Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 2

Alt 11.04.2008, 23:17   # 801
Lotec
 
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ich bin leider nicht so optimistisch, was diesen "unerheblichen Ausmaß" betrifft. Den Begriff "nicht gewerblicher Bereich" kann man auch weit genug auslegen. Mal sehen, was die Zukunft uns bringt.
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Alt 12.04.2008, 00:15   # 802
SGvampire
 
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Aktuell interessiert mich was anderes.. ich hab die mod. UE abgegeben. Kann man mich jetzt trotzdem noch auf Schadenersatz verklagen und die Höhe des Schadens legt dann der Richter fest oder was?
Ich bin schon total wuselig, ich steig nicht mehr durch
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Alt 12.04.2008, 10:56   # 803
Baker
 
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Hallo SGvampire,

nein auf Schadenersatz kann man Dich nicht verklagen. Der Schaden beträgt ein paar Euro und, daß Du wissentlich die Rechteinhaber geschädigt hast, kann Rasch gar nicht nachweisen. Rasch kann nur noch sein Honorar bei Dir einklagen. Den Richter, der nach der Entscheidung vom Bundestag gestern, eine solche Klage annimmt, möchte ich sehen. Gänzlich auszuschließen ist es nicht, aber sehr sehr unwahrscheinlich. Mach Dir bitte nicht allzu viele Sorgen darüber. Wenn es so kommen sollte, holst Du Dir eben dann noch einen Anwalt, der Dir da raushilft.

Gruß Baker
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Alt 12.04.2008, 13:00   # 804
steffenXXL
Gastposter
 
Nachgedanken eines Betroffenen -
Bundestag verabschiedet Gesetz
zur besseren Durchsetzung geistigen Eigentums



12.04.2008


Jeder der sich mit dem Thema beschäftigt kann die Zusammenhänge
erkennen und weiß das mit der Abmahnung sich eine regelrechte
Abmahnindustrie entwickelt hat die auf Kriminalisierung, Angst und
Unwissenheit ihr Geschäftsmodell ausgerichtet hat und damit sehr
erfolgreich ist.
Natürlich, sind dies nur Gedanken und spekulativ, ob es so sich darstellt
wird sich zeigen. Aber der Beschluss des Gesetzes ist einfach wichtig für
uns alle. Er entscheidet darüber, wie einige überschwänglich feiern, über
das Ende des Abmahnwahns oder seinen Fortbestand in noch nie
dagewesenem Ausmaß.



1. Richterbeschluss sowie erstattende Gebühr von 200 Euro

Prof. Dr. Hannes Federrath, Uni Regensburg, Management der
Informationssicherheit
Sachverständiger zur Anhörung im Rechtsausschuss
Link zum Download der PDF

Der Richtervorbehalt ist aus folgenden Gründen Sinnvollerweise vorzusehen:
a) Die Offensichtlichkeit einer Verletzung kann durch den Service Provider
normalerweise nicht überprüft werden. Selbst wenn der Service Provider dargelegt
bekommt, mittels welcher Dienste welche Verletzungen vorgenommen wurden,
ist dies durch den Service Provider nicht überprüfbar.
Essei denn, er ist selbst der Betreiber beispielsweise einer Tauschbörse.
b) Würde man den Richtervorbehalt fallen lassen mit dem Argument,
es handle sich nur um eine Auskunft über Bestandsdaten, so wäre in den Fällen,
in denen ein Provider nicht direkt Auskunft
über Bestandsdaten geben kann, sondern lediglich über der Verbindung zugeordnete
(andere) Verkehrsdaten, z.B. der Eingangs-IP-Adresse des Nutzers
eines Proxy-Servers (siehe Fallbunter 1), die Auskunft zu verweigern mit dem Hinweis
auf die besonders durch das Fernmeldegeheimnis geschützten Verkehrsdaten.

Gerade diese Situation wird jedoch bei Verletzungen im größeren Umfang sehr häufig
auftreten, da die Verletzer über Technik verfügen, um die von ihrem Access Provider
zugewiesene IP-Adresse zu verschleiern. Dann dürfte kurioserweise
der vorhandene Richtervorbehalt überhaupt erst die zügige Herausgabe der Verkehrdaten
ermöglichen, da jetzt der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis richterlich angeordnet
wurde.

Ein Verzicht auf den Richtervorbehalt führte somit beispielsweise dazu,
dass technisch wenig versierte Verletzer, die nur gelegentlich in einer Tauschbörse
nach urheberrechtlich geschützten Inhalten suchen, durch den Verletzten ermittelt
werden können, während gerade diejenigen, die im gewerblichen Ausmaß Urheberrechte verletzen,
geeignete Verschleierungswerkzeuge einsetzen werden,
so dass meist nur Auskunft über Verkehrsdaten gegeben werden könnte,
die jedoch einen besonderen Schutz genießen.

c) Die Argumentation, der Richtervorbehalt würde zu einer hohen Belastung der Gerichte führen,
ist genau falsch herum. Wie bereits erwähnt, haben die Service Provider keine Möglichkeit,
die Offensichtlichkeit der Verletzung zu überprüfen.
Ohne den Richtervorbehalt würden sie folglich regelmäßig die Auskunft verweigern müssen.
Die Verletzten hätten somit nur im Klageweg eine Möglichkeit, den Verletzer zu ermitteln,
was zweifelsfrei zu einer noch höheren Belastung der Justiz führen würde,
da jetzt jede Verletzung, die ansonsten durch Auskunft nach richterlichem Beschluss
auf außergerichtlichem Wege lösbar wäre, nun vor Gericht landen würde. Ein Verzicht
auf den Richtervorbehalt könnte also in der Praxis zu einer höheren Belastung
der Gerichte führen.

Vereinfacht kann man sagen, der Richterbeschluss ist wichtig im Interesse
der Medienindustrie.
Ohne den Richterbeschluss kann und werden die Provider (außer T-Com)
die Auskunft verweigern und die Abmahnanwälte der Medienindustrie werden
ins lehre laufen. Das gleich trifft für die Betreiber von Anonymisierungs-Tools
(Thor, One-Klick-Hoster usw.) zu.
Jetzt müssten sie wieder über den Weg der Strafanzeige gegen Unbekannt
sich an die Staatsanwaltschaften richten. Man hätte eine Situation wie jetzt
und davor hat die Contentindustrie - Angst!
Die Staatsanwaltschaften Schleswig-Holsteins, Offenburg, Wuppertal,
Düsseldorf, Mühlhausen, Meinigen verweigern den vermeintlichen
Auskunftsanspruch der Medienindustrie.

