Prinzipiell könnte Rasch Dich auch direkt “auf Unterlassung“ Deines geschäftsschädigenden Verhaltens verklagen und, wenn es ihm gelänge, auch noch den Nachweis zu führen, daß Du es vorsätzlich oder fahrlässig getan hast, Dich hinsichtlich des Schadenersatzes in Anspruch zu nehmen. Wenn er direkt klagen würde, müßte Rasch aber damit rechnen, die Prozeßkosten gem. § 93 ZPO aufgebrummt zu bekommen, wenn Du Dein Fehlverhalten anerkennst (Du würdest dann aber gleichzeitig den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit bestreiten). Da der Nachweis eines Schadenersatzanspruches nur sehr schwer zu führen ist, weil er Dir sehr schwer Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachweisen kann, wenn Du ihm die notwendigen Informationen nicht lieferst, geht er diesen Weg nicht.
Er wählt den Weg der außergerichtlichen Einigung über die Abmahnung, die für den geschäftlichen Wettbewerb erfunden wurde, um die Gerichte zu entlasten und zu schnellen Entscheidungen/ Einigungen bei der Frage der künftigen Unterlassung zu kommen. Der Zweck der Abmahnung liegt darin, von Dir eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu bekommen, daß Du es künftig unterläßt, die Rechte der Firmen zu verletzen, und nicht mehr deren Musik frei verfügbar für andere Personen im Internet zum Download zur Verfügung stellst. Mit der Abmahnung verlagt er die Zahlung seines Aufwandes für die Abmahnung (nach dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag).
Wenn er aber bereits eine Erklärung vorliegen hat, weil er Dich schon einmal abgemahnt hat, dann wäre eine 2. Abmahnung (für ein Vergehen zwischen dem bereits abgemahnten und dem Abgabedatum der Erklärung) rechtsmißbräuchlich. Sie hätte nämlich das gleiche Ziel, wie die erste Abmahnung (nämlich eine Erklärung für die Zukunft zu bekommen). Da diese aber bereits vorliegt, kann man nur noch davon ausgehen, daß er Dich abmahnt um Dich zu schädigen (in Wirklichkeit natürlich nur, um selbst reich zu werden). Das ist nicht erlaubt und er würde auf jeden Fall den Kürzeren ziehen. Ein Anruf bei Rasch würde ausreichen, damit er das Ding dann zurückzieht. Vor ihm mußt Du also nicht mehr bangen.
Die BGH-Rechtsprechung kann Dein Bekannter hier nachlesen: BGH, Urteil vom 6. 4. 2000 - I ZR 76/ 98 RndNr 21.: Die Juristen drücken sich so aus: “Eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes kann sich danach insbesondere dann als mißbräuchlich erweisen, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger [das bist Du] beruht und wenn - ohne daß hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre - die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat...“.
Es bleibt die Gefahr, daß Du abgemahnt wirst, weil Du Filme oder Hörbücher oder Computerprogramme zum Download angeboten hast oder Musik eines anderen Rechteinhabers, den Rasch nicht benannt hat. Die Gefahr, von anderen Anwälten abgemahnt zu werden ist nicht beseitigt mit der Abmahnung von Rasch. Ob diese Gefahr besteht, mußt Du aber selbst wissen, wie Alter Esel Dir bereits geschrieben hat.
Gruß Baker
01.05.2008, 17:05
#
882
Helenna
Registriert seit: 24.04.2008
Beiträge: 8
ah...danke! Jetzt ist mir der Zusammenhang klar, warum er es nicht mehr darf bei Musik selbiger Musikfirmen...Kann ich also nur noch befürchten dass ich bei anderen Firmen wieder Urheberrecht mißbraucht hab.....
Was mich im Allgemeinen interessiert....wie muß man sich das vorstellen? RAsch hat meinen PC vor 2 Jahren "erwischt"...hat er erst kürzlich diese Daten eingesehen oder ist der Fall schon so ewig auf seinem Schreibtisch!?
Wenn ersteres der Fall ist, sind diese IP -Adressen bei der Musiktauschbörse so lange gespeichert??
Und...hat er da ellenlange Listen mit Ip-Adressen vor sich und arbeitet die mit seinen Angestellten ab oder wie?
