| | # 701 |
| Registriert seit: 14.07.2007
Beiträge: 194
| Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren, der überraschende Beschluss des BVerfG vom 11. März 2008 hat wohl alle Abgemahnten, Vertreter der Abmahner und Abmahner beschäftigt. Die Richter führten in dem Beschluss aus, eine Herausgabe der "Providerdaten" aus der sog. Vorratsdatenspeicherung sei entgegenzutreten. Es könnten , im Einzelfall für den Betroffenen gewichtige Nachteile drohen, weil mit Hilfe der Daten weit reichende Erkenntnisse über ihr Kommunikationsverhalten möglich seien. Deshalb dürften die Daten bis auf weiteres nur bei schweren Straftaten abgerufen werden. Dies umfasst zweifelsohne nicht das Tauschen von Musikwerken in Tauschbörsen ohne kommerzielle Interessen. Nun ist zu klären, wie sich dies auf die Abmahnungen auswirkt. Die Meinung unter Juristen sind hier geteilt. Für besondere Aufmerksamkeit haben dabei die Äußerungen des obersten Datenschützers Peter Schaar gesorgt, der "ganz erhebliche Konsequenzen" für die Praxis der Musikindustrie erwarte. vgl. Urheberrecht: Freibrief für Musikpiraten Diese Ausführungen decken sich insoweit mit den Ausführungen unseres Herrn Baker hier aus dem Forum. Ich zweifele aber, dass das Urteil so zu lesen ist. Schließlich bezieht sich das Urteil auf die Vorratsdatenspeicherung. Diese wurde aber von den Providern noch gar nicht umgesetzt. Die gespeicherten und damit herausgegebenen Daten resultierten also nicht auf der Vorratsdatenspeicherung. Zumindest in der Übergangsfrist bis zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung befürchte ich, dass sich der Beschluss daher nicht nennenswert auswirkt. Sie finden eine etwas ausführlichere Darstellung auch auf meiner Internetpräsenz: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Medienrecht, Erbrecht, Forderungseinziehung Ich bin auf die weitere Diskussion aber sehr gespannt. mit freundlichen Grüßen aus der Hansestadt Hamburg Dr. Alexander Wachs -Rechtsanwalt- |
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| | # 702 | |
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| Zitat:
auch wenn Ihre Ansicht insoweit in diesem Forum nicht populär ist, teile ich sie. Ich hatte mich hier bereits ähnlich geäußert. Gruß aus Witten Frank Eikmeier | |
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| | # 703 |
| Hat immer ein offenes Ohr Registriert seit: 07.01.2008 Ort: laut verschwörungstheorien nicht existent! ;)
Beiträge: 4.981
| also, wenn ich (laie) das richtig verstanden habe, dann wirkt die einstweilige verfügung bisher nur bei den vorratsgespeicherten daten und nicht bei denen, die eh bisher ( zu abrechnungszwecken) gespeichert wurden? das würde heißen, dass den abmahnern nur bei den vorratsgespeicherten daten die hände gebunden sind? kann man diese daten denn überhaupt auseinanderhalten (abgesehen von der speicherdauer)? wenn ich das richtig verstanden habe, kann man nur hoffen, dass 1.) dieser beschluss bestätigt und 2.) auf alle daten erweitert wird. oder liege ich jetzt total daneben?
