| | # 422 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo heijo, Du fragst nach den besten Argumenten um den Vergleichsbetrag zu drücken. Folgende Argumente kenne ich oder habe ich hier im Forum schon gehört:
Der letzte Unterpunkt ist der sicherste und beste Weg, den ich Deinem Freund empfehle. Zum ´Hamburger Brauch´ bei den Unterlassungserklärungen wurde mal hier angesprochen und erklärt: Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 1 @jay1975, wenn der Provider beim laufenden Ermittlungsverfahren den Beschuldigten informiert, macht er sich strafbar, weil er die Strafverfolgung vereiteln kann (Beschuldigter läßt Computer verschwinden, bevor die Polizei kommt). Die Idee läßt sich somit nicht realisieren in einem Rechtsstaat, in dem wir leben. Ist auch gut so (bei anderen Verbrechen, nicht beim filesharing weil filesharing keine wirklich verfolgenswerte Verbrechen sind, es ist eher mit dem Klau eines Kaugummis vergleichbar, wie es die Richterin von Offenburg mal genannt hat) @ all, die neuen Urteile sind ja echt der Hammer. Danke Hadron, Zeltinger und Dr. Wachs. Ihr habt mir eine sehr große Freude gemacht mit den Links. Wir dürfen hoffen, daß die Richter in dem Land weiter machen und den Politikern noch zeigen, wo es lang geht. Von wegen Rahmen(EU)-Ziel(DE)-Gesetzgebungskompetenz(Bund). Da haben einige Politiker die Richter unterschätzt, die die Gesetze auslegen und die Beschuldigten-Anwälte, die gegen die Abmahnanwälte mutig vorgehen. Die haben ein Gegenmittel gefunden und brauchten nicht die 50,-- € Klausel, die Ihr 2007 gekappt habt. Werde mal versuchen eine verständliche Version der Urteile zu schreiben. Gruß Baker |
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| | # 428 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo rahu, ich weiß nicht, wie die Rechtslage da ist, ich habe nur das aufgeschrieben, was ich in einem Forum mal gelesen habe. Es könnte auch falsch sein. Ich habe aber noch keinen wirklichen Grund gefunden, warum es falsch sein sollte. Vielleicht kennt jemand die Antwort? Gruß Baker |
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| | # 429 |
| Gastposter | Hallo zusammen, leider muss ich mich jetzt auch mit einem Brief von Rasch beschäftigen... Ich hoffe mir kann hier jemand helfen, um zumindest die Zeit bis zu meinem Anwaltstermin (nächste Woche) etwas ruhiger schlafen zu können... Zu meinem Fall: Ich werde beschuldigt Mitte letzten Jahres ca. 1000 Musik Dateien über eine Tauschbörse angeboten zu haben. Nun soll ich 6000,- EUR zahlen, eine Strafrechtliche Unterlassungserklärung & eine Vergleichsannahmeerklärung unterschreiben. Erstmal bin ich aus allen Wolken gefallen. Aber kurz und knapp.. Ich war es wirklich nicht!! Zu dem Zeitpunkt hab ich mit meiner damaligen Freundin eine gemeinsame Wohnung gehabt, mit einem Internetanschluß, der auf meinen Namen lief. Ich hatte dort einen Router mit meinem und ihren PC. Auf Grund der Titelliste, die mir Rasch geschickt hat, kann ich mit ziemlicher Sicherheit sagen, dass die Musik (die ich angeboten haben soll) ziemlich genau den Geschmack meiner damaligen Freundin trifft. Ich will und kann nicht ausschliessen, dass Sie über eine Tauschbörse Musik runtergeladen, und diese dadurch auch weiter verbreitet hat. Wie komm ich aus dieser Nummer wieder raus??? Mein PC ist nach wie vor sauber, da ich meine Musik über iTunes beziehe. Ich hoffe mir kann jemand helfen, bzw sagen wie meine Chancen stehen!! Vielen, vielen Dank!!! |
