Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 2

Alt 08.10.2009, 13:32   # 2501
Knüppelklaus
 
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Kurze Ergänzung:
Der text der UE wurde noch einmal präzisiert:

Vorher:
1 Musikalbum:
“Musterlied“ des Künstlers "Mustermann" (Musikalbum) ohne Einwilligung…

Jetzt:
1 Musikalbum:
“Musteralbum“ des Künstlers "Mustermann" (Musikalbum) ohne Einwilligung…


Macht auch mehr Sinn so, denn z. B. Frank hatte es ja schon so verstanden, dass man einen einzelnen Titel zusätzlich aufführen soll.

Woebi ich allein für den Lesefluss:

1 Musikalbum:
“Musteralbum“ (Musikalbum) des Künstlers "Mustermann" ohne Einwilligung…

schreiben würde

-----Doppelpost zusammengeführt am 8.10.2009 um 13:49:38-----

Zitat:
Zitat von RA Dr. Alexander Wachs Beitrag anzeigen
2. Selbst wenn dies aber korrekt formuliert wird, stellt sich bei der Kanzlei Rasch immer wieder die alte Diskussion um die sog. Kerntheorie. Das heißt es geht um die Frage, ob die Unterlassungserklärung auch kerngleiche Eingriffe umfassen muss. Bzw. kann die Kanzlei Rasch verlangen wenn ein Album vermeintlich heruntergeladen wurde, dass die Unterlassungserklärung auf die gesamte Firma abgegeben wird.
Ich denke nicht, dass das rechtlich zwingend ist, ob dies im Einzelfall doch mal sinnvoll sein kann, ist dann schon wieder eine andere Frage.
Meine Rechtsauffassung wird geteilt durch das Oberlandesgericht Nürnberg AZ 3 W 1379/09, danach besteht über das konkrete Werk hinaus bei Rechtsverletzungen in Tauschbörsen keine Wiederholungsgefahr.
Richtig aber auch von mir die Warnung, hier nicht auf die Idee zu kommen, wegen dieses Punktes selbst einen großen (gerichtlichen) Streit vom Zaun zu berechen. Denn z.B. in Wettbewerbs- bzw. Markenrecht gibt es z.B. BGH-Entscheidungen in denen es Werbeverletzungen bzgl. eines Fernsehers gab und der BGH hat nach der Kerntheorie einen Unterlassungsanspruch für "Unterhaltungselektronik" bestätigt.

Oder bei einer Markenverletzung bei einem Turnschuh, wurde ein Unterlassungsanspruch bzgl. "Sportbekleidung" nach der Kerntheorie zugesprochen.

Also die Kerntheorie kann schon sehr weit reichen.
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Alt 08.10.2009, 17:28   # 2502
Captain
 
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Servus

mich hats heute leider auch erwischt und ich habe Post von Herrn Rasch bekommen mit dem "Hinweis" ich hätte ein Album runtergeladen etc.

Nun bin ich mir trotz reichlichem Nachlesen in diesem und anderen Foren nicht sicher wie ich reagieren soll.
Das hat vor allem den Grund, dass ich vor ca. 2 Jahren schon mal eine unberechtigte Abmahnung einer anderen Anwaltskanzlei bekommen habe. Damals habe ich gar nicht reagiert, auf den 2. Brief gewartet, diesen wieder ignoriert und dann war die Sache gegessen: Nie mehr was gekommen.

Ich bin mir nun nicht ganz sicher ob das diesmal genauso laufen wird. Zwar kann ich mir kaum vorstellen, dass der mich wegen eineme einzigen Album vors Gericht zerrt aber der klassische Massenabmahner scheint er nicht zu sein. Stimmt ihr mir was das betrifft zu ?

Noch ne Frage: Gibt es denn wirklich niemanden der es mal ausgesessen hat? Habe bisher wenige Erfahrungsberichte gefunden.

MfG
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Alt 08.10.2009, 17:39   # 2503
ulrich
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Zitat:
Zitat von Captain Beitrag anzeigen
Servus

mich hats heute leider auch erwischt und ich habe Post von Herrn Rasch bekommen mit dem "Hinweis" ich hätte ein Album runtergeladen etc.

