| | # 863 |
| Gastposter | Abmahnung für Abmahnwahn-Dreipage Heute am 26. April 2008 möchte ich Euch informieren, das Abmahnwahn-Dreipage abgemahnt wurde. 1 Abmahnung (21 Seiten) mit Abgabe der Strafbewehrten Unterlassungserklärung Gegenstandswert = 25.000 Euro 1,5 GG Nr. 2300 VV RVG = 1029,00 Euro Pauschale für Post und Telekom. 7002 VV RVG = 20,00 Euro …................................................. ....................................... Gesamtbetrag = 1.049,00 Euro Begründung: 1.) Ich würde, nach eigenen Vorbringen Mo. - Fr. ca 5 Stunden sowie Sa. und So. je ca. 10 Stunden geschäftsmäßig gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen. Richtig. Ich, wie viele andere treuen Helfer, investieren unsere persönliche Freizeit um Menschen die schuldhaft bzw. nicht schuldhaft Hilfe brauchen. Ein offenen Wort, zuhören, informieren und aufklären. Gebote der Nächstenliebe. - Aber keine Rechtsberatung - sondern Empfehlungen Vieler weitergeben. Ist es Heute verboten, Hilfe und Trost zu Spenden? 2.) Andere Forenmitglieder würden falsche Rechtsberatung erteilen. Nochmals, mit Forenhaftung zu kommen ist schwach. Und wenn die Empfehlungen falsch wären, wo ist das Problem. Jeder der sich in meinem Forum anmeldet sucht eine Empfehlung und findet sie. 3.) Als Rechtsanwalt wäre er unmittelbar betroffen und damit aktiv legitimiert, da ich Deutschlandweit Präsenz erbringe. Ah. Jetzt wird die Katze aus dem Sack gelassen. Wie immer Profitgier. Bitte schön, ich bekomme auch Post aus der Schweiz und Osterreich nur der Ordnungshalber. @Rechtsanwälte, ist denn Abmahnwahn-Dreipage so groß und wichtig dass man mich ruhig stellen muss? Es ist genau 1 Jahr her das ich Abmahnwahn-Dreipage zum Leben gerufen habe. Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt. Abmahnwahn-Dreipage hat in seinen Regeln klar definiert (bitte die Bordregel studieren Abmahnwahn-Dreipage.de :: Boardregeln), das wir ein Laien-Forum sind und keinerlei Rechtsberatung erteilen dürfen und keine erteilen. Wir geben unsere Verfassungsmäßige – freie Meinung – wieder. Soll dies ein vermeintlicher Weg sein die Information und Aufklärung zu unterbinden? Ich glaube nicht. Man hätte dieses, nach meiner Meinung - Mundtod machen - gleich durchführen sollen. Jetzt ist es zu spät. In der Community der Abgemahnten ist Wissen und Niveau eingezogen und wenn nicht ich, dann führt ein anderer das Werk von Abmahnwahn-Dreipage weiter. Ich werde aber kämpfen und weiß eine Menge gute Menschen die mich unterstützen werden. Mit der Regelung dieser Angelegenheit habe ich Herrn RA Dr. Alexander Wachs beauftragt. Wenn es ein Verbrechen ist verängstigte und Rat suchende Menschen zu helfen und Trost zu spenden, Abmahnwahn-Dreipage wird kämpfen um christliche Werte. Steinwiesen, den 26.04.2008 Steffen ******** Betreiber der Homepage: Abmahnwahn-Dreipage und des Forums: Forencity-Abmahnwahn-Dreipage |
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| | # 868 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo schenis, irgendwie komme ich aus Deinem Text nicht ganz klar. Verlangt Rasch nun von Dir oder Deinem Vater, der Anschlußinhaber das Geld? Fall a) Ja er verlagt es von Dir und hat Dich angeschrieben. Dann sagst Du dem Anwalt, daß Du BaföG bekommst aber nicht bereit bist von den paar Kröten was abzugeben. Er soll dem Rasch das schreiben und eine BaföG- Bescheinigung beifügen, weil Du unter dem pfändungsfreien Existenzminimum bist. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung von Rasch änderst Du ab, indem Du den Satz über die Zahlung von 5.001,-- € rausnimmst und die Formulierung nach dem Hamburger Brauch einfügst. Einen sinnvollen Text für so eine Erklärung, die auch eine Änderung der Gesetzeslage berücksichtigt, hat Rechtsanwalt Solmecke seinerzeit mal hier aufgeschrieben: Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 2 . Zwischenzeitlich haben die Anwälte kritisch drüber geschaut und empfehlen eher, den Satz:“ unter Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ rauszulassen. Das würde ich aufschreiben, ausdrucken und mit der BaföG- Bescheinigung zum Anwalt mitnehmen. Wenn er kein Fachanwalt für Medienrecht ist, sagst Du ihm ohnehin besser selbst, was Du so haben möchtest; wenn er Fachanwalt ist, weiß er ohnehin direkt, was Du möchtest. Fall b) Er hat Deinen Vater abgemahnt und nicht Dich. Du befürchtest nur, daß er Dich demnächst abmahnt. Dann änderst Du die strafbewehrte Unterlassungserklärung Deines Vaters so ab, wie zuvor beschrieben. Dem Anwalt soll Dein Vater sagen, daß er die Akte der Staatsanwaltschaft anfordern und einsehen soll und überprüfen soll, ob Deine Aussage gegenüber der Polizei, die Du geschrieben hast, so drin steht. Wenn das der Fall ist, dann soll er dem Rasch schreiben, daß Deinem Vater eine Überwachung seines volljährigen Sohnes nicht zuzumuten sei und er deshalb sich an Dich wenden soll. Es gibt da ein Urteil aus Mannheim, das könnte der Anwalt z.B. zitieren: Urteil der 2. Zivilkammer vom 30.1.2007 - 2 O 71/06 - . Drucke es ihm aus und nehme es mit zu dem Termin oder schreibe Dir folgenden Hinweis auf: „LG Mannheim Urteil vom 30.1.2007, 2 O 71/06“ damit er es in Juris suchen kann (das Google für Anwälte). Damit Du nicht auch dann ein paar Monate später einen Anwalt brauchst, weil Rasch Dich dann mit dem gleichen Brief beglückt, wie jetzt Deinen Vater, wäre es sinnvoll, von Dir aus den Rechteinhabern im voraus das zu senden, was die so dringend haben wollen. Dafür mußt Du dem o.g. Link zu den Erklärungen von Rechtsanwalt Solmecke folgen und für alle Rechteinhaber, die in dem Schreiben an Deinen Vater genannt sind (und die Du verletzt hast) eine Erklärung ausdrucken und den o.g. Satz rausnehmen. Die Erklärungen mußt Du dann (Zeitgleich zu dem Schreiben des Anwaltes wegen Deinem Vater an Rasch) an alle Rechteinhaberfirmen per Einschreiben-Rückschein und mit Deiner Unterschrift versehen hinschicken. Ein Begleitschreiben brauchen die nicht, die haben eine Datenbank und können es dort eintragen. Außerdem können die Rasch ja auch anrufen und sagen, daß von Dir Erklärungen gekommen sind. Rasch weiß dann, daß er Dich nicht mehr abmahnen muß und auch nicht mehr darf, weil es rechtsmißbräuchlich wäre. Wenn er es dann doch noch versuchen sollte, gehe zu dem gleichen Anwalt, bei dem Dein Vater ist und laß ihn einen einzigen Brief schreiben, dann hast Du Ruhe. So jetzt hast Du ein Kochrezept, was Du tun mußt, für beide Fälle. Auch das Kochrezept kannst Du ausdrucken und mit zum Anwalt nehmen. Dann sieht er direkt, in welche Richtung Du und Dein Vater vorgehen wollen und was andere Beschuldigte in der Vergangenheit so erfolgreich zur Gegenwehr getan haben. Gruß Baker |
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| | # 871 |
| Gastposter | @Alter Esel, ist schon krank alles, oder? Da werden Spielregeln, welche das FREIE, DEMOKRATISCHE Zusammenleben SCHÜTZEN sollen, für uns Bürger gemacht (sprich Gesetze) und diese dürfen dann nicht unter denselbigen öffentlich diskutiert/zitiert werden bzw. Erfahrungen diesbezüglich ausgetauscht werden, ohne daß man sich mit zig Zusatzsätzen "absichern" muss, um der Gefahr einer Abmahnung entgegenzuwirken! Nicht, daß nachher noch ein Germanist daherkommt und einzelne Formulierungen abmahnt... Könnte ich eigentlich auch einen Anwalt abmahnen, der öffentlich über technische Zusammenhänge diskutiert? Übrigens: Vor dem Gesetz sind alle gleich! Allerdings: Wenn Zwei das gleiche tun, ist es noch lange nicht das selbe! In diesem Sinne und der Überzeugung obiger Text ist gesetzestreu formuliert, Baxter _______________________________ Die Zeit ist reif! Alea iacta est! |