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| | # 430 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo stenumer, Du schreibst: “Nun soll ich 6.000,- EUR zahlen, eine strafrechtliche Unterlassungserklärung und eine Vergleichsannahmeerklärung unterschreiben“. Da ist zu verbessern, daß die Unterlassungserklärung nicht eine „strafrechtliche“ Unterlassungserklärung ist, sondern eine „strafbewehrte ...“ ist. Es ist faktisch ein zivilrechtlicher Vertrag, den Du freiwillig eingehst und den Du mit den Rechte- Inhabern abschließt. Du versprichst in dem Vertrag 5.001,-- € je Datei zu zahlen, wenn Du künftig erwischt wirst. Da Du es nicht getan hast, brauchst Du nicht zu versprechen, es nie wieder zu tun. Das Problem ist nur, Du mußt beweisen können, es nicht gewesen zu sein. Wenn Du Dich inzwischen von dem Mädel getrennt hast, ist erst einmal fraglich, ob Sie bereit ist, die Verantwortung für ihr damaliges Handeln zu übernehmen und es Dir gegenüber zugibt, daß sie getauscht hat. Insofern ist Deine Idee, bei einen Anwalt zu gehen sicherlich richtig. Der kann dann auch bewerten, ob Deine damalige Freundin in dem o.g. Sinne eine Chance hat, selbst relativ unbeschadet rauszukommen und nicht die 6.000,-- € zahlen muß. Nur such Dir bitte einen Anwalt für Urheberrechtsfragen und keinen Scheidungsanwalt. Letzterer ist vielleicht eher geeignet die Frage bzgl. Ex-Partnern zu klären, hier aber ist der Erstere gefragt. Der weiß was eine vorauseilende Unterlassungserklärung ist und daß man bei einem geringen Einkommen < 1.400,.. €/Monat nicht wirklich viel bezahlen kann/muß. Du kannst die Zeit nutzen, Dir zu überlegen, was alles dafür spricht, daß Sie es war und nicht irgendein Freund oder eine Freundin von Euch oder gar Du selbst. Dein Anwalt braucht solche Argumente nämlich (sowohl für Rasch, als auch ggf. um Deine Ex-Freundin zu überzeugen). Gruß Baker |
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| | # 431 |
| Registriert seit: 14.07.2007
Beiträge: 194
| Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren, die Niederlagenserie der Kanzlei Rasch reißt nicht ab. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Altona vom Dezember letzten Jahres, in der festgestellt wurde, dass eine unberechtigte Abmahnung zu Schadensersatzansprüchen berechtigt. Und in der bereits der zweite Fall einer IP-Verwechselung bekannt wurde. Vgl. hier: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Medienrecht, Erbrecht, Forderungseinziehung Der Entscheidung des LG München vom Dezember letzten Jahres, in der festgestellt wurde, dass ein Unternehmer nicht grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen seiner Mitarbeiter in Anspruch genommen werden kann. vgl hier: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Medienrecht, Erbrecht, Forderungseinziehung Der Entscheidung des OLG Frankfurt, in der festgestellt wurde, dass der Anschlussinhaber nicht immer für Rechtsverletzungen seiner Kinder in Anspruch genommen werden kann. vgl hier: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Medienrecht, Erbrecht, Forderungseinziehung Ist nun noch eine Entscheidung des LG Frankfurt aus diesem Jahr bekannt geworden, in der offenbar festgestellt wurde, dass der Anschlussinhaber - wenn er glabhaft machen kann die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben - nicht in Anspruch genommen werden kann. vgl. hier: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Medienrecht, Erbrecht, Forderungseinziehung Allen Entscheidungen ist dabei gemein, dass die an den Anschlussinhaber gestellten Sorgfalltspflichten - bzw. die Reichweite der Störerhaftung - verglichen mit bislang bekannten Urteilen deutlich herabgesetzt wurden. In der angesprochenen Entscheidung des LG München wurde dazu sogar sehr lehrreiche Ausführungen des Bundesgerichtshof bemüht. Die Frage ist also "Quo vadis Kanzlei Rasch?" Nach