| | # 1001 | ||||
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zunächst möchte ich hier niemanden qualitativ vergleichen oder gar beurteilen, zumal alle das gleiche Problem haben und vor allem als Neuabgemahnte zu übereilten Reaktionen neigen. Zitat:
Zitat:
Weniger ist oft mehr. Weist den Vorwurf als unbegründet zurück und Schluss! Keine weiteren Informationen preisszugeben bedeutet auch, dass die Gegenseite einem Überraschungsei gegenübersteht und ein Prozessrisiko nur schwer abschätzen kann. Zitat:
Zitat:
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| | # 1002 | |||
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
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| Zitat:
Zitat:
Na und?...Das ist doch die Regel und für das zivilrechtliche Abmahnverfahren nicht relevant. ![]() Zitat:
Ansonsten gilt weiterhin die Empfehlung, sich im Zweifelsfall anwaltlich beraten oder vertreten zu lassen. | |||
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| | # 1004 | ||
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Zitat:
Beschuldigt wird bisher lediglich Dein Vater und das sollte reichen. Meine Situation (allerdings mit anderen Abmahnern) ist vergleichbar...aber in meinem Fall bin ich der Papa. | ||
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| | # 1006 | ||
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
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| Zitat:
Ferner wird Rasch auf das jüngste Urteil des LG München verweisen: Eltern haften für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder Sicher ist auch, dass er sich nicht bei Euch entschuldigen wird und seine Forderung wegen Eurer "überzeugenden Argumente" zurücknimmt. ![]() Zitat:
Zu diesem Zeitpunkt hätte Dein Vater eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben können, um Rasch zuvorzukommen. | ||
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| | # 1007 | ||
| Registriert seit: 08.07.2008
Beiträge: 12
| Zitat:
hier kann man auf das urteil des OLG Frankfurt hinweisen: http://www.heise.de/newsticker/Urtei...meldung/101484 Zitat:
| ||
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| | # 1009 | |
| Registriert seit: 09.02.2008
Beiträge: 70
| Zitat:
:unschuld: (*feel the rush*:klo | |
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| | # 1010 |
| Registriert seit: 08.07.2008
Beiträge: 12
| naja, das sehe ich nicht ganz so wie du. der rasch bearbeitet ja sehr sehr viele solcher fälle und ich denke nicht dass er jeden der nicht zahlen will einen prozess aufs auge drück, da wohl dann eher nur den "großen fischen" von welchen er 5-10k fordert. wenn man nun einen geschickten brief schreibt könnte es der fall sein, dass die sich denken "ok bei denen werden wir wohl keinen erfolg haben, bearbeiten wir die fälle weiter wo ungeschickter gehandelt wurde bzw. garnicht gehandelt wurde" und er kann nur sachen gegen einen verwenden die einen auch belasten. wenn man keine belastenden dinge schreibt, gibts auch nichts was er gegen einen verwenden kann, oder sehe ich das falsch? @alter esel ist das denn nicht so, dass der anschlußinhaber dann haftet wenn der "übeltäter" nicht gefasst wird. also angenommen mein vater sagt ich war es und ich auch sage ich war es, kann mein vater ja nicht weiter belangt werden, da ich volljährig bin. und dann schicke ich, bevor ich von rasch abgemahnt wurde, eine unterlassungserklärung hin. so habe ich das gemeint. |
|
| | # 1011 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Auch wenn solche Beispiele immer hinken: Dein Vater lässt seine geladene Pistole unbeaufsichtigt auf dem Küchentisch liegen. Du baust damit Mist und gibst es zu. Kann man Deinem Vater danach keinen Fehler vorwerfen? ![]() So ähnlich wird die Argumentation der Gegenseite aussehen und abhängig vom Richter (sofern es dazu kommt) erfolgreich gegen Deinen Vater verwendet. Eine Garantie wird Dir hier niemand geben. Übrigens hat das OLG Frankfurt aktuell das LG Urteil zur WLAN-Problematik vom 01.02.2007 kassiert. | |
|
| | # 1012 | |
| Registriert seit: 12.06.2008
Beiträge: 215
| Zitat:
Warum der Gegenseite schon jetzt die Fakten präsentieren. Reicht es nicht erst, wenn es zur Verhandlung kommt (wobei hier sicherlich anwaltlicher Rat gut sein könnte)? Wenn Sie nun die Schuld auf sich nehmen, sind ggf. andere Werke geladen worden, wo Abmahnungen drohen? Die Abmahnvereinigung scheint ja häufiger zu warten, wie sich der Abgemahnte verhält um dann weitere Abmahnungen zu versenden. | |
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| | # 1013 | ||
| Registriert seit: 08.07.2008
Beiträge: 12
| ziel ist es ja, das ganze ohne verhandlung über die bühne zu bringen und mit geringsten kosten. ich weiß nicht ob andere abmahnungen drohen, könnte man sich da nicht bei der polizei informieren, da ja jeder abmahnung ein vorheriges strafverfahren, durch welches der inhaber der ip ermittelt wird, benötigt? also bei der polizei anfragen ob irgendwas gegen den anschluß inhaber ermittelt wird. diesen vielleicht drohenden abmahnungen, welche ja von anderen rechtsanwälten kommen würden, könnte man ja jetzt durch eine vorbeugende UE zuvorkommen, wobei man dann ab dem tag nichts mehr laden sollte. Zitat:
"geladene pistole" wäre dann ja im vergleich ein pc auf welchem z.b. emule installiert wurde und man dies nur noch starten braucht. bei diesem vergleich (wenn der vater die kinder zuvor aufgeklärt hat, dass man nichts urherberrechtlich geschütztes laden dürfe und auch nicht zur verfügung stellen darf) muss man dann eher sagen die pistole des vaters liegt in seinem waffenschrank. magazin und munition werden seperat gelagert. nun kommt das kind, macht die waffe startklar (was ihm nicht der vater beigebracht hat) und baut mist (obwohl der vater ihn gelehrt hat die pistole nicht zu benutzen) dann schaut die sache doch schon anders aus, oder nicht? Zitat: | ||
|
| | # 1014 | ||
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Sofern Du in der Vergangenheit mehrere "relevante Kunstwerke" geshared hast, könnten entsprechende Strafanzeigen bei verschiedenen Staatsanwaltschaften in ganz Deutschland vorliegen und zur Zeit bearbeitet werden. Dein Vater würde hierüber jedoch in der Regel nicht informiert, weshalb Präventionsmaßnahmen leider nicht möglich sind. Zitat:
![]() post scriptum: Der Hinweis zum aktuellen WLAN-Urteil des OLG Frankfurt war für alle Mitleser gedacht und bezog sich nicht auf Deinen konkreten Fall. | ||
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| | # 1015 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo Geschädigter#XX, erst einmal vorweg, Eure Fragen, weder Deine noch die von Stkoppi sind plump. Es sind interessante Fragen, weil sie jeweils neue Fälle zeigen. Daß Ihr gelesen habt, bevor Ihr gepostet habt sieht man. Der eine drückt sich cool aus, der andere fundiert, was soll es, die Menschen sind verschieden und das ist gut so. Zu Deinen Fragen gibt es folgende Antwoten: 0) Ja es ist richtig, Dein Vater sollte eine abgeänderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Recht haben und Recht bekommen sind nämlich zwei verschiedene Dinge. Du sagst, der Scan- Termin ist über ein Jahr her und Du bist nicht sicher, wie Du es glaubhaft machen kannst, daß die Musik nicht auf Eueren Rechnern war. Der Vorteil dieser Erklärung ist nur die massive Verringerung des Streitwertes; ein Prozeß mit Rasch wird dadurch für Otto Normalverbraucher überhaupt erst erschwinglich. Wenn Dein Vater im Internet keine Musik tauscht, ist es für ihn ja auch keine große Einschränkung, es die nächsten 30 Jahre auch nicht zu tun. 1) Ja es müßte ausreichen, darauf zu setzten dass es Dein Vater nicht war, wenn er seine Kinder ausreichend belehrt hat und Ihr ein verschlüsseltes Wlan-Netz habt und Dein Vater nachweislich zu dem Termin außer Haus war. Zumindest zeigen das die Erfahrungen anderer User. Dein Vater wurde abgemahnt, weil er der Anschlußinhaber ist. Wenn er (wie auch immer) dem Richter das notfalls beweisen kann, müßte es ausreichen, wie in dem Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt vom Dezember 2007 gezeigt wird, das Du hier nachlesen kannst: http://www.jurpc.de/rechtspr/20080009.htm . Wie sicher die Argumentationskette Deines Vaters im Vergleich zur der Kette in dem Urteil ist, mußt Du selbst abwägen. Auch das Landgericht Mannheim hat im September 2006 vergleichbar entschieden und einem Vater nicht zugemutet seinen volljährigen Sohn zu bespitzeln: http://www.jurpc.de/rechtspr/20070033.htm . Aber noch im März 2006 hatte das Landgericht Hamburg sehr weit gehende Regeln aufgestellt, wie der Anschlußinhaber vorgehen müsse um sich vor Abmahnungen gegen Urheberrechtsverletzungen zu schützen: http://www.jurpc.de/rechtspr/20070078.htm . Was ich damit sagen möchte, es ist noch umstritten bei den Gerichten, was notwendig ist und was nicht. 