Nun bin ich mir trotz reichlichem Nachlesen in diesem und anderen Foren nicht sicher wie ich reagieren soll.
Bitte aufmersam Lesen: Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 2 Wenn noch Fragen sind, nochmal Posten!

Nümann und Lang Karlsruhe Abmahnung wg. vermeintlicher Urheberrechtsverletzung Teil 2
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Alt 08.10.2009, 17:57   # 2504
Shual
 
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"Richtig ist allerdings, dass die vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen lässt." BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Az: I ZR 32/03

RA Dr. Wachs: "1. Es ist tatsächlich zu raten, wenn die Kanzlei Rasch ein Album abmahnt dieses auch als solches bezeichnet in die Unterlassungserklärung aufzunehmen. Wenn nämlich Album und ein Lied des Albums gleich benannt sind, ist ansonsten nicht klar, ob sich die Unterlassungserklärung auf das Lied oder das ganze Album (und damit auch auf das Lied) bezieht." = entspricht den inhaltlich an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen.

Streitfall "Containerabmahnung" - Beispiel des Tages
Ein recht unbekanntes Label mahnt auf Basis von Nutzungsrechten an einem Titel Namens "Plumpaquatsch" der Gruppe "QuatschhochDrei" die Verletzung der Nutzungsrechte ab. Bei näherer Betrachtung stellt man aber fest, das der "streitgegendständliche Titel", der im Container "Weihnachtsquatsch 2008" getauscht worden sein soll nichts mit den gleichnamigen Werken, die das unbekannte Label zwei Jahre zuvor vertrieb zu tun hat. Es handelt sich um einen release eines anderen Labels, das keine Verbindung zum unbekannten Label aufweist. Hinzu kommt, dass es sogar ein gleichnamiges Album gibt, das vom unbekannten Label und nicht vom Label zwei vertrieben wird. Wie üblich existieren etwa 35 verschiedene Versionen, sog. "Remixe" von dem Titel.

Das schönste ist, dass wir es mit einer Kanzlei zu tun haben, die generell keine Annahmeerklärung der modUE versendet und gerichtlich auftritt mit dem netten Satz, dass die Orginal UE nicht abgegeben wurde. [Punkt] Was tun, sprach Zeus?

Wiederholung:
Es ist also zu unterscheiden zwischen
a) rechtlicher Wirkung eines Schriftstücks und
b) vertraglicher Wirkung eines Schriftstücks

"Durch Abgabe ihrer neu formulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung hat die Beklagte das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags abgelehnt und zugleich ein neues Angebot abgegeben (§ 150 Abs. 2 BGB)."

Besteht aber die rechtliche Wirkung darin, eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, ist nicht die abmahnende Kanzlei, sondern nur ein Gericht befähigt darüber zu entscheiden, ob die Wirkung ausreichend ist. Der BGH entschied: "Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind."

§ 133 BGB - Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.


Gebe ich also eine modUe mit der korrekten, aus der Abmahnung entlehnten Bezeichnung ab ist die Wiederholungsgefahr definitv gebannt, aber noch kein "Unterlassungsvertrag" zu Stande gekommen. Das ist selbstverständlich nur meine persönliche Meinung.

Das von RA Knüppelklaus "zitierte" Urteil hingegen:

- (4) "Die Klägerin war - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht gehalten, ihren Klageantrag auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, daß eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen..." [Quelle]

Dazu OLG Nürnberg, red.: "Beantragt wurde Unterlassung hinsichtlich letztlich aller Werke der Antragstellerin. Selbst nach der Kerntheorie könne aber bei einer Verletzungshandlung hinsichtlich nur eines Werkes keine Wiederholungsgefahr auch für alle weiteren Werke eines Rechteinhabers bestehen. Der Verbotsausspruch war demzufolge auch richtigerweise auf nur das konkrete Werk begrenzt. Er wäre im übrigen (erheblich weiteren Umfang) allerdings zurückzuweisen gewesen. Das selbe gelte für die zu unterlassenden Verwertungshandlungen. Einzig die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a) wurde dem angeblichen Filesharer zum Vorwurf gemacht. Dann könne aber kein Verbot der Verbreitung oder sonstigen Verwertung ausgesprochen werden, da es auch hierfür an einer ersten Verletzungshandlung und mithin an einer Wiederholungsgefahr fehlt." [ohne Nennung von BGH-Rechtsprechung]

Hier greift nach meiner persönlichen Ansicht ein Unterschied zwischen UWG und UrhG. Die "Kerntheorie" aus dem BGH-Urteil bezieht sich eindeutig auf eine wettbewerbsrechtliche Verletzung nach § 3 UWG. Dies ist bei unerlaubten Handlungen im Bereich "Privat-Filesharing" nicht gegeben. Ein "gewerbliches Außmaß" hat nun mal schlicht andere Kriterien als eine "geschäftliche Handlung".