__________________ 9 von 10 stimmen in meinem kopf sagen, ich bin irre, eine summt!![]() das ist perdita! proggi: verkleinern von bildern |
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| | # 705 |
| Registriert seit: 09.03.2008
Beiträge: 4
| So wie ich das verstehe, bezieht sich das Urteil auf die Daten der Vorratsspeicherung, die aber zur Zeit noch nie erhoben wurden (!), da der Umsetzungsprozess bei den TK-Anbietern noch im Gange ist. Deshalb ist die Relevanz für den aktuellen Zeitraum bis 2009, wo die Speicherung der Daten umgesetzt sein muss, schwierig zu beurteilen. Zumindest bei Bestandsdaten für DSL-User ist dann ein Lichtblick in Sicht, siehe dazu auch der Beitrag von eikmeier bez. des Urteils des LG(?) Darmstadt, da dort die Verbindungsdaten nicht zur Rechnungserstellung benötigt werden und deshalb auch nicht gespeichert werden dürfen. Insofern würden dann diese Daten meiner Spekulation nach unter die Vorratsdaten fallen und nicht mehr herausgegeben werden dürften. Herr Eikmeier Herr Wachs, auch wenn Sie Ihre Meinung für nicht so populär halten, finde ich eine kritische Auseinandersetzung zur Sache hilfreicher als die ganzen Newsmeldungen zum Thema, die gestern in Kürze das Internet mit dem selben Informationsbrei überschwemmten. Wenn alle das selbe zur Sache schreiben, trägt das zur Klärung wenig bei - ohne dass ich jemandem des Abschreibens bezichtigen möchte Deshalb finde ich Ihre und Herrn Wachs Anmerkungen (auch wenn Ihrer Meinung nach nicht populär) sehr wichtig für ein differenziertes Bild zur aktuellen Lage - und kann Ihnen zumindest in der Sache der Popularität widersprechen. |
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| | # 706 |
| Gastposter | LG Hamburg: Selbst gefertigte Ausdrucke der proMedia GmbH sind kein geeignetes Beweismittel für die Ermittlung von Filesharern Bremen (ots) - Sony BMG Music GmbH hat beim Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen eine empfindliche juristische Schlappe erlitten. Das Landgericht Hamburg hat die Klage der Plattenfirma abgewiesen, weil die in ihrem Auftrage von den Online-Ermittlern der proMedia erstellten Protokollausdrucke über die Teilnahme an P2P-Netzwerken kein geeignetes Beweismittel darstellen, um eine Urheberrechtsverletzung zu belegen (Az.: 308 O 76/07). Die proMedia sucht im Auftrage von mehreren grossen Plattenfirmen in P2P-Netzwerken nach Teilnehmern, die bestimmte Musiktitel zum Upload bereithalten. Einen direkten Zugriff auf deren Namen und Adresse erhält proMedia nicht, vielmehr ist der proMedia nur die IP-Adresse des Teilnehmers bekannt. Nach der Behauptung der proMedia wird diese IP-Adresse mit Hilfe von Programmen wie Etheral protokolliert und ein Download der betreffenden Musiktitel vorgenommen. Ihre Feststellungen gibt die proMedia dann an eine Rechtsanwaltskanzlei weiter, die Strafanzeige erstattet, um über eine staatsanwaltschaftliche Anfrage bei Telekommunikationsanbietern in Erfahrung zu bringen, wem die IP-Adresse zu einer von proMedia angegebenen Zeit zur Nutzung überlassen war. Der Strafanzeige werden selbst erstellte Ausdrucke der proMedia beigefügt, die ihre Feststellungen belegen sollen (logfiles). Diese Ausdrucke hat das Landgericht Hamburg jetzt nicht als ausreichenden Beleg für die Teilnahme an einem P2P-Netzwerk und dem Angebot von Musiktiteln zum Upload gewertet, weil der Leiter des Ermittlungsdienstes von proMedia die in den vorgelegten Ausdrucken enthaltenen Feststellungen nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen konnte. Er hat nur die Ermittlungen durch einen von der proMedia beschäftigten Studenten auf Plausibilität überprüft. Eigene Angaben, ob es sich bei der