Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 2


Alt 03.02.2008, 16:02   # 501
Esperanza
 
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Lieber Baker,

tut mir Leid, dass ich den Artikel zu meiner Frage hinsichtlich der Schuldanerkenntnis überlesen hatte. Ich habe in der letzten Zeit so viel gelesen, dass mir schon der Kopf brummt. Ich war auch zwischenzeitlich bei einem Anwalt und habe mich dort erkundigt. Auch in dieser Kanzlei sind schon Rasch-Opfer erfolgreich verteidigt worden. In meinem Fall ist jetzt noch folgendes zu ergänzen: Ich habe noch einmal Rücksprache mit der Kripo genommen und dort erfahren, dass sich in meinem Fall während der Ermittlung angeblich herausgestellt hat, dass die ID-Adresse höchstwahrscheinlich fehlerhaft ermittelt wurde. Wir hätten deshalb auch eine Einstellung nach §170 StPO und das wäre ein guter Paragraph, um sich gegen Rasch zu Wehr zu setzen. Ein Anfangsverdacht gegen meinén Sohn (der ja von Anfang gesagt hat, dass er zu diesem Zeitpunkt, an diesem Tag, keine Musik mehr heruntergeladen hätte, das hat er nur einmal getan und nach meiner dramatischen Schilderung der Konsequenzen, hat er dies nur an einem Tag Anfang des Jahres getan und dann nie wieder - nur ich hatte ihm nicht gelaubt, da ich wußte, außer ihm kann es keiner aus der Familie gewesen sein) lässt sich nicht aufrechterhalten: Es liegt ein ausgeräumter Anfangsverdacht vor!Der Kripobeamter formulierte es wörtlich so: Strafverfahren wurde wegen erwiesener Unschuld eingestellt. Diese Angaben sind der Staatsanwaltschaft auch so übermittelt worden. Der Anwalt riet mir nun, bevor ich ihn überhaupt ein Mandat gebe, womit natürlich auch Kosten verbunden seien, Herrn Rasch ein kurzes Anschreiben zu senden, in dem ich auf die Einstellung der Ermittlung nach § 170 Abs. 2 abziele und aus diesem Grund, und weil ich auch nie irgendwelche Dateinen unrechtmäßig geladen habe, die Zahlung der 3000 Euro ablehne. Mein Anwalt, bei dem ich gerade wegen einer Verkehrsunfallsache bin, ist der Meinung, dass Rasch sich die Ermittlungsakte wahrscheinlich nie hat kommen lassen und einfach hoch pokert.
Ich habe zwar schon ein bißchen Bauchweh, werde den Brief aber morgen wegschicken, da Mitte des Monats meine gesetzte Frist abläuft. Sollte Rasch nicht kleinbeigeben, werde ich dann unverzüglich einen Anwalt einschalten, dies habe ich ihm in meinem Schreiben auch schon so mitgeteilt.
Siehst Du es auch so positiv wie der Kripobeamter, der übrigens schon von Anfang an gesagt hat, an diesem Fall sei ihm etwas nicht ganz "koscher", er hätte den Verdacht, es sei ein Fehler bei der Ermittlung der ID-Adresse passiert. Dies hat sich dann ja auch so bestätigt. Oder sagst Du, so ganz auf der sicheren Seite kann ich mich noch nicht fühlen.
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Alt 03.02.2008, 19:56   # 502
Eikmeier
 
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Ort: Hattingen
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Zitat:
Zitat von Esperanza Beitrag anzeigen
Mein Anwalt, bei dem ich gerade wegen einer Verkehrsunfallsache bin, ist der Meinung, dass Rasch sich die Ermittlungsakte wahrscheinlich nie hat kommen lassen und einfach hoch pokert.
Auch wenn ich mir jetzt wieder den Unmut der stillschweigend mitlesenden Kollegenschaft zuziehe: der einzige der da pokert, ist der Kollege, der die Verkehrsunfallsache vertritt.

Wie soll der Kollege Rasch denn an die Daten gekommen sein, wenn nicht durch Akteneinsicht? Durch eine spiritistische Sitzung?

Da arbeitet der Kollege rasch viel zu professionell.