"Richtig aber auch von mir die Warnung, hier nicht auf die Idee zu kommen, wegen dieses Punktes selbst einen großen (gerichtlichen) Streit vom Zaun zu berechen."

Nur weil das OLG Nürberg das mal so gesehen hat gibt es keine Gewwähr, dass andere Gerichte das so sehen.
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Alt 09.10.2009, 00:13   # 2505
Brisant
 
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Hier mal ein Erfahrungs(zwischen)bericht:

- Abmahnung erhalten am 16.06.09,
- Download lt. Abmahnung im April´09
- Frist lt. Abmahnung bis 01.07.09
- Vergleichsangebot: 1.200 EUR

- Fristgerechte Abgabe der mod. UE
- Keine Zahlung

- Erneute Post von Rasch am 24.09.09
- "Im Interesse einer einvernehmlichern Streitbeilegung erneuert unsere Mandantin ihr Vergleichsangebot vom Juni´09 und fühlt sich hieran gebunden bis 05.10.09"
- Keine Zahlung

- Erneute Post von Rasch am 08.10.09
- " ... wir beziehen uns auf unser Schreiben vom 04.09.09 und bitten dringend um Erledigung."
-Keine Zahlung!

------------------------

Inzwischen frage ich mich ja was das soll - hat das einen rechtlichen Hintergrund, warum Rasch das "Angebot seiner Mandantin" (haha! immer wieder verlängert?

Womit ist wohl als nächstes zu rechnen?

------------------------

Bislang habe ich (mit Ausnahme Abgabe der mod. UE) keinerlei Reaktion auf die Schreiben aus dem Hause Rasch gezeigt - kann mir das eigentlich vor Gericht irgendwie zum Nachteil ausgelegt werden? Empfielt es sich evtl. dem Hause Rasch schriftlich mitzuteilen, dass kein Unterlassungsanspruch und auch keine Schadensersatzansprüche gegen mich bestehen und ich daher nicht zahle?
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Alt 09.10.2009, 09:11   # 2506
ulrich
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Zitat:
Zitat von Brisant Beitrag anzeigen
Bislang habe ich (mit Ausnahme Abgabe der mod. UE) keinerlei Reaktion auf die Schreiben aus dem Hause Rasch gezeigt - kann mir das eigentlich vor Gericht irgendwie zum Nachteil ausgelegt werden? Empfielt es sich evtl. dem Hause Rasch schriftlich mitzuteilen, dass kein Unterlassungsanspruch und auch keine Schadensersatzansprüche gegen mich bestehen und ich daher nicht zahle?
Bisher hast Du Dich so verhalten wie die meisten der besonnen User hier. Also es besteht kein Anlass mit der Kanzlei von Deiner Seite irgendeinen Kontakt aufzunehmen.
Handeln musst Du erst, wenn "mal" der Mahnbescheid bei Dir eintrudelt. Dann bleiben Dir 14 Tage zu widersprechen, und zwar in allen Punkten. (Wichtig!!!)

Info, der Mahnbescheid: http://www.computerbetrug.de/news/ne...ollten-081219/
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Alt 09.10.2009, 09:38   # 2507
Knüppelklaus
 
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Zitat:
Zitat von Brisant Beitrag anzeigen
Meine Gedanken hierzu:

Die mod.UE solltest Du auch ohne Anwalt hinbekommen und unbedingt fristgerecht (Einschreiben, Rückschein) absenden! Mehr macht der Anwalt hierzu (soweit ich weiß) auch nicht (vorausegesetzt, Du bist sicher, dass nicht noch weitere Abmahnungen von anderer Stelle kommen *könnten*).