angebotenen Datei überhaupt um einen Musiktitel handelt, konnte er nicht machen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg darf nicht als Freibrief für Verletzer von Urheberrechten verstanden werden. Das Bereithalten von urheberrechtlich geschützten Musikwerken in P2P-Netzwerken wie BearShare, Limewire etc. war und ist weiterhin unzulässig. Das Landgericht Hamburg hat nur die Anforderungen an den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung etwas enger gefasst, worauf sich die Rechteinhaber einstellen werden. Sie werden in Zukunft nicht mehr den Leiter des Ermittlungsdienstes von proMedia als Zeugen benennen, sondern die ermittelnden Studenten. In den Focus der Auseinandersetzung rückt dann u.a. die Frage, ob die proMedia bei ihren Ermittlungen eine genaue Zeiterfassung vornimmt. Ungenauigkeiten bei der Zeiterfassung - etwa durch Zeitzonenverzug - führen dazu, dass bereits einem anderen Anschlussinhaber die von der proMedia ermittelte IP-Adresse zugeordnet sein kann oder noch einem anderen Anschlussinhaber zugeordnet ist und nicht mehr oder noch nicht dem gerichtlich in Anspruch Genommenen (siehe dazu Grosskopf CR 2007, 121). Rechtsanwalt Dr. L. Grosskopf ist auf Urheber- und Medienrecht spezialisiert und übernimmt auch das IT-Risk Management (Bewertung von technischen Risiken, Erstellung von Security-Konzepten und Policies). Rechtsanwalt Dr. L. Grosskopf ist Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht an der Hochschule und Universität Bremen. Presseportal: grosskopf rechtsanwälte - LG Hamburg: Selbst gefertigte Ausdrucke der proMedia GmbH sind kein geeignetes Beweismittel für die Ermittlung von filesharern |
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| | # 707 |
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| Eine interessante Entscheidung. Immerhin kann man zwischenzeitlich ein dezentes Zurückrudern auch der Hamburger Justiz in Sachen Filesharing beobachten. Dies gibt Anlaß zur Hoffnung darauf, dass die Rechtsverfolgung zukünftig zumindest nicht ausschließlich oder überwiegend den schuldlos handelnden Anschlussinhaber betreffen wird. |
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| | # 708 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Schlappe für "Piratenjäger" der proMedia GmbH | |
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| | # 709 |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Kennt Ihr schon Tauschnix e.V.? Aufklärung statt Klagewelle! Meines Erachtens lobenswert, da Eltern und Kinder dort offiziell auf "ungefährliche" Alternativen aufmerksam gemacht werden, mit welchen man den MP3-Player befüllen kann. |
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| | # 710 | |
| Registriert seit: 10.11.2007
Beiträge: 136
| Zitat:
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| | # 711 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo Herr Dr. Wachs, hallo Herr Dr. Eikmeier, verzeihen Sie mir, wenn ich hier Themen anspreche, die eher die Juristen untereinander diskutieren sollten. Aber ich muß meine Gedanken dazu loswerden, auch wenn Sie diese evtl. ganz schnell entkräften können. Warum ich glaube, daß die einstweilige Anordnung des BVerfG doch Auswirkungen haben wird ist folgender Grund: Das Gericht definiert die Verkehrsdaten, in dem es nicht mehr von Bestandsdaten spricht, die weitergegeben werden. Frau Zypries hatte hier: abgeordnetenwatch.de: Brigitte Zypries erläutert: wenn anhand einer bereits bekannten IP-Adresse der Anschlußinhaber, dem die IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, namhaft gemacht werden soll, so gab es in der Vergangenheit verschiedene Auffassung dazu, nach welcher