Dr. Günter Krings, CDU/CSU, Rechtsanwalt
Mitglied des Rechtsausschuss (Rechtsausschuss: 31 Mitglieder, vorwiegend Anwälte)
11.04.2008
Öffentliche Rüge einzelner Strafverfolger
So gab der CDU-Politiker der Hoffnung Ausdruck,
dass die Düsseldorfer Generalstaatsanwaltschaft ihre Kollegen
in Wuppertal bald auf den Pfad der Rechtsstaatlichkeit zurückführen würden.
gegen Tauschbörsennutzer aufgrund fehlenden wirtschaftlichen Interesses als
unverhältnismäßig verweigert. Mittlerweile sind aber auch die Schleswig-Holsteiner
Staatsanwaltschaften angehalten, IP-Adressen von Tauschbörsennutzern
in den meisten Fällen nicht mehr zu ermitteln.
Krings fragte besorgt, ob mit dieser Haltung in Wuppertal noch Sachbeschädigungen
verfolgt würden, da in diesen Fällen in der Regel auch kein Geschäftsinteresse der
Verursacher festzustellen sei. Weiter sprach er sich für – vom Europaparlament
gerade abgelehnte – zusätzliche nicht-staatliche Maßnahmen aus wie die in Frankreich
und Großbritannien geforderten Sperren von Internetzugängen bei wiederholten
Urheberrechtsverletzungen.
Sollten dem hierzulande datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen,
müsste deren Änderung "schnell in Angriff" genommen werden.

Link

“Daten, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gesichert wurden,
müssen überhaupt nicht herausgegeben werden. Bis ein richterlicher Beschluss
in der Welt ist, sind gespeicherte Daten ohnehin meist schon gelöscht worden.
Weitere Hürden: Pro Auskunft muss die Rechteindustrie künftig 200,00 Euro
Gerichtskosten berappen. Bei der Anzahl an derzeit verschickten Abmahnungen
müsste die Musikindustrie erst einmal mehrere Millionen Euro zahlen,
bevor Sie an die Adressen der Filesharer kommt. Bislang war die Auskunft für
die Musikindustrie kostenlos. Zu allem Übel kündigen nun schon die ersten
Staatsanwälte an, dass sie der Musikindustrie die Auskunftsermittlung über
das Strafverfahren versagen wollen, sofern es einen zivilrechtlichen Anspruch gibt.“
RA Solmecke von der Kanzlei Wilde-Beuger

Meines Erachtens, gab es eine Redewendung, die besagt:
- Tot geglaubte leben länger -. Nach dem Beschluss des BverfG wurde
schon einmal, eine Prognose abgegeben die sehr schnell revidiert wurde.
Dabei möchte ich aber versichern, dass ich sehr großen Respekt habe vor
der Person RA Christian Solmecke.

Nach meiner Meinung, wird es genau so gehändelt werden wie bisher.
Ein Abmahnanwalt geht zu einem Richter und verlangt ein Auskunftsersuchen.
Diese wird ein Schriftstück sein wo im Anhang, 10.000 IP-Adressen zu finden
werden sein.
Jetzt gibt es meine bevorzugte Variante, dass der Abmahnanwalt nicht
2 Millionen Euro begleicht für 10.000 angehängte IP-Adressen,
sondern nur 200 Euro für die Erstattung des Auskunftsersuchen.

Denn in dieser Art wird, oder wurde, von Seiten der Abmahner praktiziert.
1 Strafanzeige (für die Statistik) aber 10.000 angehängte IP-Adressen.
Selbstverständlich, musste der Staatsanwalt aber 10.000-mal ermitteln.

“Als Ausgleich für den entstandenen Schaden kann ein Urheber vom Fälscher
die Herausgabe des Gewinns verlangen oder ihm eine fiktive Lizenzgebühr
berechnen.“
Hier besteht die Möglichkeit, die geleisteten 200 Euro für den Richterbschluss,
wenn er für jede IP-Adresse gezahlt wird - zurück zufordern. Die Deckelung
für die Abmahnung betrifft nur das Anwaltshonorar, nicht aber den Schadensersatz.


2. Vorratsdatenspeicherung

Es wird doch klar sein, das noch bevor das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung
für die Provider am 01.01.2009 greifen wird, durch das Gesetz zur besseren
Durchsetzung geistigen Eigentums hier eindeutige Regelungen getroffen
werden.Gerade hier wird der größte Widerspruch deutlich zwischen dem Gesetz
zur Vorratsdatenspeicherung und dem TKG (speziell §113).

“Die Speicherung der Daten erfolgt ausschließlich aus Sicherheitsgründen,
statistischen und technischen Gründen z.B. gegen Spam, auch um Störungen
zu erkennen usw..“
ISP

Auf die gespeicherten Vorratsdaten über Telekommunikationsverbindungen
darf bei zivilrechtlichen Ansprüchen nicht zugegriffen werden.
Eine gesonderte Regelung gibt es für die Fälle, wenn die Auskunft nur unter
Verwendung so genannter Verkehrsdaten wie etwa der Zuordnung einer Rufnummer
erteilt werden kann. Dafür muss aber eine richterliche Anordnung vorliegen (Link)



3. Der gewerbliche Ausmaß

Prof. Dr. Hannes Federrath, Uni Regensburg, Management der Informationssicherheit
Sachverständiger zur Anhörung im Rechtsausschuss

Die folgenden Ausführungen betreffen insbesondere Artikel 6 Nr. 10
(§ 101 Abs. 2 UrhG) und die Stellungnahme des Bundesrates (im Punkt 16) hierzu.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Auskunftsanspruch gegenüber Dritten bei
Verletzung des Urheberrechts im Internet nur dann besteht,
wenn in gewerblichem Ausmaß Rechtsverletzungen stattfinden.
Der Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2004/48/EG definiert das gewerbliche Ausmaß
damit, dass die Handlung zwecks Erlangung eines
unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils
vorgenommen wird.

Ein gewerbsmäßiges Ausmaß dürfte auch dann vorliegen, wenn
1. die Verletzung nicht durch unmittelbare wirtschaftliche Vorteile motiviert ist;
es genügen mittelbare wirtschaftliche Vorteile und
2. vom Umfang her nachweisbar nicht nur vereinzelte, wenige Verletzungen betrifft
Dies ist beispielsweise bei Tauschbörsen im Internet der Fall und kann auch
nachvollzogen werden. Das Bereitstellen eines urheberrechtlich geschützten Inhalts
geschieht üblicherweise nicht aus rein altruistischen Erwägungen.
Vielmehr ist das gegenseitige Geben und Nehmen das Wesen einer Tauschbörse.

