| | # 804 |
| Gastposter | Nachgedanken eines Betroffenen - Bundestag verabschiedet Gesetz zur besseren Durchsetzung geistigen Eigentums 12.04.2008 Jeder der sich mit dem Thema beschäftigt kann die Zusammenhänge erkennen und weiß das mit der Abmahnung sich eine regelrechte Abmahnindustrie entwickelt hat die auf Kriminalisierung, Angst und Unwissenheit ihr Geschäftsmodell ausgerichtet hat und damit sehr erfolgreich ist. Natürlich, sind dies nur Gedanken und spekulativ, ob es so sich darstellt wird sich zeigen. Aber der Beschluss des Gesetzes ist einfach wichtig für uns alle. Er entscheidet darüber, wie einige überschwänglich feiern, über das Ende des Abmahnwahns oder seinen Fortbestand in noch nie dagewesenem Ausmaß. 1. Richterbeschluss sowie erstattende Gebühr von 200 Euro Prof. Dr. Hannes Federrath, Uni Regensburg, Management der Informationssicherheit Sachverständiger zur Anhörung im Rechtsausschuss Link zum Download der PDF Der Richtervorbehalt ist aus folgenden Gründen Sinnvollerweise vorzusehen: a) Die Offensichtlichkeit einer Verletzung kann durch den Service Provider normalerweise nicht überprüft werden. Selbst wenn der Service Provider dargelegt bekommt, mittels welcher Dienste welche Verletzungen vorgenommen wurden, ist dies durch den Service Provider nicht überprüfbar. Essei denn, er ist selbst der Betreiber beispielsweise einer Tauschbörse. b) Würde man den Richtervorbehalt fallen lassen mit dem Argument, es handle sich nur um eine Auskunft über Bestandsdaten, so wäre in den Fällen, in denen ein Provider nicht direkt Auskunft über Bestandsdaten geben kann, sondern lediglich über der Verbindung zugeordnete (andere) Verkehrsdaten, z.B. der Eingangs-IP-Adresse des Nutzers eines Proxy-Servers (siehe Fallbunter 1), die Auskunft zu verweigern mit dem Hinweis auf die besonders durch das Fernmeldegeheimnis geschützten Verkehrsdaten. Gerade diese Situation wird jedoch bei Verletzungen im größeren Umfang sehr häufig auftreten, da die Verletzer über Technik verfügen, um die von ihrem Access Provider zugewiesene IP-Adresse zu verschleiern. Dann dürfte kurioserweise der vorhandene Richtervorbehalt überhaupt erst die zügige Herausgabe der Verkehrdaten ermöglichen, da jetzt der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis richterlich angeordnet wurde. Ein Verzicht auf den Richtervorbehalt führte somit beispielsweise dazu, dass technisch wenig versierte Verletzer, die nur gelegentlich in einer Tauschbörse nach urheberrechtlich geschützten Inhalten suchen, durch den Verletzten ermittelt werden können, während gerade diejenigen, die im gewerblichen Ausmaß Urheberrechte verletzen, geeignete Verschleierungswerkzeuge einsetzen werden, so dass meist nur Auskunft über Verkehrsdaten gegeben werden könnte, die jedoch einen besonderen Schutz genießen. c) Die Argumentation, der Richtervorbehalt würde zu einer hohen Belastung der Gerichte führen, ist genau falsch herum. Wie bereits erwähnt, haben die Service Provider keine Möglichkeit, die Offensichtlichkeit der Verletzung zu überprüfen. Ohne den Richtervorbehalt würden sie folglich regelmäßig die Auskunft verweigern müssen. Die Verletzten hätten somit nur im Klageweg eine Möglichkeit, den Verletzer zu ermitteln, was zweifelsfrei zu einer noch höheren Belastung der Justiz führen würde, da jetzt jede Verletzung, die ansonsten durch Auskunft nach richterlichem Beschluss auf außergerichtlichem Wege lösbar wäre, nun vor Gericht landen würde. Ein Verzicht auf den Richtervorbehalt könnte also in der Praxis zu einer höheren Belastung der Gerichte führen. Vereinfacht kann man sagen, der Richterbeschluss ist wichtig im Interesse der Medienindustrie. Ohne den Richterbeschluss kann und werden die Provider (außer T-Com) die Auskunft verweigern und die Abmahnanwälte der Medienindustrie werden ins lehre laufen. Das gleich trifft für die Betreiber von Anonymisierungs-Tools (Thor, One-Klick-Hoster usw.) zu. Jetzt müssten sie wieder über den Weg der Strafanzeige gegen Unbekannt sich an die Staatsanwaltschaften richten. Man hätte eine Situation wie jetzt und davor hat die Contentindustrie - Angst! Die Staatsanwaltschaften Schleswig-Holsteins, Offenburg, Wuppertal, Düsseldorf, Mühlhausen, Meinigen verweigern den vermeintlichen Auskunftsanspruch der Medienindustrie. Dr. Günter Krings, CDU/CSU, Rechtsanwalt Mitglied des Rechtsausschuss (Rechtsausschuss: 31 Mitglieder, vorwiegend Anwälte) 11.04.2008 Öffentliche Rüge einzelner Strafverfolger So gab der CDU-Politiker der Hoffnung Ausdruck, dass die Düsseldorfer Generalstaatsanwaltschaft ihre Kollegen in Wuppertal bald auf den Pfad der Rechtsstaatlichkeit zurückführen würden. gegen Tauschbörsennutzer aufgrund fehlenden wirtschaftlichen Interesses als unverhältnismäßig verweigert. Mittlerweile sind aber auch die Schleswig-Holsteiner Staatsanwaltschaften angehalten, IP-Adressen von Tauschbörsennutzern in den meisten Fällen nicht mehr zu ermitteln. Krings fragte besorgt, ob mit dieser Haltung in Wuppertal noch Sachbeschädigungen verfolgt würden, da in diesen Fällen in der Regel auch kein Geschäftsinteresse der Verursacher festzustellen