| | # 543 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Empfohlene Anwälte | |
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| | # 544 |
| Gastposter | Frontal21 * Sendung 12.02.2008 Eines der Themen: Teure Töne aus dem Internet Eltern zahlen hohe Strafen für die Downloads ihrer Kinder Themenvorschau:>> Frontal21 * Sendung 12.02.2008 m.f.G. |
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| | # 549 |
| Registriert seit: 06.02.2008
Beiträge: 64
| Es gibt hier noch nicht wirklich jemanden, der das ausgestanden hat, da die RA Kanzleien bz. deren Mandatschaft noch 3 Jahre nach der Feststellung des Vertosses Klagen kann. Das heist, es wird wohl eine weile dauern bis es ein Ergebnis gibt. Ich habe nur eine modifizierte UE hingeschickt und werde aber nichts bezahlen. (Das ist aber meine persönliche Meinung und ich mache das nur, weil ich es für richtig halte). Wenn Korni von mirGeld will, muss seine Mandatschaft klagen. Die mod UE findest du unter diesem Link. Abmahnwahn-Dreipage :: Muster einer abgeänderten Unterlassungserklärung mfg |
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| | # 552 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo Ändrix, Du fragst, was Du tun sollst. Erst einmal muß Dein Vater etwas tun, weil er der Anschlußinhaber ist. Mit Dir darf kein Anwalt verhandeln, weil Du noch nicht volljährig bist. Dein Vater muß sich informieren und dann entscheiden, was er tut. Da gibt es verschiedene Möglichkeiten sich zu informieren. Zum einen kann er zum Fach-Anwalt für Urheberrecht gehen und den alles machen lassen. Dann ist alles weitere, was ich nun schreibe unwichtig, weil der Anwalt weiß, was er tut und Deinen Vater sicherlich auch richtig berät. Zum anderen kann er selbst im Internet in verschiedenen Foren Texte lesen und sich so informieren. Generell kann man bei den dürftigen Informationen von Dir schon einmal sagen, daß Dein Alter von 15 Jahren erst einmal vorteilhaft ist. Es ist nämlich leichter, relativ junge Kid´s rauszuholen, als fast volljährige Kinder. Die Tips, die Du bekommen hast von den anderen Usern sind richtig gewesen. Bleib ruhig und lese Dich schlau, indem Du Dir die Erfahrungen der anderen ansiehst. Damit kannst Du dann herausfinden, ob der ein oder andere Hinweis auch Dir helfen könnte. Wenn Du das hinter Dir hast, stellst Du Fragen, ob das, was Du gelesen hast, bei Dir auch geht. Es gibt aktuelle Gerichtsurteile, die es den Eltern erleichtern da rauszukommen, wenn es die Kid´s waren. Es hat aber keinen Sinn, Dir diese sehr komplizierten Sachverhalte zu erklären, wenn Du nicht derjenige bist, der handeln und entscheiden kann. Du müßtest Deinen Vater schon dazu bringen, sich mit der Sache auseinanderzusetzen oder einen Fachanwalt zu beauftragen. Gruß Baker @andy81, na das ist ja prima andy81, da haben wir aber alle schon lange darauf gewartet, daß Du mit uns hier ein wenig Versteck spielst! Rechtsanwalt Thorsten Schulte- Günne hat gerade mal seine Kanzlei neu eröffnet und schon hängt er alle anderen erfahrenen Rechtsanwälte mit ein paar Briefen an Rasch ab. Ist ja echt toll. Ohne jeglichen sonstigen Sachverhalt, einfach so. Wenn Du außer der Werbekampagne auch noch ne sachliche Info hast, könntest Du die das nächste mal mit geben. Es gibt nämlich Leute, die hier was erfahren wollen und nicht nur Links zu den neuen Homepages von neuen Anwälten suchen. |
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| | # 553 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo quattro111, Du schreibst an Ändrix:“ Es gibt hier noch nicht wirklich jemanden, der das ausgestanden hat, da die RA Kanzleien bzw. deren Mandantschaft noch 3 Jahre nach der Feststellung des Verstoßes klagen kann. Das heißt, es wird wohl eine Weile dauern, bis es ein Ergebnis gibt. Ich habe nur eine modifizierte UE hingeschickt und werde aber nichts bezahlen. (Das ist aber meine persönliche Meinung und ich mache das nur, weil ich es für richtig halte). Wenn Korni von mir Geld will, muss seine Mandantschaft klagen.