Anschließend, versuche selbst zu verhandeln und schau mal, wie weit Du kommst. Mag sein, dass ein Anwalt hierzu bessere Argumente vortragen kann, dafür kostet er aber auch. Solltest Du dann von Deinen Verhandlungsergebnissen nicht angetan genug sein, kannst Du den Anwalt ja immer noch damit beauftragen (hoffentlich) mehr rauszuschlagen.

*Wichtig! Gib die *Tat* nicht zu, biete als außergerichtliche Einigung einen Abgeltungsbetrag (keine Vergleichssumme); alles nur schriftlich.

So zumindest bin ich bislang (ohne Anwalt) vorgegangen.

Antwort von Rasch habe ich hierzu noch nicht.

Eilt ja aber auch nicht wirklich!

.
Ähm was denn nun, hast Du mit Rasch verhandelt oder hast Du seine Schreiben ignoriert?
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Alt 09.10.2009, 12:07   # 2508
RA Dr. Alexander Wachs
 
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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,

seit ich hier schreibe, warne ich immer wieder vor der Kanzlei Rasch. Die Schwierigkeiten im Umgang mit der Kanzlei Rasch wurden gerade erst wieder gegenwärtig. "Zur Abgabe einer mod. Unterlassungserklärung braucht man keinen Anwalt", dann aber hat die Kanzlei Rasch mal ein wenig argumentiert und schon war die Aufregung groß. Nach den von Herrn ******** und mir besprochenen Änderungen ist dieses Problem wieder gelöst. Es gibt kein Allheilmittel, in der Juristerei gibt es selten eine immer richtige Vorgehensweise. Die klassische Juristenantwort auf eine klare Frage lautet: Es kommt darauf an.
Es wird immer nötig sein, die eigene Argumentation auf Vorgehensweise der Gegenseite umzustellen. Schließlich beschäftigt die Kanzlei Rasch mehrere Dutzend Anwälte, die nichts anderes machen als Abmahnungen zu verschicken und auf Schreiben der Abgemahnten zu antworten.

Leider lassen sich nicht alle Kanzleien über einen Kamm scheren, deswegen muss das was sich bei Kanzlei A bewährt nicht zwingend zu Kanzlei B passen. Nach meiner Einschätzung ist die Anzahl der gerichtlichen Auseinandersetzung wegen eines oder mehreren Musikstücken, deutlich höher als etwa bei Erotik-Filmen.

Die zweite große Schwierigkeit einer Vertretung gegen Rasch ist, wenn die Mandanten bevor der Anwalt schreibt, selbst schreiben und/oder verhandeln. Wer unbedingt meint, selber tätig werden zu müssen, sollte nur die mod. UE abgeben und dann auf Reaktion warten. Diese Reaktion sollte aber, wie jedes weitere Schreiben der Kanzlei Rasch, sehr genau durchgelesen werden und gegebenenfalls mit einem Anwalt besprochen werden, oder zumindest mit anderen Betroffenen diskutiert werden. Bitte aber bei öffentlichen Diskussionen keine Hinweise geben, die eine Identifizierung ermöglichen.

Nur dann ist eine anwaltliche Vertretung - mit akzetablem Ergebnisssen möglich - wenn nicht von Anfang an ein Anwalt eingeschaltet wird. Als kleiner Hinweis sei noch gestattet, dass die Kosten einer anwaltlichen Vertretung regelmäßig pauschal sind, das heißt es ist aus Kostengründen egal, ob die Angelegenheit gleich einem Anwalt übergeben werden, oder erst zu einem späteren Zeitpunkt.


Mehr Infos zu der Kanzlie Rasch finden Sie unter Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Abmahnung Rasch, Waldorf, U+C Urmann und Collegen Rechtsanwälte



Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit



Dr. Alexander Wachs
-Rechtsanwalt-
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Alt 09.10.2009, 12:16   # 2509
ulrich
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Zitat:
Zitat von RA Dr. Alexander Wachs Beitrag anzeigen
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,

Die zweite große Schwierigkeit einer Vertretung gegen Rasch ist, wenn die Mandanten bevor der Anwalt schreibt, selbst schreiben und/oder verhandeln. Wer unbedingt meint, selber tätig werden zu müssen, sollte nur die mod. UE abgeben und dann auf Reaktion warten. Diese Reaktion sollte aber, wie jedes weitere Schreiben der Kanzlei Rasch, sehr genau durchgelesen werden und gegebenenfalls mit einem Anwalt besprochen werden, oder zumindest mit anderen Betroffenen diskutiert werden. Bitte aber bei öffentlichen Diskussionen keine Hinweise geben, die eine Identifizierung ermöglichen.