sei. Weiter sprach er sich für vom Europaparlament gerade abgelehnte zusätzliche nicht-staatliche Maßnahmen aus wie die in Frankreich und Großbritannien geforderten Sperren von Internetzugängen bei wiederholten Urheberrechtsverletzungen. Sollten dem hierzulande datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, müsste deren Änderung "schnell in Angriff" genommen werden. Link Daten, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gesichert wurden, müssen überhaupt nicht herausgegeben werden. Bis ein richterlicher Beschluss in der Welt ist, sind gespeicherte Daten ohnehin meist schon gelöscht worden. Weitere Hürden: Pro Auskunft muss die Rechteindustrie künftig 200,00 Euro Gerichtskosten berappen. Bei der Anzahl an derzeit verschickten Abmahnungen müsste die Musikindustrie erst einmal mehrere Millionen Euro zahlen, bevor Sie an die Adressen der Filesharer kommt. Bislang war die Auskunft für die Musikindustrie kostenlos. Zu allem Übel kündigen nun schon die ersten Staatsanwälte an, dass sie der Musikindustrie die Auskunftsermittlung über das Strafverfahren versagen wollen, sofern es einen zivilrechtlichen Anspruch gibt. RA Solmecke von der Kanzlei Wilde-Beuger Meines Erachtens, gab es eine Redewendung, die besagt: - Tot geglaubte leben länger -. Nach dem Beschluss des BverfG wurde schon einmal, eine Prognose abgegeben die sehr schnell revidiert wurde. Dabei möchte ich aber versichern, dass ich sehr großen Respekt habe vor der Person RA Christian Solmecke. Nach meiner Meinung, wird es genau so gehändelt werden wie bisher. Ein Abmahnanwalt geht zu einem Richter und verlangt ein Auskunftsersuchen. Diese wird ein Schriftstück sein wo im Anhang, 10.000 IP-Adressen zu finden werden sein. Jetzt gibt es meine bevorzugte Variante, dass der Abmahnanwalt nicht 2 Millionen Euro begleicht für 10.000 angehängte IP-Adressen, sondern nur 200 Euro für die Erstattung des Auskunftsersuchen. Denn in dieser Art wird, oder wurde, von Seiten der Abmahner praktiziert. 1 Strafanzeige (für die Statistik) aber 10.000 angehängte IP-Adressen. Selbstverständlich, musste der Staatsanwalt aber 10.000-mal ermitteln. Als Ausgleich für den entstandenen Schaden kann ein Urheber vom Fälscher die Herausgabe des Gewinns verlangen oder ihm eine fiktive Lizenzgebühr berechnen. Hier besteht die Möglichkeit, die geleisteten 200 Euro für den Richterbschluss, wenn er für jede IP-Adresse gezahlt wird - zurück zufordern. Die Deckelung für die Abmahnung betrifft nur das Anwaltshonorar, nicht aber den Schadensersatz. 2. Vorratsdatenspeicherung Es wird doch klar sein, das noch bevor das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung für die Provider am 01.01.2009 greifen wird, durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung geistigen Eigentums hier eindeutige Regelungen getroffen werden.Gerade hier wird der größte Widerspruch deutlich zwischen dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung und dem TKG (speziell §113). Die Speicherung der Daten erfolgt ausschließlich aus Sicherheitsgründen, statistischen und technischen Gründen z.B. gegen Spam, auch um Störungen zu erkennen usw.. ISP Auf die gespeicherten Vorratsdaten über Telekommunikationsverbindungen darf bei zivilrechtlichen Ansprüchen nicht zugegriffen werden. Eine gesonderte Regelung gibt es für die Fälle, wenn die Auskunft nur unter Verwendung so genannter Verkehrsdaten wie etwa der Zuordnung einer Rufnummer erteilt werden kann. Dafür muss aber eine richterliche Anordnung vorliegen (Link) 3. Der gewerbliche Ausmaß Prof. Dr. Hannes Federrath, Uni Regensburg, Management der Informationssicherheit Sachverständiger zur Anhörung im Rechtsausschuss Die folgenden Ausführungen betreffen insbesondere Artikel 6 Nr. 10 (§ 101 Abs. 2 UrhG) und die Stellungnahme des Bundesrates (im Punkt 16) hierzu. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Auskunftsanspruch gegenüber Dritten bei Verletzung des Urheberrechts im Internet nur dann besteht, wenn in gewerblichem Ausmaß Rechtsverletzungen stattfinden. Der Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2004/48/EG definiert das gewerbliche Ausmaß damit, dass die Handlung zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen wird. Ein gewerbsmäßiges Ausmaß dürfte auch dann vorliegen, wenn 1. die Verletzung nicht durch unmittelbare wirtschaftliche Vorteile motiviert ist; es genügen mittelbare wirtschaftliche Vorteile und 2. vom Umfang her nachweisbar nicht nur vereinzelte, wenige Verletzungen betrifft Dies ist beispielsweise bei Tauschbörsen im Internet der Fall und kann auch nachvollzogen werden. Das Bereitstellen eines urheberrechtlich geschützten Inhalts geschieht üblicherweise nicht aus rein altruistischen Erwägungen. Vielmehr ist das gegenseitige Geben und Nehmen das Wesen einer Tauschbörse. Werden vom Verletzer nicht nur vereinzelte, wenige Inhalte angeboten, sondern beispielsweise die gesamte Musikbibliothek inkl. der über die Tauschbörse selbst herunter geladenen Musikstücke, dann dürfte dies das Kriterium des gewerblichen Ausmaßes erfüllen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Umfang der