100 %-ige Sicherheit geben nur die Versionen alles zu zahlen oder einen Anwalt einzuschalten, von ihm die Forderung runterhandeln zu lassen und den geringeren Teil zu zahlen. Alle anderen Varianten haben ein Restrisiko. Für so einen Prozeß braucht man natürlich einen guten Anwalt. Den braucht man vor einem Landgericht sowieso. Nur, soweit ist es ja noch gar nicht. Den Anwalt könnt ihr dann einschalten, wenn Rasch weiter gegen Euch vorgeht. Ob ihr für die Abänderung der Unterlassungserklärung und den Begleitbrief einen Anwalt braucht müßt Ihr selbst abwägen. Sicherer ist es auf jeden Fall. Zwingend notwendig ist es, wie die Erfahrung der anderen User zeigt, nicht. 2) Die 2. Option, die Du Dir ausgedacht hast, bei der sowohl Deine Mutter, als auch alle 3 Kinder sofort eine Unterlassungserklärung an die Musikfirmen schicken, ist eigentlich überflüssig. Rasch kann versuchen an sein Honorar zu kommen, wenn er Deinen Vater als Anschlußinhaber dafür verantwortlich machen kann, nicht alles notwendige getan zu haben, um Urheberrechtsverletzungen wirksam zu verhindern. Er muß nicht alles Mögliche getan haben, nur alles Nötige. Was nötig ist, entscheidet das Gericht und dabei orientiert es sich an den Entscheidungen der anderen Gerichte, wobei die Urteile von Oberlandesgerichten höher zu werten sind als Urteile von Landgerichten. Um an einen von Eurer Familie zu kommen, muß Rasch beweisen, wer es von Euch war. Da reicht eine Vermutung nicht aus. Dein Vater muß keinen von Euch benennen, weil Ihr eine Familie seid und man sich nicht gegenseitig verpfeifen muß. Es ist sowieso nur denkbar, daß es einer von Euch Volljährigen auf sich nimmt und damit Deinen Vater weiter entlastet. Aber auch das hat das Risiko, daß Rasch dennoch versucht an das Geld Deines Vaters zu kommen. Die Lösung ist nur anzudenken, wenn der Vater tobt und den Überblick verliert und zu seinen Kids sagt, sie sollen gefälligst selbst sehen, wie sie da wieder rauskommen, er würde gar nichts machen. Es ist in solch einem Fall immer besser, als gar nichts zu machen. Letzteres ist die dümmste und gefährlichste Variante. In allen anderen Fällen - insbesondere, wenn Dein Vater besonnen ist und Ihr zusammenhaltet und er beweisen kann, daß er nicht zu hause war- macht es nach den bisherigen Urteilen und Erfahrungen der anderen User keinen Sinn nach Deiner Option 2 vorzugehen. 3) Die Rechtschutz zahlt ohnehin nur den eigenen Anwalt, wenn sie überhaupt etwas zahlt. Der kostet üblicherweise 400,-- bis 500,-- €, wenn man ein Pauschalhonorar vereinbart. Ob die Rechtschutz das übernimmt klärt der Anwalt vorher mit der Versicherung ab. Man kann auch selbst mit der Versicherung das vorher abklären, wenn man die Zeit dazu hat. Manche Versicherungen übernehmen nur die Erstberatung. Den Hauptanteil der Forderung, nämlich das Honorar von Rasch zahlt die Rechtschutzversicherung nicht. Gruß Baker ps.: Ich gebe Alter Esel Recht in der Frage, was man im Begleitbrief schreiben sollte. Jeder Satz, jede noch so kleine Information nutzt Rasch aus, um Euch weiter zu nerven in weiteren Schreiben. Ich finde auch, wenn Ihr es ohne eigenen Anwalt durchziehen wollt, dann ist es besser nichts zu schreiben, gar nichts, das Begleitschreiben das Alter Esel Euch gezeigt hat ist sicher gut. Wenn Ihr Euch einen Anwalt nehmt, vielleicht teilweise über die Rechtschutzversicherung, dann könnt Ihr ihn alles schreiben lassen, was Ihr wollt. Er wird es Euch schon ausreden. Die Erfahrung zeigt, daß ein Privatmann viele Fehler macht, die der eigene Anwalt, wenn er erst später eingeschaltet wird, nicht mehr ausbügeln kann. Deshalb eindringlich: nichts schreiben oder Anwalt nehmen. |
|
| | # 1016 |
| Registriert seit: 08.07.2008
Beiträge: 12