Werden vom Verletzer nicht nur vereinzelte, wenige Inhalte angeboten,
sondern beispielsweise die gesamte Musikbibliothek inkl. der über die Tauschbörse
selbst herunter geladenen Musikstücke, dann dürfte dies das Kriterium des gewerblichen
Ausmaßes erfüllen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der
Umfang der Rechtsverletzungen, die durch einen bestimmten Teilnehmer
vorgenommen wurden, überhaupt festgestellt werden kann.
Hier ist zu unterscheiden:
a) Zum Ermitteln des Umfangs bei Anbietern ist das Vorgehen folgendermaßen:
Der Rechteinhaber tritt üblicherweise selbst als (verdeckter) Nutzer der Tauschbörse auf,
recherchiert nach seinen und ggf. fremden Inhalten und protokolliert dabei die IP-Adressen
aller Anbieter. Überschreitet
die Anzahl der angebotenen Inhalte einer IP-Adresse einen zu definierenden Schwellenwert,
ist von gewerblichem Ausmaß auszugehen.
b) Soll ermittelt werden, ob im großen Umfang Inhalte heruntergeladen werden,
muss der Rechteinhaber dem illegalen Nutzer eine fragwürdige Falle stellen:
Er tritt als Anbieter seiner und ggf. fremder Inhalte auf (ohne diese tatsächlich bereitzustellen)
und protokolliert, welche IP-Adressen Inhalte herunterladen wollten.
Je öfter eine IP-Adresse auftaucht, umso größer dürfte der Umfang der
(beabsichtigten)Verletzung sein.

Es bleibt festzustellen, dass das gewerbliche Ausmaß praktisch nur dann festgestellt
werden kann, wenn ein Rechteinhaber entweder Rechte an vielen Inhalten hat oder
sich mehrere Rechteinhaber zusammenschließen, um gemeinsam gegen
Rechtsverletzungen vorzugehen.

Da im§101 Abs.1UrhG von geschäftlichem Verkehr die Rede ist und in Abs.2 von gewerblichem Ausmaß,
führt dies möglicherweise zu Missverständnissen. Es wird daher angeregt,
im Sinne der o.g. Ausführungen klarzustellen, dass auch ein Auskunftsanspruch besteht,
wenn es sich bei der Verletzung nicht um geschäftlichen Verkehr,
wohl aber um ein gewerbliches Ausmaß handelt.


4. Bei einfachen, nichtkommerziellen Verstößen gegen Urheberrechte
werden die Abmahngebühren auf 100 Euro begrenzt


Damit soll dem Abmahnunwesen begegnet werden. Künftig können beispielsweise Jugendliche,
die auf ihrer privaten Homepage ohne Genehmigung der Rechteinhaber
das Foto ihres Lieblingsstars oder einen Stadtplan mit ihrer Adresse einstellen, nicht
mehr mit einer Anwaltsrechnung von 1000 Euro oder mehr überzogen werden.
«Tatsache ist, dass mit den Abmahnungen zum Teil verantwortungslose
Geschäftemacherei betrieben wurde. Häufig ist dabei die Gerechtigkeit auf der Strecke geblieben»,
sagte der Parlamentarische Justiz-Staatssekretär Alfred Hartenbach,
der seine Ministerin Brigitte Zypries (beide SPD) vertrat (Link).



Fazit:

Wir leben in einer interessanten und dynamischen Zeit im Kampf gegen
den Abmahnwahn. Dieses Jahr wird entscheidend sein.
Noch nie ist ein Gesetz von Entwurf bis Erlangung der Rechtskraft so
widersprüchlich und umstritten wie das zur besseren Durchsetzung
geistigen Eigentums.
Hier prallen die perfiden Forderungen der Medienindustrie, die Arbeit
der Lobbyisten mit dem wachsenden Widerstand der Bürger aufeinander.
Ein Gesetzentwurf der ständig aktualisiert wird, an Formulierungen gefeilt
werden, zur rechtsstaatlichen Absicherung der Abmahnindustrie und ihrem
Geschäftsmodell: Abmahnung.
Der Knackpunkt wir deshalb sein, Definition und Auslegung der Bedeutung
einer IP-Adresse.
Selbst hier werden die Unklarheiten, Nichtbedachte Widersprüche deutlich
zwischen der Vorratsdatenspeicherung und dem TGK.
Man sollte sich auch, berechtigt fragen, für wem trifft zu dass durch die
Einführung der 100-Euro-Deckelung und der Spezifizierung des gewerblichen
Ausmaß, dem Abmahnunwesen entgegen getreten wird?
Wer die Liste der abmahnenden Kanzleien sich näher betrachtet wird
merken, dass außer den Kanzleien Kanzlei Sasse & Partner sowie
Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe (mahnen nur 1 Lied ab) niemand betreffen
wird.
Es gibt sogar einen Trend zu erkennen, am Beispiel der Abmahnkanzlei S&W
die teilweise die Anwaltsgebühren auf 150 Euro gesenkt, den Schadensersatz
automatisch auf 300 Euro angehoben haben. Genau so wie die Abmahnkanzlei
Schindler - Boltze, die übergeht nicht nur 1 Pornofilm abzumahnen sondern
3 - 9 Pornofilme pro Abmahnung um hier schon von vornhinein zu
verhindern die Argumentation der einfachgelagerten Fälle.
Und bei der Musikindustrie sollte man sich einig sein, bei einem Regelfall
von 3.000 Euro pro Abmahnung, ist die Erstattung von 200 Euro - vertretbar,
wird eben die nächst höhere Geschäftgebühr veranschlagt.

Wichtigstes Anliegen aller, die sich engagieren im Kampf gegen
den Abmahnwahn, sollte aber zu sein nicht aus den Augen zu verlieren,
das der “Hauptfeind“ der Medienindustrie
- unsere Kinder -
sind. Dies ist ein ernsthafter Grund, alle Anstrengungen zu unternehmen,
gegen dieses Gesetz zu kämpfen.