Rechtsverletzungen, die durch einen bestimmten Teilnehmer vorgenommen wurden, überhaupt festgestellt werden kann. Hier ist zu unterscheiden: a) Zum Ermitteln des Umfangs bei Anbietern ist das Vorgehen folgendermaßen: Der Rechteinhaber tritt üblicherweise selbst als (verdeckter) Nutzer der Tauschbörse auf, recherchiert nach seinen und ggf. fremden Inhalten und protokolliert dabei die IP-Adressen aller Anbieter. Überschreitet die Anzahl der angebotenen Inhalte einer IP-Adresse einen zu definierenden Schwellenwert, ist von gewerblichem Ausmaß auszugehen. b) Soll ermittelt werden, ob im großen Umfang Inhalte heruntergeladen werden, muss der Rechteinhaber dem illegalen Nutzer eine fragwürdige Falle stellen: Er tritt als Anbieter seiner und ggf. fremder Inhalte auf (ohne diese tatsächlich bereitzustellen) und protokolliert, welche IP-Adressen Inhalte herunterladen wollten. Je öfter eine IP-Adresse auftaucht, umso größer dürfte der Umfang der (beabsichtigten)Verletzung sein. Es bleibt festzustellen, dass das gewerbliche Ausmaß praktisch nur dann festgestellt werden kann, wenn ein Rechteinhaber entweder Rechte an vielen Inhalten hat oder sich mehrere Rechteinhaber zusammenschließen, um gemeinsam gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Da im§101 Abs.1UrhG von geschäftlichem Verkehr die Rede ist und in Abs.2 von gewerblichem Ausmaß, führt dies möglicherweise zu Missverständnissen. Es wird daher angeregt, im Sinne der o.g. Ausführungen klarzustellen, dass auch ein Auskunftsanspruch besteht, wenn es sich bei der Verletzung nicht um geschäftlichen Verkehr, wohl aber um ein gewerbliches Ausmaß handelt. 4. Bei einfachen, nichtkommerziellen Verstößen gegen Urheberrechte werden die Abmahngebühren auf 100 Euro begrenzt Damit soll dem Abmahnunwesen begegnet werden. Künftig können beispielsweise Jugendliche, die auf ihrer privaten Homepage ohne Genehmigung der Rechteinhaber das Foto ihres Lieblingsstars oder einen Stadtplan mit ihrer Adresse einstellen, nicht mehr mit einer Anwaltsrechnung von 1000 Euro oder mehr überzogen werden. «Tatsache ist, dass mit den Abmahnungen zum Teil verantwortungslose Geschäftemacherei betrieben wurde. Häufig ist dabei die Gerechtigkeit auf der Strecke geblieben», sagte der Parlamentarische Justiz-Staatssekretär Alfred Hartenbach, der seine Ministerin Brigitte Zypries (beide SPD) vertrat (Link). Fazit: Wir leben in einer interessanten und dynamischen Zeit im Kampf gegen den Abmahnwahn. Dieses Jahr wird entscheidend sein. Noch nie ist ein Gesetz von Entwurf bis Erlangung der Rechtskraft so widersprüchlich und umstritten wie das zur besseren Durchsetzung geistigen Eigentums. Hier prallen die perfiden Forderungen der Medienindustrie, die Arbeit der Lobbyisten mit dem wachsenden Widerstand der Bürger aufeinander. Ein Gesetzentwurf der ständig aktualisiert wird, an Formulierungen gefeilt werden, zur rechtsstaatlichen Absicherung der Abmahnindustrie und ihrem Geschäftsmodell: Abmahnung. Der Knackpunkt wir deshalb sein, Definition und Auslegung der Bedeutung einer IP-Adresse. Selbst hier werden die Unklarheiten, Nichtbedachte Widersprüche deutlich zwischen der Vorratsdatenspeicherung und dem TGK. Man sollte sich auch, berechtigt fragen, für wem trifft zu dass durch die Einführung der 100-Euro-Deckelung und der Spezifizierung des gewerblichen Ausmaß, dem Abmahnunwesen entgegen getreten wird? Wer die Liste der abmahnenden Kanzleien sich näher betrachtet wird merken, dass außer den Kanzleien Kanzlei Sasse & Partner sowie Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe (mahnen nur 1 Lied ab) niemand betreffen wird. Es gibt sogar einen Trend zu erkennen, am Beispiel der Abmahnkanzlei S&W die teilweise die Anwaltsgebühren auf 150 Euro gesenkt, den Schadensersatz automatisch auf 300 Euro angehoben haben. Genau so wie die Abmahnkanzlei Schindler - Boltze, die übergeht nicht nur 1 Pornofilm abzumahnen sondern 3 - 9 Pornofilme pro Abmahnung um hier schon von vornhinein zu verhindern die Argumentation der einfachgelagerten Fälle. Und bei der Musikindustrie sollte man sich einig sein, bei einem Regelfall von 3.000 Euro pro Abmahnung, ist die Erstattung von 200 Euro - vertretbar, wird eben die nächst höhere Geschäftgebühr veranschlagt. Wichtigstes Anliegen aller, die sich engagieren im Kampf gegen den Abmahnwahn, sollte aber zu sein nicht aus den Augen zu verlieren, das der Hauptfeind der Medienindustrie - unsere Kinder - sind. Dies ist ein ernsthafter Grund, alle Anstrengungen zu unternehmen, gegen dieses Gesetz zu kämpfen. Mit freundlichen Grüßen Steffen Abmahnwahn.Dreipage |
|
| | # 806 | |
| Registriert seit: 11.01.2008
Beiträge: 404
| Zitat:
Eine modifizierte Unterlassungserklärung schützt vor einem gerichtlichen, einstweiligen Verfügungsverfahren, das sehr teuer werden kann. Ich kann nur raten: Einen Rechtsanwalt fragen, der sich damit auskennt. Die meisten Anwälte hier im Forum werden zu einem fairen Pauschalpreis tätig. Und dann erstmal tief durchatmen. Unter Umständen werden Sie gar nichts bezahlen an RA Rasch. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Hechler
