Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 2


Alt 15.09.2009, 17:59   # 2401
Knüppelklaus
 
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Was mir bei der ganzen Sache etwas Sorge macht, ist der letzte Satz von RA Solmecke in seinem Artikel:

"Bemerkenswert ist an dieser Stelle aber schon einmal, dass das Landgericht Köln unseren Vortrag überhaupt für relevant gehalten hat und entsprechend Beweis erheben will."

Klingt für mich sehr danach, dass RA Solmecke selbst nicht wirklich von seinem Vortrag überzeugt ist. Da kann die ganze Zeugen-Geschichte auch ganz schwer nach hinten losgehen ...
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Alt 15.09.2009, 18:04   # 2402
Ansgar
 
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Zitat:
Zitat von Knüppelklaus Beitrag anzeigen
Was mir bei der ganzen Sache etwas Sorge macht, ist der letzte Satz von RA Solmecke in seinem Artikel:

"Bemerkenswert ist an dieser Stelle aber schon einmal, dass das Landgericht Köln unseren Vortrag überhaupt für relevant gehalten hat und entsprechend Beweis erheben will."

Klingt für mich sehr danach, dass RA Solmecke selbst nicht wirklich von seinem Vortrag überzeugt ist. Da kann die ganze Zeugen-Geschichte auch ganz schwer nach hinten losgehen ...
Für mich klang das mehr nach Ironie.
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Alt 15.09.2009, 18:04   # 2403
Trampolin
 
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ich würde vermuten er kennt das Landesgericht der Domstadt so wie wir,
glaube eher nicht, dass er an seiner Arbeit zweifelt
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Alt 15.09.2009, 18:11   # 2404
watt_ihr_volt
 
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Zitat:
Zitat von Knüppelklaus Beitrag anzeigen
"Bemerkenswert ist an dieser Stelle aber schon einmal, dass das Landgericht Köln unseren Vortrag überhaupt für relevant gehalten hat und entsprechend Beweis erheben will."
evtl. möchte sich das LG endlich mal eingehender mit diesem "Abmahnwahn" befassen? und dabei werden sicher nicht nur Umsätze und zahlungen angesprochen.
hoffentlich nicht
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Alt 15.09.2009, 20:07   # 2405
Knüppelklaus
 
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Bei dem Beweisbeschluss werden wahrscheinlich nicht einmal Umsätze und Zahlungen besprochen ...

Hier scheinen einige falsche Vorstellungen über Beweisaufnahmen vorzuherrschen. Das Thema der Beweisaufnahme wird durch den Beweisbeschluss vorgegeben. Einzig und allein über dieses Thema kann dann bei der Beweisaufnahme gesprochen werden.

Ich habe schon Beweisaufnahmen erlebt, wo der Zeuge praktisch nur ein Wort gesagt hat:

Richter: "Haben Sie am/um mitbekommen, dass Herr XY gegenüber Herrn XY die Aussage XY getätigt hat."

Zeuge: "Nein"

Richter: "Danke mehr will ich nicht wissen."
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Alt 15.09.2009, 20:44   # 2406
boeser
 
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Zitat:
Zitat von Knüppelklaus Beitrag anzeigen
Bei dem Beweisbeschluss werden wahrscheinlich nicht einmal Umsätze und Zahlungen besprochen ...

Hier scheinen einige falsche Vorstellungen über Beweisaufnahmen vorzuherrschen. Das Thema der Beweisaufnahme wird durch den Beweisbeschluss vorgegeben. Einzig und allein über dieses Thema kann dann bei der Beweisaufnahme gesprochen werden.

Ich habe schon Beweisaufnahmen erlebt, wo der Zeuge praktisch nur ein Wort gesagt hat:

Richter: "Haben Sie am/um mitbekommen, dass Herr XY gegenüber Herrn XY die Aussage XY getätigt hat."

