| | # 503 |
| Registriert seit: 02.11.2007
Beiträge: 92
| moin ich bin der meinung nur so ist man auf der sicheren seite. hier der link heise online - Kommunikationsstörungen durch die Vorratsdatenspeicherung beklagt wenn die sicherheit vor den rechten der menschen gestellt wird,kann das nur schief gehen. jeder pubs wird gespeichert und wird mit sicherheit wenn es drauf ankommt gegen einen verwendet. man stelle sich vor" ich kauf mir einen divx player über´s internet die daten werden gespeichert und schon ist dies ein indietz das ich wahrscheinlich filme in diesen format runterladen habe" ! gruss und helau niewiederinternet |
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| | # 504 |
| Registriert seit: 11.08.2007 Ort: in Deinen schlimmsten Träumen
Beiträge: 44
| Hat man ja im Urteil aus HH-Altona klar und deutlich nachlesen können...- ![]() Ich denke aber auch, dass nach einem derartigen Hinweis der Polizei und einem ausschliesslichen Verweis auf das Gespräch mit der Polizei (und sonst GAR NICHTS!) gegenüber Rasch selbiger den gleichen Fehler nicht ein zweites Mal riskieren dürfte und die IP vielleicht mal kontrolliert...! @Esperanza bekommt ja keine Einsicht in die Ermittlungsakte, Rasch allerdings schon. Damit wäre das relativ schnell und unbürokratisch vom Tisch, wenn sich der Fehler bewahrheitet. Aber bitte, Herr Rasch, nicht Meister Spacknackelsen ans Telefon lassen, sonst geht das am Ende wieder in die Alster...!! Falls der überhaupt noch da arbeitet...- Gruß, Brainstorm |
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| | # 505 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo Esperanza, igendwie verstehe ich den Vorgang nicht so richtig. Am 17.1.2008 schreibst Du, daß Du im letzten Jahr einen Brief von Rasch bekommen hättest. Und weiter schreibst Du, daß Dein jetzt volljähriger Sohn damals 16 Jahre alt gewesen sei. Daraus kann ich nur schließen, das Rasch einen Vorgang von Anfang 2006 abgemahnt hat. Rasch meldet noch im Jahr 2007 eine IP-Adresse und das Datum von 2006 sowie die Uhrzeit an den Staatsanwalt. Der fragt beim Provider nach dem Anschlußinhaber und dessen Wohnungsadresse, der die IP damals zugeteilt bekommen hatte. Der Staatsanwalt schreibt die in die Akte. Rasch bekommt vom Staatsanwalt, nachdem er nachfragt, Deine Anschrift. Der Staatsanwalt ermittelt weiter gegen Dich, ohne daß Du etwas davon weißt. Er kommt zu dem Ergebnis, daß die Anschrift von Dir nicht zu der IP-Adresse gehört, die Rasch seinerzeit mitgeteilt hat. Rasch schickt Dir dann Ende 2007 eine Abmahnung. Warum gibt der Staatsanwalt denn die Adresse an Rasch raus, bevor er das Ermittlungsverfahren abgeschlossen hat? Wie sollte der staatsanwalt erkennen, daß die IP-Adresse falsch ist? Dann muß doch er einen Fehler gemacht haben, als er Deine Anschrift rausgab? Staatsanwälte riskieren selbst verdonnert zu werden, wenn sie das tun! Da paßt was nicht zusammen. Mein Eindruck ist, daß Deine Berater (Polizei und Anwalt) keinerlei Ahnung von Filesharing haben und Du dabei bist, etwas Falsches zu machen. Was ein Anwalt kostet findest Du hier: Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 1 Der Streitwert dürfte bei der Forderung von Rasch liegen: 3.000,-- , die Grundgebühr beträgt 189,-- , ein einfaches Schreiben fällt unter RGV VV Nr.: 2302 und kostet eine 0,3-fache Grundgebühr das sind dann 189,-- x 0,3 = 63,-- . Dazu kommen 20,-- Telefon und Portopauschale, was zusammen 83,-- netto ergibt und zuzügl. 19 % MwSt = 15,77 ergibt es brutto = 98,77 Anwaltskosten. Du bist dabei 100,-- Anwaltskosten zu sparen und Rasch den ein oder anderen dusseligen Satz zu schreiben. Esperanza hol Dir nen Anwalt der von der Sache was versteht und zahl ihm die 100,-- Honorar für das Schreiben. Für den Fall, daß die Sache weitergeht vereinbarst Du mit ihm eine Pauschale zwischen 350,-- bis 450,-- in der diese vorgenannten Kosten des Schreibens bereits eingerechnet werden als erste Anzahlung. Dann gehst Du gegen die Abmahnung richtig vor. Alles andere ist Zeitverschwendung und ein sehr heißes Spiel mit dem Feuer! Gruß Baker |
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| | # 506 | |
| Registriert seit: 11.08.2007 Ort: in Deinen schlimmsten Träumen
Beiträge: 44
| Zitat:
Gruß, Brainstorm | |
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| | # 507 |
| Registriert seit: 11.08.2007 Ort: in Deinen schlimmsten Träumen
Beiträge: 44
| Nachtrag: @Baker Gehen wir beide mal davon aus, dass tatsächlich ein IP-Ermittlungsfehler -ganz gleich, von welcher Seite- vorliegt. In meinen Augen wirft @Esperanza dann bei Deiner Empfehlung die 100,-€ ganz klar zum Fenster raus. Warum? Nun: @Esperanza: die (mindestens) 100,-€ kannst Du nur von Rasch zurück verlangen/erklagen, wenn Du ihn nachweislich vor Einschaltung eines eigenen Anwaltes über einen möglichen Ermittlungsfehler informiert hast und er nicht tätig geworden ist. Dann haftet er aus Verschulden. So kannst Du das glasklar im Urteil aus HH-Altona nachlesen. Nach diesem Hinweis bleibt ja die Möglichkeit der Einschaltung eines eigenen Anwaltes weiterhin bestehen, aber Du hast nachweislich (erfolglos?) versucht, die Angelegenheit "auf dem kleinen Dienstweg" (und damit für alle Seiten mit geringstmöglichem Aufwand/Kosten) zu erledigen. Gruß, Brainstorm |
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| | # 509 | |
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 627