01.05.2008, 20:46
#
883
Baker
Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
Hallo Helenna,
bei der Musiktauschbörse sind die Daten gar nicht gespeichert. Dein Rechner versendet diese Daten in dem Moment, wo Du in einer Tauschbörse bist. Viele andere Rechner empfangen Deine gesendeten Daten und suchen in ihren Verzeichnissen, ob sie Dir was anzubieten haben, was Du suchst. Gleichzeitig kontrollieren die anderen Rechner auch, ob Du etwas hast, was sie suchen. Rasch war damals unter denen, die gesucht haben. Er hat wahrscheinlich auch 2 Dateien von Dir gezogen (um vor Gericht beweisen zu können, daß in der Datei auch das drin war, was draufstand). Er hat aber ein besonderes Programm, das auf dem Bildschirm alles anzeigt, was Dein Rechner sendet. Davon macht er dann Screenshots. Dann hat er noch am gleichen Tag eine Mail an Deinen Provider gesandt, in der drin stand, daß er die Ip-Nr. 83.171.96.99 angezeigt hat und der Provider den Anschlußinhaber schon mal raussuchen soll, für die Anfrage vom Staatsanwalt. Dann hat er noch eine Anzeige an den Staatsanwalt geschickt, der für den Sitz Deines Providers zuständig ist.
Ob er den Fall so lange auf dem Schreibtisch hatte oder der Staatsanwalt, kann ich Dir nicht sagen. Ich vermute einmal, daß er gewinnoptimiert arbeitet und erst die dicksten Fische fängt aus seinem Angelbecken. Da warst Du vermutlich zu dünn und bist mit Deinen 800,-- € Abmahnforderung immer wieder durchgeflutscht. Mit der Vorstellung in Deiner Frage, daß er ellenlange Listen vor sicht hat und die dann abarbeitet, triffst Du die Sache sicher auch ganz gut.
Gruß Baker
02.05.2008, 02:17
#
884
terumo
Gastposter
Hallo,
wir haben vorgestern ebenfalls einen Brief von RA Rasch bekommen. Wir sollen 3500 EUR zahlenfür knapp 400 Musikdateien. Anschlußinhaber ist meine Frau, die wurde auch angeschrieben. Die ist nun aber die Einzige in unserer Familie die garnix von Filesharing versteht oder diese Programme gar nutzt.
Wir haben ein volljähriges und ein minderjähriges Kind. Beide haben zu dieser Zeit wohl Dateien zur Verfügung gestellt, obwohl nicht anwesend.
Ich habe in diesem Zusammenhang eine Frage. Eine der Dateien des beiliegenden Screenshots, die wohl probeweise downgeloadet wurden, trägt den Namen einer bekannten deutschen Teenieband mit der weiteren Bezeichnung "Verarsche". Stutzig geworden lies ich mir dieses Lied vorspielen. Der Haussegen hing ja eh schon schief.
Es handelt sich hier um ein nachgesungenes Lied von ein paar Teenies in einer Jugendherberge! Ich bezweifle das die bei einer der sechs genannten Firmen unter Vertrag stehen.
Ich habe daher starke Zweifel, das die RA Rasch wirklich prüft, was sie da probeweise downloadet. Ich kann ja ein Musikstück singen und es nach einem deutschen Künstler benennen!
MfG Terumo
02.05.2008, 23:49
#
885
Baker
Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
Hallo terumo,
denke einmal darüber nach, ob Deine Frau beweisen kann, daß sie es nicht war. Auch der Hinweis obwohl nicht anwesend klingt erst einmal vielversprechend. Schau mal in das Urteil vom OLG Frankfurt, das Hadron hier vorgestellt hat: Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 2 . Rechtsanwalt Dr. Wachs hat es auch als Meilenstein beschrieben: Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 2
Es könnte eine Chance für Euch sein. Hier kannst Du Dich etwas breiter informieren: Informations-Portal und FAQ zu Rechtsproblemen im Filesharing-Bereich , ohne den ganzen Thread lesen zu müssen. Zu Deiner Frage, ob Rasch prüft, was er da downloadet. Die Antwort ist: er zieht und prüft zu Beweiszwecken nur zwei Lieder. Wenn da drin ist, was drauf steht, dann unterstellt er, daß der Rest auch urheberrechtlich geschützte Musik und kein eigener Gesang ist. Da er keinen Schadenersatz verlangt sondern nur sein Honorar, wenn es vor Gericht gehen sollte, wäre es irrelevant, wenn die eine oder andere Datei selbstgestrickt wäre. Das würde nur den Streitwert verändern. Da der bei vielen Dateien aber ohnehin gedeckelt wird, kann Deine Erkenntnis Dir nicht helfen. Mit Sicherheit findest Du auch auf den Screenshots noch Musikstücke, die nicht geschützt sind von den benannten Rechteinhaberfirmen, die Rasch vertritt. Er druckt halt nur das aus, was der Rechner beim Besuch der Tauschbörse versendet. Zum Prüfen haben die gar keine Zeit; warum auch, es geht doch auch ohne Prüfung.