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| | # 872 | |
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| Zitat:
"Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist." Noch nicht deshalb, weil das Rechtsberatungsgesetz im Sommer abgelöst wird von einem Rechtsdienstleistungsgesetz. Es kommt also darauf an, ob Dein "Ratschlag" bereits als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu sehen ist. Daran könnte man zumindest denken, wenn auf eine konkrete Frage zu einem konkreten Sachverhalt ein Verhaltensvorschlag gemacht wird. | |
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| | # 873 | ||||||
| Gastposter | @Eikmeier, Herzlichen Dank für die Angabe der links nebst Einschätzung. Vorweg etwas nebenbei bemerkt: Mich hatte das vorherige Lesen dieses Gesetzestextes und die Hintergründe des selbigen (z.B. daß es sich um ein ur-altes, über die Jahrzehnte modifiziertes Nazi-Gesetz aus dem Jahre 1935 handelt *) zu dem obigen Beitrag hinreißen lassen. Grundsätzlich, d.h. bei einer "modernen" (wenigstens auf das 21. Jhd. anwendbare) Auslegung beinhaltet dieses Gesetz -meiner Meinung nach- auch durchaus nachvollziehbare Ansätze. Ich selbst halte es für äußerst bedenklich, eher sogar unakzeptabel wenn Fachfremde Personen technische Daten gewerblich erheben (siehe z.B. Frank L.). Genauso verwerflich finde ich es, wenn jeder Hinz- und Kunz meint ein technisches Gutachten erstellen UND interpretieren zu können (siehe z.B. im Falle des Gutachtens bzgl. software von Logi). Wegen mir können diese aber gerne - auch öffentlich - über diese Themen diskutieren und ihre Meinung dazu äußern. Selbst wenn diese einen vermeintlich falschen Ratschlag erteilen würden, würde ich mich noch lange nicht in meiner Existenz gefährdet fühlen und ob durch Empfehlungen in 'nem Forum die Belange des Gemeinwohls gefährdet sind, erachte ich als nicht zutreffend. Im Übrigen bedeuten Forendiskussionen für Anwälte -m.E.- eher einen Mandantenzuwachs, aber da lasse ich mich gerne korrigieren. Das auch nur am Rande... Zurück zum eigentlichen Thema: Es wird in diesem Beitrag bewusst nicht auf den Artikel 5, GG eingegangen, da dieser nach Meinung des Verfassers im Grunde alleine schon als Gegenargument ausreichen sollte! Dein Beitrag im Kontext mit dem zitiertem Satz irritiert mich zugegebenermaßen ein wenig. Mir persönlich fiel natürlich der Zusatz... Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Art. 1 Abs. 3 GG: Zitat:
In dem Zusammenhang möchte ich zusätzlich, als Erinnerung, noch weiters anmerken/zitieren: Ich kann mich an eine Aussage im Zusammenhang mit dem Abmahnmahnwahn erinnern, welche -frei wiedergegeben- besagte, daß viele gleiche Verletzungen des Urheberrechts auch viele gleiche Abmahnungen legitimieren (könnte!). Bedeutet das nicht auch gleichzeitig, daß es aus diesem Grunde völlig nachvollziehbar ist, wenn über einen längeren Zeitraum auch die gleichen Dinge gleichartig diskutiert werden? Ferner ist es meines Erachtens völlig legitim die Fristsetzung von einem einzigen Tag für die Rücksendung einer UE zu hinterfragen. Subjektiv empfunden halte ich das für sehr provokativ - ob dieses Vorgehen auch sittenwidrig ist muss selbstverständlich ein gelernter Anwalt evaluieren und ein Richter entscheiden! Man sollte ruhig des öfteren auch auf folgenden Paragraphen verweisen, der in diesem Zusammenhang sehr gut zu unserem Grundgesetz (Artikel 2, Absatz 1 - s.o.) passt, wie ich finde! § 12a BRAO, Vereidigung Zitat:
Auf andere Meinungen freuend... Danke & Gruß, Baxter ___________________________ Irgendwann hat alles ein Ende! P.S.: *Zitat von FORUMJUSTIZGESCHICHE: "Die unreflektierte Praktizierung des RBerG mehr als 55 Jahre nach dem Ende der NS-Herrschaft, ist ein Lehrstück für die Weigerung der Profession, die zeitgeschichtliche Forschung ernst zu nehmen." P.P.S.: Obiger Beitrag stellt selbstverständlich und augenscheinlich keine Rechtsberatung dar! Vielmehr handelt es sich lediglich um eine laienhafte Auseinandersetzung eines mündigen, steuerzahlenden und demokratischen Bürgers der Bundesrepublik Deutschland mit der geltenden Gesetzeslage. | ||||||
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| | # 874 | |
| Registriert seit: 06.09.2007 Ort: Berlin
Beiträge: 495
| Nun hat auch der Süden Deutschlands die Faxen dicke: LG München I - Beschluss v. 12.03.2008 - Az.: 5 Qs 19/08 Keine Akteneinsicht der Film(Porno)industrie bei Filesharing: Zitat:
Lesenswerte Entscheidungsgründe. | |
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| | # 875 |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| RA Kirchmann aus Wülfrath stellt eine weitere interessante These auf: "Je stärker die Erlangung der Kenntnis der störungsrelevanten Tatsachen in Richtung Intimssphäre greift, desto eher dürfte von einem Beweisverwertungsverbot auch in einem Zivilprozeß auszugehen sein." Quelle |
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| | # 876 |
| Registriert seit: 14.07.2007
Beiträge: 194
| Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren, 1. Verhaltensweise der Staatsanwaltschaften Obwohl sich in letzter Zeit immer öfter die Hinweise häufen, dass Staatsanwaltschaften nicht mehr länger die IP-Adressen herausgeben, ist nicht erkennbar, dass die Abmahnungen weniger werden. Die Kanzlei Rasch schickt derzeit jedenfalls Abmahnungen wie immer raus. Nach meiner persönlichen Einschätzung werden übrigens schon lange nur noch die Eltern der Kinder abgemahnt, welche wirklich keine Ahnung von Tauschbörsen haben. Gefördert wird dies durch die Suchkriterien der PROMEDIA, die aus rechtlichen Gründen vornehmlich nach Deutschen Interpreten sucht. Leider ist im letzten Monat (möglicherweise ein subjektiver Eindruck) die Anzahl der Hausdurchsuchungen gestiegen. Es gab sogar eine Dursuchung einer Kaserne (im Wege der Amtshilfe). 2. Erstberatung der Rechtsschutzversicherungen Die Erstberatungen der Rechtsschutzversicherungen zum Thema Abmahnungen sind teilweise nur als "originell" zu bezeichnen. Einige Highlights, die mir Mandanten in der letzten Woche mitgeteilt haben: -Unterlassungserklärung von dem 12jährigen Sohn SELBST unterschreiben lassen -Gar nicht auf das Schreiben reagieren - es gebe ein neues Urteil.... -Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe zurückschicken. Die genannten Ratschläge sind FALSCH. Kinder und Jugendliche können die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben und Eltern sollten das für Ihre Kinder nicht tun. Auch sollte auf das Schreiben der Kanzlei Rasch reagiert werden. Vorzugsweise in Abstimmung mit einem Anwalt. Die Unterlassungserklärung sollte ebenfalls nicht ohne Rechtshilfe verändert werden. 3. Urheberrechtsnovelle (Deckelung) Die Lobby der Musikindustrie gegen die sinnvolle Deckelung läuft auf Hochtouren und hat mit dem offenen Brief an unsere Kanzlerin einen neuen Höhepunkt erreicht. Ich bin gespannt, wann die Deckelung wieder "vom Tisch ist". 