| Zitat:
"Von dem Grundsatz, dass sich jeder, der in seinen Rechten verletzt wird, zur Durchsetzung seiner Ansprüche anwaltlicher Hilfe bedienen kann, ist auch in Fällen wie dem vorliegenden keine Ausnahme zu machen. Anwaltskosten sind grundsätzlich dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte (BGH, Urt.v. 12.12.2006, NJW 2007, S. 1458, 1460). Daran kann unter den Umständen des Streitfalls kein Zweifel bestehen. Denn auf den Hinweis der Klägerin durch ihren Ehemann, dass ihr keine Urheberrechtsverletzung zur Last falle und sie auch keine Urheberrechtsverletzung adäquat kausal verursacht habe, hat Rechtsanwalt lediglich mit einem Aufrechterhalten der Vorwürfe reagiert." Die Einschaltung muss also erforderlich sein. Das ist sie nicht erst dann, wenn man ohne anwaltliche Hilfe tätig geworden ist. Zwar war es im konkret entschiedenen Fall so. Allerdings geht der Umkehrschluß, dass es nur in den so verlaufenden Fällen erforderlich ist, einen eigenen Anwalt einzuschalten, fehl. | |
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| | # 510 |
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 627
| Der BGH äußert sich zur Erforderlichkeit wie fogt: "Auch außerhalb des Wettbewerbsrechts ist es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Anwalt hinzuzuziehen, wenn - wie hier (bezieht sich auf den dort entschiedenen Fall) - in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. In derart einfach gelagerten Fällen ist der Geschädigte - insbesondere wenn er selbst sachkundig ist - grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Anwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 351 f.; Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - zur Veröffentlichung bestimmt)." Der unberechtigt in Anspruch genommene Anschlußinhaber kann also sofort eigene anwaltliche Hilfe bemühen. Der angeblich Verletzte macht es ja auch - wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. |
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| | # 511 |
| Registriert seit: 11.08.2007 Ort: in Deinen schlimmsten Träumen
Beiträge: 44
| Hallo Dr. Eikmeier! Ich bin kein Anwalt, das wissen Sie; aber hier geht es darum, dem/der Beschuldigten aus dem Strafverfahren mit Abmahnung (aus dem zivilrechtlichen Verfahren) vor Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen einen Hinweis darauf zu verschaffen, eventuelle Beweise seiner/ihrer Schuld "besser verschwinden lassen" zu müssen. Beihilfe nennt man das dann, glaube ich...- Und die ist meines Wissens nach strafbar. Gruß, Brainstorm |
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| | # 512 | |
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 627
| Zitat:
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| | # 513 | |
| Registriert seit: 11.08.2007 Ort: in Deinen schlimmsten Träumen
Beiträge: 44
| Zitat:
ad 2.: Stimmt. Deswegen versuche ich ja, geeignete Voraussetzungen aufzuzeigen, diesen konkreten Fall als Präzedenzfall nutzen zu können. Gruß, Brainstorm | |
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| | # 514 | |
| Registriert seit: 11.08.2007 Ort: in Deinen schlimmsten Träumen
Beiträge: 44
| Zitat:
Gruß, Brainstorm | |
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| | # 515 | |||
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 627
| Zitat:
Zitat:
Zitat:
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| | # 516 | |
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 627
| Zitat:
"§ 406e (StPO) (1) 1Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. 2In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht. (2) 1Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. 2Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint oder durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde. Der Beschuldigte hat jederzeit einen Anspruch auf Akteneinsicht durch seinen Verteidiger im Rahmen des § 147 StPO. | |
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| | # 518 | |
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 627
| Zitat:
Ich verbringe aber einen nicht unerheblichen Teil meiner beruflichen Zeit damit, Fehler wieder auszubügeln, die sich juristische Selbstversorger im Vorfeld meiner Inanspruchnahme eingebrockt haben. Dies oft durch vorschnelle angaben bei der Polizei oder StA, aber auch in eigenen Verhandlungen mit dem gegnerischen Anwalt. Daher stört es mich, wenn unzutreffend behauptet wird, die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eigener rechtlicher Beratung hänge davon ab, zuvor selbst erfolglos mit dem gegnerischen Anwalt verhandelt zu haben. Wie ich schon drüben gepostet habe: "Auch die blödsinnigsten Empfehlungen sind solange erfolgreich, wie sie nicht vom Gegner gerichtlich angegriffen werden." | |
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| | # 519 | |
| Registriert seit: 11.08.2007 Ort: in Deinen schlimmsten Träumen
Beiträge: 44
| Zitat:
ad (1): das determiniert aber doch die Einschaltung eines Anwaltes?! ad (2): wer entscheidet das? Lassen Sie mich raten: der Staatsanwalt? Da wird doch dem Missbrauch (wo ist hier die "durchstreichen"-Funktion?!)/ persönlichen Interessenkonflikt Tor und Tür geöffnet. Gruß, Brainstorm | |
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| | # 520 | |||
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
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