Gruß Baker
03.05.2008, 21:32
#
886
xXRuDoLfXx
Registriert seit: 03.05.2008
Beiträge: 61
Hallo Zusammen...
Ich habe heute einen Brief von Rasch rechtsanwälte bekommen...ich soll im januar 2008 über 600 musikdateien zum Download angeboten haben wo ich aber bemerken muss das ich dies unbewusst getan habe...nun soll ich einen Pauschalpreis von 4000 Bezahlen um dies Aussergerichtlich zu lösen...nun stehen dort sehr viele verwirrende sachen in diesem schreiben drin...Bitte Helft mir ich bin total verzweifelt ich bin hartz 4 Empfänger und kann mir die 4000 ja nich aus den rippen schneiden und zu Pfänden habe ich auch nix...wie soll ich Vorgehen???
habe auch schon im forum belesen aber nichts genaues gefunden..aber ich bin auf die Internet seite von Dr.Wachs gestossen und habe ihn schon kontaktiert und warte noch auf eine antwort...aber mir iss so übel ich komm da net drüber weg und brauch dringend hilfe....
mfg RuDoLf
Schon ma Danke für Antworten....
04.05.2008, 12:45
#
887
Baker
Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
Hallo xXRuDoLfXx,
erst einmal kannst Du ganz beruhigt sein. Bei Leuten wie Dir, die nichts haben, kann Rasch auch nichts holen. Damit Du aber aus der Sache rauskommst, mußt Du bestimmte Dinge tun (abgeänderte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und Hartz 4-Nachweis hinschicken), das ist das, was andere User auch getan haben, die in der gleichen Situation waren. Hier wurde es einmal unter Ziffer 2.3 zusammengestellt, wie das bei denen ablief. Informations-Portal und FAQ zu Rechtsproblemen im Filesharing-Bereich . Lies das erst einmal mit Ruhe durch. Einen guten Anwalt hast Du Dir bereits ausgesucht. Wenn Du es nicht verstehst, frage hier weiter im Forum.
Gruß Baker
04.05.2008, 18:06
#
888
xXRuDoLfXx
Registriert seit: 03.05.2008
Beiträge: 61
Ja danke erstma für die Antowort....
Aber das Problem ist der Anwalt Herr Dr. Wachs Sitzt in Hamburg und ich bin ganz weit weg von hamburg.....und bei mir im Umkreis von 100Km gibt es keinen der auf Medienrecht Spezialisiert ist....also soll ich nur mein Hartz IV bescheid hinschicken und die unterlassungserklärung oder wie sieht sowas aus?
bzw. Muss ich ja bei der Kanzlei Rasch irgendwie bescheid geben das ich nix hab oder so?!?
mfg RuDi
04.05.2008, 18:35
#
889
Alter Esel
Registriert seit: 21.08.2007
Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
Zitat:
Zitat von xXRuDoLfXx
...und bei mir im Umkreis von 100Km gibt es keinen der auf Medienrecht Spezialisiert ist...
Aber wie soll ich denn bei der Kanzlei Rasch bescheid sagen das ich nix habe zum bezahlen...?!?
und werde morgen erstmal zur Verbraucherzentrale gehen und zum Anwalt mal sehen was der mir sagt...weil wenn ich nix hab kann ich auch nix zahlen oder?!?
und wie sieht solch eine Unterlassungserklärung aus?
mfg Rudi
04.05.2008, 20:38
#
891
Alter Esel
Registriert seit: 21.08.2007
Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
Zitat:
Zitat von xXRuDoLfXx
Ja doch schon..
Aber wie soll ich denn bei der Kanzlei Rasch bescheid sagen das ich nix habe zum bezahlen...?!?
und werde morgen erstmal zur Verbraucherzentrale gehen und zum Anwalt mal sehen was der mir sagt...weil wenn ich nix hab kann ich auch nix zahlen oder?!?
und wie sieht solch eine Unterlassungserklärung aus?
Spare Dir die Verbraucherzentrale und informiere Dich besser bei Deinem Amtsgericht über eine Beratungshilfe.