meiner Einschätzung hat die Kanzlei Rasch nur eine Möglichkeit weiterhin erfolgreich abzumahnen, wenn Sie stärker als zuvor den wahren Verursacher der Rechtsverletzung in Anspruch zu nehmen sucht. Dies geht nur über enge Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden der Staatsanwaltschaft. Diese sind aber - wie mir auch kürzlich wieder von einem Staatsanwalt aus Norddeutschland bestätigt wurde - wenig motiviert für die Kanzlei Rasch Hausdurchsuchungen durchzuführen oder gar die Damen und Herren der ProMedia GmbH hinzuzuziehen. Logische Konsequenz ist es also für die Kanzlei Rasch in Ihren Anzeigen stärker als zuvor, jugendgefährdende Inhalte - die sich regelmäßig ebenfalls auf der Festplatte befinden - in Ihren Strafanzeigen zu betonen. Ich hatte diese wahrscheinliche Entwicklung bereits in einem früheren Beitrag für dieses Forum angedacht (Sie können, wenn Sie hier registriert sind, meine weiteren Beiträge durch anklicken meines Namens ansehen). Nun wird es für die Kanzlei Rasch wohl überlebensnotwendig die Ermittlungsbehörden, die Sie teilweise ein wenig überlastet und damit wohl auch verärgert hatten wieder ins Boot zu holen. Ich werde übrigens zum Wochenende hin, noch einen Beitrag verfassen, der sich mit den Sorgfaltspflichten, die an den Anschlussinhaber nach der aktuellen Rechtsprechung gestellt werden, verfassen und hier und auf meiner Internetseite unter ww.dr-wachs. de veröffentlichen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Freundliche Grüße aus der Hansestadt Hamburg wünscht Dr. Alexander Wachs -Rechtsanwalt- |
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| | # 432 |
| Registriert seit: 02.11.2007
Beiträge: 92
| moin ist schon komisch das die staatsanwalt jetzt erst auf den trichter gekommen ist,schliesslich haben die ja die saat für die abmahner gesät. sie hätten viel früher den abmahnwahn entgegen wirken sollen,vieleicht haben die mit der unendlichen gier ihrer zunft nicht gerechnet. ich hoffe das noch mehr solche urteile kommen werden,damit dieser willenose kram ein ende hat. gruss niewiederinternet |
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| | # 433 |
| Gastposter | Hallo baker Erstmal vielen Dank für deine erste Einschätzung!!! Ich hab meine Ex einfach mal angerufen und sie mit der Sachlage konfrontiert. Sie hat es dann mehr oder weniger eingestanden, dass Sie solche Dateien runtergeladen hat, und durch Unwissenheit diese dadurch auch wieder zum Tausch bereit gestellt hat. Die Unterlassungserklärung werde ich nicht unterschreiben. Was diese 6000,- EUR angeht.. Ich oder auch meine Ex könnten Sie nicht bezahlen. Wir sind jeweils am Anfang unseres Berufslebens und verdienen noch lange keine 1.400,.. /Monat. |
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| | # 434 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo stenumer, dann denkt doch beide mal darüber nach, Euch einen Anwalt zu nehmen, der Euch gemeinsam vertritt. Den würde ich auch mal auf die Frage ansprechen, ob es Sinn macht, daß Deine Ex-Freundin eine vorauseilende Unterlassungserklärung an die Rechteinhaber schickt. Wenn Rasch eh bei Euch nichts wirklich holen kann, ist es sowieso unsinnig, daß er noch mehr Aufwand in den Fall steckt. Rede mal mit Deinem Anwalt, was der so dazu meint. Gruß Baker |
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| | # 435 |
| Registriert seit: 11.01.2008
Beiträge: 404
| Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren, ich stelle klar, dass hier keine Werbung für uns machen, sondern nur sachlich über unsere Erfahrungen mit einem gewissen Abmahnanwalt berichten, um im Gegenzug Erfahrungen von Betroffenen zu erhalten. Wir wären an einem Erfahrungsaustausch interessiert, insbesondere, ob es bereits Schadensersatzurteile gibt, in denen der Beklagte tatsächlich die enorme Schadensersatzforderung bezahlen musste. Für einige Antworten wären wir sehr dankbar. Herzlichst Ihr RA Hechler |