Zeuge: "Nein"

Richter: "Danke mehr will ich nicht wissen."
Nun in diesem Fall geht es aber doch um Umsätze und Zahlen. Da wird der Herr Rasch meiner Meinung nach schon mit offenen Karten spielen müssen.

Mit einem simplen "Nein...es gibt keine Pauschalvereinbarung" wird er sich nicht rausmogeln können. Wenn der Richter dann noch die Tiefen des Abmahnsumpfes ausloten möchte, dann kann es uns nur Recht sein.

Spannend ist das auf jeden Fall.

und wenn der Rasch wirklich einen Tritt vor das Knie bekommt....dann trinke ich einen auf die Kanzlei, die das angeleiert hat.
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Alt 15.09.2009, 23:10   # 2407
Knüppelklaus
 
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Zitat:
Zitat von boeser Beitrag anzeigen
Mit einem simplen "Nein...es gibt keine Pauschalvereinbarung" wird er sich nicht rausmogeln können.
Tja und ich gehe fast davon aus, dass es genau so ablaufen wird. Im Zivilverfahren ist es nicht so wie im Strafrecht, wo Zeugen "gegrillt" werden (vergesst die Gerichtshows im Fernsehen ... die sind nur Show). Wenn man bedenkt, dass es hier auch keinen Zeugen gibt, der potentiell etwas gegenteiliges als Rasch behaupten kann/wird ...

Ernsthaft, ich rechne mit einem Desaster.
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Alt 15.09.2009, 23:21   # 2408
Orchid95
 
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Zitat:
Zitat von Knüppelklaus Beitrag anzeigen
Ernsthaft, ich rechne mit einem Desaster.
Ich nich...


Und weil`s so schön is..... (nochmal Gruß nach Kölle zu unserem
"Verbannten"!
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Alt 15.09.2009, 23:30   # 2409
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von Knüppelklaus Beitrag anzeigen
...
Ernsthaft, ich rechne mit einem Desaster
...
Ich bin mir nicht so sicher, wer hier den Prozeß gegen Rasch führt/kontrolliert - ist es wirklich Solmecke oder ist es mittlerweile schon die Staatsanwaltschaft? Mit den originalen, teilweise jahrealten, Kontoauszügen würden Rasch die besten Märchen sowieso nix nützen, wenn die richtigen Kläger am Werk sind. Und einen Prozeßbetrug - sei es auch "nur" vor einem Zivilgericht - dürfte Rasch doch kaum riskieren wollen?!
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Alt 16.09.2009, 11:12   # 2410
RA Dr. Alexander Wachs
 
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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,


1.
in der Diskussion um die Zeugenaussage durch Ra Rasch wird hier nach meiner Meinung die außergerichtliche Abmahnung und das Gerichtsverfahren durcheinandergeworfen.Der geschätzte Kollege Solmecke hat in seinen Beiträgen zuvor, die in den Abmahnungen erhobenen Kosten dargestellt hochgerechnet und gefragt, ob die Rechteinhaber in Vorkasse getreten sind. Klare Antwort mit zwei Buchstaben:
Nö. Die Rechteinhaber sind sicher nicht in Vorkasse in Höhe der Forderung getreten.

Man wird sich hier streiten können, ob die Kanzlei Rasch außergerichtlich in ihren Schreiben suggerierte, dass die vom Abgemahnten geforderten Summen tatsächlich auch den Mandanten in Rechnung gestellt werden.

Grundsätzlich ist es aber richtig, dass bei einer Abmahnung üblicherweise die Anwaltskosten zuvor von dem Rechteinhaber an den abmahnenden Anwalt gezahlt werden und dieser sich das Geld vom Abgemahnten "wieder holt".

In der Abmahnung von RA Rasch werden aber Anwaltskosten und Schadensersatz ohnehin zusammengefasst und pauschalisiert.