Danach kann Dein geeigneter Anwalt entscheiden, wie mit Rasch kommuniziert wird.
ja mach ich ja morgen da fahre ich zum amtsgericht und hole mir die Beratuns hilfe.....weisst schon.....aber mein anwalt meinte es wäre besser wenn de troztdem ma zur verbraucherzentrale fährts..naja ma sehen was die sagen fahre morgen ermal zum Amtsgericht und dann zum anwalt weil hab ein gefunden der sich auf Medienrecht Spezialisiert hat...ma schaun was der sagt...ich hoffe nur das ich da gut wieder raus komme aus der ganzen sache....
mfg RuDi
08.05.2008, 20:28
#
893
Hexi75
Registriert seit: 08.05.2008
Beiträge: 5
Hallo zusammen
ich habe durch zufall diesen Thread gefunden....
mein SOhn hat Mai letzten Jahres 119 Dateien zum download wohl zur Verfügung gestellt. Wir bekamen im Sept von der Staatsanwaltschaft Post, und ich sagte aus, dass ich und mein Mann es sicher nicht waren, was auch der Wahrheit entspricht, evtl aber meine Kinder (heute 13 und 15) in Frage kämen.
Ich aber regelmäßig PCs kontrolliere etc.
Nunja, dann wurde das eingestellt.
Und heut nun der Brief von Herrn Rasch.... 5000 oder ein Vergleichsangebot von 2500 zu aktzeptieren.
Dass Rechtsschutzversicherungen wohl nicht aufkommen für Anwalt etc. entnahm ich bereits div. Internetseiten.
Wie sollte man nun weiter Vorgehen?
relativ verzweifelte Grüße
08.05.2008, 20:59
#
894
Baker
Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
Hallo Hexi75,
Du kannst hier: Informations-Portal und FAQ zu Rechtsproblemen im Filesharing-Bereich einmal kurz etwas lesen, was den Inhalt des Threads zusammengefaßt wiedergibt. Unter Ziffer 2.5.1 findest Du ein neues Urteil vom OLG Frankfurt, das aufzeigt, wie ein Familienvater, der Anschlußinhaber war, aus der Sache rausgekommen ist. Deine Kinder sind jung, das ist sehr gut. Auch was Du so geschrieben hast, von der Kripo klingt gut. Nehme Dir einen guten Anwalt der sich bestens mit Filesharing auskennt und viele Mandanten hat und laß ihn das machen. Ihr habt gute Chancen da rauszukommen. Es wird zumindest sehr viel günstiger.
Gruß Baker
Bei Fragen, scheue Dich nicht sie zu stellen und zu schreiben
08.05.2008, 21:57
#
895
Hexi75
Registriert seit: 08.05.2008
Beiträge: 5
Hallo noch einmal
ich glaub nachdem ich nun die Links gelesen habe....ich hab da was falsch verstanden....
da stehen auch die 5001 und unten dann nochmal 2500
die 5001 sind bei weiteren verstössen wenn ich grade richtig die Links interpretiert habe. Man man bin ich verwirrt
09.05.2008, 21:35
#
896
Baker
Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
Hallo Hexi, ich habe versucht einmal verständlicher aufzuschreiben, was da in dem Schreiben von Rasch drin steht. Die blauen Ergänzungen habe ich eingefügt, kleine, unwesentliche Teile habe ich weggelassen. Ich hoffe, Du erkennst den Unterschied zwischen den 2.500,-- und den 5.001,-- € jetzt besser. Hier der Text:
Herr Heximann
Michdochnichtstraße 9
23456 Mauerblümchen
verbotene Musikverbreitung über Tauschbörse
Sehr geehrter Herr Heximann,
hiermit zeigen wir an, dass uns die Firmen
1. Warner Music aus Hamburg.
2. EMI Music aus Köln,
3. Universal Music aus Berlin,
4. edel entertainment aus Hamburg,
5. Sony BMG Music aus München,
mit der Abmahnung von Tauschbörsennutzern beauftragt haben. Die ordnungsgemäße Beauftragung wird anwaltlich zugesichert.
Im Namen der Firmen verlangen wir hiermit wegen verbotener Verbreitung von Musik über Tauschbörsen gemäß dem Urheberrechtgesetz Geld von Ihnen, da von Ihnen am 11.11.2007 um 11:11:11 Uhr (mitteleuropäische Zeit) über Ihren Internetanschluss (IP-Adresse „81.98.93.104") 531 Musikdateien zum Herunterladen anderen Tauschbörsenbenutzern zur Verfügung gestellt wurden.