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| | # 437 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo Herr Rechtsanwalt Hechler, bitte haben Sie Verständnis, daß wir hier im Forum nicht gerade die fleißigsten Sammler seiner Trophäen sind. Sie finden seine private Sammlung unter vvvvvv.raschlegal.de > Entscheidungen > Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen über Filesharing-Systeme > Zivilrechtliche Ansprüche der Tonträgerhersteller > Erstattung der Anwaltskosten Den Rest schauen Sie sich dort mal in Ruhe an. Gruß Baker ps.: es ist schön, noch einen Anwalt hier im Forum begrüßen zu dürfen, der den Mut hat, sich offen vorzustellen. |
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| | # 438 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Zitat: "...Hören Sie nicht auf Beiträge in diversen Internetforen. Die User, die dort schreiben, haben oft überhaupt keine juristische Bildung, entsprechend sind ihre Beiträge. Auch versuchen dort Rechtsanwälte - oft unter strafbarer Verunglimpfung von Kollegen - für sich Werbung zu machen, was berufsrechtlich streng verboten ist..." oder: "Kostenlose Ratschläge in Foren sind soviel Wert, wie sie kosten, nämlich meist gar nichts. Wir werden für Sie für einen fairen Pauschalpreis tätig. Wir haben Erfahrung mit Rechtsanwalt Rasch und Kollegen. Unsere Einigungen mit Rechtsanwalt Rasch unterscheiden sich erheblich von seinen ursprünglichen Einigungsangeboten." ![]() Falls das "ein wenig" beleidigt klingt, liegt es daran, dass es auch so gemeint ist. Wir Nicht-Juristen sind im Zeitalter des Internets die erste Anlaufstelle für Abgemahnte, da die unmittelbare Reaktion auf eine Abmahnung in der Regel zu Google und damit zu uns führt. Wir erteilen jedoch keine Rechtsberatung, sondern tauschen unsere persönlichen Erfahrungen aus und sammeln Informationen bzw. stellen diese zur Verfügung und zwar unentgeltlich. Offenbar haben auch Sie das inzwischen erkannt. Schön, wenn die wachsende Gemeinde der Abgemahnten hier zukünftig auch von Ihren Erfahrungen profitieren kann. Übrigens werde ich diesen Beitrag in einigen Tagen wieder löschen, da er hier nicht langfristig zur Information der Zielgruppe beiträgt. Kurzfristig regt er aber vielleicht etwas zum Nachdenken an. | |
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| | # 439 |
| Registriert seit: 11.01.2008
Beiträge: 404
| Sehr geehrter alter Esel, ich verstehe Ihre Kritik. Aber bedenken Sie bitte: Wir verschwenden sehr viel Zeit damit, den Mandanten ihre teilweise sehr vorgefertige Meinung und Rechtsansicht zu berichtigen, die sie von Laien übernommen hat. Da heißt es immer: "ABER ich habe im Internet gelesen usw. " Oder: "Mein Bekannter hat Rasch überhaupt nichts bezahlt!!" Das Internet hat in dieser Hinsicht sicherlich auch Schattenseiten neben dem nützlichen und umfangreichen rechtlichen Angebot. Das gilt nicht nur für das Thema Urheberrecht, sondern für alle anderen Rechtsgebiete, über die im Internet etwas zu lesen ist. Mit den von Ihnen zitierten Hinweisen wollen wir schlimmeres für Mandanten verhindern. Oft handeln die Leute auf eigene Faust, bevor sie zu einem Anwalt gehen, und machen entscheidende Fehler (insbesondere im Strafrecht oder im Bereich Abmahnungen). Da spart man sich nichts, wenn man teilweise selbst handelt. Ein vernünftiger Anwalt fängt auch nicht an, sein Auto selbst zu reparieren, da macht er eventuell mehr kaputt als gut. Daher -> gleich in die Werkstatt. Die Urteile bei Rasch legal kenne ich seit Monaten. Es gibt dort jedoch keine Urteile, die gegen Rasch entschieden wurden. Solche wird er gerade noch veröffentlichen Wir sind an Urteilen und Vergleichen interessiert, die gegen Rasch ausgingen, und zwar hinsichtlich des Schadensersatzes außer Anwaltskosten. Wie gesagt, das wird allen Abgemahnten helfen. |