Eine Einstellung im Strafverfahren besagt für die zivilrechtliche Seite grundsätzlich nichts. Insoweit sollten sich die Damen und Herren der Hilfsbeamtenschaft der Staatsanwaltschaft mit juristischen Ratschlägen besser bedeckt halten.

Wenn sich aus der Ermittlungsakte wirklich ein Zahlendreher bei der IP nachvollziehen läßt, dann ist dort der Ansatzpunkt der Verteidigung.

Im übrigen gilt auch hier: es lauert das Risiko der Haftung des Anschlußinhabers. Ich würde da sofort einen Anwalt beauftragen und keinesfalls mit dem Kollegen Rasch allein verhandeln. Die Kosten reduzieren sich nicht dadurch, dass ein eigener Anwalt erst später - dann wohl zu spät - eingeschaltet wird. Es erhöht sich aber das Risiko, einen Verhandlungsfehler zu begehen, und das deutlich.
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Alt 04.02.2008, 17:00   # 503
niewiederinternet
 
Benutzerbild von niewiederinternet
 
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moin

ich bin der meinung nur so ist man auf der sicheren seite.
hier der link heise online - Kommunikationsstörungen durch die Vorratsdatenspeicherung beklagt
wenn die sicherheit vor den rechten der menschen gestellt wird,kann das nur schief gehen.
jeder pubs wird gespeichert und wird mit sicherheit wenn es drauf ankommt gegen einen verwendet.

man stelle sich vor" ich kauf mir einen divx player über´s internet die daten werden gespeichert und schon ist dies ein indietz das ich wahrscheinlich filme in diesen format runterladen habe" !

gruss und helau
niewiederinternet
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Alt 05.02.2008, 10:50   # 504
Brainstorm
 
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Zitat:
Zitat von Eikmeier Beitrag anzeigen
Da arbeitet der Kollege rasch viel zu professionell.
Hat man ja im Urteil aus HH-Altona klar und deutlich nachlesen können...-

Ich denke aber auch, dass nach einem derartigen Hinweis der Polizei und einem ausschliesslichen Verweis auf das Gespräch mit der Polizei (und sonst GAR NICHTS!) gegenüber Rasch selbiger den gleichen Fehler nicht ein zweites Mal riskieren dürfte und die IP vielleicht mal kontrolliert...! @Esperanza bekommt ja keine Einsicht in die Ermittlungsakte, Rasch allerdings schon. Damit wäre das relativ schnell und unbürokratisch vom Tisch, wenn sich der Fehler bewahrheitet. Aber bitte, Herr Rasch, nicht Meister Spacknackelsen ans Telefon lassen, sonst geht das am Ende wieder in die Alster...!! Falls der überhaupt noch da arbeitet...-

Gruß,
Brainstorm
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Alt 05.02.2008, 22:17   # 505
Baker
 
Registriert seit: 05.06.2007
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Hallo Esperanza,

igendwie verstehe ich den Vorgang nicht so richtig.
Am 17.1.2008 schreibst Du, daß Du im letzten Jahr einen Brief von Rasch bekommen hättest. Und weiter schreibst Du, daß Dein jetzt volljähriger Sohn damals 16 Jahre alt gewesen sei. Daraus kann ich nur schließen, das Rasch einen Vorgang von Anfang 2006 abgemahnt hat.
Rasch meldet noch im Jahr 2007 eine IP-Adresse und das Datum von 2006 sowie die Uhrzeit an den Staatsanwalt. Der fragt beim Provider nach dem Anschlußinhaber und dessen Wohnungsadresse, der die IP damals zugeteilt bekommen hatte. Der Staatsanwalt schreibt die in die Akte. Rasch bekommt vom Staatsanwalt, nachdem er nachfragt, Deine Anschrift. Der Staatsanwalt ermittelt weiter gegen Dich, ohne daß Du etwas davon weißt. Er kommt zu dem Ergebnis, daß die Anschrift von Dir nicht zu der IP-Adresse gehört, die Rasch seinerzeit mitgeteilt hat.
Rasch schickt Dir dann Ende 2007 eine Abmahnung.
Warum gibt der Staatsanwalt denn die Adresse an Rasch raus, bevor er das Ermittlungsverfahren abgeschlossen hat? Wie sollte der staatsanwalt erkennen, daß die IP-Adresse falsch ist? Dann muß doch er einen Fehler gemacht haben, als er Deine Anschrift rausgab? Staatsanwälte riskieren selbst verdonnert zu werden, wenn sie das tun!

