacht.)

In diesem Sinne:

Programme wie eMule, Shareaza, BitTorrent etc. sind für sich genommen nicht illegal.
Auch die Nutzung dieser Programme zur Verbreitung selbst hergestellter Dateien bzw. zur Verbreitung freier Daten (z.B. Wikipedia-DVD, deren Verbreitung via Filesharing zur Ressourcenschonung ausdrücklich erlaubt wurde) oder der sog. Freundesupload zum Übersenden von Fotos etc. ohne eigenes Webhosting fallen unter diese Regelungen.
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Alt 02.04.2008, 14:18   # 2
pittiplatsch
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Aus aktuellem Anlass mal ein Vollzitat von heise-online:
Zitat:
Zitat von Joerg Heidrich auf heise.de
Bei den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten schwindet offenbar die Bereitschaft, weiter als Erfüllungsgehilfe für die Medienindustrie tätig zu werden. Nachdem jüngst die Staatsanwaltschaften von Wuppertal und Duisburg die Aufnahme von Ermittlungen verweigert hatten, hat nun das Landgericht (LG) Saarbrücken in einer neuen Entscheidung der Staatsanwaltschaft die Herausgabe von Nutzerdaten verboten.

Seine Entscheidung begründet das Gericht in seinem Beschluss vom 28. Januar 2008 (Az.: 5 (3) Qs 349/07) mit einem Hinweis auf Paragraf 406e der Strafprozessordnung (StPO). Danach ist eine beantragte Akteneinsicht zu versagen, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen. Dies sei dann der Fall, wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichem Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Geschädigten, den Akteninhalt kennenzulernen. Eine besondere Schutzwürdigkeit läge insbesondere dann vor, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben.

Allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folge nach Ansicht der Richter noch nicht, dass die ermittelte Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat. Da somit ein hinreichender Tatverdacht nicht ohne weiteres bejaht werden könne, sei die Akteneinsicht zu verweigern. (Joerg Heidrich) / (hob/c't)
Bleibt nur zu hoffen, dass die Musikindustrie nicht ihren Einfluss und Geld nutzt, um diese userfreundliche Entscheidung wieder anzugreifen.
 
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Alt 12.02.2012, 15:41 # --
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