Befugnisnorm sich ein solches Auskunftsverlangen richtet. Das Amtsgericht Offenburg ist...davon ausgegangen, dass § 100g StPO (mit Gerichtsbeschluß) einschlägig sei. Die wohl überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung hat demgegenüber die Abfrage des hinter einer bereits bekannten dynamischen IP-Adresse stehenden Anschlußinhabers .. als eine Bestandsdatenabfrage eingeordnet, deren Zulässigkeit sich nach den §§ 161, 163 StPO (kein Gerichtsbeschluß) in Verbindung mit § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bestimmt. Diese ..unterschiedlichen Auffassungen .. hat der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG", das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, beseitigt. Aus § 113b TKG ergibt sich nunmehr eindeutig, dass sich die .. Abfrage nach den §§ 161, 163 StPO in Verbindung mit § 113 (TKG) richtet und damit insbesondere eine gerichtliche Anordnung für diese Abfrage nicht erforderlich ist. Gerade diese Klarstellung der Zugriffsmöglichkeit in § 113b ist (bezogen auf das Filesharing) aber mit der einstweiligen Anordnung wieder außer Kraft gesetzt worden. Jetzt könnte man argumentieren, daß damit der ursprüngliche Zustand der Unsicherheit, ob es sich um Verkehrsdaten oder Bestandsdaten handele damit nur wieder hergestellt wird. Dem ist aber gerade nicht so. Mit dem "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" hat der Gesetzgeber seit Januar 2008 in § 113a TKG die folgende Definition der Verkehrsdaten eingeführt: - die IP des Teilnehmers, - die Telefonnummer über den die Internetnutzung erfolgt, - den Beginn und das Ende der Internetnutzung. Die Frage, ob Bestandsdaten gespeichert und weitergegeben werden, stellt sich somit seit Januar gar nicht mehr, weil die gespeicherten Daten zu Verkehrsdaten erhoben wurden. Dies erfolgte zwar mit dem Ziel der Klarstellung, daß künftig Verkehrsdaten ohne Gerichtsbeschluß angefragt werden können, hat m. E. aber nunmehr die Nebenwirkung, daß keine Bestandsdaten mehr abgefragt werden sondern Verkehrsdaten. Aber gerade die Verkehrsdaten dürfen, wie das BVerfG weiterhin klarstellt, von den Providern nach der bisherigen Rechtslage nicht unabhängig vom Bedarf der Abrechnung zu öffentlichen Zwecken wie der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr gespeichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2006 - 1 BvR 1811/99 -, NJW 2007, S. 3055 <3057>). Mit der einstweiligen Anordnung wird den Providern aber gerade erlaubt zu speichern. Aber den Staatsanwälten wird verboten entgegen der bisherigen Rechtslage darauf zuzugreifen. Ich sage es einmal etwas salopp: Bisher waren die Provider die Gesetzesbrecher, die geschützte Daten weitergaben, künftig wären es die Staatsanwälte, die geschützte Daten anfordern. Ich bin schon der Meinung, daß dies ein Unterschied ist. Gruß Baker |
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| | # 712 |
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| @Baker Eine interessante Auslegung, die Du da zugrunde legst. Dennoch halte ich sie für falsch, denn das Bundesverfassungsgericht führt einschränkend aus: "Dieses Risiko ist dadurch gemildert, dass den Strafverfolgungsbehörden die ihnen schon bisher eröffneten Möglichkeiten des Zugriffs auf die von den Telekommunikations-Diensteanbietern im eigenen Interesse, etwa gemäß § 97 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltabrechnung, gespeicherten Telekommunikations-Verkehrsdaten erhalten bleiben." Explizit wird hier der Abrechnungszweck erwähnt. Daneben dürfen aber auch Speicherungen für die Zwecke der §§ 99, 100 und 101 TKG erfolgen. Alle diese Speicherungen können nach wie vor abgerufen werden, eben