Da paßt was nicht zusammen.
Mein Eindruck ist, daß Deine Berater (Polizei und Anwalt) keinerlei Ahnung von Filesharing haben und Du dabei bist, etwas Falsches zu machen.

Was ein Anwalt kostet findest Du hier: Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 1
Der Streitwert dürfte bei der Forderung von Rasch liegen: 3.000,-- €, die Grundgebühr beträgt 189,-- €, ein einfaches Schreiben fällt unter RGV VV Nr.: 2302 und kostet eine 0,3-fache Grundgebühr das sind dann 189,-- x 0,3 = 63,-- €. Dazu kommen 20,-- € Telefon und Portopauschale, was zusammen 83,-- € netto ergibt und zuzügl. 19 % MwSt = 15,77 € ergibt es brutto = 98,77 € Anwaltskosten.

Du bist dabei 100,-- € Anwaltskosten zu sparen und Rasch den ein oder anderen dusseligen Satz zu schreiben. Esperanza hol Dir nen Anwalt der von der Sache was versteht und zahl ihm die 100,-- € Honorar für das Schreiben. Für den Fall, daß die Sache weitergeht vereinbarst Du mit ihm eine Pauschale zwischen 350,-- bis 450,-- € in der diese vorgenannten Kosten des Schreibens bereits eingerechnet werden als erste Anzahlung.

Dann gehst Du gegen die Abmahnung richtig vor. Alles andere ist Zeitverschwendung und ein sehr heißes Spiel mit dem Feuer!

Gruß Baker
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Alt 06.02.2008, 09:05   # 506
Brainstorm
 
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Zitat:
Zitat von Baker Beitrag anzeigen
Warum gibt der Staatsanwalt denn die Adresse an Rasch raus, bevor er das Ermittlungsverfahren abgeschlossen hat? Wie sollte der staatsanwalt erkennen, daß die IP-Adresse falsch ist? Dann muß doch er einen Fehler gemacht haben, als er Deine Anschrift rausgab? Staatsanwälte riskieren selbst verdonnert zu werden, wenn sie das tun!
Hallo Baker! Das wäre doch nicht das erste Mal, dass so etwas in realita vorkommt. Ich erinnere mich da an Fälle, in denen sogar eine polizeiliche Hausdurchsuchung erst später kam, als die Abmahnung; und das ist sogar ein Straftatbestand. Das Risiko, verdonnert zu werden, scheint somit ziemlich kalkulierbar zu sein...- Wenn sogar Gerichte von massiven Nachlässigkeiten und Pflichtverletzungen von Staatsanwälten sprechen, dann wirft das in meinen Augen ein deutliches Licht auf das "Geschäftsgebahren" einiger deutscher Staatsanwaltschaften.

Gruß,
Brainstorm
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Alt 06.02.2008, 09:43   # 507
Brainstorm
 
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Nachtrag:
@Baker

Gehen wir beide mal davon aus, dass tatsächlich ein IP-Ermittlungsfehler -ganz gleich, von welcher Seite- vorliegt. In meinen Augen wirft @Esperanza dann bei Deiner Empfehlung die 100,-€ ganz klar zum Fenster raus. Warum? Nun:

@Esperanza: die (mindestens) 100,-€ kannst Du nur von Rasch zurück verlangen/erklagen, wenn Du ihn nachweislich vor Einschaltung eines eigenen Anwaltes über einen möglichen Ermittlungsfehler informiert hast und er nicht tätig geworden ist. Dann haftet er aus Verschulden. So kannst Du das glasklar im Urteil aus HH-Altona nachlesen.

Nach diesem Hinweis bleibt ja die Möglichkeit der Einschaltung eines eigenen Anwaltes weiterhin bestehen, aber Du hast nachweislich (erfolglos?) versucht, die Angelegenheit "auf dem kleinen Dienstweg" (und damit für alle Seiten mit geringstmöglichem Aufwand/Kosten) zu erledigen.