Mit freundlichen Grüßen
Steffen

Abmahnwahn.Dreipage
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Alt 12.04.2008, 13:22   # 805
Chicka
Gastposter
 
Hallo an alle ich hab auch ein Problem mit Rasch.
Ich bzw. meine Eltern (bin erst 17) haben einen Brief von denen bekommen, dass wir am 14.2.2007 (bitte aufs JAhr achten) um 17.38h an 3. weitergegeben haben.
Wir sollen bis zum 5.5.2008 6000€ überweisen und damit wäre die Sache dann vom Tisch...
Nur ich frage mich ich is das rechtens?
Ist vllt die Verjährungspflicht schon abgelaufen??
Wie kann ich nachweisen, dass ich nix getan habe???
Die haben uns zwar Seiten von shortscreens geschickt - nur auf dem pc ist diese musik nciht....
eher haben wir ein viren und trojaner problem...
was soll ich nun tun???
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Alt 12.04.2008, 14:59   # 806
RA Hechler
 
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Registriert seit: 11.01.2008
Beiträge: 404
Zitat:
Zitat von Chicka Beitrag anzeigen
Hallo an alle ich hab auch ein Problem mit Rasch.
Ich bzw. meine Eltern (bin erst 17) haben einen Brief von denen bekommen, dass wir am 14.2.2007 (bitte aufs JAhr achten) um 17.38h an 3. weitergegeben haben.
Wir sollen bis zum 5.5.2008 6000€ überweisen und damit wäre die Sache dann vom Tisch...
Nur ich frage mich ich is das rechtens?
Ist vllt die Verjährungspflicht schon abgelaufen??
Wie kann ich nachweisen, dass ich nix getan habe???
Die haben uns zwar Seiten von shortscreens geschickt - nur auf dem pc ist diese musik nciht....
eher haben wir ein viren und trojaner problem...
was soll ich nun tun???
Die Verjährung tritt frühestens 3 Jahre nach Kenntnis vom Verstoß ein, verjährt ist daher leider noch nichts.

Eine modifizierte Unterlassungserklärung schützt vor einem gerichtlichen, einstweiligen Verfügungsverfahren, das sehr teuer werden kann.

Ich kann nur raten: Einen Rechtsanwalt fragen, der sich damit auskennt. Die meisten Anwälte hier im Forum werden zu einem fairen Pauschalpreis tätig.
Und dann erstmal tief durchatmen. Unter Umständen werden Sie gar nichts bezahlen an RA Rasch.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hechler
__________________
http://www.anwaltskanzlei-hechler.de...chtsanwalt.php
---------------------------------------------------------------
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Alt 12.04.2008, 15:35   # 807
SGvampire
 
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Beiträge: 16
Zitat:
Zitat von Baker Beitrag anzeigen
Hallo SGvampire,

nein auf Schadenersatz kann man Dich nicht verklagen. Der Schaden beträgt ein paar Euro und, daß Du wissentlich die Rechteinhaber geschädigt hast, kann Rasch gar nicht nachweisen. Rasch kann nur noch sein Honorar bei Dir einklagen. Den Richter, der nach der Entscheidung vom Bundestag gestern, eine solche Klage annimmt, möchte ich sehen. Gänzlich auszuschließen ist es nicht, aber sehr sehr unwahrscheinlich. Mach Dir bitte nicht allzu viele Sorgen darüber. Wenn es so kommen sollte, holst Du Dir eben dann noch einen Anwalt, der Dir da raushilft.

Gruß Baker

Danke, das mußte mir nur noch einmal jemand schwarz auf weiß geben
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Alt 12.04.2008, 16:48   # 808
usher86
Gastposter
 
Ich habe da mal ne Frage, ich habe selbst soch eine abmahnung bekommen, letzte woche wobei mein Vater 6000€ zahlen sollte, ich selbst habe Beratungshilfe beantragt, und sie auch bewilligt bekommen, somit konnte ich "kostenlos" unseren Anwalt damit dransetzen. Mein Vater wurde beschuldigt im August Musik öffentlich zugänglich gemacht zu haben, bei unserem 4 Personen Haushalt, daher ist es nicht klar wer diese grausame tat getan hat. Er hat eine Modifizierte UNterlassungserklärung die vom Anwalt aufgesetzt wobei noch ein schreibe beigefügt wurde wo unsere wirtschaftliche verhältnisse ebenfalls dargelegt wurden abgeschickt meine frage nun ist, was ist wenn noch eine Abmahnung ins Haus einflattert bzw ist es möglich noch eine Abmahnung zu bekommen? Die nach dem August passiert sein kann, da wurde ja noch keine unterlassungserklärung unterzeichnet. Ab wann gilt die UNterlassungserklärung(erst ab dem tag der unterschrift oder?), hat man dann erneut wieder mit konsequenzen zu befürchten? Ich weiss das nach der UNterlassungserklärung vertraglich zugesichtert wurde das sowas nie wieder passiert. Ich habe bei der Staatsanwaltschaft angerufen, und die haben mir gesagt dass der fall eingestellt wurde, kann es sein, dass nach dem August erneut ermittlungsverfahren eingeleitet wurden? Bzw eine neue Anzeige oder so?
Ich hoffe ich konnte mich etwas gut ausdrücken so das meine Frage verstanden wird.
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Alt 12.04.2008, 16:49   # 809
Rosenrot
 
Registriert seit: 06.04.2008
Beiträge: 11
Danke, Baker, für Deine PM!!

Ich habe gestern abend das Urteil gesucht, kann es aber leider nicht
anklicken, werde sofort aus dem Netz geworfen...(?).

Betrifft denn die € 100,-- Regelung auch tatsächlich die Abmahnungen
der Musikindustrie? An anderer Stelle habe ich gelesen, dies sei
nicht so.

Aber wenn es so ist, dann kann man ja wirklich Hoffnung haben!!

LG
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Alt 12.04.2008, 19:05   # 810
Baker
 
Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
Hallo usher86,

Du hast geschrieben, daß Dein Vater letzte so ein Schreiben bekam und die Tauschbörse im August besucht wurde. Du möchtest wissen, ob Dein Vater noch einmal abgemahnt werden kann für Vergehen, die zwischen August und heute stattgefunden haben. Du befürchtest, daß diese Abmahnbriefe gar kein Ende nehmen.
Bei der Antwort muß man 2 Fälle unterscheiden.

Fall 1: Kann Rasch Deinen Vater noch mal abmahnen, wenn er ihn jetzt abgemahnt hat?
Die Antwort darauf lautet: Nein
Wenn er es versuchen würde, sind die Gerichte der Meinung, daß er dann keinen Cent mehr bekommen darf. Der Grund einer Abmahnung ist der Erhalt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wenn er eine solche von Deinem Vater bekommt, gibt es (rechtlich gesehen) keinen Grund noch einmal abzumahnen. Rasch müßte, wenn er so etwas versucht, die Gerichtskosten tragen und Dein Vater hätte keine Kosten damit.

Fall 2: Kann eine andere Abmahnkanzlei Deinen Vater noch einmal abmahnen, die es bisher nicht getan hat.
Die Antwort darauf lautet: Ja
Die Abmahnkanzleien vertreten verschiedene Rechteinhaber-Firmen. Rasch vertritt die Musikindustrie; andere Kanzleien mahnen Hörbücher, Computerspiele oder Filme ab. Wenn also zwischen August und heute auch in Tauschbörsen solche Dateien angeboten wurden und wenn das gescannt wurde, dann besteht die Gefahr dafür abgemahnt zu werden noch.