4. Abmahnung von Abmahnwahn-dreipage Die beliebte Seite Abmahnwahn-Dreipage wurde - wie hier bekannt ist - durch einen Anwalt abgemahnt. Angeblich wurde gegen das Rechtsberatungsgesetz verstossen. Vieleicht sollte das Thema in einem anderen Beitrag diskutiert werden. Ich prüfe derzeit für abmahnwahn-dreipage, wie man dieser Abmahnung am besten entgegentreten kann. Ich empfehle aber derzeit gerade den Nicht-Juristen in den Foren, bis zur gerichtlichen Klärung dieser Angelegenheit mit konkreten Tipps, etwas vorsichtiger umzugehen. Es besteht nach meiner Meinung nach derzeitigem Stand allerdings kein Grund die Unterstützung in den Foren einzustellen. Wir bereiten uns in jedem Fall auf eine lange gerichtliche mehrinstanzliche Auseinandersetzung vor. Wer Herr ******** kennt, weiß dass Abmahnwahn-dreipage.de keinesfalls einfach sang- und klanglos verschwinden wird, auch wenn einge Anwälte das gerne hätten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und freundliche Grüßen aus der Hansestadt Hamburg. Dr. Alexander Wachs -Rechtsanwalt- |
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| | # 877 |
| Gastposter | Hallo , ich bzw meine Mutter haben heute auch eine Abmahnung von Anwaltskanzlei Rasch bekommen ... Es wurden 712 Datein zum download angeboten, bei meiner Schwester . Screenshots und Dateinamen sind alle im Anhang ... insgesamt 8 gb. Gefordert sind 5000€ :/ Meine Schwester ist 19 , ich (bruder) bin 17 also noch minderjährig ... meine schwester ist noch in der Schule, hat also keine Einkünfte. Ich hab erstmal die Festplatte von meiner Schwester verschwinden lassen. Hausdurchsuchung oder ähnliches gabs gottseidank noch nicht . gibts irgenteine möglichkeit , dass wir uns aus der sache wieder rauswinden ??? mfg |
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| | # 878 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Die telefonische Erstberatung dürfte kostenlos erfolgen. Auf dieser Seit findet Ihr z.B. Dr. Eikmeier oder Dr. Wachs als erfahrene Ansprechpartner. Kopf hoch - keine Panik und keine unüberlegten Handlungen! | |
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| | # 879 |
| Registriert seit: 24.04.2008
Beiträge: 8
| hi an alle, also, wie auch ihr, bin ich nun auch betroffen....jedoch bin ich noch mit nem blauen Auge davon gekommen...man hat lediglich 3 Titel bei mir gefunden, das Anwaltshonorar beträgt 750 Euro. Bin damit zu einem befreundeten Anwalt...der hat den Betrag auf 500 gedrückt...FInd ich immer noch hoch dafür dass ich STudentin bin...aber naja. Meine eigentliche Frage ist, ich habe meinem Anwalt zunächst gefragt, wie schon einige hier im Forum, ob ich denn nun jede Woche Post von Herrn Rasch erwarten kann, da das Datum meines "Erwischtwerdens" schon 2!! JAhre her ist, und ich natürlich bis letzte Woche gelegentlich schon noch einiges heruntergeldaen habe....MEin Anwalt konnte mir dazu nichts sagen, ich verwieß ihn auf dieses Forum und zeigt ihm entsprechende Antworten. Aber er meinte, man könne diesem Forum nicht unbedingt Glauben schenken, weil hier LAien unter LAien sind...Das hat mit der Rechtslage nicht unbedingt was zu tun.... Er hatte den RAsch am TElefon und fragte ihn danach ob seine Klientin nun mit neuen Abmahnungen rechnen müsse. Er erhielt eine unfreundliche ANtwort, dass in der Regel nicht mehr damit zu rechnen ist.... Nun...wie is es denn nu? In der Regel nicht....das ist eine sehr schwammige Aussage..... |
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| | # 880 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Ob keine weiteren "Bettelbriefe" zu erwarten sind, kann Dir aber auch kein Volljurist beantworten. Vielleicht denkst Du mal über Dein bisheriges "Sortiment" nach und vergleichst es mit der "Wer mahnt was ab-Liste": Ob neben Rasch auch noch weitere "Hüter des Urheberrechtes" an Deiner Kohle interessiert sind, werden Dir zumindest die nächsten 3 Kalenderjahre zeigen. | |
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