| | # 2404 | |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.641
| Zitat:
hoffentlich nicht | |
|
| | # 2405 |
| Registriert seit: 11.04.2009
Beiträge: 282
| Bei dem Beweisbeschluss werden wahrscheinlich nicht einmal Umsätze und Zahlungen besprochen ... Hier scheinen einige falsche Vorstellungen über Beweisaufnahmen vorzuherrschen. Das Thema der Beweisaufnahme wird durch den Beweisbeschluss vorgegeben. Einzig und allein über dieses Thema kann dann bei der Beweisaufnahme gesprochen werden. Ich habe schon Beweisaufnahmen erlebt, wo der Zeuge praktisch nur ein Wort gesagt hat: Richter: "Haben Sie am/um mitbekommen, dass Herr XY gegenüber Herrn XY die Aussage XY getätigt hat." Zeuge: "Nein" Richter: "Danke mehr will ich nicht wissen." |
|
| | # 2406 | |
| Registriert seit: 29.08.2009 Ort: localhost
Beiträge: 203
| Zitat:
Mit einem simplen "Nein...es gibt keine Pauschalvereinbarung" wird er sich nicht rausmogeln können. Wenn der Richter dann noch die Tiefen des Abmahnsumpfes ausloten möchte, dann kann es uns nur Recht sein. Spannend ist das auf jeden Fall. und wenn der Rasch wirklich einen Tritt vor das Knie bekommt....dann trinke ich einen auf die Kanzlei, die das angeleiert hat. | |
|
| | # 2407 | |
| Registriert seit: 11.04.2009
Beiträge: 282
| Zitat:
Ernsthaft, ich rechne mit einem Desaster. | |
|
| | # 2408 |
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.766
| |
|
| | # 2409 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.717
| Ich bin mir nicht so sicher, wer hier den Prozeß gegen Rasch führt/kontrolliert - ist es wirklich Solmecke oder ist es mittlerweile schon die Staatsanwaltschaft? Mit den originalen, teilweise jahrealten, Kontoauszügen würden Rasch die besten Märchen sowieso nix nützen, wenn die richtigen Kläger am Werk sind. Und einen Prozeßbetrug - sei es auch "nur" vor einem Zivilgericht - dürfte Rasch doch kaum riskieren wollen?! |
|
| | # 2410 |
| Registriert seit: 14.07.2007
Beiträge: 176
| Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren, 1. in der Diskussion um die Zeugenaussage durch Ra Rasch wird hier nach meiner Meinung die außergerichtliche Abmahnung und das Gerichtsverfahren durcheinandergeworfen.Der geschätzte Kollege Solmecke hat in seinen Beiträgen zuvor, die in den Abmahnungen erhobenen Kosten dargestellt hochgerechnet und gefragt, ob die Rechteinhaber in Vorkasse getreten sind. Klare Antwort mit zwei Buchstaben: Nö. Die Rechteinhaber sind sicher nicht in Vorkasse in Höhe der Forderung getreten. Man wird sich hier streiten können, ob die Kanzlei Rasch außergerichtlich in ihren Schreiben suggerierte, dass die vom Abgemahnten geforderten Summen tatsächlich auch den Mandanten in Rechnung gestellt werden. Grundsätzlich ist es aber richtig, dass bei einer Abmahnung üblicherweise die Anwaltskosten zuvor von dem Rechteinhaber an den abmahnenden Anwalt gezahlt werden und dieser sich das Geld vom Abgemahnten "wieder holt". In der Abmahnung von RA Rasch werden aber Anwaltskosten und Schadensersatz ohnehin zusammengefasst und pauschalisiert. Die Kanzlei Rasch mag insoweit eine Vereinbarung mit dem Rechteinhaber haben, dass sie AUßERGERICHTLICH pro Fall Summe X bekommt, oder es mag eine Stundenvereinbarung geben. Über diese Punkte wird aber in der Gerichtsverhandlung überhaupt nicht gesprochen! Es geht einzig um die Frage, ob die Rechteinhaber auch in Klageverfahren eine Sondervereinbarung haben. Wenn dies verneint wird, ist das Thema beendet. Noch einmal: Es geht darum, ob die gerichtlich geltend gemachten Kosten dem Rechteinhaber in Rechnung gestellt werden. Dies ist absolut zwingend (zumindest darf nicht weniger in Rechnung gestellt werden). Frage: Werden die hier eingeklagten Gebühren entsprechend RVG dem Rechteinhaber in Rechnung gestellt. Rasch: Ja Sekretariat: Ja usw. Dann war es das, mehr wird dort nicht geklärt. Trotzdem finde ich es es sehr gut, dass das Innenverhältnis hier einmal genauer durchleuchtet wird. Außerdem: Selbst wenn der geschätzte Kollege hier verliert, haben die Abgemahnten zumindest die Befriedigung, dass sich auch die Gegenseite "verantworten musste". 