__________________ http://www.anwaltskanzlei-hechler.de...chtsanwalt.php --------------------------------------------------------------- | |
|
| | # 808 |
| Gastposter | Ich habe da mal ne Frage, ich habe selbst soch eine abmahnung bekommen, letzte woche wobei mein Vater 6000 zahlen sollte, ich selbst habe Beratungshilfe beantragt, und sie auch bewilligt bekommen, somit konnte ich "kostenlos" unseren Anwalt damit dransetzen. Mein Vater wurde beschuldigt im August Musik öffentlich zugänglich gemacht zu haben, bei unserem 4 Personen Haushalt, daher ist es nicht klar wer diese grausame tat getan hat. Er hat eine Modifizierte UNterlassungserklärung die vom Anwalt aufgesetzt wobei noch ein schreibe beigefügt wurde wo unsere wirtschaftliche verhältnisse ebenfalls dargelegt wurden abgeschickt meine frage nun ist, was ist wenn noch eine Abmahnung ins Haus einflattert bzw ist es möglich noch eine Abmahnung zu bekommen? Die nach dem August passiert sein kann, da wurde ja noch keine unterlassungserklärung unterzeichnet. Ab wann gilt die UNterlassungserklärung(erst ab dem tag der unterschrift oder?), hat man dann erneut wieder mit konsequenzen zu befürchten? Ich weiss das nach der UNterlassungserklärung vertraglich zugesichtert wurde das sowas nie wieder passiert. Ich habe bei der Staatsanwaltschaft angerufen, und die haben mir gesagt dass der fall eingestellt wurde, kann es sein, dass nach dem August erneut ermittlungsverfahren eingeleitet wurden? Bzw eine neue Anzeige oder so? Ich hoffe ich konnte mich etwas gut ausdrücken so das meine Frage verstanden wird. |
|
| | # 809 |
| Registriert seit: 06.04.2008
Beiträge: 11
| Danke, Baker, für Deine PM!! Ich habe gestern abend das Urteil gesucht, kann es aber leider nicht anklicken, werde sofort aus dem Netz geworfen...(?). Betrifft denn die 100,-- Regelung auch tatsächlich die Abmahnungen der Musikindustrie? An anderer Stelle habe ich gelesen, dies sei nicht so. Aber wenn es so ist, dann kann man ja wirklich Hoffnung haben!! LG |
|
| | # 810 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo usher86, Du hast geschrieben, daß Dein Vater letzte so ein Schreiben bekam und die Tauschbörse im August besucht wurde. Du möchtest wissen, ob Dein Vater noch einmal abgemahnt werden kann für Vergehen, die zwischen August und heute stattgefunden haben. Du befürchtest, daß diese Abmahnbriefe gar kein Ende nehmen. Bei der Antwort muß man 2 Fälle unterscheiden. Fall 1: Kann Rasch Deinen Vater noch mal abmahnen, wenn er ihn jetzt abgemahnt hat? Die Antwort darauf lautet: Nein Wenn er es versuchen würde, sind die Gerichte der Meinung, daß er dann keinen Cent mehr bekommen darf. Der Grund einer Abmahnung ist der Erhalt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wenn er eine solche von Deinem Vater bekommt, gibt es (rechtlich gesehen) keinen Grund noch einmal abzumahnen. Rasch müßte, wenn er so etwas versucht, die Gerichtskosten tragen und Dein Vater hätte keine Kosten damit. Fall 2: Kann eine andere Abmahnkanzlei Deinen Vater noch einmal abmahnen, die es bisher nicht getan hat. Die Antwort darauf lautet: Ja Die Abmahnkanzleien vertreten verschiedene Rechteinhaber-Firmen. Rasch vertritt die Musikindustrie; andere Kanzleien mahnen Hörbücher, Computerspiele oder Filme ab. Wenn also zwischen August und heute auch in Tauschbörsen solche Dateien angeboten wurden und wenn das gescannt wurde, dann besteht die Gefahr dafür abgemahnt zu werden noch. Realistisch betrachtet ist die Wahrscheinlichkeit (selbst wenn Hörbücher, Computerspiele oder Filme getauscht wurden) aber sehr sehr gering, so daß Du Dir darüber keine Sorgen machen solltest. Gruß Baker @ Rosenrot Was für ein Urteil meinst Du, was Du nicht anklicken kannst? Wo hast Du denn gelesen, daß die 100,-- € nicht die Abmahnungen der Musikindustrie betreffen würde? @ Steffen Da müssen wir mal in Ruhe drüber diskutieren,ob die Leute, die Du zitierst, mit ihren Einschätzungen und Befürchtungen Recht haben. |
|
| | # 811 | |
| Registriert seit: 11.01.2008
Beiträge: 404
| Zitat:
Wenn Sie z. B. Spiele etc. zum Upload angeboten haben, können weitere Abmahnungen folgen. In diesem Falle könnten Sie die Rechteinhaber herausfinden und UE abgeben, dann kann keine weitere Abmahnung kommen. Mit freundlichen Grüßen RA Hechler ![]()
__________________ http://www.anwaltskanzlei-hechler.de...chtsanwalt.php --------------------------------------------------------------- | |
|
| | # 812 | ||
| Registriert seit: 06.04.2008
Beiträge: 11
| @ Baker Zitat:
Bin schon ganz durcheinander, sorry... Kein Urteil, sondern das neue Gesetz, das gestern beschlossen wurde. 2. In allgemeine Filesharing-Diskussionen, Position 8: Zitat:
| ||
|
| | # 814 |
| Registriert seit: 12.04.2008
Beiträge: 3
