| | # 2502 |
| Registriert seit: 08.10.2009
Beiträge: 1
| Servus mich hats heute leider auch erwischt und ich habe Post von Herrn Rasch bekommen mit dem "Hinweis" ich hätte ein Album runtergeladen etc. Nun bin ich mir trotz reichlichem Nachlesen in diesem und anderen Foren nicht sicher wie ich reagieren soll. Das hat vor allem den Grund, dass ich vor ca. 2 Jahren schon mal eine unberechtigte Abmahnung einer anderen Anwaltskanzlei bekommen habe. Damals habe ich gar nicht reagiert, auf den 2. Brief gewartet, diesen wieder ignoriert und dann war die Sache gegessen: Nie mehr was gekommen. Ich bin mir nun nicht ganz sicher ob das diesmal genauso laufen wird. Zwar kann ich mir kaum vorstellen, dass der mich wegen eineme einzigen Album vors Gericht zerrt aber der klassische Massenabmahner scheint er nicht zu sein. Stimmt ihr mir was das betrifft zu ? Noch ne Frage: Gibt es denn wirklich niemanden der es mal ausgesessen hat? Habe bisher wenige Erfahrungsberichte gefunden. MfG |
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| | # 2503 | |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
| Zitat:
Nümann und Lang Karlsruhe Abmahnung wg. vermeintlicher Urheberrechtsverletzung Teil 2 | |
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| | # 2504 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| "Richtig ist allerdings, dass die vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen lässt." BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Az: I ZR 32/03 RA Dr. Wachs: "1. Es ist tatsächlich zu raten, wenn die Kanzlei Rasch ein Album abmahnt dieses auch als solches bezeichnet in die Unterlassungserklärung aufzunehmen. Wenn nämlich Album und ein Lied des Albums gleich benannt sind, ist ansonsten nicht klar, ob sich die Unterlassungserklärung auf das Lied oder das ganze Album (und damit auch auf das Lied) bezieht." = entspricht den inhaltlich an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen. Streitfall "Containerabmahnung" - Beispiel des Tages Ein recht unbekanntes Label mahnt auf Basis von Nutzungsrechten an einem Titel Namens "Plumpaquatsch" der Gruppe "QuatschhochDrei" die Verletzung der Nutzungsrechte ab. Bei näherer Betrachtung stellt man aber fest, das der "streitgegendständliche Titel", der im Container "Weihnachtsquatsch 2008" getauscht worden sein soll nichts mit den gleichnamigen Werken, die das unbekannte Label zwei Jahre zuvor vertrieb zu tun hat. Es handelt sich um einen release eines anderen Labels, das keine Verbindung zum unbekannten Label aufweist. Hinzu kommt, dass es sogar ein gleichnamiges Album gibt, das vom unbekannten Label und nicht vom Label zwei vertrieben wird. Wie üblich existieren etwa 35 verschiedene Versionen, sog. "Remixe" von dem Titel. Das schönste ist, dass wir es mit einer Kanzlei zu tun haben, die generell keine Annahmeerklärung der modUE versendet und gerichtlich auftritt mit dem netten Satz, dass die Orginal UE nicht abgegeben wurde. [Punkt] Was tun, sprach Zeus? Wiederholung: Es ist also zu unterscheiden zwischen a) rechtlicher Wirkung eines Schriftstücks und b) vertraglicher Wirkung eines Schriftstücks "Durch Abgabe ihrer neu formulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung hat die Beklagte das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags abgelehnt und zugleich ein neues Angebot abgegeben (§ 150 Abs. 2 BGB)." Besteht aber die rechtliche Wirkung darin, eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, ist nicht die abmahnende Kanzlei, sondern nur ein Gericht befähigt darüber zu entscheiden, ob die Wirkung ausreichend ist. Der BGH entschied: "Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind." § 133 BGB - Auslegung einer Willenserklärung Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Gebe ich also eine modUe mit der korrekten, aus der Abmahnung entlehnten Bezeichnung ab ist die Wiederholungsgefahr definitv gebannt, aber noch kein "Unterlassungsvertrag" zu Stande gekommen. Das ist selbstverständlich nur