2. In der Digiprotect Diskussion, wo es darum geht, ob Erfolgshonorare im Raum stehen, was fairerweise ein reine Vermutung ist. Kann man sagen, dass dies tatsächlich - wenn es denn so wäre - nicht gestattet ist. Erfolgshonorare sind auch außergerichtlich nicht gestattet. Offen gestanden bezweifele ich aber, dass Digiprotect, die mittlerweile mit immer größeren Kanzleien - wie GvW usw zusammenarbeitet, derartige Fehler macht. Das gleich gilt für die Rechtsanwälte. Aber dennoch Fragen kostet nichts. 3. 100 EUR Deckelung Ich glaube immer noch an die 100 EUR Deckelung und höre auch nicht auf, diese zumindest bei Rechtsverletzungen, in denen es nur um ein Lied geht für anwendbar zu halten. Vgl dazu die Beiträge auf meiner Seite: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Die 100 EUR Deckelung - Kornmeier & Partner Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Alexander Wachs -Rechtsanwalt-[/CENTER][/LEFT][/LEFT] |
|
| | # 2411 | |||
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.717
| Zitat:
Zitat:
Zitat:
-----Doppelpost zusammengeführt am 16.9.2009 um 11:59:34----- Im Übrigen sehe ich mich regelmäßig u.a. an die EV-Beschlüsse erinnert, die Rasch erwirkt hat. Ob es dafür auch Überweisungen und in Rechnungstellungen gegenüber den RIs gab (der Richter, der die EVs ausgestellt hat, hat sich doch sicherlich dzbgl. ebenfalls informiert?)? Nur ein Punkt von vielen. Aber erstmal den "Spähtrupp" unter der Führung von Solmecke arbeiten lassen. Das sieht zumindest bislang nicht schlecht aus. | |||
|
| | # 2412 | |
| Registriert seit: 29.08.2009 Ort: localhost
Beiträge: 203
| Zitat:
Ist in der Verhandlung wirklich nicht mehr als ein simples Frage-Anwortspiel zu erwarten? Der Herr Rasch bestreitet mit einen NEIN oder JA (je nach Art der Fragestellung) den Vorwurf und das ist es dann schon gewesen? Sollte ein Abgemahnter im worst case vor dem Richter stehen müssen, geht man die Sache sicher mit mehr Nachdruck an. Je länger im mich mit dieser Abmahnerei beschäftige, desto stärker wird mein Vertrauen in unseren Rechtsstaat erschüttert (das ist nicht gegen Dr Wachs gerichtet, im Gegenteil, ich schätze seine Arbeit und sein Engagement). | |
|
| | # 2413 |
| Registriert seit: 11.04.2009
Beiträge: 282
| OLG Karlsruhe zur Speicherungspflicht von IP-Adressen und zur Beurteilung des gewerblichen Ausmaß Speicherpflicht des Providers bei Filesharing von Filmen Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss v. 01.09.2009 - Az.: 6 W 47/09 Das OLG Karlsruhe schließt sich dabei praktisch der Rechtsprechung in Köln an. |
|
| | # 2414 | |
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.766
| Zitat:
Für die Beurteilung der Schwere der Rechtsverletzungen kann allein die Art und der wirtschaftliche Wert des Werks, das im Wege des Filesharings heruntergeladen wurde, herangezogen werden. Dementsprechend wird vielfach der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucksache 16/8783, S. 50 ...weiterlesen ab Rd Nr. 29 Das Gericht weist außerdem nochmal darauf hin, dass die Auffassungen der verschiedenen Gerichte bezüglich der Beurteilung des gewerblichen Ausmasses / Schwere der Rechtsverletzung durchaus unterschiedlich sind. Nach wie vor bleibt meine Meinung, dass hier nur ein entspr. höherinstanzlicher Richterspruch (BVerfG!?) oder Gesetzesänderung für Klarheit sorgen können! 