Die Kanzlei Rasch mag insoweit eine Vereinbarung mit dem Rechteinhaber haben, dass sie AUßERGERICHTLICH pro Fall Summe X bekommt, oder es mag eine Stundenvereinbarung geben.

Über diese Punkte wird aber in der Gerichtsverhandlung überhaupt nicht gesprochen!

Es geht einzig um die Frage, ob die Rechteinhaber auch in Klageverfahren eine Sondervereinbarung haben. Wenn dies verneint wird, ist das Thema beendet. Noch einmal: Es geht darum, ob die gerichtlich geltend gemachten Kosten dem Rechteinhaber in Rechnung gestellt werden.
Dies ist absolut zwingend (zumindest darf nicht weniger in Rechnung gestellt werden).

Frage: Werden die hier eingeklagten Gebühren entsprechend RVG dem Rechteinhaber in Rechnung gestellt.

Rasch: Ja
Sekretariat: Ja
usw.

Dann war es das, mehr wird dort nicht geklärt.

Trotzdem finde ich es es sehr gut, dass das Innenverhältnis hier einmal genauer durchleuchtet wird. Außerdem: Selbst wenn der geschätzte Kollege hier verliert, haben die Abgemahnten zumindest die Befriedigung, dass sich auch die Gegenseite "verantworten musste".

2. In der Digiprotect Diskussion, wo es darum geht, ob Erfolgshonorare im Raum stehen, was fairerweise ein reine Vermutung ist. Kann man sagen, dass dies tatsächlich - wenn es denn so wäre - nicht gestattet ist. Erfolgshonorare sind auch außergerichtlich nicht gestattet.

Offen gestanden bezweifele ich aber, dass Digiprotect, die mittlerweile mit immer größeren Kanzleien - wie GvW usw zusammenarbeitet, derartige Fehler macht. Das gleich gilt für die Rechtsanwälte. Aber dennoch Fragen kostet nichts.

3. 100 EUR Deckelung
Ich glaube immer noch an die 100 EUR Deckelung und höre auch nicht auf, diese zumindest bei Rechtsverletzungen, in denen es nur um ein Lied geht für anwendbar zu halten. Vgl dazu die Beiträge auf meiner Seite:

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Die 100 EUR Deckelung - Kornmeier & Partner

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


Dr. Alexander Wachs
-Rechtsanwalt-[/CENTER][/LEFT][/LEFT]
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Alt 16.09.2009, 12:07   # 2411
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von RA Dr. Alexander Wachs Beitrag anzeigen
Nö. Die Rechteinhaber sind sicher nicht in Vorkasse in Höhe der Forderung getreten.

Man wird sich hier streiten können, ob die Kanzlei Rasch außergerichtlich in ihren Schreiben suggerierte,
Abgesehen davon, daß ich viele Ihrer "Werden" durch "Wurden" ersetzen "würde", streiten braucht man sich da wohl nicht mehr, das muß nur offiziell bestätigt/festgestellt werden.

Zitat:
Zitat von RA Dr. Alexander Wachs Beitrag anzeigen
dass die vom Abgemahnten geforderten Summen tatsächlich auch den Mandanten in Rechnung gestellt werden.
Die Geschichte wird offensichtlich zunehmend spannender.

Zitat:
Zitat von RA Dr. Alexander Wachs Beitrag anzeigen
Frage: Werden die hier eingeklagten Gebühren entsprechend RVG dem Rechteinhaber in Rechnung gestellt.

Rasch: Ja
Sekretariat: Ja
usw.
Die Bedeutung dieses Hinweises bzgl. der Relevanz einer wohlüberlegten Fragestellung sollte man keinesfalls unterschätzen. Die Antworten sind in der Regel nicht besser als die dazugehörige Fragestellung.