I. Die oben benannten Firmen sind die führenden deutschen Musik-CD-Hersteller. Durch solche Tauschbörsenverbreitungen im Internet entstehen ihnen jährlich Schäden in dreistelliger Millionenhöhe. Dabei nehmen Tauschbörsen eine hervorgehobene Stellung ein. Sie werden auch als Filesharing- Systeme bezeichnet und sind ein „Umschlagplatz" für Daten. Die Nutzer bieten sich in diesen Systemen gegenseitig Musik zum Kopieren an. Der Begriff Tauschbörse umschreibt das tatsächliche Geschehen nur sehr unpräzise, weil es sich tatsächlich um ein Kopiernetzwerk handelt. Wer etwas tauscht, gibt eine Sache weg, um dafür eine andere zu bekommen. Bei „Musik-Tauschbörsen" werden dagegen Musikaufnahmen zur Vervielfältigung angeboten. Der Anbieter behält seine Aufnahme, derjenige, der sie herunterlädt, bekommt sie ebenfalls.
Die weit verbreiteten Tausch-Programme heißen „BearShare", „Limewire", „Morpheus" und „Shareaza". Sie basieren dabei auf einem Programmiercode, dem sogenannten „Gnutella"- Protokoll, das inzwischen jedermann zugänglich ist und das auch von Ihnen genutzt wurde. Dabei sind prinzipiell alle teilnehmenden Rechner ohne daß Sie das selbst bemerken können, gleichzeitig Anbieter und Nachfrager und zu diesem Zweck auch alle miteinander über das Internet verbunden. Das System leitet also beispielsweise die Suchanfrage eines Nutzers nach einem bestimmten Musiktitel an alle Rechner weiter, die zum selben Zeitpunkt im Internet die Tauschbörse besuchen. Wird die Aufnahme dann bei einem anderen Rechner gefunden, kann der betreffende Nutzer die Datei direkt von dessen Rechner herunterladen. Unterschieden wird dabei im Übrigen nicht danach, welche der verschiedenen Programme der jeweilige Teilnehmer im einzelnen verwendet, d.h. ein „BearShare"- Nutzer kann auch alle von Limeware"- oder „Morpheus- Nutzern angebotenen Dateien abrufen und umgekehrt. Die Teilnehmer können durch Veränderung der Einstellungen der Software verhindern, dass auf dem eigenen Rechner befindliche Daten Dritten zugänglich gemacht werden (Hinweis: Das vorher Gesagte ist eine falsche Behauptung, aber sie klingt doch hier sehr überzeugend. Sie ist deshalb falsch, weil die Programme ihre Nutzer täuschen und Ordner freigeben, obwohl sie von den Nutzern nicht freigegeben wurden. Die Programme haben solche Täuschungstricks eingebaut, weil sonst die Tauschbörsen nicht mehr funktionieren würden, wenn keiner mehr etwas den anderen anbieten würde und alle nur Musik herunterladen wollten). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen.
II.
Im Auftrag der oben benannten Firmen wurden von der Firma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH (Hinweis: Die Firma gehört dem Rechtsanwalt Rasch auch) Tauschbörsen auf urheberrechtsverletzende Angebote hin überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass am 11.11.2007 um 11:11:11 Uhr (mitteleuropäische Zeit) über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse „81.98.93.104" zugewiesen war, 139 Dateien darunter 119 Musikdateien, zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden. Zur Dokumentation dieses Datei -Angebots überreichen wir die anliegenden Bildschirmausdrucke. Im Übrigen wurden zu Beweissicherungszwecken von dem betreffenden Internetanschluss einzelne Musikdateien (Hinweis: meist zwei Probedateien) heruntergeladen. Auch hierüber liegen uns ausführliche Dokumentationen (Hinweis: eine gebrannte CD und die schriftliche Bestätigung des Mitarbeiters, der sie runtergeladen und danach auf CD gebrannt hat) der Firma proMedia GmbH vor, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorgelegt werden können. In dem daraufhin eingeleiteten und von der Staatsanwaltschaft Nirgendwostadt unter dem Aktenzeichen xyz1234 geführten Ermittlungsverfahren wurde nachweislich festgestellt, dass die o.g. IP-Adresse zum o.g. Zeitpunkt ihrem Internetanschluss zugewiesen war.
III.