auch nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes. Der schwarze Peter bleibt übrigens insoweit wieder beim Provider. Dieser muss speichern, der Staatsanwalt darf auch sein Abrufersuchen an den Provider stellen. Der Provider muss nun entscheiden, ob er die Daten herausgeben darf: "Dieser Nachteil für das Strafverfolgungsinteresse kann jedoch weitgehend vermieden werden, wenn nicht das Abrufersuchen ausgeschlossen, sondern lediglich die Übermittlung und Nutzung der auf das Ersuchen hin von dem zur Speicherung Verpflichteten erhobenen Daten ausgesetzt werden. Sollten die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen sich als verfassungsgemäß erweisen, so könnten anschließend diese Daten in vollem Umfang zum Zwecke der Strafverfolgung genutzt werden." |
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| | # 713 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| @ Brumbär, Meine Quelle für die von mir genannten Zahlen findest Du hier: Polizei RLP - Kriminalstatistik . Ich zitiere: Die Zahl der Straftaten im Zusammenhang mit Urheberrechtsbestimmungen hat einen neuen Höchststand erreicht. Hat die Polizei 2003 noch rund 400 solcher Delikte bearbeitet, waren es 2006 bereits knapp 1.400 und 2007 mehr als 3.400. Hintergrund sind Strafanzeigen der Musikindustrie und der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. wegen des unerlaubten Anbietens oder Herunterladens von Musik und Filmen aus dem Internet. Private Rechercheure werden mit der Suche nach illegalen Downloadangeboten im Internet beauftragt. Eine Rechtsanwaltskanzlei zeigt die festgestellten Verstöße im Auftrag der Musikindustrie an. Wenn Du diese Fallzahlen proportional zu den Einwohnerzahlen von RLP (4 Mio.) zu Deutschland (82 Mio.) hochrechnest, kommst du auf 69.000 Anzeigen im Jahr 2007. Ich bleibe dabei, wer mir dann was von 15.000 Zivilverfahren schreibt, der lügt! @ Herr Rechtsanwalt Dr. Eikmeier, danke für den Hinweis, werde noch einmal in Ruhe darüber nachdenken müssen. Gruß Baker |
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| | # 714 | |
| Registriert seit: 10.08.2007
Beiträge: 66
| Zitat:
Mit "15000" gebe ich Dir völlig recht , bei den §§$§§-Interviews im TV mit "25000 genannten Fällen" war anfangs nur unklar, ob für das 1. HJ oder für das gesamte Jahr 2007 hochgerechnet.-------------------------- 40000 für das gesamte Jahr 2007 erscheinen daher sehr wahrscheinlich. | |
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| | # 715 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Herr Rechtsanwalt Dr. Eikmeier, Sie zitieren die RdNr. 173: "Dieses Risiko ist dadurch gemildert, dass den Strafverfolgungsbehörden die ihnen schon bisher eröffneten Möglichkeiten des Zugriffs auf die von den Telekommunikations-Diensteanbietern im eigenen Interesse, etwa gemäß § 97 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltabrechnung, gespeicherten Telekommunikations-Verkehrsdaten erhalten bleiben." Und Sie betonen dazu, daß explizit hier der Abrechnungszweck erwähnt wird. Da kann ich dann künftig hier im Forum die Erstbeschuldigten fragen, ob sie eine Flatrate haben, wenn ja, dann kann deren Staatsanwalt oder Internetprovider nur gegen die einstweilige Anordnung des BVerfG verstoßen haben, soweit die unten genannten weiteren Ausschlußgründe auch nicht zutreffen. Sie Schreiben weiter: Daneben dürfen aber auch Speicherungen für die Zwecke der § 99, 100 und 101 Telekommunikationsgesetz (TKG) erfolgen. Alle diese Speicherungen können nach wie vor abgerufen werden, eben auch nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes. Ich habe mal nachgesehen, was es heißt (gestern war ich nicht mehr so gut