| | # 463 |
| Registriert seit: 15.10.2007
Beiträge: 7
| Hi, von mir gibt´s mal wieder was Neues. Bin ja wie schon berichtet KUW-Kunde. Seit einem Monat war jetzt Ruhe. Heute standen ein paar nette Menschen vor meiner Haustür, samt Durchsuchungsbefehl. Begründung: Download und Zur Verfügung stellen von pornografischen Inhalten an Minderjährige via Filesharing in 2 Fällen. Haben alle Rechner mitgenommen und mir erklärt, dass es wohl einige Zeit dauern würde, bis ich meine Rechner wieder bekommen würde. Hab den Beamten erklärt, dass ich mir keiner Schuld bewußt sei und ansonsten nur blabla. Obwohl ich mir eigentlich ziemlich sicher bin, dass Sie nichts finden, werd ich wohl mal einen der hier bekannten Anwälte anrufen, da ich auch nie gedacht hätte, dass es tatsächlich ne Hausdurchsuchung wegen dem Angeblichen Filesharing von P-Filmen (2 Filme laut KuW) geben würde. mfg donaldd P.S. Gibt es eigentlich in dieser Richtung schon Verfahren bzw. Urteile, oder wird das ähnlich gehandhabt wie bei mp3´s? |
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| | # 464 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 5
| Auch wir haben im letzten Jahr einen Brief von RAe Rasch erhalten. Er verlangt die obligatorischen 3.000 Euro und hat eine "strafbewehrte Unterlassungserklärung" (wie bekannt) mitgeschickt. diese soll ich nun - nach Auskunft eines RA auch dringend zurückschicken, aber nicht in der Form, die mir durch RA Rasch vorgegeben wird. Finde ich hier im Forum eine Stelle, in welcher ich sehe, wie ich diese Unterlassungserklärung abändern kann. Im Moment läuft sie auf mich, als Mutter, obwohl mein damalig 16jähriger Sohn, heute volljährig, und ohne Einkommen, wohl die Dateien heruntergeladen hat. Er dachte, es sei kostenlos und wußte nicht um die Konsequenzen. Müsste er jetzt nicht diese UE unterzeichnen und wenn ja, wie muss diese aussehen? Können wir den Betrag herunterhandeln oder ist das aussichtslos? Ich verdiene im Monat ca. 2.300 Euro netto, oder bin ich als Mutter mit diesem Einkommen verpflichtet und in der Lage diesen Betrag zu zahlen? Wäre für jede Hilfe dankbar? |
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| | # 465 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo donaldd, das Thema wird hier gerade diskutiert: Abmahnwahn-Dreipage :: Diskussion Abmahnwahn - nur hier! Berichte mal, wenn Ihr weiter seht! Gruß Baker |
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| | # 466 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo Flobu, Du schreibst, bei Dir habe eine Vergleichsannahmeerklärung beigelegen und fragst: „kann das daran liegen, daß ich die Tat schon Februar letzten Jahres begangen habe?“ Da hast Du etwas verwechselt. Diese Erklärung gibt es erst seit Ende des Jahres 2007. Ich habe alles hier einmal eingestellt. Da kannst Du es nachlesen was er meistens schreibt: RECHTSLAGE bis 31.12.2007! BEVOR IHR POSTET! Auch alles andere, was Du zitierst ist nichts neues, was er auf Deinen Fall formuliert hat sondern nur Standardtext. Er hat halt einmal seinen Serienbrief geändert. Du zitierst den Text aus dem Serienbrief: „Er soll rechtlich gewährleisten, dass in Zukunft keine weiteren Rechtsverletzungen begangen werden, was im Übrigen nur bei Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung der Fall ist,...