Realistisch betrachtet ist die Wahrscheinlichkeit (selbst wenn Hörbücher, Computerspiele oder Filme getauscht wurden) aber sehr sehr gering, so daß Du Dir darüber keine Sorgen machen solltest.

Gruß Baker

@ Rosenrot

Was für ein Urteil meinst Du, was Du nicht anklicken kannst?
Wo hast Du denn gelesen, daß die 100,-- € nicht die Abmahnungen der Musikindustrie betreffen würde?

@ Steffen

Da müssen wir mal in Ruhe drüber diskutieren,ob die Leute, die Du zitierst, mit ihren Einschätzungen und Befürchtungen Recht haben.
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Alt 12.04.2008, 19:22   # 811
RA Hechler
 
Benutzerbild von RA Hechler
 
Registriert seit: 11.01.2008
Beiträge: 404
Zitat:
Zitat von usher86 Beitrag anzeigen
ist es möglich noch eine Abmahnung zu bekommen? Die nach dem August passiert sein kann, da wurde ja noch keine unterlassungserklärung unterzeichnet. Ab wann gilt die UNterlassungserklärung(erst ab dem tag der unterschrift oder?),
Ab Abgabe der UE ist die sogenannte Wiederholungsgefahr entfallen. Dies betrifft jedoch nur die Rechteinhaber, die in der UE stehen.

Wenn Sie z. B. Spiele etc. zum Upload angeboten haben, können weitere Abmahnungen folgen. In diesem Falle könnten Sie die Rechteinhaber herausfinden und UE abgeben, dann kann keine weitere Abmahnung kommen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Hechler
__________________
http://www.anwaltskanzlei-hechler.de...chtsanwalt.php
---------------------------------------------------------------
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Alt 12.04.2008, 20:37   # 812
Rosenrot
 
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Beiträge: 11
@ Baker

Zitat:
Was für ein Urteil meinst Du, was Du nicht anklicken kannst?
Wo hast Du denn gelesen, daß die 100,-- € nicht die Abmahnungen der Musikindustrie betreffen würde?
1.
Bin schon ganz durcheinander, sorry... Kein Urteil, sondern das
neue Gesetz, das gestern beschlossen wurde.


2.
In allgemeine Filesharing-Diskussionen, Position 8:

Zitat:
Zitat von RainerMaier Beitrag anzeigen
Die 100 Euro Deckelung der Abmahngebühren wird nichts bringen, da sich die Musikindustrie davon nicht betroffen fühlt. Wurde auch im Bundestag besprochen: Gilt für einfach gelagerte Fälle wie eine Straßenkarte auf einer Homepage. Der Musiktausch in Filesharingbörsen ist von der Deckelung nicht betroffen

Hier gibt es Weiteres zum Beschluss
http://www.tauschnix.de
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Alt 12.04.2008, 21:50   # 813
Rosenrot
 
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Beiträge: 11
Positionen haben sich verschoben, Titel lautet:

Zitat:
News - Filesharing: Auswirkungen von neuem Gesetz umstritten
News Flash
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Alt 13.04.2008, 13:25   # 814
Astra Turbo
 
Registriert seit: 12.04.2008
Beiträge: 3
Hallo, wollte nur mal danke sagen für die tollen Beiträge hier im Forum. Hat mir viel geholfen. Hier mein Fall:

-Brief (kein Einschreiben) am 08.04.2008 (zu zahlen bis 14.04.200
-Vier MP3 Dateien von EMI Records
-Gegenstandswert 4 dateien mal 5000 Euro = 20.000 Euro
-Abmahngebühr ca. 900 Euro
-Keine Nachricht vom Staatsanwalt (hat vermutlich nicht ermittelt)
-Anschlussinhaber (mein Vater) angeklagt (anhand den Dateien kann nur ich
es gewesen sein)


Rechtschutz zahlt keine Urheberrechtsverfahren (leider), da mein Vater aber schon lange Mitglied ist, ging eine telefonische Beratung.
Daraufhin entschied ich mich für folgende Vorgehensweise:

- Ersten Brief ignorieren (dann muss der 2. per Einschreiben kommen)
- Wenn der 2. per Einschreiben kommt, Modifizierte UE abschicken und nichts
zahlen
- Kommt dann die Mahnung, werde ich die Original Vollmacht von EMI
verlangen
- Wenn diese dann da ist, werde ich überlegen, ob ich einen Anwalt nehme
oder nicht, denn:

- Ein Anwalt würde mich ca 300 bis 400 Euro kosten und laut Rechtsauskunft
hören die meisten dann nichts mehr von der Sache.
- Leute die sich keinen Anwalt nehmen treten dann mit Rasch in Verhanlungen
und erlangen eine Reduktion auf ca 100 bis 200 Euro (laut Rechtsauskunft).

Dennoch juckt es mich, gegen Rasch vor Gericht zu ziehen, denn ich mag es nicht, irgend einem geld in den A..... zu schieben. Rechtsauskunft meinte, höchtwahrscheinlich klagt er sein Geld eh nicht ein weil er die letzten Verfahren verloren hat (Hängt mir aber zu viel vom Richter ab).
Offene Fragen:

- Hat er nicht zu viél angesetzt als Gegenstandswert? (dachte nur für den
ersten Titel 5000, der zweite 3000 etc)
- Woher hat er die adresse, wenn die Staatsanwatschaft nicht ermittelt hat?
(dachte diese könnte er nur vom Staatsanwalt bekommen???)
- Serienbriefe (und das ist einer) werden nicht bezahlt, oder?
- Wie oft muss eigentlich für ein und den selben Titel bezahlt werden?
(denn irgenwie kann er ja dann exponentielle Einnahmen haben, wenn er mich
und alle die von mir geladen haben, und die davon wieder geladen haben
etc. zu 5000 euro pro Titel verdonnert)


Viele Grüsse


P.S.: Ich werde euch auf dem Laufenden halten...
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Alt 13.04.2008, 14:41   # 815
RA Dr. Alexander Wachs
 
Benutzerbild von RA Dr. Alexander Wachs
 
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Beiträge: 194
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,


was ist den nun wirklich dran an der Urheberrechtsnovelle. Zwei Punkte geistern derzeit durch die Diskussion: Die Deckelung der Abmahngebühren auf 100,00 Euro und der Auskunftsanspruch an den Provider.