Wenn Musikaufnahmen ohne Einwilligung der Rechteinhaber (Komponisten, Textdichter, ausübende Künstler, Tonträgerhersteller) im Internet angeboten werden so stellt dies eine Verletzung von Urheberrechten dar. Im Einzelnen gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
Die angebotenen Musikdateien enthalten Repertoire, für das die oben benannten Firmen die ausschließlichen Verwertungsrechte der ausübenden Künstler für die Bundesrepublik Deutschland besitzen. Die oben benannten Firmen haben dem Angebot in Tauschbörsen nicht zugestimmt. Die angefertigten Vervielfältigungen von Musikaufnahmen mit dem Zweck, die Aufnahmen Dritten und damit der Öffentlichkeit zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen, verstoßen daher gegen §§ 77, 85, 16 Urheberrechtsgesetz. Das Speichern von Musikaufnahmen auf der Festplatte eines Computers stellt dabei eine Vervielfältigung gemäß § 16 Urheberrechtsgesetz dar, unabhängig davon, ob die Aufnahme von einer CD auf die Festplatte kopiert oder von einem anderen Rechner heruntergeladen und dann abgespeichert wird. Zudem verletzt das Bereitstellen von Musikaufnahmen auf einem Computer zum Abruf durch Teilnehmer von Tauschbörsen ohne Einwilligung der oben benannten Firmen das ihnen (gemäß §§ 78 Nr. 1, 85, 19a Urheberrechtsgesetz) zustehende alleinige Recht der öffentlichen Verbreitung. Diese Verwertung der Musikaufnahmen wird auch nicht durch Ausnahmeregelungen des Urheberrechtsgesetz gestattet. Vervielfältigungen zum Zweck des öffentlichen Download-Angebots sind nicht nach § 53 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz zulässig. Auch ursprünglich legal zum privaten Gebrauch hergestellte Kopien dürfen nicht öffentlich wiedergegeben werden (§ 53 Abs. 6 Urheberrechtsgesetz).
IV.
Aufgrund dieser Rechtsverletzungen steht den oben benannten Firmen das Recht zu, von Ihnen eine schriftliche Erklärung zu fordern, daß Sie dies künftig nicht mehr tun werden (was auch als Unterlassungsanspruch aus § 97, Urheberrechtsgesetz bezeichnet wird). Damit soll rechtlich sichergestellt werden, dass in Zukunft von Ihnen keine weiteren Rechtsverletzungen begangen werden, was im Übrigen nur bei Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung der Fall ist, einer Unterlassungserklärung also, in der Sie sich für den Fall einer erneuten Rechtsverletzungen zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro verpflichten. Im Namen der oben benannten Firmen fordern wir Sie daher auf, den beigefügten Vertrag zu unterschreiben und sich damit zu verpflichten es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der oben benannten Firmen ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet verfügbar zu machen oder sonst wie auszuwerten.
Dieser Unterlassungsanspruch besteht im Übrigen unabhängig davon, ob zwischenzeitlich alle erwähnten Dateien von dem betreffenden Computer gelöscht wurden, und auch unabhängig davon, ob Sie als Anschlussinhaber die Rechtsverletzungen möglicherweise nicht selbst begangen haben. Als Inhaber des Internetanschlusses über den die Urheberrechtsverletzungen begangen wurde, sind Sie schließlich nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung für die eingetretenen Rechtsverletzungen verantwortlich, auch wenn Sie Filesharing- Programme nicht selbst genutzt haben sollten. Uns liegt eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen aus jüngster Zeit vor, die eine Haftung des Anschlußinhabers bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte - insbesondere die jeweiligen Kinder, aber auch unbekannte Dritte bei Verwendung eines ungeschützten WLAN- Anschlusses - bestätigen. Zum Beispiel wird insoweit auf die einschlägigen Gerichtsentscheidungen verwiesen, wie sie exemplarisch auf unserer Homepage eingesehen werden können. Die oben benannten Firmen haben daneben einen Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der unter Umständen erfolgten weiteren Verwertung (Hinweis: gemeint ist hiermit der Weiterverkauf selbstgebrannter CD´s) der runtergeladenen Musikstücke (§ 97 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz, § 242 Bürgerliches Gesetzbuch).