“ Erst einmal gibt es hier sehr viele Leute, die es ausgestanden haben. Ob sie noch im Forum posten, ist eine andere Frage. Die meisten, die es hinter sich haben, haben keinen Bock mehr ständig daran erinnert zu werden und schauen irgendwann nicht mehr in das Forum rein. Du übersiehst weiterhin bei Deiner Empfehlung, daß Ändrix nicht nach einem Rezept gegen die Kanzlei Kornmeier sucht, die Du Korni nennst, sondern gegen die Kanzlei Rasch. Der Unterschied von Korni zu Rasch ist der, daß Rasch etwa eine 10-fach höhere Forderung hat und das nicht ganz grundlos. Wenn Du von Korni verklagt wirst (seine Mandanten klagen nicht sondern treten ihre Forderungen an ihn ab und lassen ihn die Arbeit dann machen ohne selbst in Erscheinung zu treten), dann zahlst Du rd. 300,-- € Abmahnkosten und ca. 300,-- € Gerichts- und Anwaltskosten, macht zusammen rd. 600,-- €. Du kannst es hier nachrechnen: Bürger-Service indem Du auf den Schalter oben rechts ´zum Kostenrechner´ klickst und dann den Streitwert von 300,-- € eingibst. Wenn der Vater von Ändrix verklagt wird, zahlt er in der Summe rd. 6.000,-- €. Da muß man sicher schon mal länger drüber nachdenken, ob man bereit ist ein solches Risiko einzugehen, als es bei Dir der Fall ist. Gruß Baker ps.: Im übrigen ist die mitgeschickte Unterlassungserklärung (UE) heute kein Schuldanerkenntnis. Die Vergleichsannahmeerklärung aber doch. Beide Erklärungen sollten in der Tat nicht einfach unterschrieben und weggeschickt werden. |
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| | # 555 |
| Registriert seit: 15.02.2008
Beiträge: 2
| Ich habe im Oktober 2007 die Gelegenheit wahrgenommen, die im Rahmen der Stern-TV - Berichterstattung empohlenen (vorbeugenden) Unterlassungserklärungen an die 6 großen Musikproduzenten zu senden, ohne zu dieser Zeit gewusst zu haben, dass Ermittlungen gegen mich (meine IP-Adresse) laufen. Nun habe ich eine Vorladung zur Polizei bekommen, wo der Tatvorwurf "Urheberrechtsverletzung" (Vorwurf RA Rasch) konkretisiert wurde. Demnach wurde meine IP zu Beginn des Jahres 2007 beim "Musiktausch" ermittelt. Da ich zu diesem Zeitpunkt nachweislich gearbeitet habe, bin ich zumindest als Tatverdächtiger aussen vor. Die Festplatte (von damals) ist nicht mehr vorhanden, da (tatsächlich) defekt. Weitere Aussagen gegen meine Familienmitglieder (35, 22, 17) habe ich verweigert. Frage: Hane ich noch mit zivlrechlichen Schritten zu rechnen, da ich bereits UE'n abgegeben habe. Werde ich möglicherweise uninteressant für die Abmahner, da an mir nichts mehr zu verdienen ist? Wie soll ich mich verhalten? ![]() ![]() ![]() Danke für das offene Ohr und eventuelle Rückantworten. |
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| | # 556 |
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| Ein interessantes Problem tut sich auf, die Wirkung der vorbeugenden Unterlassungserklärung. 1. Eine Unterlassungserklärung ist zivilrechtlich ein Vertrag zwischen den Parteien (Verletzer und Verletzter). Dabei ist die vorbeugend vom Verletzer versendete Erklärung als Angebot zum Abschluss des Unterlassungsvertrages zu sehen. 2. Dieses Angebot ist eine Willenserklärung und bedarf des Zugangs. Wesentlich für eine rechtliche Wirkung ist also, dass der Verletzer den Zugang (= die Erklärung muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen und der muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben) dieser Erklärung beim Verletzten beweisen kann. 3. Selbst mit dem Zugang der Erklärung ist noch kein Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Es bedarf noch der Annahme des Vertrages durch den Verletzten. Auch diese Annahmeerklärung muss grundsätzlich zugehen, diesmal beim Verletzer. Erst damit wäre der Vertrag wirksam. 4. Fehlt es an der Annahmeerklärung, so ist auch kein wirksamer Unterlassungsvertrag vorhanden. Das dürfte dem Verletzer nach meiner Auffassung aber nur dann schaden, wenn die Unterlassungserklärung - also das Vertragsangebot - nicht ausreichend war, beispielsweise durch eine zu niedrige oder gar ganz fehlende Vertragsstrafe. War das Angebot ausreichend, dürfte es für einen Kostenerstattungsanspruch des Abmahnanwaltes an den Voraussetzungen der GoA fehlen. Wesentlich für den Fortgang der entsprechenden Fälle ist also der Nachweis des Zuganges der Unterlassungserklärung beim Rechteinhaber. |
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| | # 558 | |
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| Zitat:
Nur durch eine Prüfung des Einzelfalles kann man auch in eben diesem Einzelfall adäquat reagieren und ggf. noch eine durch das Strafverfahren spezifizierte Unterwerfungserklärung nachschieben, bevor man eine Abmahnung erhalten hat. | |
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| | # 559 | |
| Registriert seit: 14.02.2008
Beiträge: 3
| Zitat:
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| | # 560 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo Fix2002 und Dr. Eikmeier, um den Rest der Welt an dem Posting teilhaben zu lassen versuche ich noch mal nachträglich zu erklären, was die Überlegungen von Ihnen beiden sind oder waren: Fix2002 hat eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben nach der Sendung in Stern-TV. Das bedeutet, daß er den Rechteinhabern gegenüber strafbewehrt versprochen hat, künftig keine Musikdateien mehr im Internet zu präsentieren. Jetzt hat er von einem laufenden Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt, das aufgrund einer Urheberrechtsverletzung von Anfang 2007 läuft. Sollte er von Rasch demnächst Post erhalten mit der Aufforderung, die künftige Unterlassung zu erklären, so kann er ihm antworten, daß er dies bereits getan hat und ihm die Einschreiben-Belege als Kopie übersenden. Da muß kein Rückschein dabei sein, weil ein Einschreiben den Zugang der strafbewehrten Unterlassungserklärung ausreichend belegt. Auch die übliche Forderung nach Schadenersatz kann Rasch diesmal nicht aufrecht halten, weil es in dem Ermittlungsverfahren durch die Aussage von Fix2002 gegenüber der Polizei, zum Scann-Zeitpunkt gearbeitet zu haben, an dem Nachweis des Vorsatzes oder Fahrlässigkeit fehlt. Er ist zwar Anschlussinhaber aber nicht der Verletzer, weil er nicht zu hause war. Da er auch die Familienmitglieder nicht verpfiffen hat (muss er auch nicht nach dem Gesetz kann man dazu die Aussage verweigern), wird der Staatsanwalt nicht weiterkommen und das Verfahren einstellen, zumal die Festplatte nicht mehr da ist. Rasch kann Fix2002 gegenüber somit nichts aus den Ermittlungsakten vorbringen, was gegen ihn spräche. Auch sein Anwaltshonorar, das ihm nach dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (Dr. Eikmeier nennt es GoA) im Regelfall zusteht, weil Rasch den Beschuldigten ja einen Gefallen tut und sie vorher abmahnt und nicht gleich verklagt, ist hier nicht zu zahlen. Das Ziel der Abmahnung, nämlich den Erhalt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist bereits erfüllt gewesen, bevor Rasch tätig wurde. Somit hat er eine Erklärung gefordert, die bereits bei den Rechteinhabern vorlag. Nun analysiert Dr. Eikmeier in dem Post noch die Frage, ob der Vertrag überhaupt rechtlich betrachtet bereits zustande gekommen ist. Man muß dafür wissen, daß die strafbewehrte Unterlassungserklärung eigentlich ein zivilrechtlicher Vertrag mit den Rechteinhabern ist in dem Fix2002 erklärt, wenn er noch einmal (nach dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung) erwischt wird, eine Strafe zu zahlen, die vom Rechteinhaber festgesetzt werden darf und vom zuständigen Gericht im Streitfall überprüft werden soll. Zwar ist Dr. Eikmeier der Meinung, die Rechteinhaber müßten für das Zustandekommen des Vertrages gegenüber Fix2002 den Eingang und die Annahme der Erklärung schriftlich bestätigen um den Vertrag wirksam werden zu lassen. Er führt aber auch aus (und diesmal ohne rechtliche Begründung): Das dürfte dem Verletzer nach meiner Auffassung aber nur dann schaden, wenn die Unterlassungserklärung - also das Vertragsangebot - nicht ausreichend war, beispielsweise durch eine zu niedrige oder gar ganz fehlende Vertragsstrafe. Er meint damit natürlich nur, daß die Erklärung nur dann von den Gerichten als gültig angesehen wird, wenn entweder eine Summe zwischen 3.000,-- und 5.000,-- als Vertragsstrafeversprechen enthalten ist oder wenn sie nach dem Hamburger Brauch formuliert wurde, was ja bei den Erklärungen gem. Stern-TV der Fall war. In der Summe ist Fix2002 damit raus und Rasch kann ihm nichts mehr anhaben. Nur zur Sicherheit empfiehlt Dr. Eikmeier dem Fix2002 die Einschaltung eines Anwaltes. Gruß Baker ps.: Ich möchte noch einen Gedanken (juristisch vielleicht nicht ganz sauber, dafür aber verständlich) ergänzen: In Wirklichkeit ist eine vorbeugende Unterlassungserklärung mit Strafversprechen eher eine einseitige Willenserklärung, die gar keine Gegenleistungen vom Rechteinhaber verlangt. Es dürfte, nach meinem Rechtsverständnis, eher einem Schenkungsvertrag nahe kommen, der gültig wird, wenn der andere nicht widerspricht. Es gibt daneben noch die konkludente Annahme eines Vertragsangebotes, was man hier ebenfalls unterstellen könnte, wenn der Rechteinhaber jemals davon Gebrauch machen sollte und im Handelsrecht gibt es noch die Annahme eines Vertrages durch Schweigen bei Kaufleuten. Wenn die Richter und Gerichte im übrigen schon dulden, daß Abmahnanwälte Privatleute mit einem Rechtsinstrument des gewerblichen Wettbewerbsschutzes auseinander nehmen, dann dürfte es für den Bürger wohl sehr schwer verständlich zu machen sein, wenn man die fehlende Eingangs- oder Annahmebestätigung als Voraussetzung für das Zustandekommens des Unterlassungsvertrages ansehen wollte. |
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