| vielen vielen dank schonmal, dass du dir die zeit nimmst dich hier im forum so zu beteiligen und so vielen leuten weiter hilfst. also mein vater ist (gott sei dank) eher der besonnenere typ, wies dann jedoch aussieht wenn das alles vor gericht landen soll, bleibt abzuwarten. dann werde ich meinen vater erstmal beten, dass er das mit der rechtschutzversicherung abklärt und die abgeänderte UE ohne zusatz zu rasch schicken. weitere schritte kann man dann ja gegebenenfalls mit einen anwalt abklären. |
|
| | # 1017 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo Stkoppi, Ihr seid 5 volljährige Leute in der WG. Der Anschlußinhaber ist abgemahnt worden. Du fragst, ob er zahlen muß. Du solltest mal in den Kapiteln 2.4.1 und 2.4.2 sowie 2.5.1 und 2.5.2 hier: Informations-Portal und FAQ zu Rechtsproblemen im Filesharing-Bereich nachlesen, wie es anderen Leuten und Studenten ergangen ist. Ich habe es für Dich vorab getan und folgende Beispiele gefunden, die auf Euch zutreffen könnten: Zur Frage ob und wann der Anschlußinhaber haftet, kann man die Leitsätze aus dem Urteil des Landgerichtes Mannheim zitieren, das Du hier nachlesen kannst: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender...7&pos=2&anz=27 Sie lauten: 1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluß aus begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung, falls er ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt. 2. Soweit der Anschlußinhaber den Anschluß Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlaß nicht zumutbar. 3. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, bedarf es keiner einweisenden Belehrung. Ich übersetze den Inhalt der Texte jetzt für Dich, damit Du sie besser lesen und verstehen kannst, weil Du sagen wirst, daß die WG-Mitglieder doch keine Kinder oder Ehepartner sind. Der 1. Leitsatz könnte ohne weiteres auf den Anschlußinhaber angewendet werden. Er sagt nur, daß er haftet, wenn er die Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt. Das heißt es müssen zwei Bedingungen erfüllt sein. Er muß nicht nur Anschlußinhaber sein (1. Bedingung), sondern auch (2. Bedingung) die Verletzung von Prüfungspflichten muß erfüllt sein. Letzteres kann erst einmal nicht beantwortet werden ohne zu wissen, was denn die Prüfungspflichten sind. Der 2. und 3. Leitsatz konkretisiert die Prüfungspflichten bei Familienangehörigen. Er kommt zu dem Ergebnis, daß eine Überprüfung ohne Anlaß bei Erwachsenen (Kinder oder Ehepartner) nicht in Frage kommt (weil man annehmen kann, daß die selbst wissen, was man darf und was nicht). Wenn man das bei erwachsenen Kindern als Anschlußinhaber annehmen darf, so darf man das sicherlich auch bei erwachsenen WG-Mitglieder annehmen oder kannst Du mir ein sinnvolles Beispiel nennen, wie der Anschlußinhaber die WG-Mitglieder hätte überwachen sollen ohne auf dessen Schoß zu sitzen? Daraus ergibt sich, daß es unter Erwachsenen Personen einer WG keine Prüfungspflichten geben kann, wenn man ein nach außen gesichertes Kabel-Netzwerklösung oder ein verschlüsseltes WLAN- Netzwerk unterstellt. Das Problem ist nur, daß die Gerichte dem Anschlußinhaber die eigentliche Beweislast auferlegen. Da es so ausgedrückt unserm Rechtssystem widersprechen würde, nennen sie es sekundäre Darlegungslast und alle Beteiligten glauben daran, das sei etwas ganz anderes als die Beweislastumkehr. Mit anderen Worten: Recht haben und Recht bekommen sind 2 verschiedene Dinge. Ich habe nachfolgend einmal alle Varianten zusammengestellt, die mir eingefallen sind und die ich in den Beispielen der anderen User gefunden habe. Die Auswahl müßt Ihr selbst treffen. Fall 1: Der Anschlußinhaber kann beweisen, daß er zum Scan- Termin nicht im Haus wahr. Dann sollte er dies mit Hilfe eines Anwaltes gegenüber Rasch erklären und jegliche Zahlung ablehnen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung braucht er zwar nicht abzugeben, der Anwalt wird es ihm dennoch empfehlen, um das Kostenrisiko für seinen Mandanten zu minimieren. Zahlungen erfolgen dann keine. Fall 2: Der Anschlußinhaber kann es nicht beweisen, daß er in Person es nicht gewesen sein kann und kann auch nicht beweisen, wer aus der WG es war. Dann muß er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und