“ Du fragst sinngemäß: “heißt das jetzt, daß ich, wenn ich das Recht irgendwo übertrete bezahlen muß oder nur in speziell diesen Fällen mit der Urheberrechtverletzung, worüber ich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe“. Die Antwort auf Deine Frage ist: Die Erklärung gilt nur für künftige Urheberrechtsverletzungen und sie gilt auch nur für die Rechteinhaberfirmen, die in der Erklärung benannt sind. Das ergibt sich aus dem Text der Erklärung. Der von Dir zitierte Text ist in der Tat eigentlich falsch formuliert. Da Rasch sich die Arbeit nicht macht, zu überprüfen, ob all die von ihm benannten Rechteinhaberfirmen auch wirklich Urheberrechte an den Musiktiteln haben, die auf den beigefügten Screenshots gezeigt werden, sollte es Deine erste Arbeit sein, das mal zu kontrollieren. Dafür machst Du Dir eine Tabelle und gehst mit jedem Titel vom Screenshot in diese Datenbank: Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 1 und kontrollierst, ob einer der benannten Rechteinhaber betroffen ist und Rechte an dem Titel hat. Wenn Du Rechteinhaber findest, die nicht von Rasch benannt sind, dann machst Du einen Strich in die Tabelle, weil die nicht mitzählen. Deine Liste übergibst Du Eurem Anwalt. Wenn einer der genannten Rechteinhaber keine Rechte an den Titeln besitzt, dann kann er den nämlich rausstreichen aus der Erklärung. Gruß Baker |
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| | # 467 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo Esperanza, den Anwalt, den Du befragt hast, kennt die neuen Erklärungen von Rasch noch nicht. Die neuen findest Du hier: RECHTSLAGE bis 31.12.2007! BEVOR IHR POSTET! . Jetzt kannst Du den Text mal in Ruhe vergleichen mit den Texten, die Du erhalten hast. Der Text einer geänderten Unterlassungserklärung wurde mal hier veröffentlicht, für den Fall, daß man vorauseilend Erklärungen verschicken kann, bevor Rasch einem abgemahnt hat: Zum Download: Vorbeugende Unterlassungserklärungen - stern TV Das geht bei Dir nicht mehr, weil Du ja schon abgemahnt wurdest. Sinngemäß kann man aus diesen beiden Texten aber das stricken, was Du brauchst. Die gepunkteten Stellen mußt Du aber selbst fertigstricken und Mustermann heißt Du offensichtlich auch nicht: Strafbewehrte Unterlassungserklärung Herr Karlheinz Mustermann - im folgenden Unterlassungsschuldner - verpflichtet sich hiermit ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich gegenüber den Firmen: 1. Warner Music Group Germany Holding GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer ..... 2. edel entertainment GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer .... 3. Sony BMG Music Entertainment (Germany) GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer ........... 4. EMI Music Germany GmbH & Co. KG, vertr. d. d. pers. haftende Gesellschafterin .......... 5. Universal Music GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer ....... - im folgenden Unterlassungsgläubiger - es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs von den Unterlassungsgläubigern festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden, Vertragsstrafe ab sofort zu unterlassen, Tonaufnahmen ohne Einwilligung von den Unterlassungsgläubigern öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, soweit den Unterlassungsgläubigern an diesen Tonaufnahmen das ausschließliche Recht bzw. ausschließliche Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung zusteht bzw. zustehen. Der Unterlassungsschuldner gibt diese Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung ab, dass die zu unterlassende Handlung infolge einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtmäßig wird. 23456 Mauerblümchen, den ....... Unterschrift Karlheinz Mustermann Insgesamt würde ich Dir den Weg zu einem guten Anwalt empfehlen, der was von Urheberrecht und von Filesharing versteht und der die neuen Erklärungen und vor allem die neuen Urteile kennt, die Dir sicher helfen können. Die Investition lohnt sich nach meiner Meinung auch bei Dir. Nur nimm den Richtigen (blätter z.B. mal ein paar Seiten zurück oder suche mal richtig sorgfältig im Internet nach einem). Auch Du als Anschlußinhaber bist da beschuldigt, eine Erklärung von Deinem Sohn will Rasch eigentlich nicht. Das besprichst Du aber besser alles mit Deinem Anwalt. Vom Verdienst her hast Du zu viel, um den Weg mit dem pfändungsfreien Existenzminimum zu gehen. Gruß Baker |