| Hallo, wollte nur mal danke sagen für die tollen Beiträge hier im Forum. Hat mir viel geholfen. Hier mein Fall: -Brief (kein Einschreiben) am 08.04.2008 (zu zahlen bis 14.04.200 -Vier MP3 Dateien von EMI Records -Gegenstandswert 4 dateien mal 5000 Euro = 20.000 Euro -Abmahngebühr ca. 900 Euro -Keine Nachricht vom Staatsanwalt (hat vermutlich nicht ermittelt) -Anschlussinhaber (mein Vater) angeklagt (anhand den Dateien kann nur ich es gewesen sein) Rechtschutz zahlt keine Urheberrechtsverfahren (leider), da mein Vater aber schon lange Mitglied ist, ging eine telefonische Beratung. Daraufhin entschied ich mich für folgende Vorgehensweise: - Ersten Brief ignorieren (dann muss der 2. per Einschreiben kommen) - Wenn der 2. per Einschreiben kommt, Modifizierte UE abschicken und nichts zahlen - Kommt dann die Mahnung, werde ich die Original Vollmacht von EMI verlangen - Wenn diese dann da ist, werde ich überlegen, ob ich einen Anwalt nehme oder nicht, denn: - Ein Anwalt würde mich ca 300 bis 400 Euro kosten und laut Rechtsauskunft hören die meisten dann nichts mehr von der Sache. - Leute die sich keinen Anwalt nehmen treten dann mit Rasch in Verhanlungen und erlangen eine Reduktion auf ca 100 bis 200 Euro (laut Rechtsauskunft). Dennoch juckt es mich, gegen Rasch vor Gericht zu ziehen, denn ich mag es nicht, irgend einem geld in den A..... zu schieben. Rechtsauskunft meinte, höchtwahrscheinlich klagt er sein Geld eh nicht ein weil er die letzten Verfahren verloren hat (Hängt mir aber zu viel vom Richter ab). Offene Fragen: - Hat er nicht zu viél angesetzt als Gegenstandswert? (dachte nur für den ersten Titel 5000, der zweite 3000 etc) - Woher hat er die adresse, wenn die Staatsanwatschaft nicht ermittelt hat? (dachte diese könnte er nur vom Staatsanwalt bekommen???) - Serienbriefe (und das ist einer) werden nicht bezahlt, oder? - Wie oft muss eigentlich für ein und den selben Titel bezahlt werden? (denn irgenwie kann er ja dann exponentielle Einnahmen haben, wenn er mich und alle die von mir geladen haben, und die davon wieder geladen haben etc. zu 5000 euro pro Titel verdonnert) Viele Grüsse P.S.: Ich werde euch auf dem Laufenden halten... |
|
| | # 815 |
| Registriert seit: 14.07.2007
Beiträge: 194
| Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren, was ist den nun wirklich dran an der Urheberrechtsnovelle. Zwei Punkte geistern derzeit durch die Diskussion: Die Deckelung der Abmahngebühren auf 100,00 Euro und der Auskunftsanspruch an den Provider. 1.Die Deckelung auf 100 Euro (Bushido Deckelung) Nach 97a UrhG-E soll in einfach gelagerten Fällen einer unerheblichen Rechtsverletzung die Anwaltskosten auf 100 Euro für die erste Abmahnung gedeckelt werden. Diese Deckelung ist absolut unzureichend und nahezu nutzlos. Nach aktuellem Diskussionsstand handelt es sich schon nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung, wenn ein ganzes Album oder ein ganzer Film getauscht wird. Die Vergangenheit lehrt leider, dass die Gerichte (siehe hohe Streitwerte) wohl nicht mäßigend einschreiten werden. Das heißt die Abmahnungen der Kanzlei Rasch fallen wegen der hohen Dateianzahl regelmäßig ohnehin nicht darunter. (Altfälle mit nur wenigen Liedern (3-10) wurden durch die Kanzlei Rasch gerade im letzten Monat noch schnell abgearbeitet). Faktisch wird die Beschränkung ebenfalls nichts nutzen bei den Abmahnungen von Pornografie durch Schutt,Waetke; KUW; Kornmeier und Partner – weil es sich bei den Abmahnungen um ganze Filme handelt. Im schlimmsten Fall wird dann halt beim zweiten Mal Abmahnung richtig kassiert. Die Kanzlei Waldorf ist nicht betroffen, weil sie regelmäßig ganze Alben und Hörbücher abmahnt. Computerspiele werden damit auch nicht erfasst. Die einzige Kanzlei, die von der Deckelung damit eindeutig erfasst ist, ist die Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe, die für Bushido abmahnt. Die Deckelung auf 100 Euro ist damit eine Bushido Deckelung. Bushido ist nämlich der einzige Rechteinhaber der einzelne Musikstücke abmahnen lässt. Mittlerweile wurde aber auch da angefangen Alben abzumahnen. Die Deckelung ist damit für Abmahnungen wegen Tauschbörsennutzungen – zumindest wenn die Gerichte den Begriff einfache Rechtsverletzung weit auslegen – absolut wirkungslos. 2. Der Auskunftsanspruch Nach § 46 II UrhG-E können sich die Rechteinhaber zukünftig direkt an den Internetanbieter wenden und nach Richterbeschluss die Adresse herausverlangen. Derzeit wird diskutiert, wann „gewerbliches Ausmaß“ vorliegt. Der Vorsitzende des Vereins gegen den Abmahnwahn, Herr ********, hat bereits in einem Beitrag auf die Ausführungen von Prof Fedderath hingewiesen, der ausführte : Ein gewerbsmäßiges Ausmaß dürfte auch dann vorliegen, wenn 1. die Verletzung nicht durch unmittelbare wirtschaftliche Vorteile motiviert ist; es genügen mittelbare wirtschaftliche Vorteile und 2. vom Umfang her nachweisbar nicht nur vereinzelte, wenige Verletzungen betrifft Dies ist beispielsweise bei Tauschbörsen im Internet der Fall und kann auch nachvollzogen werden. Das Bereitstellen eines urheberrechtlich geschützten Inhalts geschieht üblicherweise nicht aus rein altruistischen Erwägungen. Vielmehr ist das gegenseitige Geben und Nehmen das Wesen einer Tauschbörse. Diese Einschätzung deckt auch das UrhG selber, wenn es nach Art eines Regelbeispiels in § 101 UrhG-E heißt: „Das gewerbliche Ausmaß kann sich aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben“. Das bedeutet im Klartext, sobald ein Jugendlicher mehr