Gruß,
Brainstorm
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Alt 06.02.2008, 11:17   # 508
Eikmeier
 
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Zitat:
Zitat von Brainstorm Beitrag anzeigen
Ich erinnere mich da an Fälle, in denen sogar eine polizeiliche Hausdurchsuchung erst später kam, als die Abmahnung; und das ist sogar ein Straftatbestand.
Das ist Unsinn, aber kein Straftatbestand. Welcher sollte denn erfüllt sein?
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Alt 06.02.2008, 11:22   # 509
Eikmeier
 
Registriert seit: 04.10.2007
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Beiträge: 627
Zitat:
Zitat von Brainstorm Beitrag anzeigen
In meinen Augen wirft @Esperanza dann bei Deiner Empfehlung die 100,-€ ganz klar zum Fenster raus. Warum? Nun:

@Esperanza: die (mindestens) 100,-€ kannst Du nur von Rasch zurück verlangen/erklagen, wenn Du ihn nachweislich vor Einschaltung eines eigenen Anwaltes über einen möglichen Ermittlungsfehler informiert hast und er nicht tätig geworden ist. Dann haftet er aus Verschulden. So kannst Du das glasklar im Urteil aus HH-Altona nachlesen.
Auch das ist Quatsch. Das AG führt dazu in seiner Begründung aus:

"Von dem Grundsatz, dass sich jeder, der in seinen Rechten verletzt wird, zur Durchsetzung seiner Ansprüche anwaltlicher Hilfe bedienen kann, ist auch in Fällen wie dem vorliegenden keine Ausnahme zu machen.

Anwaltskosten sind grundsätzlich dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte (BGH, Urt.v. 12.12.2006, NJW 2007, S. 1458, 1460). Daran kann unter den Umständen des Streitfalls kein Zweifel bestehen. Denn auf den Hinweis der Klägerin durch ihren Ehemann, dass ihr keine Urheberrechtsverletzung zur Last falle und sie auch keine Urheberrechtsverletzung adäquat kausal verursacht habe, hat Rechtsanwalt … lediglich mit einem Aufrechterhalten der Vorwürfe reagiert."

Die Einschaltung muss also erforderlich sein. Das ist sie nicht erst dann, wenn man ohne anwaltliche Hilfe tätig geworden ist.

Zwar war es im konkret entschiedenen Fall so. Allerdings geht der Umkehrschluß, dass es nur in den so verlaufenden Fällen erforderlich ist, einen eigenen Anwalt einzuschalten, fehl.
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Alt 06.02.2008, 11:39   # 510
Eikmeier
 
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Der BGH äußert sich zur Erforderlichkeit wie fogt:

"Auch außerhalb des Wettbewerbsrechts ist es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Anwalt hinzuzuziehen, wenn - wie hier (bezieht sich auf den dort entschiedenen Fall) - in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. In derart einfach gelagerten Fällen ist der Geschädigte - insbesondere wenn er selbst sachkundig ist - grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Anwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 351 f.; Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - zur Veröffentlichung bestimmt)."

Der unberechtigt in Anspruch genommene Anschlußinhaber kann also sofort eigene anwaltliche Hilfe bemühen. Der angeblich Verletzte macht es ja auch - wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.
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Alt 06.02.2008, 11:40   # 511
Brainstorm
 
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Zitat:
Zitat von Eikmeier Beitrag anzeigen
Welcher sollte denn erfüllt sein?
Hallo Dr. Eikmeier! Ich bin kein Anwalt, das wissen Sie; aber hier geht es darum, dem/der Beschuldigten aus dem Strafverfahren mit Abmahnung (aus dem zivilrechtlichen Verfahren) vor Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen einen Hinweis darauf zu verschaffen, eventuelle Beweise seiner/ihrer Schuld "besser verschwinden lassen" zu müssen. Beihilfe nennt man das dann, glaube ich...- Und die ist meines Wissens nach strafbar.