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| | # 468 |
| Registriert seit: 16.01.2008 Ort: Kalletal
Beiträge: 2
| thx baker ich find das voll gut von dir das du hier allen hilfst und dir auch die zeit nimmst zu recherschieren !!!RESPEKT!!! Habe das mit dem durchgucken mal gemacht es sind ziemlich viele Lieder von denen die 4 Firmen keine Rechte haben. Berichte dann mal was der Anwalt dazu sagt MFG Flobu |
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| | # 469 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo Erfinderpferd, Du schreibst verharmlosend: Wie aber will Rasch an den Anschlußinhaber einer täglich wechselnden IP-Adresse kommen, wenn nur ein paar Liedchen "gesaugt" werden? Ich denke, wenn er künftig auch Tauschbörsenbenutzer scannt, die nur ganz wenige Titel präsentieren und wie heute auch, dann die Anzeigen an die Staatsanwaltschaft gibt und sich nach Abschluß der Ermittlungen und Einstellung des Verfahrens die Adresse des Anschlußinhabers geben läßt, hat er durchaus Chancen jemanden ein zweites mal zu erwischen. Die neu mitgeteilten Adressen vergleicht er künftig einfach nur mit den bereits gespeicherten Adressen seiner Datenbank. Wenn er dann einen alten Bekannten wiederfindet, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, greift dieser privatrechtlich geschlossene Vertrag von damals (der sich strafbewehrte Unterlassungserklärung nennt) und er braucht dann auch beim zweiten mal nicht mehr abzumahnen, es werden dann einfach pro Down- geladenem und pro präsentiertem Titel 5.001,-- fällig. Wie viele Dateien derjenige dann präsentiert hat und ob der Richter die Scanns und Aussagen des ProMedia- Mitarbeiters als Beweise für ein Downloadangebot gelten läßt, ist dann (notfalls von Dir gerichtlich klären zu lassen). Du schreibst: Er kann doch letztlich nur korrelieren: aktuelle IP + MP3-Uploadangebot + aktuelle Download-Aktivität Ob man die aktuelle Download-Aktivität eines anderen Users in einer Tauschbörse überhaupt durch die vorhandenen Scann- Programme der ProMedia feststellen kann und damit künftig ein dazuaddieren überhaupt möglich ist, bezweifele ich, weiß es aber nicht 100-%ig. Da man es weder den Dateien noch dem Hash-Wert ansehen kann, ob diese von einem Bekannten oder aus einer Tauschbörse stammen, dürfte sich (so meine Prognose) nicht viel tun im Bezug auf aktuelle Download-Aktivität, es sei denn der Beschuldigte hat im vorlaufenden polizeilichen Ermittlungsverfahren hemmungslos Geschichten erzählt, die zu seinem Nachteil gereichen. Im dem Falle, daß er einen alten Bekannten erwischt, ist aktuelle Download-Aktivität aber (erst recht, wenn es zugegeben wurde bei der Polizei) zusätzliche unzulässige Verwertung zu den beiden Downloads von ProMedia und darf auch je Datei mit 5.001,-- multipliziert werden. Zumindest wird Rasch es so sehen und einfordern. Insofern kann ich nur jedem, der erwischt wurde, ans Herz legen, den Telefonanschluß und den Providervertrag auf jemanden anderen umzumelden oder nie mehr eine Tauschbörse zu besuchen. Gruß Baker |
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| | # 470 |
| Registriert seit: 10.08.2007
Beiträge: 66
| Hallo Baker, zunächst vielen Dank für deine Interpretation meines postings. Ich will prinzipiell nicht akzeptieren, daß die Organisation $$§$$ über den "MP3-Hebel" einer ansonsten lobenswerten Einrichtung "Internet-Tauschbörse" den kompletten Garaus machen kann. z.B. ganz hilfreich beim Suchen nach verlorenen Computer-Treibern (.dll) oder Schriftsatztypen (.ttf) oder zum Austausch von großen Dateien, die man nicht per Email übermitteln kann. Ich gehe davon aus, daß die Liedchensauger künftig ihren download-Ordner sehr leerreich anzeigen oder auch das "Sharing" (also die Upload-Möglichkeit) abschalten (geht bei bearshare). Auch für die Organisation $$§$$ gilt das "pareto-Prinzip". D.h. 80% des Erfolges mit 20% Aufwand, ABER 80% Aufwand für die restlichen 20% Erfolg. Die werden also einen Teufel tun, die "Kleinkriminellen" per IP zu identifizieren, zumal den StA bei Vorlage von screenshots mit 10 Liedchen nur ein müdes Lächeln zu entlocken ist. Dieses Land hat echt andere Probleme als solche!! zur "aktuellen download-Aktivität": Ich stelle mir vor, die Organisation $$§$$ verbreitet selbst die Versionen der Originale. Die haben ja einige Rechner zeitgleich in den Tauschbörsen online. Folglich interessieren sie sich für jeden, der von ihren Festplatten nur Teile eines Originals (mit charakt. Hash-Wert) runterlädt. .... und schon ist man in die Falle getreten. (--> die eigene IP wird sichtbar, die Gegenseite hat Einblick auf den eigenen "sharing"-Ordner, sofern freigegeben). Bei heutiger Gesetzeslage würde ich nur noch bestimmte ausländische Tauschpartner bevorzugen (mit e314.de Freeware und Shareware über 20828 Programme Online zum Kostenlosen Download sieht man das). |
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| | # 471 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 5
| Lieber Baker, vielen Dank für Deine Antwort. Ich denke auch, dass ich mir einen Anwalt nehmen sollte. Meine Bedenken bisher waren die, dass ich dann für den Anwalt ca. 600 - 1000 Euro zahle und dann noch eine Vergleichssumme an Rasch, so dass unter STrich sich nicht viel ändert. Meine Nerven liegen außerdem so blank, dass ich - nur um die Sache vom Tisch zu haben, schon den Gedanken hatte, ihm 1000 Euro anzubieten, evtl. in Ratenzahlung, da nicht ich dieses Geld zahlen möchte, sondern mein Sohn, der jetzt eine Praktiumsstelle hat, in der er 2oo Euro monatlich verdient, dies mit 50 Euro abstottern soll. Weißt Du, nur damit Frieden ist und diese Sache nicht immer wie ein Damokles-Schwert über einem hängt. Aber vielleicht doch erst den Anruf beim Anwalt, wüßte schon jemanden, den ich dann anrufen werde. ... Nochmals lieben Dank für Deine Antwort und für Deinen unermüdlichen Einsatz hier im Forum. Esperanza |
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| | # 472 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 5
| Hallo Baker, noch eine kurze Frage: Gestehe ich mit dieser abgeänderten Unterlassungserklärung nicht automatisch ein, dass ich Musik heruntergeladen habe? Denn definitiv habe i c h ja keine Musik heruntergeladen. Ich habe diese Erklärung jetzt abgeschrieben und unterschrieben, jedoch noch nicht weggeschickt. Da ich der rechtlichen Terminologie nicht so mächtig bin, frage ich lieber noch einmal nach. |
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| | # 473 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 5
| Ich habe gerade in der Zeitung einen interessanten Artikel gelesen, darin geht es um die Haftung von Elternteilen, deren Kinder illegal Musiktitel geladen haben. Es handelt sich um ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (AZ 11 W 58/07). Dieses Urteil macht wieder Hoffnung. Lohnt sich auf jeden Fall, es mal durchzulesen. Die Richter dort sehen die Beweislage anders als das Oberlandesgericht in Hamburg. Warum kann Rasch eigentlich frei wählen und sich für das Gericht in Hamburg entscheiden? |
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| | # 474 |
| Registriert seit: 09.01.2008
Beiträge: 8
| Rasch kann nicht wirklich frei wählen, es sei denn es treffen mehrere Gerichtsstände aufeinander. Es geben grundsätzlich 3 "Arten", den Allgemeinen und Besonderen Gerichtsstand sowie den Ausschließlichen Gerichtsstand der die beiden ersten "eliminiert". Der Allgemeine Gerichtsstand ist grundsätzlich §§ 12, 13 ZPO, der besondere Gerichtsstand ist jeweils unterteilt in den nachfolgenden §§ff ZPO z.B. Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung usw. In der Regel muss Rasch also immer dort klagen, wo der Beklagte seinen Gerichtsstand hat, was in der Regel sein Wohnsitz darstellt nach der ZPO in Verbindung mit dem BGB. Vielleicht jetzt ein wenig allgemein ausgedrückt. |