als 10 Dateien bereitstellt, könnte ein Richter die Gewerbsmäßigkeit bejahen. Das aus der Sicht der Abgemahnten einzig positive ist, dass aufgrund einiger Widersprüche bei der Gesetzgebung, der direkte Auskunftsanspruch schwer durchsetzbar sein wird (http://www.bundesrat.de/cln_051/Shar...f/798-1-07.pdf ) . Damit sind die Rechteinhaber weiter auf die Staatsanwaltschaften angewiesen, die aber auf den direkten - wenn auch wirkungslosen – Auskunftsanspruch verweisen könnten. Das ist nach meiner Einschätzung der einzige Punkt, der den Abmahnkanzleien gefährlich werden könnten, leider beruht dieser aber auf einem Fehler des Gesetzgebers. Sie finden mehr Informationen zu diesem Thema unter Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Home Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und freundliche Grüße aus Hamburg wünscht Dr. Alexander Wachs -Rechtsanwalt- -Der Beitrag darf gerne kopiert und in anderen Foren gepostet werden- |
|
| | # 816 |
| Registriert seit: 29.11.2007
Beiträge: 166
| @Astra Turbo ich schildere kurz meine Gedanken drüber: 1) die mod.UE würde ich so schnell wie möglich abgeben, und nicht auf weitere Schreibereien warten; 2) der Gegenstandwert war vorher 10.000 pro Lied, also sind 5000 pro Lied sogar "wenig"; 3) die Staatsanwaltschaft hat wahrscheinlich schon ermittelt, bloß dich darüber nicht informiert; 4) dass es ein Serienbrief ist, muss du nachweisen. Bisher ist keiner mit der Argumentation durchgekommen, soviel ich weiß; 5) jeder, der was uploadet, kann abgemahnt werden. In der Freizeit kannst du ausrechnen, was die Kanzlei so alles verdient. |
|
| | # 817 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo Astra Turbo, Der Rechtsanwalt, der Dich beraten hat, ist aber mutig und hat Dich falsch beraten. Warum, das hat Dir Rechtsanwalt Dr. Eikmeier nachfolgend geschrieben. Zu Deinen offenen Fragen: - Hat er nicht zu viel angesetzt als Gegenstandswert? (dachte nur für den ersten Titel 5000, der zweite 3000 etc.) - Antwort: Dr. Wachs hat die Berechnungsweise des Landgerichts Hamburg mal hier erläutert: Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 1 . Davon weicht er jetzt ab, denn bei 4 Titeln müßte 15.000,-- € rauskommen. - Woher hat er die Adresse, wenn die Staatsanwaltschaft nicht ermittelt hat? (dachte diese könnte er nur vom Staatsanwalt bekommen) -Antwort: Du hast Recht er kann sie nur vom Staatsanwalt haben. Lotec hat Dir bereits gesagt, daß der Staatsanwalt aber sein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingestellt hat. Strafe vom Staat für die Verletzung des Urheberrechtsgesetzes bekommt Dein Vater also keine. Was Rasch da veranstaltet ist die zivilrechtliche Sache. - Serienbriefe (und das ist einer) werden nicht bezahlt, oder? - Antwort: „Serienabmahnungen sind in Deutschland nicht verboten, mißbräuchliche Abmahnungen schon. Die Frage lautet also: Ist es rechtsmißbräuchlich, wenn die Musikindustrie tausendfach ihre Ansprüche verfolgt? Meines Erachtens nein. Ggf. muss die Musikindustrie aber über ihre Rechtsabteilungen und nicht über einen teuren Anwalt abmahnen. Da liegt der Kasusknacktus....“ hatte Rechtsanwalt Solmecke einmal hier erläutert: Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 1 - Wie oft muss eigentlich für ein und den selben Titel bezahlt werden? (denn irgendwie kann er ja dann exponentielle Einnahmen haben, wenn er mich und alle die von mir geladen haben, und die davon wieder geladen haben etc. zu 5000,-- € pro Titel verdonnert) -Antwort: Er scannt in einer Tauschbörse, in der jeder Anbieter sendet, welche Lieder er zum Tausch anbietet. Den Code, den Dein Rechner dabei sendet, fängt er auf, weil die Tauschbörsenprogramme mit bekanntem Programmiercode geschrieben wurden, ist es möglich, den Inhalt abzufangen und auf seinem Rechner als Screenshot darzustellen. Er ist dabei nur einer von vielen Empfängern, die Nachricht von Deinem Rechner erhalten. An die anderen Empfänger, die Deine Nachricht erhalten und verwerten kommt er nur heran, wenn diese senden, was sie auf dem Rechner haben. Er kann also nicht eine ganze Kaskade aufrollen, wie Du es Dir gedacht hast. Gruß Baker |
|
| | # 818 | |||||||
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| Alles was gut und teuer ist, wird bei Rechtsschutzversicherungen ausgeklammert. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
| |||||||
|