Gruß,
Brainstorm
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Alt 06.02.2008, 11:50   # 512
Eikmeier
 
Registriert seit: 04.10.2007
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Zitat:
Zitat von Brainstorm Beitrag anzeigen
Hallo Dr. Eikmeier! Ich bin kein Anwalt, das wissen Sie; aber hier geht es darum, dem/der Beschuldigten aus dem Strafverfahren mit Abmahnung (aus dem zivilrechtlichen Verfahren) vor Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen einen Hinweis darauf zu verschaffen, eventuelle Beweise seiner/ihrer Schuld "besser verschwinden lassen" zu müssen. Beihilfe nennt man das dann, glaube ich...- Und die ist meines Wissens nach strafbar.
Diesen Irrtum haben wir hier ja schon zig mal durchgekaut. Das ist weder Beihilfe noch sonstwie strafbar. Es ist eine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft, ob und wann dem Verletzten Akteneinsicht gewährt wird. Nicht mehr, nicht weniger.
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Alt 06.02.2008, 11:51   # 513
Brainstorm
 
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Zitat:
Zitat von Eikmeier Beitrag anzeigen
1. Die Einschaltung muss also erforderlich sein. Das ist sie nicht erst dann, wenn man ohne anwaltliche Hilfe tätig geworden ist.

2. Zwar war es im konkret entschiedenen Fall so. Allerdings geht der Umkehrschluß, dass es nur in den so verlaufenden Fällen erforderlich ist, einen eigenen Anwalt einzuschalten, fehl.
ad 1.: Die Eindeutigkeit der Erfordernis ist aber unzweifelhaft(!), wenn der Schädiger dem Geschädigten keine andere Möglichkeit lässt, als durch Einschaltung eines eigenen RA seine Unschuld beweisen zu können und/oder seine Rechte zu wahren. In dem konkreten Fall war es genau so.

ad 2.: Stimmt. Deswegen versuche ich ja, geeignete Voraussetzungen aufzuzeigen, diesen konkreten Fall als Präzedenzfall nutzen zu können.

Gruß,
Brainstorm
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Alt 06.02.2008, 11:56   # 514
Brainstorm
 
Registriert seit: 11.08.2007
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Zitat:
Zitat von Eikmeier Beitrag anzeigen
Es ist eine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft, ob und wann dem Verletzten Akteneinsicht gewährt wird.
Das ist mir in der Tat neu. Der/die Verletzte bekommt Akteneinsicht nach Gutdünken und der/die angebliche Verletzer/-in muss abwarten, bis die Ermittlungen -von denen er/sie nicht einmal Kenntnis haben oder in Kenntnis gesetzt werden muss- abgeschlossen sind und sich dann eines Rechtsanwaltes bedienen, um seine/ihre Rechte zu wahren?! Wo leben wir denn hier??!

Gruß,
Brainstorm
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Alt 06.02.2008, 11:56   # 515
Eikmeier
 
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Zitat:
Zitat von Brainstorm Beitrag anzeigen
ad 1.: Die Eindeutigkeit der Erfordernis ist aber unzweifelhaft(!), wenn der Schädiger dem Geschädigten keine andere Möglichkeit lässt, als durch Einschaltung eines eigenen RA seine Unschuld beweisen zu können und/oder seine Rechte zu wahren. In dem konkreten Fall war es genau so.
Ja, die Einschaltung muss erforderlich sein. Das war sie im konkreten Fall schon deshalb, weil der eigene Hinweis nicht gefruchtet hat. Daraus kann man aber nicht den Umkehrschluss ziehen, die Einschaltung eines Anwaltes sei dann nicht erforderlich, wenn man es selbst nicht versucht habe.

Zitat:
ad 2.: Stimmt. Deswegen versuche ich ja, geeignete Voraussetzungen aufzuzeigen, diesen konkreten Fall als Präzedenzfall nutzen zu können.
Das las sich aber anders:

Zitat:
die (mindestens) 100,-€ kannst Du nur von Rasch zurück verlangen/erklagen, wenn Du ihn nachweislich vor Einschaltung eines eigenen Anwaltes über einen möglichen Ermittlungsfehler informiert hast und er nicht tätig geworden ist.
Genau diese Behauptung ist unzutreffend.
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Alt 06.02.2008, 12:04   # 516
Eikmeier
 
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Zitat:
Zitat von Brainstorm Beitrag anzeigen
Das ist mir in der Tat neu. Der/die Verletzte bekommt Akteneinsicht nach Gutdünken und der/die angebliche Verletzer/-in muss abwarten, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind und sich dann eines Rechtsanwaltes bedienen, um seine/ihre Rechte zu wahren?! Wo leben wir denn hier??!
Der Verletzte bekommt Akteneinsicht nicht nach Gutdünken, sondern aufgrund einer Ermessensentscheidung.