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| | # 475 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo Esperanza, oben hatte ich Dir empfohlen zum Anwalt zu gehen. Glaube mir, die Zeit ist reif es auch zu tun, weil die aktuellen Urteile überraschend gut sind für Eltern von Kindern, die über die Zustandsstörerhaftung als Anschlußinhaber zur Kasse gebeten wurden. Du hast sogar eines der aktuellen Urteile zitiert. Aber es ist Deine Entscheidung. Aus Deiner Frage sehe ich aber, daß Du Dich nicht wirklich gut informiert hast, denn gerade mal 2 Seiten vor Deinem Post schreibt ein Rechtsanwalt die Antwort auf Deine Frage, die dort angelique auch gestellt hatte: Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 2 unter der Ziffer 1 schreibt er: „nein die UE ist grsl. kein Schuldeingeständnis. Haben wir schon oft klargestellt“. @ -=Zodiac=-, Zur Frage des Gerichtsstandes hatte ich den Sachverhalt bisher so verstanden: Esperanza kann aufgrund des Streitwertes davon ausgehen, dass kein Amtsgericht, sondern ein Landgericht zuständig sein wird (Gerichtsverfassungsgesetz § 23). Im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen im Internet ergibt sich das Problem des "Fliegender Gerichtsstand" (s. hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsstand ). Zwar ist das Oberlandesgericht Bremen anderer Meinung, aber die Praxis zeigt, daß das Landgericht Hamburg diese nicht teilt und sich durchaus als zuständig ansieht, denn "begangen" nach § 32 Zivilprozeßordnung kann sich nicht nur auf den Ort, wo der Rechner steht beziehen, von dem aus die Daten auf den Internet-Server geladen werden. Es ist auch nicht unbedingt der Ort, wo der Internet-Tausch-Server tatsächlich steht. Als "begangen" kann auch der Ort der Verletzung, das ist überall dort, von wo aus man die Seite aufrufen kann, interpretiert werden. Selbst wenn Rasch bei einem Gericht keinen Erfolg hat, kann er anstatt Beschwerde bei dem Gericht einzulegen auch gleich zu einem anderen Gericht gehen. Insofern kann Sie gerade nicht davon ausgehen, dort verklagt zu werden wo sie wohnt. Gruß Baker |
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| | # 476 |
| Registriert seit: 29.12.2007
Beiträge: 27
| Hallo ihr Lieben, ich möchte mal ein kurzes Statement geben. Ich habe eine modifizierte UE abgeschickt und einen Brief beigefügt mit der Argumentation , daß ich selbst als Anschlußinhaber nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich bin , da entsprechende Verbote ausgesprochen wurden. Weiterhin eine Schilderung der finanziellen Lage mit dem Hinweis auf eine höchstwarscheinliche Zahlungsunfähigkeit. Bisher habe ich noch keine Antwort erhalten. Nach einem Gespräch mit einem Bankangestellten weiß ich jetzt , daß seitens der anderen Partei lediglich die geänderte UE schriftlich anerkannt werden muß. Bezüglich des Vergleichs muß keine Antwort erfolgen. D.h. die fordernde Seite kann den Gegenüber im Ungewissen lassen ob von der Forderung Abstand genommen wird. Dies wird sicher der Fall sein , wenn die fordernde Partei sich wenig Erfolgschancen ausrechnet. Dann ist warten angesagt. Weiß jemand wann sowas verjährt ? Gruß maria-del-mar |
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| | # 478 | |
| Registriert seit: 09.01.2008
Beiträge: 8
| Zitat:
Was genau meinste aber mit Beschwerde? | |
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| | # 480 |
| Registriert seit: 14.07.2007
Beiträge: 194
| Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren, es gibt einige interessante Themen zu besprechen: 1. Edel Entertainment GmbH wird nicht mehr durch die Kanzlei Rasch vertreten In den jüngsten Abmahnungen der Kanzlei Rasch werden nur noch 4 Rechteinhaber aufgeführt. Nachdem die Edel kids GmbH bereits gegen Ende letzten Jahres in den Abmahnungen nicht mehr aufgeführt wurde, weil deren Rechte in den meisten Fällen gar nicht verletzt wurden, wird nun auch die Edel Entertainment GmbH nicht mehr in den Abmahnungen aufgeführt. Das ist insofern interessant, als davon auszugehen ist, dass bald eine neue Anwaltskanzlei in den "Markt" Abmahnungen eintreten wird, ich halte es nämlich nicht für wahrscheinlich, dass die Edel Entertainment GmbH nunmehr aus Imagegründen plötzlich den Abmahnungen abschwört. Diese Entwicklung ist auch insofern spannend, als wenn die Edel Entertainment GmbH einen neuen Weg aus wirtschaftlichen Gründen erwägt, dann offenbar die Schadensersatzzahlungen, welche die Kanzlei Rasch durchsetzt, schlechter sein müssen, als das was die neue Kanzlei durchzusetzten hofft. Es bleibt abzuwarten, ob sich da nicht der Eine oder Andere gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Entschedungen verrechnen sollte. Nach meiner Einschätzung, die auf mehreren Hundert Gesprächen mit Abgehmahnten wegen Urheberrechtsverletzungen gründet, ist es für den Rechteinhaber nachteilhafter desto indivdualisierbarer er ist. Die Abmahnung der Kanzlei Rasch ist faktisch eine Abmahnung der Musikindustrie - wer dagegen mit Konsumverzicht protestieren will, muss praktisch künftig auf kommerzielle Musik verzichten. Eine nur schwer durchsetzbare Haltung. Mahnt hingegen eine Firma - wie bald offenbar - die Edel Entertainment GmbH allein ab, ist ein zielgericheter Protest einfacher und ein damit einhergehender Imageverlust ebenfalls klarer. Noch deutlicher wird es - wenn nur ein einziger Künstler abmahnt. Mir persönlich sind nur 3 Künstler bekannt, die so handeln (ein Rapper, und zwei Musiker aus dem Elektro Bereich). Aus Sicht eines Vertreters der Abgemahnten ist es natürlich erfreulich, wenn die Rechteinhaber nun offenbar kurzfristiger denken und durch hohe Vorgaben an die Rechtsanwälte bei der Quote der Durchsetzung letztere unter Druck setzen, weil es Verhandlungen vereinfacht und die Kompromissbereitschaft der Rechtsanwälte erhöhen wird. Es bestätigt allerdings auch meine ursprüngliche These, dass bei der Bewertung der Abmahnungen neben einer rechtlichen Bewertung, es mindestens ebenso wichtig ist, eine Vorstellung der inneren Abläufe zu haben, weil nur so für den Abgemahnten das beste Ergebnis zu erzielen ist. 2. Verwirken der Vertragsstrafe In letzter Zeit wurde mehrfach an mich herangetragen, dass die ersten Vertragsstrafen "verwirkt" wurden. Das bedeutet die strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde unterschrieben und dagegen verstossen. Ich bitte alle Abgemahnte nochmals meinen alten Beitrag Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Medienrecht, Erbrecht, Forderungseinziehung zu lesen. 3. Was ist noch erlaubt in Zeiten des neuen Urheberrechts? Als kleinen Exkurs möchte ich gerne auf einen Beitrag hinweisen, den ich in den nächsten Tagen hier im Forum veröffentlichen möchte und der dann hier verlinkt wird. Darin wird hoffentlich viel diskutiert. Aus rechtlicher Sicht sollen aktuelle Möglichkeiten Musik herunterzuladen auf Ihre Rechtmäßigkeit hin beurteilt werden. Anlass ist ein Artikel der Netzwelt-Redaktion, der bald veröffentlicht werden soll. Ich würde mich sehr freuen, wenn auch die geschätzten Kollegen Rechtsanwälte Herr Dr. Eikmeier und Herr Morbitzer an diesen mitarbeiten würden. Anfangen möchte ich mit der Bewertung der Plattform lastfm. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und freundliche Grüße aus der Hansestadt Hambug wünscht Dr. Alexander Wachs -Rechtsanwalt- |
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