2. Der hier betroffene Provider speichert außerdem gem. § 96 TMG 4 Tage die IP-Daten. Weil jedoch jeder Provider anders vorgeht (von 0 - 7 Tage is alles drin), hatte ich nochmal neugierig beim Bundesdatenschutzbeauftragten bezüglich dieser "Speicherpraxis" nachgefragt und diese Antwort erhalten: "Es ist richtig, dass eine Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht aus den Vorratsdaten des § 113a TKG erteilt werden darf, sondern lediglich aus den nach §§ 96 TKG ff. vorhandenen Verbindungsdaten. Nach § 96 Abs. 2 TKG sind - wie Sie richtig anmerken - alle Daten, die nicht aus einem der hier aufgeführten Gründe vorübergehend gespeichert werden dürfen, sofort nach Beendigung der Verbindung zu löschen. Eine entsprechende Ausnahme liegt allerdings nach § 100 TKG vor, auf den § 96 Abs.2 TKG explizit verweist. Somit ist es grundsätzlich erlaubt Verkehrsdaten zur Störungsbeseitigung oder Missbrauchsbekämpfung über das Ende der Verbindung hinaus zu speichern. Der BfDI hat allerdings darauf hingewirkt, dass die Speicherfrist für diese Fälle 7 Tage nicht überschreitet, da eine eventuell notwendige Störungsbeseitigung i.d.R. im Rahmen dieser Zeit abgewickelt werden sollte. Die Frage ob es notwendig ist, IP-Adressen für 7 Tage, 4 Tage oder überhaupt nicht zu speichern ist somit im Rahmen der gesetzlich erlaubten Frist eine unternehmensinterne Entscheidung, auf die der BfDI keinen Einfluss hat. Die von Ihnen gerügte Speicherpraxis der Telekom ist somit zulässig und datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Ich weise Sie allerdings der Vollständigkeit darauf hin, dass es mittlerweile mehrere Unternehmen gibt, die von einer Speicherung von IP-Adressen ausschliesslich zur Störungsbeseitigung vollständig absehen." Zwar im Grunde nix neues, aber nochmal informativ zusammengefasst. (für alle vehementen "Telekom-Verteidiger" - darf ja jeder sehen, wie er will, ich war auch jahrelang zufriedene Kundin - hebe ich den letzten Absatz als "Wink mim Zaunpfahl" nochmal besonders hervor Gruß, orchid. | |
|
| | # 2415 |
| Registriert seit: 11.04.2009
Beiträge: 282
| Hier der Volltext der OLG Karlsruhe Entscheidung: IP-Adressen müssen auf Anordnung des Gerichts gespeichert werden - Anwaltskanzlei Hild & Kollegen Das OLG Karlsruhe geht sehr umfangreich auf die Speicherung der IP-Adresse ein. Unter anderem heißt es wörtlich in der Entscheidung: Die Anordnung der Speicherung der Verkehrsdaten stellt einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG dar (vgl. BT-Drucksache 16/5048, S. 39), das gegenüber dem aus Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG folgenden Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung die speziellere Norm ist (vgl. BVerfG NJW 2009, 2431). Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt. Das Erfordernis einer gesetzlichen Rechtfertigungsnorm (vgl. Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG) ist, wie dargelegt, erfüllt; die gesetzliche Regelung weist auch die zu fordernde Bestimmtheit auf (dazu BVerfG a.a.O.). Sie ist ferner geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Dabei ist zu beachten, dass die Regelung dem Schutz von Rechtspositionen dient, die ihrerseits über Art. 14 GG verfassungsrechtlichen Rang haben, nämlich Rechten der Urheber sowie der Inhaber sonstiger absoluter Rechte aus dem Urheberrecht (vgl. dazu nur Wandtke /Bullinger, UrhR, 3. Aufl., Einl. UrhG Rz. 26 m.w.N.). Regelungsziel des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, mit dem die genannte Regelung in § 101 UrhG eingeführt wurde, war u.a., die Durchsetzbarkeit von Urheberrechten und technischen Schutzrechten gegenüber solchen Rechtsverletzungen zu ermöglichen, die im Schutze der weitgehenden Anonymität des Internets begangen und vom Rechtsinhaber nach dem bisherigen Recht dementsprechend kaum wirksam verfolgt werden konnten. Bei der Verbreitung geschützter Werke durch Teilnahme an Peer-to-peer-Netzwerken handelt es sich nach der Kenntnis des Senats aus zahlreichen Verfahren