"§ 406e (StPO)
(1) 1Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. 2In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
(2) 1Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. 2Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint oder durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde.

Der Beschuldigte hat jederzeit einen Anspruch auf Akteneinsicht durch seinen Verteidiger im Rahmen des § 147 StPO.
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Alt 06.02.2008, 12:07   # 517
Brainstorm
 
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Zitat:
Zitat von Eikmeier Beitrag anzeigen
Genau diese Behauptung ist unzutreffend.
Warum? War ich zu kategorisch?? Entschuldigung, das ist einer meiner unangenehmen Charakterzüge...- Ich arbeite dran und gelobe Besserung!

Gruß,
Brainstorm
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Alt 06.02.2008, 12:13   # 518
Eikmeier
 
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Zitat:
Zitat von Brainstorm Beitrag anzeigen
Warum? War ich zu kategorisch?? Entschuldigung, das ist einer meiner unangenehmen Charakterzüge...- Ich arbeite dran und gelobe Besserung!

Gruß,
Brainstorm
Nein, es geht mir da nicht um Characterzüge. Da hat wohl jeder gute und weniger gute.

Ich verbringe aber einen nicht unerheblichen Teil meiner beruflichen Zeit damit, Fehler wieder auszubügeln, die sich juristische Selbstversorger im Vorfeld meiner Inanspruchnahme eingebrockt haben. Dies oft durch vorschnelle angaben bei der Polizei oder StA, aber auch in eigenen Verhandlungen mit dem gegnerischen Anwalt.

Daher stört es mich, wenn unzutreffend behauptet wird, die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eigener rechtlicher Beratung hänge davon ab, zuvor selbst erfolglos mit dem gegnerischen Anwalt verhandelt zu haben.

Wie ich schon drüben gepostet habe:

"Auch die blödsinnigsten Empfehlungen sind solange erfolgreich, wie sie nicht vom Gegner gerichtlich angegriffen werden."
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Alt 06.02.2008, 12:15   # 519
Brainstorm
 
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Zitat:
Zitat von Eikmeier Beitrag anzeigen
Der Verletzte bekommt Akteneinsicht nicht nach Gutdünken, sondern aufgrund einer Ermessensentscheidung.

"§ 406e (StPO)
(1) 1Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. 2In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
(2) 1Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. 2Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint oder durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde.
Bei Ihnen lerne ich einfach immer dazu...! Danke!

ad (1): das determiniert aber doch die Einschaltung eines Anwaltes?!

ad (2): wer entscheidet das? Lassen Sie mich raten: der Staatsanwalt? Da wird doch dem Missbrauch (wo ist hier die "durchstreichen"-Funktion?!)/ persönlichen Interessenkonflikt Tor und Tür geöffnet.

Gruß,
Brainstorm
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Alt 06.02.2008, 12:21   # 520
Eikmeier
 
Registriert seit: 04.10.2007
Ort: Hattingen
Beiträge: 627
Zitat:
Zitat von Brainstorm Beitrag anzeigen
Bei Ihnen lerne ich einfach immer dazu...! Danke!


Zitat:
ad (1): das determiniert aber doch die Einschaltung eines Anwaltes?!
Ja.

Zitat:
ad (2): wer entscheidet das? Lassen Sie mich raten: der Staatsanwalt?
Bingo.

Zitat:
Da wird doch dem Missbrauch (wo ist hier die "durchstreichen"-Funktion?!)/ persönlichen Interessenkonflikt Tor und Tür geöffnet.
Die Akteneinsicht ist immer der erste Reibungspunkt zwischen StA und Verteidigung.
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Antwort


Alt 12.02.2012, 13:32 # --
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