drauf um es zu tun) § 99 ist eine Datenspeicherung für den Einzelverbindungsnachweis, § 100 ist die Speicherung für Störungen von Telefonanlagen und § 101 ist die Speicherung von Stalking Anrufern auf Antrag. Ich werde in Zukunft die Erstbeschuldigten also weiter fragen, ob sie einen Einzelverbindungsnachweis beantragt haben oder eine Stalking-Verfolgung schriftlich beim Provider beantragt haben. Die Verkehrsdatenspeicherung der Provider zur Störungsbehebung ist zwar erlaubt, zur Strafverfolgung darf sie aber nicht verwendet werden, wie der Verweis des BVerfG auf die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung in der RdNr. 3 klarstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2006 - 1 BvR 1811/99 -, NJW 2007, S. 3055 <3057>). Nach diesen Prüfungen werde ich den Erstbeschuldigten empfehlen einen Brief an ihren Staatsanwalt zu schreiben und mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde zu drohen für den Fall, daß er nicht darlegen kann, daß er gerade nicht gegen die einstweilige Anordnung des BVerfG verstoßen hat und auf unzulässigerweise gespeicherte Daten zugegriffen hat. Sie führen dazu aus: Der schwarze Peter bleibt übrigens insoweit wieder beim Provider. Dieser muss speichern, der Staatsanwalt darf auch sein Abrufersuchen an den Provider stellen. Der Provider muss nun entscheiden, ob er die Daten herausgeben darf. Da geben Sie den Providern die Aufgabe unserer Staatsanwälte in die Hand. Ich als Provider würde auf jede Anfrage mit der Gegenfrage antworten, auf welcher Rechtsgrundlage die Anfrage erfolgt und ob bei einer Auskunftserteilung auch kein Verstoß gegen die einstweilige Anordnung des BVerfG zu erwarten ist. Wie soll der Provider denn entscheiden, was für eine Straftat der Staatsanwalt verfolgt, wenn er nicht Einsicht in die Ermittlungsakten bekommt. Und wenn er diese Einsicht bekäme, wie lange soll er denn lesen und prüfen dürfen und wer will denn seine Prüfungszeit bezahlen? Sie zitieren noch dir RdNr. 163: "Dieser Nachteil für das Strafverfolgungsinteresse kann jedoch weitgehend vermieden werden, wenn nicht das Abrufersuchen ausgeschlossen, sondern lediglich die Übermittlung und Nutzung der auf das Ersuchen hin von dem zur Speicherung Verpflichteten erhobenen Daten ausgesetzt werden. Sollten die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen sich als verfassungsgemäß erweisen, so könnten anschließend diese Daten in vollem Umfang zum Zwecke der Strafverfolgung genutzt werden." Das heißt m.E. doch hier nur, daß der Staatsanwalt weiter Anfragen beim Provider stellen darf (Abrufersuchen). Er bekommt aber vom Provider keine Antwort, soweit er nicht nachweist oder glaubhaft macht, daß gegen die einstweilige Anordnung nicht verstoßen wird (die Übermittlung und Nutzung ausgesetzt wird). Genau dann ist Rasch also doch in Urlaub für die nächsten 6 Monate. Gruß Baker |
|
| | # 716 | ||||||
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| Zitat:
"Ein Abruf von Telekommunikations-Verkehrsdaten hatte bisher jedoch nur dann Erfolg, wenn der ersuchte Diensteanbieter die Daten zu eigenen Zwecken gespeichert hatte, etwa gemäß § 97 TKG zur Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung. Hingegen waren die Diensteanbieter nach der bisherigen Rechtslage nicht verpflichtet oder auch nur berechtigt, Verkehrsdaten unabhängig von ihrem eigenen Bedarf zu öffentlichen Zwecken wie der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr zu speichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2006 - 1 BvR 1811/99 -, NJW 2007, S. 3055 <3057>)." Sobald also zu Zwecken der Entstörung (bis 7 Tage ist erlaubt = Telekom) gespeichert wird, liegt keine Speicherung unabhängig vom Bedarf des Providers vor. Der Verweis stellt lediglich einen Fall dar, in dem unabhängig vom Providerbedarf gespeichert worden ist. (Abrechnungsdaten trotz Prepaidkarte) Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Der Scheidepunkt ist nach der verfassungsgerichtlichen Entscheidung die Frage, ob die Datenspeicherung ausschließlich zu Vorratszwecken erfolgt ist, oder eben auch eigene Zwecke des Providers verfolgt. Im letzteren Fall darf und muss der Provider Daten herausgeben. | ||||||