| | # 819 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo Herr Dr. Wachs, danke für Ihren Beitrag. Ich bin anderer Meinung als Sie und möchte dies hier einmal darlegen. In Ziffer 1 schreiben Sie zur Deckelung auf 100 Euro: “Nach 97a UrhG-E soll in einfach gelagerten Fällen einer unerheblichen Rechtsverletzung die Anwaltskosten auf 100 Euro für die erste Abmahnung gedeckelt werden. Diese Deckelung ist absolut unzureichend und nahezu nutzlos. Nach aktuellem Diskussionsstand handelt es sich schon nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung, wenn ein ganzes Album oder ein ganzer Film getauscht wird. Die Vergangenheit lehrt leider, dass die Gerichte (siehe hohe Streitwerte) wohl nicht mäßigend einschreiten werden.“ Hier hatte ich dargelegt, warum ich anderer Meinung bin: Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 2 :Zur Einschätzung, was “nur unerhebliches Ausmaß" ist, zitiere ich nicht den Begründungstext sondern die Fraktion der SPD, die daran erinnerte ".....Das bekannte Ausmaß sog. Abmahnwellen mit Gebühren im vier- bis fünfstelligen Bereich selbst in einfach gelagerten Fällen erfordere aber eine Begrenzung der Abmahngebühren. Diese Praxis verfälsche die Intention der Abmahnung, weil bei einem solch mißbräuchlichen Vorgehen nicht der Rechtschutz, sondern finanzielle Erwägungen im Vordergrund stünden. Es sei richtig durch die vorgenommene Deckelung ein Zeichen zu setzen, statt die Lösung dieser Problematik dem Rechtsweg zu überlassen". Wenn man Gebühren von 1.000,--= vierstellig bis 10.000,-- = fünfstellig selbst in einfach gelagerten Fällen verlangt hat, dann ergibt sich daraus doch eindeutig, was unsere Politiker als einfach gelagerte Fälle ansehen. Hat die SPD-Fraktion, als sie das Gesetz beschloß Ihrer Meinung nach also den „aktuellem Diskussionsstand“ nicht ausreichend berücksichtigt? Das Justizministerium (mit einer SPD-Politikerin an der Spitze) ist m.E. sicherlich informiert und hätte dann diese Fehlentscheidung einer der größten deutschen Parteien verhindern können oder müssen, wenn Ihre Einschätzung Herr Dr. Wachs zutreffend wäre. Wenn Sie den aktuellem Diskussionsstand berücksichtigen so bedeutet das nicht, daß der auch identisch mit dem politischen Wille ist. Die Auslegung eines Gesetzes hat sich aber an dem politischen Willen des Gesetzgebers zu orientieren und nicht an dem aktuellen Diskussionsstand von den Richtern, Staatsanwälten und Anwälten, die dabei sind, sich eine Meinung über die bewußt unbestimmt gewählten Rechtsbegriffe in dem Gesetzestext zu bilden. Man muß einmal hinterfragen, warum der Gesetzgeber solche unbestimmten Rechtsbegriffe verwendet. Das macht er nach meiner Meinung, damit die Betroffenen erst einmal nicht aufschreien können (Betroffen sind hier die Rechteinhaber und die Bürger), bis das Gesetz angewendet wird, haben sich die Wogen nämlich etwas geglättet. Wenn das Gesetz dann noch die letzte Hürden genommen hat, kristallisiert sich mit der Zeit schon heraus, was politisch gewollt war. Notfalls muß der Gesetzgeber das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz noch ändern, um das zu erreichen, was er will. Erst die Kombination aus den beiden Gesetzen (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Urheberrechtsgesetz) bescherte uns doch diese Abmahnwellen. Seit Serienbriefe ein Vermögen kosten und das Internet als Pool zum angeln krimineller Bevölkerungsschichten (in Wirklichkeit natürlich unsere Kinder) für jeden zugänglich ist und öffentlich zur Verfügung steht, aus dem die Abmahnanwälte beliebig schöpfen können, ist dieses Geschäftsmodell entstanden. Wenn die Schraube Urheberrecht nicht ausreicht, gibt es noch andere Rädchen, an denen man politisch drehen kann. Ausschlaggebend ist der politische Wille es zu tun und dem Treiben ein Ende bereiten zu wollen. Ganz legal wird es nie sein, Urheberrechte zu verletzen, das will auch niemand, nur diese Maßlosigkeit muß ein Ende haben. Sie zitieren den Text des Gesetzes unvollständig. Er lautet: „§ 97 a (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,-- €“. Es sind somit 2 Bedingungen, die erfüllt sein müssen: 1. unerhebliche Rechtsverletzung 2. außerhalb des gewerblichen Verkehrs Zur Frage, was das Gegenteil dieser beiden Eigenschaften ist, kann man auch auf die Begründungen schauen, die den gewerblichen Verkehr definieren. Hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/087/1608783.pdf findet man auf Seite 50 die Erläuterung zum Auskunftsanspruch (der nur für den gewerblichen Verkehr gilt) § 101 Abs. 1: „Um einen Gleichlauf des deutschen Urheberrechtsgesetzes mit der Richtlinie zu erreichen, wird für Regelung des Auskunftsanspruches der Begriff des gewerblichen Ausmaßes genutzt....“ Diese Definition wiederum kann man nach meinem Dafürhalten durchaus gleichsetzen mit dem oben genannten Begriff „außerhalb des gewerblichen Verkehrs“. Die Definition lautet: "... Für den Fall der Rechtsverletzung im Internet bedeutet dies, daß eine Rechtsverletzung nicht nur im Hinblick auf die Anzahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien, ein gewerbliches Ausmaß erreichen kann, sondern auch im Hinblick auf die Schwere der beim Rechteinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzungen. Letzteres kann etwa dann zu bejahen sein, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, oder ein Musikalbum oder ein Hörbuch vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden". Hier steht also nicht (wie Sie es Herr Dr. Wachs Glauben machen wollen, in Ihrem Beitrag) daß generell Filme oder Hörbücher weiter abgemahnt werden, sondern die Grenze wird bei dem Zeitpunkt „vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlichung“ gezogen. Daß die Deckelung absolut wirkungslos wird, wenn die Gerichte den Begriff einfache Rechtsverletzung weit auslegen, da kommen wir wieder überein. Ich bin aber