um ein Massenphänomen, durch das den Rechtsinhabern erhebliche Schäden entstehen (vgl. dazu Czychowski/Nordemann a.a.O.). Ohne die Zuordnung der IP-Adresse zu einem konkreten Anschluss bestünde keine Möglichkeit, Urheberrechtsverstößen im Internet wirksam zu begegnen. Eine Verweigerung der Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG würde den Berechtigten daher in Bezug auf die stetig an Bedeutung gewinnende Nutzung von Werken im Internet faktisch rechtlos stellen. Aus Sicht des Senats ist die durch geringe Eingriffsintensität gekennzeichnete Speicherung der Verkehrsdaten (nur) für die Dauer und für den Zweck des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht nur durch das verfolgte Ziel gerechtfertigt; die Versagung der streitgegenständlichen Anordnung würde vielmehr, da das gesamte von § 101 Abs. 9 UrhG vorgesehene Verfahren nicht innerhalb der kurzen regulären Speicherfristen von wenigen Tagen durchgeführt werden kann, umgekehrt zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition des urheberrechtlich Berechtigten und damit zu einem Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG führen. Wie gesagt, mit dieser Rechtsprechung wird es einem kaum etwas helfen, wenn man bei einem Provider ist, der eigentlich nicht speichert. |
|
| | # 2416 | |
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.766
| Zitat:
Bsp.: Beim Provider in dieser Entscheidung hat der RI/RA 3 Tage Zeit möglichst viele IPs zu loggen, bei der Telekom hat er 6 Tage Zeit, bei Arcor müsste er quasi noch am gleichen Tag während des Logs zum Gericht rennen!!!! Sollte soweit nachvollziehbar sein, oder...??? Im Übrigen ist auf eine richterliche einstweilige Anordnung hin der Provider selbstverständlich zur Speicherung verpflichtet, ansonsten würde der 101 Abs. 9 ja komplett ins Leere laufen; auch das hat das OLG sehr nachvollziehbar ausgeführt. | |
|
| | # 2417 |
| Registriert seit: 19.06.2007
Beiträge: 166
| also, ich verstehe das etwas anders. hier muss ein provider, der gar nicht speicherte, jetzt doch speichern. Warum soll das nicht auch für die 3 oder 5-tage speicherer gelten? Dann müssten die auch mit einem solchen Beschluss länger speichern, nämlich bis über den auskunftsanspruch entschieden wurde. somit sollte es bei allen gleich lukrativ sein, jedenfalls wenn es genug sharer bei den unterschiedlichen providern gibt |
|
| | # 2418 | |
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.766
| Zitat:
Er darf/soll grundsätzlich "auf Zuruf" vorläufig speichern. Eine Verpflichtung hierzu kann es tatsächlich aber nicht geben..... Der Provider muss auf jeden Fall auf richterliche einstweilige Anordnung hin. Diese Praxis scheint sich auch weitestgehend durchgesetzt zu haben (s. Köln und meines Wissens auch Bielefeld, Frankenthal und Kiel ???). Bleibt aber abzuwarten, ob und was man von den "Karlsruhern" evtl. noch hört....?! Von daher sehe ich das zunächst mal als nicht sehr repräsentativen Einzelfall, aber in diesem Beschlusswirrwarr trotzdem "beobachtenswert", da ja eine einheitliche Rechtsprechung bisher nicht vorhanden ist. alles nur - wie immer - meine persönliche Meinung! | |
|
| | # 2419 |
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.766
| Nachtrag: Entscheidung des OLG Karlsruhe: Zitat: "Die Auffassung der Beteiligten, es fehle an einer rechtlichen Grundlage für die Speicherung von Daten, trifft somit nicht zu. Verfahrensrechtlich wird die Speicherung durch eine vorläufige Anordnung des Landgerichts gesichert. Die Zulässigkeit solcher vorläufiger Anordnungen durch das Erstgericht in FGG-Verfahren ist anerkannt (vgl. nur Bassenge/Roth, a.a.O., § 24 Rz. 13 ff.)." Auch hier bleibts demzufolge bei der "gängigen Praxis" nur auf richterliche vorläufige Speicheranordnung! |
|
| | # 2420 |
| Registriert seit: 29.06.2009
Beiträge: 8