entweder auf Risiko spielen oder die runtergehandelte Summe zahlen oder gegenüber Rasch erklären, daß sein Einkommen unter dem pfändungsfreien Existenzminimum liegt. Fall 3: Der Anschlußinhaber kann beweisen, daß es ein anderer WG-Mitbewohner war. Dann muß er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (zur Risikominimierung) abgeben und gegenüber Rasch die Auskunft geben, wer in Frage kommt. Der Benannte sollte dann vorauseilend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Um klare Verhältnisse untereinander zu behalten ist eine solche Aktion aber mit Anwalt sinnvoll durchzuziehen. Fall 4: Der Anschlußinhaber liegt unter dem pfändungsfreien Existenzminimum, dann kann er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und weitere Zahlungen mit Hinweis auf sein geringes Einkommen ablehnen. Wenn es zu kompliziert wird, dann holt Euch einen Anwalt. Gruß Baker |
|
| | # 1018 |
| Registriert seit: 14.07.2007
Beiträge: 176
| Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren, in gut informierten Kreisen wird schon heiß darüber diskutiert. Die jüngste Entscheidung des OLG Frankfurt vom 1.7.2008 AZ 11 U 52/07. In dieser Entscheidung hat das OLG entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht dafür einstehen muss, wenn Dritte sich seines ungeschützten W-Lan Anschlusses bedienen. Diese Entscheidung ist gelinde gesagt überraschend und in meinen Augen absolut spektakulär. Das OLG setzt sich in dieser Entscheidung sehr ausführlich mit der Reichweite der Störerhaftung auseinander. Bestätigt seine eigene Rechtsprechung und setzt sich sogar mit "faktischen Argumenten" der Gegenseite auseinander: "Der Senat verkennt nicht, dass die Feststellung .... von Urheberrechtsverletzungen im Internet ... erschwert wird, wenn eine Störerhaftung erst bei konkreten Anhaltspunkten besteht... Diese technischen Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des Gerichts aber nicht, die Störerhaftung über Ihre allgemeine anerkannten Grenzen hinaus zu einer Art Gefährdungshaftung zu erweitern." Auch die Argumentation des LG Hamburgs, der Anschlussinhaber müsse seinen Anschluss notfalls durch einen Profi für Geld sichern lassen, wird durch das OLG abgelehnt. Was aber dem ganzen die Krone aufsetzt ist eine Argumentation, die hier auch von Herrn Baker und anderen Aktiven immer wieder leidenschaftlich vertreten wurde: Ein Beweisverwertungsverbot für ohne richterlichen Beschluss abgefragte Daten. Wörtlich heßt es dort: "Dahingestellt bleiben kann auch, ob die von der Klägerin ermittelten Daten des Beklagten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, wofür nach Auffassung des Senats allerdings spricht, dass es sich ... um Verkehrsdaten... handeln dürfte." Ich begrüsse diese Entscheidung und bin zuversichtlich, dass sich auch andere Gerichte nunmer kritischer mit der Reichweite der Störerhaftung auseinandersetzen werden. Ich werde über diese Entscheidung in den nächsten Tagen auf meiner Internetpräsenz www.dr-wachs.de noch einmal vertiefend eingehen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und freundliche Grüße aus der Hansestadt Hamburg wünscht. Dr. Alexander Wachs -Rechtsanwalt- |
|
| | # 1019 | ||||
| Gastposter | @Alexander Wachs: Zitat:
Warum wird eigentlich nie gefragt, wie die Daten überhaupt erhoben wurden? DAS ist m.E. der auschlaggebende Punkt! Die Datenerhebung steht schließlich am Anfang und ist somit maßgebend für die weitere Reise der Daten! Liebe Rechtsanwälte: Macht et doch einfach 'mal! Zitat:
Zitat:
Zitat:
Naja, wie dem auch sei... In diesem Sinne, Baxter | ||||
|
| | # 1020 |
| Registriert seit: 10.07.2008
Beiträge: 3
| Die Daten werden von einer Firma erhoben (die im Brief von Rasch auch genannt wird). Diese sammelt die Daten und prüft wem der Anschluss letztendlich gehört. Und ratet jetzt mal wem diese Firma die Herrn Rasch diese Daten zukommen lässt gehört....richtig, Herrn Rasch. Komischer Zufall. Zumal Herr Rasch ein V********* ist. Das sagt dir jeder gut ausgebildete Anwalt. Herr Rasch kann damit nur durchkommen aufgrund einer kleinen Gesetzeslücke die ihm das erlaubt. Und das ist Abzocke. |
|
![]() |
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