1.Die Deckelung auf 100 Euro (Bushido Deckelung)

Nach 97a UrhG-E soll in einfach gelagerten Fällen einer unerheblichen Rechtsverletzung die Anwaltskosten auf 100 Euro für die erste Abmahnung gedeckelt werden. Diese Deckelung ist absolut unzureichend und nahezu nutzlos.
Nach aktuellem Diskussionsstand handelt es sich schon nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung, wenn ein ganzes Album oder ein ganzer Film getauscht wird. Die Vergangenheit lehrt leider, dass die Gerichte (siehe hohe Streitwerte) wohl nicht mäßigend einschreiten werden.
Das heißt die Abmahnungen der Kanzlei Rasch fallen wegen der hohen Dateianzahl regelmäßig ohnehin nicht darunter. (Altfälle mit nur wenigen Liedern (3-10) wurden durch die Kanzlei Rasch gerade im letzten Monat noch schnell abgearbeitet).
Faktisch wird die Beschränkung ebenfalls nichts nutzen bei den Abmahnungen von Pornografie durch Schutt,Waetke; KUW; Kornmeier und Partner – weil es sich bei den Abmahnungen um ganze Filme handelt. Im schlimmsten Fall wird dann halt beim zweiten Mal Abmahnung richtig kassiert. Die Kanzlei Waldorf ist nicht betroffen, weil sie regelmäßig ganze Alben und Hörbücher abmahnt. Computerspiele werden damit auch nicht erfasst. Die einzige Kanzlei, die von der Deckelung damit eindeutig erfasst ist, ist die Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe, die für Bushido abmahnt. Die Deckelung auf 100 Euro ist damit eine Bushido Deckelung. Bushido ist nämlich der einzige Rechteinhaber der einzelne Musikstücke abmahnen lässt.
Mittlerweile wurde aber auch da angefangen Alben abzumahnen.
Die Deckelung ist damit für Abmahnungen wegen Tauschbörsennutzungen – zumindest wenn die Gerichte den Begriff einfache Rechtsverletzung weit auslegen – absolut wirkungslos.


2. Der Auskunftsanspruch

Nach § 46 II UrhG-E können sich die Rechteinhaber zukünftig direkt an den Internetanbieter wenden und nach Richterbeschluss die Adresse herausverlangen. Derzeit wird diskutiert, wann „gewerbliches Ausmaß“ vorliegt. Der Vorsitzende des Vereins gegen den Abmahnwahn, Herr ********, hat bereits in einem Beitrag auf die Ausführungen von Prof Fedderath hingewiesen, der ausführte :

Ein gewerbsmäßiges Ausmaß dürfte auch dann vorliegen, wenn
1. die Verletzung nicht durch unmittelbare wirtschaftliche Vorteile motiviert ist;
es genügen mittelbare wirtschaftliche Vorteile und
2. vom Umfang her nachweisbar nicht nur vereinzelte, wenige Verletzungen betrifft
Dies ist beispielsweise bei Tauschbörsen im Internet der Fall und kann auch
nachvollzogen werden. Das Bereitstellen eines urheberrechtlich geschützten Inhalts
geschieht üblicherweise nicht aus rein altruistischen Erwägungen.
Vielmehr ist das gegenseitige Geben und Nehmen das Wesen einer Tauschbörse.

Diese Einschätzung deckt auch das UrhG selber, wenn es nach Art eines Regelbeispiels in § 101 UrhG-E heißt: „Das gewerbliche Ausmaß kann sich aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben“. Das bedeutet im Klartext, sobald ein Jugendlicher mehr als 10 Dateien bereitstellt, könnte ein Richter die Gewerbsmäßigkeit bejahen.

Das aus der Sicht der Abgemahnten einzig positive ist, dass aufgrund einiger Widersprüche bei der Gesetzgebung, der direkte Auskunftsanspruch schwer durchsetzbar sein wird (http://www.bundesrat.de/cln_051/Shar...f/798-1-07.pdf ) .
Damit sind die Rechteinhaber weiter auf die Staatsanwaltschaften angewiesen, die aber auf den direkten - wenn auch wirkungslosen – Auskunftsanspruch verweisen könnten.

Das ist nach meiner Einschätzung der einzige Punkt, der den Abmahnkanzleien gefährlich werden könnten, leider beruht dieser aber auf einem Fehler des Gesetzgebers. Sie finden mehr Informationen zu diesem Thema unter Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Home



Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und freundliche Grüße aus Hamburg wünscht



Dr. Alexander Wachs
-Rechtsanwalt-

-Der Beitrag darf gerne kopiert und in anderen Foren gepostet werden-
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Alt 13.04.2008, 14:59   # 816
Lotec
 
Benutzerbild von Lotec
 
Registriert seit: 29.11.2007
Beiträge: 166
@Astra Turbo

ich schildere kurz meine Gedanken drüber:

1) die mod.UE würde ich so schnell wie möglich abgeben, und nicht auf weitere Schreibereien warten;
2) der Gegenstandwert war vorher 10.000 € pro Lied, also sind 5000 pro Lied sogar "wenig";
3) die Staatsanwaltschaft hat wahrscheinlich schon ermittelt, bloß dich darüber nicht informiert;
4) dass es ein Serienbrief ist, muss du nachweisen. Bisher ist keiner mit der Argumentation durchgekommen, soviel ich weiß;
5) jeder, der was uploadet, kann abgemahnt werden. In der Freizeit kannst du ausrechnen, was die Kanzlei so alles verdient.
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Alt 13.04.2008, 17:05   # 817
Baker
 
Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
Hallo Astra Turbo,

Der Rechtsanwalt, der Dich beraten hat, ist aber mutig und hat Dich falsch beraten. Warum, das hat Dir Rechtsanwalt Dr. Eikmeier nachfolgend geschrieben.
Zu Deinen offenen Fragen:

- Hat er nicht zu viel angesetzt als Gegenstandswert? (dachte nur für den
ersten Titel 5000, der zweite 3000 etc.)
- Antwort: Dr. Wachs hat die Berechnungsweise des Landgerichts Hamburg mal hier erläutert: Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 1 . Davon weicht er jetzt ab, denn bei 4 Titeln müßte 15.000,-- € rauskommen.

- Woher hat er die Adresse, wenn die Staatsanwaltschaft nicht ermittelt hat?
(dachte diese könnte er nur vom Staatsanwalt bekommen)
-Antwort: Du hast Recht er kann sie nur vom Staatsanwalt haben. Lotec hat Dir bereits gesagt, daß der Staatsanwalt aber sein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingestellt hat. Strafe vom Staat für die Verletzung des Urheberrechtsgesetzes bekommt Dein Vater also keine. Was Rasch da veranstaltet ist die zivilrechtliche Sache.