meine persönliche Meinung. Das von RA Knüppelklaus "zitierte" Urteil hingegen: - (4) "Die Klägerin war - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht gehalten, ihren Klageantrag auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, daß eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen..." [Quelle] Dazu OLG Nürnberg, red.: "Beantragt wurde Unterlassung hinsichtlich letztlich aller Werke der Antragstellerin. Selbst nach der Kerntheorie könne aber bei einer Verletzungshandlung hinsichtlich nur eines Werkes keine Wiederholungsgefahr auch für alle weiteren Werke eines Rechteinhabers bestehen. Der Verbotsausspruch war demzufolge auch richtigerweise auf nur das konkrete Werk begrenzt. Er wäre im übrigen (erheblich weiteren Umfang) allerdings zurückzuweisen gewesen. Das selbe gelte für die zu unterlassenden Verwertungshandlungen. Einzig die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a) wurde dem angeblichen Filesharer zum Vorwurf gemacht. Dann könne aber kein Verbot der Verbreitung oder sonstigen Verwertung ausgesprochen werden, da es auch hierfür an einer ersten Verletzungshandlung und mithin an einer Wiederholungsgefahr fehlt." [ohne Nennung von BGH-Rechtsprechung] Hier greift nach meiner persönlichen Ansicht ein Unterschied zwischen UWG und UrhG. Die "Kerntheorie" aus dem BGH-Urteil bezieht sich eindeutig auf eine wettbewerbsrechtliche Verletzung nach § 3 UWG. Dies ist bei unerlaubten Handlungen im Bereich "Privat-Filesharing" nicht gegeben. Ein "gewerbliches Außmaß" hat nun mal schlicht andere Kriterien als eine "geschäftliche Handlung". "Richtig aber auch von mir die Warnung, hier nicht auf die Idee zu kommen, wegen dieses Punktes selbst einen großen (gerichtlichen) Streit vom Zaun zu berechen." Nur weil das OLG Nürberg das mal so gesehen hat gibt es keine Gewwähr, dass andere Gerichte das so sehen.
__________________ The Ocean - The Origin of Species; The Origin of God |
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| | # 2505 |
| Registriert seit: 29.06.2009
Beiträge: 8
| Hier mal ein Erfahrungs(zwischen)bericht: - Abmahnung erhalten am 16.06.09, - Download lt. Abmahnung im April´09 - Frist lt. Abmahnung bis 01.07.09 - Vergleichsangebot: 1.200 EUR - Fristgerechte Abgabe der mod. UE - Keine Zahlung - Erneute Post von Rasch am 24.09.09 - "Im Interesse einer einvernehmlichern Streitbeilegung erneuert unsere Mandantin ihr Vergleichsangebot vom Juni´09 und fühlt sich hieran gebunden bis 05.10.09" - Keine Zahlung - Erneute Post von Rasch am 08.10.09 - " ... wir beziehen uns auf unser Schreiben vom 04.09.09 und bitten dringend um Erledigung." -Keine Zahlung! ------------------------ Inzwischen frage ich mich ja was das soll - hat das einen rechtlichen Hintergrund, warum Rasch das "Angebot seiner Mandantin" (haha! Womit ist wohl als nächstes zu rechnen? ------------------------ Bislang habe ich (mit Ausnahme Abgabe der mod. UE) keinerlei Reaktion auf die Schreiben aus dem Hause Rasch gezeigt - kann mir das eigentlich vor Gericht irgendwie zum Nachteil ausgelegt werden? Empfielt es sich evtl. dem Hause Rasch schriftlich mitzuteilen, dass kein Unterlassungsanspruch und auch keine Schadensersatzansprüche gegen mich bestehen und ich daher nicht zahle? |
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| | # 2506 | |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
| Zitat:
Handeln musst Du erst, wenn "mal" der Mahnbescheid bei Dir eintrudelt. Dann bleiben Dir 14 Tage zu widersprechen, und zwar in allen Punkten. (Wichtig!!!) Info, der Mahnbescheid: http://www.computerbetrug.de/news/ne...ollten-081219/ | |
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| | # 2507 | |
| Registriert seit: 11.04.2009
Beiträge: 282
| Zitat:
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| | # 2508 |
| Registriert seit: 14.07.2007
Beiträge: 194
| Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren, seit ich hier schreibe, warne ich immer wieder vor der Kanzlei Rasch. Die Schwierigkeiten im Umgang mit der Kanzlei Rasch wurden gerade erst wieder gegenwärtig. "Zur Abgabe einer mod. Unterlassungserklärung braucht man keinen Anwalt", dann aber hat die Kanzlei Rasch mal ein wenig argumentiert und schon war die Aufregung groß. Nach den von Herrn ******** und mir besprochenen Änderungen ist dieses Problem wieder gelöst. Es gibt kein Allheilmittel, in der Juristerei gibt es selten eine immer richtige Vorgehensweise. Die klassische Juristenantwort auf eine klare Frage lautet: Es kommt darauf an. Es wird immer nötig sein, die eigene Argumentation auf Vorgehensweise der Gegenseite umzustellen. Schließlich beschäftigt die Kanzlei Rasch mehrere Dutzend Anwälte, die nichts anderes machen als Abmahnungen zu verschicken und auf Schreiben der Abgemahnten zu antworten. Leider lassen sich nicht alle Kanzleien über einen Kamm scheren, deswegen muss das was sich bei Kanzlei A bewährt nicht zwingend zu Kanzlei B passen. Nach meiner Einschätzung ist die Anzahl der gerichtlichen Auseinandersetzung wegen eines oder mehreren Musikstücken, deutlich höher als etwa bei Erotik-Filmen. Die zweite große Schwierigkeit einer Vertretung gegen Rasch ist, wenn die Mandanten bevor der Anwalt schreibt, selbst schreiben und/oder verhandeln. Wer unbedingt meint, selber tätig werden zu müssen, sollte nur die mod. UE abgeben und dann auf Reaktion warten. Diese Reaktion sollte aber, wie jedes weitere Schreiben der Kanzlei Rasch, sehr genau durchgelesen werden und gegebenenfalls mit einem Anwalt besprochen werden, oder zumindest mit anderen Betroffenen diskutiert werden. Bitte aber bei öffentlichen Diskussionen keine Hinweise geben, die eine Identifizierung ermöglichen. Nur dann ist eine anwaltliche Vertretung - mit akzetablem Ergebnisssen möglich - wenn nicht von Anfang an ein Anwalt eingeschaltet wird. Als kleiner Hinweis sei noch gestattet, dass die Kosten einer anwaltlichen Vertretung regelmäßig pauschal sind, das heißt es ist aus Kostengründen egal, ob die Angelegenheit gleich einem Anwalt übergeben werden, oder erst zu einem späteren Zeitpunkt. Mehr Infos zu der Kanzlie Rasch finden Sie unter Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Abmahnung Rasch, Waldorf, U+C Urmann und Collegen Rechtsanwälte Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Alexander Wachs -Rechtsanwalt- |
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| | # 2509 | |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
| Zitat:
Ist es richtig das dieser Hinweis auf alle hier vertretenen Kanzleien zutreffend ist, oder nur auf die Kanzlei "Rasch" ? | |
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| | # 2510 |
| Registriert seit: 14.07.2007
Beiträge: 194
| Sehr geehrter Herr Ulrich, sehr geehrte Damen und Herren, ich halte es schon bei jeder Kanzlei für sinnvoll die Schreiben in Ruhe durchzulesen. Halte die Kanzlei Rasch derzeit aber wohl mit für am unberechenbarsten. Die antworten eben nicht immer völlig identisch. Sondern sind immer für eine Überraschung gut. Dass man seine Daten grundsätzlich nicht im Internet verbreiten sollte, um nicht identifizierbar zu sein, ist wohl auch für die anderen Kanzleie wichtig. Rasch und Kollegen lesen hier auf jeden Fall mit. MIt freundlichen Grüßen aus Hamburg Dr. Alexander Wachs -Rechtsanwalt- |
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| | # 2511 |
| Registriert seit: 10.10.2009
Beiträge: 1
| Guten Tag Ich hab mir jetzt ziemlich viel zu dem Thema durchgelesen und hätte dann doch noch eine Frage dazu ! Wenn ich eine solche modifizierte/abgeänderte Unterlassungserklärung verschicke anstatt dem im Brief enthaltenen Original, hat das dann schon Auswirkungen auf den zu leistenden Schadenersatz? Mir ist klar, dass wenn ich weitere Titel/Alben upgeloaded habe, mir durch diese mod. UE einiges mehr an Problemen aufladen kann. Also nur so als Beispiel, hat man von dieser Kanzlei Rasch eine Abmahnung wegen dem hier schon erwähnten MTV Unplugged Sportfreunde Stiller Album gekiregt in der eine Forderung von 1200€ sind. Zu leisten bis 17.09.09. Wenn ich diese mod. UE am Samstag den 12.09.09 abschicke, kann dann der Schadenersatz also diese 1200€ schon erhöht werden, vorassetzung ich habe nicht mehr als dieses Album upgeloded? Oder wird dann ein weiterer Brief mit nur noch der Forderung von 1200€ folgen?(Voraussetzung sie erkenn die mod.UE an) Mit freundlichen Grüßen Hans-Peter |