Nur dann ist eine anwaltliche Vertretung - mit akzetablem Ergebnisssen möglich - wenn nicht von Anfang an ein Anwalt eingeschaltet wird. Als kleiner Hinweis sei noch gestattet, dass die Kosten einer anwaltlichen Vertretung regelmäßig pauschal sind, das heißt es ist aus Kostengründen egal, ob die Angelegenheit gleich einem Anwalt übergeben werden, oder erst zu einem späteren Zeitpunkt.
Guten Morgen Dr. Alexander Wachs.
Ist es richtig das dieser Hinweis auf alle hier vertretenen Kanzleien zutreffend ist, oder nur auf die Kanzlei "Rasch" ?
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Alt 09.10.2009, 17:13   # 2510
RA Dr. Alexander Wachs
 
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Beiträge: 194
Sehr geehrter Herr Ulrich,
sehr geehrte Damen und Herren,

ich halte es schon bei jeder Kanzlei für sinnvoll die Schreiben in Ruhe durchzulesen. Halte die Kanzlei Rasch derzeit aber wohl mit für am unberechenbarsten. Die antworten eben nicht immer völlig identisch. Sondern sind immer für eine Überraschung gut.

Dass man seine Daten grundsätzlich nicht im Internet verbreiten sollte, um nicht identifizierbar zu sein, ist wohl auch für die anderen Kanzleie wichtig. Rasch und Kollegen lesen hier auf jeden Fall mit.


MIt freundlichen Grüßen aus Hamburg


Dr. Alexander Wachs
-Rechtsanwalt-
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Alt 10.10.2009, 19:48   # 2511
Hans-Peter
 
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Guten Tag

Ich hab mir jetzt ziemlich viel zu dem Thema durchgelesen und hätte dann doch noch eine Frage dazu !

Wenn ich eine solche modifizierte/abgeänderte Unterlassungserklärung verschicke anstatt dem im Brief enthaltenen Original, hat das dann schon Auswirkungen auf den zu leistenden Schadenersatz?
Mir ist klar, dass wenn ich weitere Titel/Alben upgeloaded habe, mir durch diese mod. UE einiges mehr an Problemen aufladen kann.

Also nur so als Beispiel, hat man von dieser Kanzlei Rasch eine Abmahnung wegen dem hier schon erwähnten MTV Unplugged Sportfreunde Stiller Album gekiregt in der eine Forderung von 1200€ sind. Zu leisten bis 17.09.09. Wenn ich diese mod. UE am Samstag den 12.09.09 abschicke, kann dann der Schadenersatz also diese 1200€ schon erhöht werden, vorassetzung ich habe nicht mehr als dieses Album upgeloded?
Oder wird dann ein weiterer Brief mit nur noch der Forderung von 1200€ folgen?(Voraussetzung sie erkenn die mod.UE an)

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
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Alt 10.10.2009, 20:38   # 2512
Frank2009
 
Benutzerbild von Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von Hans-Peter Beitrag anzeigen
Wenn ich eine solche modifizierte/abgeänderte Unterlassungserklärung verschicke anstatt dem im Brief enthaltenen Original, hat das dann schon Auswirkungen auf den zu leistenden Schadenersatz?

Mir ist klar, dass wenn ich weitere Titel/Alben upgeloaded habe, mir durch diese mod. UE einiges mehr an Problemen aufladen kann.
Basiswissen ist Voraussetzung: Nümann und Lang Karlsruhe Abmahnung wg. vermeintlicher Urheberrechtsverletzung Teil 2
(DIE "Sendung mit der Maus" - Thematik Abmahnabzockerei).

Ich weiß, daß es einfacher ist, immer die gleiche Frage zu wiederholen mit kleineren Nuancen, als einfach mal längere Beiträge zu lesen, deren Inhalt einem womöglich schon vor der Fragestellung bekannt war.