| Erneute Post vom Rasch! ... Ich habe im Juni´09 die modUE abgezeichnet. Bislang nix gezahlt. Heute kam nun erneut Post aus Hamburg: "Im Interesse einer einvernehmlichen Streitbeteiligung erneut unsere Mandantin ihr Vergleichsangebot vom 17.06.09 (Anm: 1.200 EUR) und fühlt sich hieran noch bis zum 06.10.2009 gebunden." "Wir weisen insofern auf eine aktuelle Unterlassungverfügung des LG Köln vom 16.04.2009 (Az.: 28 O 252/09), aus der sich ergibt, dass sich der Streitwert für das streitgegenständliche Musiklabum auf 100.000 EUR beläuft". "In diesem Zusammenhang sei nochmals betont, dass die Kostenerstattungsansprüche das diesseitige Vergleichsangebot überstiegt." ----------- 1.) Wenn ich auch jetzt nicht zahle, zerrt Rasch mich vor Gericht? Macht er das wirklich? Ist jemand hier, gegen den Rasch nach Abgabe der modUE tatsächlich Klage eingereicht hat? 2.) Ist, im Falle einer Kostenklage, tatsächlich von einem Streitwert in Höhe von 100.000 EUR auszugehen? 3.) Sollte ich den Vergleich nicht annehmen - sollte ich mir jetzt einen Anwalt nehmen oder reicht es, wenn ich das Vergleichsangebot erneut ignoriere und mich - sofern Rasch denn klagt - erst dann an einen Anwalt wende? **Würde ein Anwalt vorab etwas anderes tun, als zunächst mal auf die Klage zu warten? 4.) Sollte ich mich vergleichen - warauf wäre dabei zu achten? Gibt es soetwas wie eine mod.Vergleichsvereinbarung? |
|
![]() |
| | # -- |
| News Flash Mehr zum Thema |
Passend zum Thema: |
| Themen-Optionen | |
| |
LinkBacks (?)
LinkBack zu diesem Thema: http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/50857-brief-rasch-rechtsanwaelte-hamburg-teil-2-a.html | ||||
| Erstellt von | Für | Typ | Datum | |
| Der Volksbrief | The Different Way | Dieses Thema | Pingback | 14.01.2009 17:17 | |
| Abmahnwahn-Dreipage.de Thema anzeigen - Diskussionen nur hier! | Dieses Thema | Refback | 18.09.2008 09:54 | |
| Die ist eine gemeinsame Aktion v | Dieses Thema | Refback | 18.09.2008 09:49 | |
| Verein gegen den Abmahnwahn | Dieses Thema | Refback | 17.09.2008 18:45 | |
| Bookmarks | Dieses Thema | Refback | 17.09.2008 08:55 | |
| Abmahnwahn-Dreipage.de Thema anzeigen - Diskussionen nur hier! | Dieses Thema | Refback | 16.09.2008 00:40 | |
| Abmahnwahn-Dreipage.de Thema anzeigen - Interviews mit RA Dr. Wachs | Dieses Thema | Refback | 14.09.2008 04:08 | |
| Interview mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Teil 1 | Dieses Thema | Refback | 30.08.2008 05:09 | |
| Abmahnwahn-Dreipage.de :: Allgemeine Diskussion - nur hier! | Dieses Thema | Refback | 27.08.2008 13:35 | |
| Abmahnwahn-Dreipage.de :: Thema anzeigen - Diskussionsplattform: Deutschland | Dieses Thema | Refback | 20.08.2008 23:04 | |
| Abmahnwahn-Dreipage.de :: Thema anzeigen - Diskussionsplattform: Deutschland | Dieses Thema | Refback | 13.08.2008 11:05 | |
| Abmahnwahn-Dreipage.de :: Foren zum Thema: Abmahnwahn | Dieses Thema | Refback | 29.07.2008 13:27 | |
| Forum - Abmahnwiki | Dieses Thema | Refback | 28.07.2008 23:57 | |
| Abmahnwahn-Dreipage.de :: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs | Dieses Thema | Refback | 28.07.2008 20:24 | |
| del.icio.us/network/lucina62 | Dieses Thema | Refback | 10.07.2008 19:25 | |
| Strafanzeige Urheberrecht - Seite 3 - ForumBase | Dieses Thema | Refback | 12.06.2008 20:13 | |
| Logistep und Konsorten - Seite 260 - gulli:board | Dieses Thema | Refback | 08.04.2008 21:16 | |
| Abmahn-Laberthread - Seite 80 - gulli:board | Beitrag #0 | Refback | 30.03.2008 22:40 | |
| Logistep und Konsorten - Seite 256 - gulli:board | Dieses Thema | Refback | 25.03.2008 20:22 | |
| Hilfe, Rasch hat mir eine Abmahnung geschickt - was soll ich jetzt machen? - gulli:board | Beitrag #551 | Refback | 22.02.2008 01:07 | |
Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 14:39 Uhr.