der Meinung, daß wir nicht schon heute deren Wirkungslosigkeit herbeidiskutieren oder prophezeien sollten. Natürlich kann man mir wieder vorwerfen, durch eine rosarote Wunschbrille zu schauen. Aber man wird nicht wegdiskutieren können, daß die Politik eine andere Richtung vorgegeben hat. Ob die Gerichte das erkennen, da kann man dran arbeiten. Zur Frage des „gewerblichen Ausmaßes“ habe ich oben die Begründung des Gesetzestextes zitiert. Warum Prof. Fedderath die nicht gelesen hat, oder wann der Professor seine Meinung abgegeben hat, konnte ich bisher nicht ergründen, weil Steffen ******** seine Quelle nicht angegeben hat. Das Zitat:“ Das bedeutet im Klartext, sobald ein Jugendlicher mehr als 10 Dateien bereitstellt, könnte ein Richter die Gewerbsmäßigkeit bejahen“ ist vor dem Hintergrund der oben zitierten politischen Entscheidung völlig aus der Luft gegriffen (und, verzeihen Sie Herr Professor für die bösen Worte, nach meiner persönlichen Meinung völliger Blödsinn). Wenn wir solchen (irrigen) Meinungen Vorschub leisten, in dem wir sie ernsthaft in solchen Foren diskutieren, dann ist uns nicht mehr zu helfen. Gruß Baker |
|
| | # 820 |
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| Ich muss dem Kollegen Dr. Wachs da uneingeschränkt zustimmen, auch wenn es vielen hier unbequem ist. Ein Gesetzestext bedarf der Auslegung, dabei geht man vom Wortlaut aus, wobei mit selbigem meist nicht auszukommen ist. Also muss man (in letzter Konsequenz muss es der Richter) andere Auslegungskriterien hinzuziehen. Zwar ist eines davon die Gesetzesbegründung, die Äußerung der SPD - Fraktion ist aber nicht mehr als Politiker - BlaBla. Der Wortlaut des Gesetzes ist ja nun bekannt: "Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,-- " Der Richter muss dabei einen ganzen Katalog von Begriffen klären: 1) Erforderliche Aufwendung: also ob ein Anwalt eingeschaltet werden durfte. 2) Erstmalige Abmahnung: bezieht sich das auf die konkrete Datei oder eine Abmahnung überhaupt? 3) Einfach gelagerter Fall: macht schon die Ermittlung über eine IP den Fall schwierig? 4) Mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung: schon der Ton macht die Musik. Gilt das bei zwei Rechtsverletzungen (also bei zwei Dateien) schon nicht mehr? Was ist unerheblich? 5) Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs: wann wird denn die Handlung dem geschäftlichen Verkehr zugerechnet? Alle diese Fragen wird letztlich ein Gericht klären müssen. Ich möchte nicht unbedingt in der Haut dessen stecken, der als Verletzer in den wohl kommenden Prozessen auf der Beklagtenseite sitzt. |
|
| | # -- |
| News Flash | Das könnte Dich auch noch interessieren: Nicht fündig geworden? Dann ohne Anmeldung in unserem Gast-Forum nachfragen. |
![]() |
| Themen-Optionen | |
| |
LinkBacks (?)
LinkBack zu diesem Thema: http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/50857-brief-rasch-rechtsanwaelte-hamburg-teil-2-a.html | ||||
| Erstellt von | Für | Typ | Datum | |
| Der Volksbrief | The Different Way | Dieses Thema | Pingback | 14.01.2009 16:17 | |
| Abmahnwahn-Dreipage.de Thema anzeigen - Diskussionen nur hier! | Dieses Thema | Refback | 18.09.2008 08:54 | |
| Die ist eine gemeinsame Aktion v | Dieses Thema | Refback | 18.09.2008 08:49 | |
| Verein gegen den Abmahnwahn | Dieses Thema | Refback | 17.09.2008 17:45 | |
| Bookmarks | Dieses Thema | Refback | 17.09.2008 07:55 | |
| Abmahnwahn-Dreipage.de Thema anzeigen - Diskussionen nur hier! | Dieses Thema | Refback | 15.09.2008 23:40 | |
| Abmahnwahn-Dreipage.de Thema anzeigen - Interviews mit RA Dr. Wachs | Dieses Thema | Refback | 14.09.2008 03:08 | |
| Interview mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Teil 1 | Dieses Thema | Refback | 30.08.2008 04:09 | |
| Abmahnwahn-Dreipage.de :: Allgemeine Diskussion - nur hier! | Dieses Thema | Refback | 27.08.2008 12:35 | |
| Abmahnwahn-Dreipage.de :: Thema anzeigen - Diskussionsplattform: Deutschland | Dieses Thema | Refback | 20.08.2008 22:04 | |
| Abmahnwahn-Dreipage.de :: Thema anzeigen - Diskussionsplattform: Deutschland | Dieses Thema | Refback | 13.08.2008 10:05 | |
| Abmahnwahn-Dreipage.de :: Foren zum Thema: Abmahnwahn | Dieses Thema | Refback | 29.07.2008 12:27 | |
| Forum - Abmahnwiki | Dieses Thema | Refback | 28.07.2008 22:57 | |
| Abmahnwahn-Dreipage.de :: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs | Dieses Thema | Refback | 28.07.2008 19:24 | |
| del.icio.us/network/lucina62 | Dieses Thema | Refback | 10.07.2008 18:25 | |
| Strafanzeige Urheberrecht - Seite 3 - ForumBase | Dieses Thema | Refback | 12.06.2008 19:13 | |
| Logistep und Konsorten - Seite 260 - gulli:board | Dieses Thema | Refback | 08.04.2008 20:16 | |
| Abmahn-Laberthread - Seite 80 - gulli:board | Beitrag #0 | Refback | 30.03.2008 21:40 | |
| Logistep und Konsorten - Seite 256 - gulli:board | Dieses Thema | Refback | 25.03.2008 19:22 | |
| Hilfe, Rasch hat mir eine Abmahnung geschickt - was soll ich jetzt machen? - gulli:board | Beitrag #551 | Refback | 22.02.2008 00:07 | |
Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 19:37 Uhr.