- Serienbriefe (und das ist einer) werden nicht bezahlt, oder?
- Antwort: „Serienabmahnungen sind in Deutschland nicht verboten, mißbräuchliche Abmahnungen schon. Die Frage lautet also: Ist es rechtsmißbräuchlich, wenn die Musikindustrie tausendfach ihre Ansprüche verfolgt? Meines Erachtens nein. Ggf. muss die Musikindustrie aber über ihre Rechtsabteilungen und nicht über einen teuren Anwalt abmahnen. Da liegt der Kasusknacktus....“ hatte Rechtsanwalt Solmecke einmal hier erläutert: Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 1

- Wie oft muss eigentlich für ein und den selben Titel bezahlt werden?
(denn irgendwie kann er ja dann exponentielle Einnahmen haben, wenn er mich
und alle die von mir geladen haben, und die davon wieder geladen haben
etc. zu 5000,-- € pro Titel verdonnert)
-Antwort: Er scannt in einer Tauschbörse, in der jeder Anbieter sendet, welche Lieder er zum Tausch anbietet. Den Code, den Dein Rechner dabei sendet, fängt er auf, weil die Tauschbörsenprogramme mit bekanntem Programmiercode geschrieben wurden, ist es möglich, den Inhalt abzufangen und auf seinem Rechner als Screenshot darzustellen. Er ist dabei nur einer von vielen Empfängern, die Nachricht von Deinem Rechner erhalten. An die anderen Empfänger, die Deine Nachricht erhalten und verwerten kommt er nur heran, wenn diese senden, was sie auf dem Rechner haben. Er kann also nicht eine ganze Kaskade aufrollen, wie Du es Dir gedacht hast.

Gruß Baker
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Alt 13.04.2008, 17:15   # 818
Eikmeier
 
Registriert seit: 04.10.2007
Ort: Hattingen
Beiträge: 630
Zitat:
Zitat von Astra Turbo Beitrag anzeigen
Rechtschutz zahlt keine Urheberrechtsverfahren (leider)
Alles was gut und teuer ist, wird bei Rechtsschutzversicherungen ausgeklammert.

Zitat:
- Ersten Brief ignorieren (dann muss der 2. per Einschreiben kommen)
Quatsch. Was kommen kann ist eine einstweilige Verfügung. Es kann aber auch nichts kommen oder ein weiterer normaler Brief. Wo steht, dass ein zweiter Brief als Einschreiben zu versenden ist?

Zitat:
- Wenn der 2. per Einschreiben kommt, Modifizierte UE abschicken und nichts zahlen
Warum dann nicht sofort reagieren?

Zitat:
- Kommt dann die Mahnung, werde ich die Original Vollmacht von EMI
verlangen
Was soll das bringen?

Zitat:
- Ein Anwalt würde mich ca 300 bis 400 Euro kosten und laut Rechtsauskunft
hören die meisten dann nichts mehr von der Sache.
Was wickelt die Rechtsauskunft denn so an Urheberstreitsachen ab im Jahr? Oder bearbeiten die sonst eher Verkehrsrecht?

Zitat:
- Leute die sich keinen Anwalt nehmen treten dann mit Rasch in Verhanlungen
und erlangen eine Reduktion auf ca 100 bis 200 Euro (laut Rechtsauskunft).
Verzeihung, aber woher nehmen die denn den Käse?

Zitat:
Dennoch juckt es mich, gegen Rasch vor Gericht zu ziehen, denn ich mag es nicht, irgend einem geld in den A..... zu schieben.
Na dann: immer drauf auf den Gegner!

Zitat:
Rechtsauskunft meinte, höchtwahrscheinlich klagt er sein Geld eh nicht ein weil er die letzten Verfahren verloren hat (Hängt mir aber zu viel vom Richter ab).
Wie gut, dass die die Prozeßkosten nicht tragen müssen. Vielleicht solltest Du in Erwägung ziehen, den Sachverhalt mal mit einem eigenen Anwalt zu erörtern, nicht mit der "Rechtsauskunft".
__________________
Dr. Frank Eikmeier
MediaLaw
Flugpaten gesucht
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Alt 13.04.2008, 19:34   # 819
Baker
 
Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
Hallo Herr Dr. Wachs,

danke für Ihren Beitrag. Ich bin anderer Meinung als Sie und möchte dies hier einmal darlegen.

In Ziffer 1 schreiben Sie zur Deckelung auf 100 Euro:

“Nach 97a UrhG-E soll in einfach gelagerten Fällen einer unerheblichen Rechtsverletzung die Anwaltskosten auf 100 Euro für die erste Abmahnung gedeckelt werden. Diese Deckelung ist absolut unzureichend und nahezu nutzlos.
Nach aktuellem Diskussionsstand handelt es sich schon nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung, wenn ein ganzes Album oder ein ganzer Film getauscht wird. Die Vergangenheit lehrt leider, dass die Gerichte (siehe hohe Streitwerte) wohl nicht mäßigend einschreiten werden.“

Hier hatte ich dargelegt, warum ich anderer Meinung bin: Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 2 :Zur Einschätzung, was “nur unerhebliches Ausmaß" ist, zitiere ich nicht den Begründungstext sondern die Fraktion der SPD, die daran erinnerte ".....Das bekannte Ausmaß sog. Abmahnwellen mit Gebühren im vier- bis fünfstelligen Bereich selbst in einfach gelagerten Fällen erfordere aber eine Begrenzung der Abmahngebühren. Diese Praxis verfälsche die Intention der Abmahnung, weil bei einem solch mißbräuchlichen Vorgehen nicht der Rechtschutz, sondern finanzielle Erwägungen im Vordergrund stünden. Es sei richtig durch die vorgenommene Deckelung ein Zeichen zu setzen, statt die Lösung dieser Problematik dem Rechtsweg zu überlassen". Wenn man Gebühren von 1.000,--= vierstellig bis 10.000,-- = fünfstellig selbst in einfach gelagerten Fällen verlangt hat, dann ergibt sich daraus doch eindeutig, was unsere Politiker als einfach gelagerte Fälle ansehen.