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| | # 2512 | |||
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Zitat:
(DIE "Sendung mit der Maus" - Thematik Abmahnabzockerei). Ich weiß, daß es einfacher ist, immer die gleiche Frage zu wiederholen mit kleineren Nuancen, als einfach mal längere Beiträge zu lesen, deren Inhalt einem womöglich schon vor der Fragestellung bekannt war. Zitat:
Zitat:
Mit freundlichen Grüßen, Frank | |||
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| | # 2513 |
| Registriert seit: 24.08.2009
Beiträge: 2
| Hallo. Wieder habe ich schlaflose Nacht wegen Rasch ![]() Weil es in meinem Fall nicht um mich geht sondern um den 'mitbewohner', konnte ich nicht direkt eure 'Meinung' folgen und habe nicht die UE chickt sondern einen Anwalt genommen...Und jetzt glaube ich das war keine gute idee Der hat bis jetzt nicht viel gemacht,aber ganz schnell fast 400 euro kassiert Ich wollte fragen:kann mir das schaden das 'ich' von Anfang an einen Anwalt genommen habe? Jetzt-nach zwei monaten von letzten Brief-habe ich einen neuen gekriegt:da steht eigentlich das gleiche-UE schicken,bezahlen usw. Wenn ich jetz mod. UE schicke aber schon Anwalt habe, heisst das muss ich auf jeden Fall was bezahlen? Handeln? Oder einfach modUE schicken und nichts bezahlen? |
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| | # 2514 | |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Zitat:
Deine Situation ist nach wie vor die gleiche wie vor ein paar Monaten, nur daß Du 400 Euros sinnlos verheizt hast und einem Anwalt überflüssigerweise eine Vollmacht ausgestellt hast. Was spricht also Deiner Meinung nach noch gegen die Lösung für Minimalisten (mod.UE, nix zahlen, kein Anwalt, kein Filesharing)? | |
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| | # 2515 | |
| Registriert seit: 11.01.2008
Beiträge: 404
| Zitat:
Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Wachs, konsequenter Weise müsste man bei dem Verzicht auf Schutzschriften - mangels Erfolgsaussicht - der Gegenseite eine Erstattung von Anwaltskosten zugestehen. Vergleicht man sich also nicht, stützt man seine Verteidigung lediglich noch auf die Hoffnung, nicht verklagt zu werden. Rechnet man sich Chancen im Kostenprozess aus, so kann man die dort vorzutragenden Argumente ja gleich im Verfügungsverfahren vortragen. Mir ist kein Fall bekannt, in dem die Gegenseite auf die EUR 100-Klausel eingegangen wäre. Ihnen? Wie stehen Sie zu Vergleichen? Mit freundlichen und kollegialen Grüßen Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt ABMAHNUNG RECHTSANWALT RASCH wegen Filesharing Urheberrecht Universal Music
__________________ http://www.anwaltskanzlei-hechler.de...chtsanwalt.php --------------------------------------------------------------- | |
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| | # 2517 | |
| Registriert seit: 27.09.2009
Beiträge: 5
| Zitat:
wie hast du dich in dem fall entschieden und was hat das ergeben? | |
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| | # 2520 | |
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
| Zitat:
Ich nehme an, @fdwolf ist durch meinen Beitrag im Nachbar-thread auf den obigen Beitrag gestoßen?! Es ging u.a. darum, dass diese "Unterschiede" wohl nicht von jedem Anwalt sofort gesehen werden.... Diesbezüglich verweise ich gern nochmal auf den Beitrag von Dr. Wachs: "Leider lassen sich nicht alle Kanzleien über einen Kamm scheren, deswegen muss das was sich bei Kanzlei A bewährt nicht zwingend zu Kanzlei B passen. " | |
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