|
| | # 717 |
| Registriert seit: 04.08.2007
Beiträge: 96
| Hallo jetzt ist es bald ein halbes Jahr her als die Abmahnpost ins Haus flatterte Mein Rechti hatte damals auch gleich darauf reagiert. seither habe ich nichts mehr gehört (bin nicht traurig darüber) Frage: muss ich noch mit weiteren Maßnahmen rechnen??? Schöne Ostern |
|
| | # 718 | |
| Registriert seit: 10.11.2007
Beiträge: 136
| Zitat:
Also hört mal auf hier irgendwelche Zahlen durcheinander zu schmeißen. | |
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| | # 719 | |
| Registriert seit: 04.08.2007
Beiträge: 96
| Zitat:
und um welche Zeit handelt es sich bei ein paar Monaten?? 1/4 Jahr? 1/2 Jahr? 3/4Jahr? oder mehr??? | |
|
| | # 720 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Danke Herr Rechtsanwalt Dr. Eikmeier für die Klarstellungen, lassen Sie uns nur noch über den Kern der Sache streiten. Sie sagen, der Provider speichert zu eigenen Zwecken 7 Tage lang um Störungen zu beseitigen. Das dürfe er und wenn ich ehrlich bin, kann ich diesem Argument nicht wirklich etwas sinnvolles entgegenhalten. Ich habe aber ein Beispiel um zu verdeutlichen, warum ich noch stolpere: Der Provider erhält am Tag des Scanns ein Fax z.B. von der Kanzlei Rasch, daß gegen den User mit der IP Y Strafanzeige erstattet wurde, weil er eine Urheberrechtsverletzung zum Zeitpunkt X begangen habe. Weiterhin steht in dem Fax, der Provider möge die zu eigenen Zwecken gespeicherten Verkehrsdaten (X, Y) unverzüglich auswerten und die zugehörigen Bestandsdaten (Z) für die Abfrage durch die Staatsanwaltschaft bereithalten. Der Provider leistet dem folge und schreibt sich in eine Excel-Liste, den Zeitpunkt X, die IP Y und den Anschlußinhaber Z, die zusammen gehören. Ist hier in der Excel-Liste Ihrer Meinung nach eine Speicherung der Verkehrsdaten X, Y zu eigenen Zwecken erfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft 1 Monat später anfragt und die Verbindungsdaten vom Tag X sowie die IP Y benennt und um die Adresse Z des Anschlußinhabers bittet oder sind die Verkehrsdaten X und Y sowie die Bestandsdaten Z zu Zwecken der Strafverfolgung in der Liste, über den eigenen Bedarf hinaus, länger als zu eigenen Zwecken erforderlich, gespeichert worden? Gruß Baker ps.: Sie haben in mehr Ermittlungsakten reingeschaut als ich, insofern sind Sie im Vorteil bei der Frage, wie es im Regelfall abläuft; ich habe lediglich eine rege Phantasie. Hallo Brumbär, irgendwie müssen wir beide uns mal darüber austauschen, was deiner Meinung nach ein Zivilverfahren ist. Für einen Serienbrief wegzuschicken brauche ich doch keinen Monat? Für mich ist das Serienbriefverschicken mit dem Vergleichsvorschlag ein Zivilverfahren. Es ist sogar abgeschlossen, wenn derjenige zahlt oder einen Teil zahlt oder nur eine UE schickt. Wenn Du darunter verstehen willst, wie viele Gerichtsverfahren die Abmahner durchziehen, dann sage ich Dir, daß das keine hundert Stück sind. Du mußt aber mal definieren worüber Du redest oder hier rum brummelst. Ich gebe ja meine Quellen an, um Dir zu ermöglichen, da fundiert was entgegen zu halten. Gruß Baker |
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