Hat die SPD-Fraktion, als sie das Gesetz beschloß Ihrer Meinung nach also den „aktuellem Diskussionsstand“ nicht ausreichend berücksichtigt? Das Justizministerium (mit einer SPD-Politikerin an der Spitze) ist m.E. sicherlich informiert und hätte dann diese Fehlentscheidung einer der größten deutschen Parteien verhindern können oder müssen, wenn Ihre Einschätzung Herr Dr. Wachs zutreffend wäre. Wenn Sie den aktuellem Diskussionsstand berücksichtigen so bedeutet das nicht, daß der auch identisch mit dem politischen Wille ist. Die Auslegung eines Gesetzes hat sich aber an dem politischen Willen des Gesetzgebers zu orientieren und nicht an dem aktuellen Diskussionsstand von den Richtern, Staatsanwälten und Anwälten, die dabei sind, sich eine Meinung über die bewußt unbestimmt gewählten Rechtsbegriffe in dem Gesetzestext zu bilden. Man muß einmal hinterfragen, warum der Gesetzgeber solche unbestimmten Rechtsbegriffe verwendet. Das macht er nach meiner Meinung, damit die Betroffenen erst einmal nicht aufschreien können (Betroffen sind hier die Rechteinhaber und die Bürger), bis das Gesetz angewendet wird, haben sich die Wogen nämlich etwas geglättet. Wenn das Gesetz dann noch die letzte Hürden genommen hat, kristallisiert sich mit der Zeit schon heraus, was politisch gewollt war. Notfalls muß der Gesetzgeber das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz noch ändern, um das zu erreichen, was er will. Erst die Kombination aus den beiden Gesetzen (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Urheberrechtsgesetz) bescherte uns doch diese Abmahnwellen. Seit Serienbriefe ein Vermögen kosten und das Internet als Pool zum angeln krimineller Bevölkerungsschichten (in Wirklichkeit natürlich unsere Kinder) für jeden zugänglich ist und öffentlich zur Verfügung steht, aus dem die Abmahnanwälte beliebig schöpfen können, ist dieses Geschäftsmodell entstanden. Wenn die Schraube Urheberrecht nicht ausreicht, gibt es noch andere Rädchen, an denen man politisch drehen kann. Ausschlaggebend ist der politische Wille es zu tun und dem Treiben ein Ende bereiten zu wollen. Ganz legal wird es nie sein, Urheberrechte zu verletzen, das will auch niemand, nur diese Maßlosigkeit muß ein Ende haben.

Sie zitieren den Text des Gesetzes unvollständig. Er lautet:
„§ 97 a (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,-- €“.

Es sind somit 2 Bedingungen, die erfüllt sein müssen:

1. unerhebliche Rechtsverletzung
2. außerhalb des gewerblichen Verkehrs

Zur Frage, was das Gegenteil dieser beiden Eigenschaften ist, kann man auch auf die Begründungen schauen, die den gewerblichen Verkehr definieren. Hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/087/1608783.pdf findet man auf Seite 50 die Erläuterung zum Auskunftsanspruch (der nur für den gewerblichen Verkehr gilt) § 101 Abs. 1: „Um einen Gleichlauf des deutschen Urheberrechtsgesetzes mit der Richtlinie zu erreichen, wird für Regelung des Auskunftsanspruches der Begriff des gewerblichen Ausmaßes genutzt....“ Diese Definition wiederum kann man nach meinem Dafürhalten durchaus gleichsetzen mit dem oben genannten Begriff „außerhalb des gewerblichen Verkehrs“. Die Definition lautet: "... Für den Fall der Rechtsverletzung im Internet bedeutet dies, daß eine Rechtsverletzung nicht nur im Hinblick auf die Anzahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien, ein gewerbliches Ausmaß erreichen kann, sondern auch im Hinblick auf die Schwere der beim Rechteinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzungen. Letzteres kann etwa dann zu bejahen sein, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, oder ein Musikalbum oder ein Hörbuch vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden".

Hier steht also nicht (wie Sie es Herr Dr. Wachs Glauben machen wollen, in Ihrem Beitrag) daß generell Filme oder Hörbücher weiter abgemahnt werden, sondern die Grenze wird bei dem Zeitpunkt „vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlichung“ gezogen.

Daß die Deckelung absolut wirkungslos wird, wenn die Gerichte den Begriff einfache Rechtsverletzung weit auslegen, da kommen wir wieder überein. Ich bin aber der Meinung, daß wir nicht schon heute deren Wirkungslosigkeit herbeidiskutieren oder prophezeien sollten. Natürlich kann man mir wieder vorwerfen, durch eine rosarote Wunschbrille zu schauen. Aber man wird nicht wegdiskutieren können, daß die Politik eine andere Richtung vorgegeben hat. Ob die Gerichte das erkennen, da kann man dran arbeiten.

Zur Frage des „gewerblichen Ausmaßes“ habe ich oben die Begründung des Gesetzestextes zitiert. Warum Prof. Fedderath die nicht gelesen hat, oder wann der Professor seine Meinung abgegeben hat, konnte ich bisher nicht ergründen, weil Steffen ******** seine Quelle nicht angegeben hat. Das Zitat:“ Das bedeutet im Klartext, sobald ein Jugendlicher mehr als 10 Dateien bereitstellt, könnte ein Richter die Gewerbsmäßigkeit bejahen“ ist vor dem Hintergrund der oben zitierten politischen Entscheidung völlig aus der Luft gegriffen (und, verzeihen Sie Herr Professor für die bösen Worte, nach meiner persönlichen Meinung völliger Blödsinn).

Wenn wir solchen (irrigen) Meinungen Vorschub leisten, in dem wir sie ernsthaft in solchen Foren diskutieren, dann ist uns nicht mehr zu helfen.

Gruß Baker
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Alt 14.04.2008, 01:23   # 820
Eikmeier
 
Registriert seit: 04.10.2007
Ort: Hattingen
Beiträge: 630
Ich muss dem Kollegen Dr. Wachs da uneingeschränkt zustimmen, auch wenn es vielen hier unbequem ist. Ein Gesetzestext bedarf der Auslegung, dabei geht man vom Wortlaut aus, wobei mit selbigem meist nicht auszukommen ist. Also muss man (in letzter Konsequenz muss es der Richter) andere Auslegungskriterien hinzuziehen. Zwar ist eines davon die Gesetzesbegründung, die Äußerung der SPD - Fraktion ist aber nicht mehr als Politiker - BlaBla.

Der Wortlaut des Gesetzes ist ja nun bekannt:

"Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,-- €"

Der Richter muss dabei einen ganzen Katalog von Begriffen klären:

1) Erforderliche Aufwendung: also ob ein Anwalt eingeschaltet werden durfte.

2) Erstmalige Abmahnung: bezieht sich das auf die konkrete Datei oder eine Abmahnung überhaupt?

3) Einfach gelagerter Fall: macht schon die Ermittlung über eine IP den Fall schwierig?

4) Mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung: schon der Ton macht die Musik. Gilt das bei zwei Rechtsverletzungen (also bei zwei Dateien) schon nicht mehr? Was ist unerheblich?

5) Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs: wann wird denn die Handlung dem geschäftlichen Verkehr zugerechnet?

Alle diese Fragen wird letztlich ein Gericht klären müssen. Ich möchte nicht unbedingt in der Haut dessen stecken, der als Verletzer in den wohl kommenden Prozessen auf der Beklagtenseite sitzt.
__________________
Dr. Frank Eikmeier
MediaLaw
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Alt 26.05.2012, 19:37 # --
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