Des Weiteren stehen ihnen in Anbetracht der hohen Anzahl der vorliegend zum Download vorgehaltenen Musikdateien erhebliche Ersatzansprüche gemäß § 97 Absatz 1, Urheberrechtsgesetz aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Inwieweit Sie die Rechtsverletzungen im Einzelnen selbst begangen haben, wurde bislang zwar nicht abschließend geprüft, als Inhaber des streitgegenständlichen Internetanschlusses sind Sie jedoch in jedem Fall zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet (Hinweis: Sie sind nur verpflichtet, den Aufwand der zu erstatten, den oben benannte Firmen für diese Abmahnung hatten, was sich im Juristendeutsch “Geschäftsführung ohne Auftrag“ nennt. Weitergehende Ersatzansprüche haben die Firmen nur an den, der die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Das müßte der Anwalt aber beweisen. Er schreibt statt dessen dazu, daß es von ihm nicht abschließend geprüft wurde. Dazu hätte er in die Ermittlungsakte des Staatsanwaltes sehen müssen).
Bereits dieser Kostenerstattungsanspruch führt dabei
- angesichts der regelmäßige in Fällen der vorliegenden Art gerichtlich angenommenen Gegenstandswerte von 10.000,00 Euro pro verfügbar gemachtem Audiotitel -
zu erheblichen Ersatzbeträgen.
(Hinweis: Der vorherige Satz ist einfach Blödsinn, weil der Gegenstandswert nichts mit den Schadenersatzansprüchen zu tun hat und die Gerichte auch nicht beliebig hohe Forderungen gegen Privatleute anerkennen und weiterhin er den Schadenersatzanspruch nicht einmal geprüft hat. Was er eigentlich sagen wollte ist: Je mehr Musiktitel angeboten wurden, um so mehr Anwaltshonorar kann er verlangen. Die 10.000,-- € je Titel sind falsch, üblicherweise setzt Hamburg 6.000 € für das erste Lied, 3.000 € für das zweite bis fünfte Lied und ab dann 2.000 € pro Lied an, wobei aber immer bei Werten über 100.000,-- € alles darüber hinaus gehende nicht mehr gezählt wird. Das wäre dann der berechnete Streitwert der auch Gegenstandswert genannt wird, wenn man sich weigern würde, mit dem Anbieten in Tauschbörsen aufzuhören und es täglich weiter tun würde, ohne auf die Abmahnung zu reagieren. Aus diesem Streitwert darf Rasch sein Honorar berechnen nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz. Das ist natürlich höher, je höher der Streitwert ist.)
Dies verdeutlicht die beispielhafte Berechnung eines Kostenerstattungsanspruches bei nur zehn zur Verfügung gestellten Musikdateien der o.g. fünf Mandanten, aus der sich eine Kostenerstattungsforderung von 4.827,00 Euro ergibt.
(Hinweis: hier hat er sein Honorar berechnet für 100.000,-- € Streitwert. Mehr dürfte er gar nicht verlangen, weil Hamburg hier die Obergrenze zieht bei Privatleuten. Mit Mandanten meint er seine Auftraggeber, also die oben benannten Firmen.)
Im Interesse einer einvernehmlichen außergerichtlichen Beendigung der Angelegenheit bieten wir Ihnen jedoch an, die vorliegende Angelegenheit diesbezüglich im Wege eines Vergleiches beizulegen. Wir schlagen Ihnen insofern als Vergleichsangebot vor, die unseren Mandanten aufgrund der begangenen Verletzung von Urheberrechten zustehenden Ersatzansprüche durch Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 2.500,00 Euro auszugleichen. Mit Zahlung dieses Betrages sind sämtliche Ersatzansprüche - also auch die gegebenenfalls gegenüber Dritten bestehenden Schadensersatzansprüche - aus der vorliegenden Angelegenheit vollständig abgegolten.
(Hinweis: Wie sollen Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten denn entstehen, wenn er nicht einmal die Ansprüche seiner Mandanten geprüft hat?)
Abschließend sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die hiermit geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche von einer unter Umständen bereits zuvor in dieser Sache erfolgten Einstellung des Strafverfahrens nicht betroffen werden.
V.
Zusammenfassend raten wir Ihnen im Hinblick auf eine rasche, gütliche Erledigung der vorliegenden Angelegenheit zu folgendem konkreten Vorgehen:
1. Stellen Sie sicher, dass keine weiteren Urheberrechtsverletzungen mehr über Ihren Internetanschluss erfolgen können.
2. Senden Sie uns bis zum ......... (Hinweis: meist legt er das Datum hier auf 7 Tage nach Posteingang fest) die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet zurück,
3. Erläutern Sie kurz schriftlich, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang die streitgegenständlichen Tonaufnahmen im Internet vertrieben sowie in welcher sonstigen Form (Kopie auf CD-R etc.) und in welchem Umfang die streitgegenständlichen Tonaufnahmen weiter ausgewertet wurden. (Hinweis: Der spinnt wohl, wer sollte denn eine selbstgebrannte CD von einem Privatmann kaufen, wenn er die Musik jederzeit selbst in einer Tauschbörse runterladen kann. Wer diese dusselige Frage beantwortet, ist selbst dran Schuld.)