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| | # 440 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo Herr RA Hechler, Oben in dem Post schreiben Sie : .....ob es bereits Schadensersatzurteile gibt, in denen der Beklagte tatsächlich die enorme Schadensersatzforderung bezahlen mußte. Unten in dem Post schreiben Sie: Es gibt auf seiner Homepage jedoch keine Urteile, die gegen ihn entschieden wurden. ..... Wir sind an Urteilen und Vergleichen interessiert, die gegen Rasch ausgingen, und zwar hinsichtlich des Schadensersatzes außer Anwaltskosten. Für mich hieß das erst einmal: Gibt es Urteile, in denen Rasch seine Forderungen (bestehend aus seinem Anwaltshonorar und den Schadenersatzforderungen der Rechteinhaber) durchsetzen konnte. Dann die Frage, wie hoch waren denn darin die Schadenersatzforderungen. Insofern gab ich Ihnen den Verweis auf seine Homepage. Der aufmerksame Leser findet dann aber kein Urteil, in dem beides durchgesetzt wurde oder wo eine Aufschlüsselung enthalten ist. Rasch fordert in den Prozessen nur sein Honorar ein. Der Anspruch gegenüber dem Beklagten, aus Geschäftsführung ohne Auftrag, ist sicher zu bekommen und das Minimum, was das Gericht ihm zuerkennt, weil es gefestigte Rechtsprechung vom BGH ist. Insofern könnte es lediglich Urteile geben, bei denen die Richter entschieden haben, daß er neben seinem Honorar einmal den Schaden nachweist, wenn er diesbezügliche Forderungen stellt und dann den Schadenersatz zusätzlich erhält. Die Besonderheit bei einmaligen Tauschbösen- Scanns ist allerdings, daß es ja mit den erzeugten Beweismitteln (Screenshots und Zeugenaussage des Scanners) nicht wirklich möglich ist, einen Schaden in einer relevanten Größenordnung nachzuweisen. Auch der Beklagte wird sich vermutlich, wenn der Richter hier bohrende Fragen zur Häufigkeit der Tauschbörsenbesuche stellen sollte, eher nicht mehr genau erinnern können, zumal er sich auch nicht selbst belasten muß und im übrigen nicht merkt, wie viele andere User seine präsentierte Dateien runterziehen. Deshalb wird Rasch bei solchen Prozessen eher versuchen, nur ein hohes Honorar zu bekommen und auf die windige, nicht beweisbare Schadenersatzforderung zu verzichten. Hier ist es dann eher sein Ziel, den Streitwert (für die Durchsetzung der Unterlassungsforderung mit der Abmahnung und seine Tätigkeit bei dem Vergleichsangebot für die außergerichtliche Einigung) möglichst hochzuziehen und weiterhin darzulegen, daß er mit den Rechteinhabern eine erträgliche Vereinbarung über die Höhe seiner Dienstleistung an der oberen Grenze des zulässigen Honorars vereinbart hatte um mehr zu bekommen, als nur eine einfache Gebühr. Im Ergebnis kann er dann sich und den Rechteinhaber mit der erstrittenen Forderung bedienen. Gruß Baker ps.: meine Antwort ist nur erdacht, ich habe nämlich noch nie so ein Urteil gesehen oder gelesen und vor langer Zeit die Anwälte hier im Forum mal ausgeschimpft, daß sie die Höhe dieser Forderung nicht einmal hinterfragen. Die Richterin von Offenburg benannte eine solche Forderung in einer vergleichenden Betrachtung mal den Wert eines Kaugummis , Wenn Sie fündig werden sollten bei Ihrer Suche, würde es uns hier im Forum auch sehr interessieren. |
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