Zitat:
Zitat von Hans-Peter Beitrag anzeigen
Also nur so als Beispiel, hat man von dieser Kanzlei Rasch eine Abmahnung wegen dem hier schon erwähnten MTV Unplugged Sportfreunde Stiller Album gekiregt in der eine Forderung von 1200€ sind. Zu leisten bis 17.09.09. Wenn ich diese mod. UE am Samstag den 12.09.09 abschicke, kann dann der Schadenersatz also diese 1200€ schon erhöht werden, vorassetzung ich habe nicht mehr als dieses Album upgeloded?
siehe oben - bzgl. "Sendung mit der Maus".

Zitat:
Zitat von Hans-Peter Beitrag anzeigen
Oder wird dann ein weiterer Brief mit nur noch der Forderung von 1200€ folgen?(Voraussetzung sie erkenn die mod.UE an)
Das kommt ganz darauf an, wielange noch geraschelt werden darf und wie dreist man sich von Abmahnerseite her noch geben wird.

Mit freundlichen Grüßen,

Frank
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Alt 10.10.2009, 23:56   # 2513
ewu
 
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Hallo.
Wieder habe ich schlaflose Nacht wegen Rasch
Weil es in meinem Fall nicht um mich geht sondern um den 'mitbewohner', konnte ich nicht direkt eure 'Meinung' folgen und habe nicht die UE chickt sondern einen Anwalt genommen...Und jetzt glaube ich das war keine gute idee Also momentan,dank diese Forum denke ich dass ich mehr Ahnung über diese Abmahnungen habe als der...
Der hat bis jetzt nicht viel gemacht,aber ganz schnell fast 400 euro kassiert
Ich wollte fragen:kann mir das schaden das 'ich' von Anfang an einen Anwalt genommen habe?
Jetzt-nach zwei monaten von letzten Brief-habe ich einen neuen gekriegt:da steht eigentlich das gleiche-UE schicken,bezahlen usw. Wenn ich jetz mod. UE schicke aber schon Anwalt habe, heisst das muss ich auf jeden Fall was bezahlen? Handeln? Oder einfach modUE schicken und nichts bezahlen?
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Alt 11.10.2009, 00:11   # 2514
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von ewu Beitrag anzeigen
Also momentan,dank diese Forum denke ich dass ich mehr Ahnung über diese Abmahnungen habe als der...
Dann weißt Du ja auch, was Du tun kannst. Meine unmaßgebliche Meinung:

Deine Situation ist nach wie vor die gleiche wie vor ein paar Monaten, nur daß Du 400 Euros sinnlos verheizt hast und einem Anwalt überflüssigerweise eine Vollmacht ausgestellt hast.

Was spricht also Deiner Meinung nach noch gegen die Lösung für Minimalisten (mod.UE, nix zahlen, kein Anwalt, kein Filesharing)?
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Alt 13.10.2009, 08:28   # 2515
RA Hechler
 
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Zitat:
Zitat von RA Dr. Alexander Wachs Beitrag anzeigen

3. Ich rate weiter davon ab, serienmäßige Schutzschriften an die Landgerichte versenden zu lassen, und dafür auf eine mod. Unterlassungserklärung zu verzichten. Das geht regelmäßig schief. Leider finden sich immer wieder Abgemahnte, die dieses riskante Spiel eingehen und dann doppelt bezahlen.


Dr. Alexander Wachs
-Rechtsanwalt-

Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Wachs,

konsequenter Weise müsste man bei dem Verzicht auf Schutzschriften
- mangels Erfolgsaussicht - der Gegenseite eine Erstattung von Anwaltskosten zugestehen. Vergleicht man sich also nicht, stützt man seine Verteidigung lediglich noch auf die Hoffnung, nicht verklagt zu werden. Rechnet man sich Chancen im Kostenprozess aus, so kann man die dort vorzutragenden Argumente ja gleich im Verfügungsverfahren vortragen. Mir ist kein Fall bekannt, in dem die Gegenseite auf die EUR 100-Klausel eingegangen wäre. Ihnen? Wie stehen Sie zu Vergleichen?