4. Senden Sie uns bis zum......... (Hinweis: meist legt er das Datum hier 14 Tage nach Posteingang fest) die ebenfalls anliegende Vergleichsannahmeerklärung zurück. Bis zu diesem Datum halten wir an unserem o.g. entgegenkommenden Angebot fest.
Wir hoffen, die vorliegende Angelegenheit auf dieser Grundlage gütlich beenden zu können. weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass wir uns vorbehalten, nach fruchtlosem Ablauf der genannten Fristen die geltend gemachten Forderungen gerichtlich durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
...........................
Herr Heximann - im folgenden Anspruchsschuldner genannt- verpflichtet sich hiermit gegenüber den Firmen:
1. Warner Music aus Hamburg.
2. EMI Music aus Köln,
3. Universal Music aus Berlin,
4. edel entertainment aus Hamburg,
5. Sony BMG Music aus München,
- nachfolgend Anspruchsgläubiger genannt-
Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Rasch, ....
die den Anspruchsgläubigern (im Zusammenhang mit der am 11.11.2007 um 11:11:11 Uhr über den Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse 81.98.93.104 zugewiesen war, begangenen Verletzung von Urheberrechten) zustehenden Ersatzansprüche durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.500,00 Euro abzugelten. Die Zahlung erfolgt bis zum 20.01.2008 unter Angabe des u. g. Zeichens auf das Geschäftskonto der Verfahrensbevollmächtigten der Anspruchsgläubiger. Nach Zahlungseingang sind alle den Anspruchsgläubigern in dieser Angelegenheit zustehenden Ersatzansprüche - also auch die gegebenenfalls gegenüber Dritten bestehenden Schadenersatzansprüche - vollständig ausgeglichen.
Herr Heximann
- im folgenden Unterlassungsschuldner genannt-
verpflichtet sich hiermit gegenüber den Firmen
1. Warner Music aus Hamburg.
2. EMI Music aus Köln,
3. Universal Music aus Berlin,
4. edel entertainment aus Hamburg,
5. Sony BMG Music aus München,
- im folgenden Unterlassungsgläubiger genannt-
es (bei Vermeidung einer (für jeden Fall der Zuwiederhandlung fälligen) Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro) zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der Unterlassungsgläubiger ohne derer erforderliche Einwilligung im Internet Dritten verfügbar zu machen oder sonst wie auszuwerten.
23456 Mauerblümchen, den .......
Unterschrift Heximann
09.05.2008, 22:51
#
897
Hexi75
Registriert seit: 08.05.2008
Beiträge: 5
danke für die ausführlichen Antworten.....
und sollte der Eindruck entstanden sein, ich würd mein Kind an den Pranger stellen, dann will ich dazu sagen.....nein das möchte ich nicht. Aber Fakt ist, er war es nunmal leider. Trotz Aufklärung und Verboten.
Und mehr hatte ich nicht geschrieben. Dass es meine Pflicht als *Eltern* ist, im Notfall dafür einzustehen, ist mir auch klar. Und das werde ich auch tun.
Also nicht pauschal verurteilen.....das machen andere genug
10.05.2008, 12:45
#
898
Hexi75
Registriert seit: 08.05.2008
Beiträge: 5
Danke allen die sich die Mühe machten. Ich bin raus hier, denn ich bin nicht gewillt wegen 2500 Euro mein ganzes Leben hier im Forum auszubreiten. Und mich als unmögliche Mutter hinstellen zu lassen.
Danke soweit. Gruß Hexi
10.05.2008, 12:59
#
899
Eunie
Registriert seit: 25.02.2008
Beiträge: 9
???
Hat das denn jemand getan? Öffentlich finde ich jedenfalls nichts.
10.05.2008, 13:53
#
900
Hexi75
Registriert seit: 08.05.2008
Beiträge: 5
hallo Eunie
nein, öffentlich nicht, aber die ein oder andere PN sagte im endeffekt genau das. Ist aber egal, das Forum hier hat mir sehr weiter geholfen, und darüber bin ich froh. Sehr froh.