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt

ABMAHNUNG RECHTSANWALT RASCH wegen Filesharing Urheberrecht Universal Music
__________________
http://www.anwaltskanzlei-hechler.de...chtsanwalt.php
---------------------------------------------------------------
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Alt 13.10.2009, 10:35   # 2516
Frank2009
 
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Beiträge: 4.727
Zitat:
Zitat von RA Hechler Beitrag anzeigen
Mir ist kein Fall bekannt, in dem die Gegenseite auf die EUR 100-Klausel eingegangen wäre.
Das hatte ich irgendwie schon geahnt, aber danke für die Bestätigung. Es gibt viel zu tun, sozusagen.
  Mit Zitat antworten
Alt 13.10.2009, 13:33   # 2517
fdwolf
 
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Zitat:
Zitat von Orchid95 Beitrag anzeigen
Hier wird oft der "Hausanwalt" ein wenig kritsiert bzw. davon abgeraten (wenn er sich nicht im IT-Bereich und UrhG spezialisiert hat).

Ich möchte dem jetzt nicht gänzlich widersprechen, nur mal kurz "meine Erfahrung" schildern:

Nach dem Erhalt der Abmahnung von Digiprotect/Kornmeier habe ich mit 3 empfohlenen RAen telefoniert, von dem mir jeder einen anderen Ratschlag gab:
1. alles zahlen und gut is (also 450 Euro)
2. Vergleich aushandeln und Pauschale an RA (ergab ca. 500 Euro)
3. Nix zahlen, 500 Euro Pauschale für RA

ALLEN wurde der gleiche Sachverhalt geschildert.

Danach habe ich mich mit einem "HAusanwalt" telefonisch unterhalten, der sich zugegebener Weise nicht auf UrhG spezialisiert hatte, dem ich jedoch vertraue und der sich der Sache angenommen hat.
Nach einem längeren Telefongespräch gab er mir die besten Ratschläge, Tips und hatte vor allen Dingen die realistischste Ansicht.(Er hat quasi geschnallt, was da abgeht!). Ich habe diesen Anwalt auch nicht beauftragt, da er mir mitteilte, dass ich dies alles (modUE und evtl. Vergleichsangebot oder eben nix zahlen) auch selbst erledigen könne.
Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, wird er entscheiden, ob er dieses selbst "durchzieht" oder ggf. an einen erfahreneren Kollegen weiterempfiehlt!

Ob ich im Fall eines Gerichtsverfahrens einen mir völlig unbekannten hier empfohlenen Anwalt einschalten werde, halte ich insbesondere aufgrund der aktuellen Diskussionen im Forum (s. Digiprotect!) für eher ausgeschlossen!

Das "selbst mitdenken" und "wissen, was man will" sollte man eh keinem RA überlassen!

Aber das mal nur am Rande (als "Erfahrungsaustausch")

Gruß orchid.
hallo orchid
wie hast du dich in dem fall entschieden und was hat das ergeben?
  Mit Zitat antworten
Alt 13.10.2009, 13:38   # 2518
Orchid95
 
Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
Zitat:
Zitat von fdwolf Beitrag anzeigen
hallo orchid
wie hast du dich in dem fall entschieden und was hat das ergeben?
modUE - nichts gezahlt.
Seit dem Zweitschreiben von Kornmeier (ca. Mai/Juni) nix mehr gehört!
  Mit Zitat antworten
Alt 13.10.2009, 14:32   # 2519
Knüppelklaus
 
Registriert seit: 11.04.2009
Beiträge: 282
Kornmeier ist aber etwas anderes als Rasch, sowohl hinsichtlich des repertoires, der Mandanten und des allegmeinen Vorgehens.
  Mit Zitat antworten
Alt 13.10.2009, 14:41   # 2520
Orchid95
 
Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
Zitat:
Zitat von Knüppelklaus Beitrag anzeigen
Kornmeier ist aber etwas anderes als Rasch, sowohl hinsichtlich des repertoires, der Mandanten und des allegmeinen Vorgehens.
Das ist absolut korrekt!

Ich nehme an, @fdwolf ist durch meinen Beitrag im Nachbar-thread auf den obigen Beitrag gestoßen?!

Es ging u.a. darum, dass diese "Unterschiede" wohl nicht von jedem Anwalt sofort gesehen werden....

Diesbezüglich verweise ich gern nochmal auf den Beitrag von Dr. Wachs:
"Leider lassen sich nicht alle Kanzleien über einen Kamm scheren, deswegen muss das was sich bei Kanzlei A bewährt nicht zwingend zu Kanzlei B passen. "
  Mit Zitat antworten

Alt 26.05.2012, 19:33 # --
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