-----Doppelpost zusammengeführt am 16.9.2009 um 11:59:34-----

Im Übrigen sehe ich mich regelmäßig u.a. an die EV-Beschlüsse erinnert, die Rasch erwirkt hat. Ob es dafür auch Überweisungen und in Rechnungstellungen gegenüber den RIs gab (der Richter, der die EVs ausgestellt hat, hat sich doch sicherlich dzbgl. ebenfalls informiert?)? Nur ein Punkt von vielen. Aber erstmal den "Spähtrupp" unter der Führung von Solmecke arbeiten lassen. Das sieht zumindest bislang nicht schlecht aus.
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Alt 16.09.2009, 16:19   # 2412
boeser
 
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Zitat:
Zitat von RA Dr. Alexander Wachs Beitrag anzeigen
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,


1.
in der Diskussion um die Zeugenaussage durch Ra Rasch wird hier nach meiner Meinung die außergerichtliche Abmahnung und das Gerichtsverfahren durcheinandergeworfen.Der geschätzte Kollege Solmecke hat in seinen Beiträgen zuvor, die in den Abmahnungen erhobenen Kosten dargestellt hochgerechnet und gefragt, ob die Rechteinhaber in Vorkasse getreten sind. Klare Antwort mit zwei Buchstaben:
Nö. Die Rechteinhaber sind sicher nicht in Vorkasse in Höhe der Forderung getreten.

Man wird sich hier streiten können, ob die Kanzlei Rasch außergerichtlich in ihren Schreiben suggerierte, dass die vom Abgemahnten geforderten Summen tatsächlich auch den Mandanten in Rechnung gestellt werden.

Grundsätzlich ist es aber richtig, dass bei einer Abmahnung üblicherweise die Anwaltskosten zuvor von dem Rechteinhaber an den abmahnenden Anwalt gezahlt werden und dieser sich das Geld vom Abgemahnten "wieder holt".

In der Abmahnung von RA Rasch werden aber Anwaltskosten und Schadensersatz ohnehin zusammengefasst und pauschalisiert.

Die Kanzlei Rasch mag insoweit eine Vereinbarung mit dem Rechteinhaber haben, dass sie AUßERGERICHTLICH pro Fall Summe X bekommt, oder es mag eine Stundenvereinbarung geben.

Über diese Punkte wird aber in der Gerichtsverhandlung überhaupt nicht gesprochen!

Es geht einzig um die Frage, ob die Rechteinhaber auch in Klageverfahren eine Sondervereinbarung haben. Wenn dies verneint wird, ist das Thema beendet. Noch einmal: Es geht darum, ob die gerichtlich geltend gemachten Kosten dem Rechteinhaber in Rechnung gestellt werden.
Dies ist absolut zwingend (zumindest darf nicht weniger in Rechnung gestellt werden).

Frage: Werden die hier eingeklagten Gebühren entsprechend RVG dem Rechteinhaber in Rechnung gestellt.

Rasch: Ja
Sekretariat: Ja
usw.

Dann war es das, mehr wird dort nicht geklärt.

Trotzdem finde ich es es sehr gut, dass das Innenverhältnis hier einmal genauer durchleuchtet wird. Außerdem: Selbst wenn der geschätzte Kollege hier verliert, haben die Abgemahnten zumindest die Befriedigung, dass sich auch die Gegenseite "verantworten musste".

2. In der Digiprotect Diskussion, wo es darum geht, ob Erfolgshonorare im Raum stehen, was fairerweise ein reine Vermutung ist. Kann man sagen, dass dies tatsächlich - wenn es denn so wäre - nicht gestattet ist. Erfolgshonorare sind auch außergerichtlich nicht gestattet.

Offen gestanden bezweifele ich aber, dass Digiprotect, die mittlerweile mit immer größeren Kanzleien - wie GvW usw zusammenarbeitet, derartige Fehler macht. Das gleich gilt für die Rechtsanwälte. Aber dennoch Fragen kostet nichts.

3. 100 EUR Deckelung
Ich glaube immer noch an die 100 EUR Deckelung und höre auch nicht auf, diese zumindest bei Rechtsverletzungen, in denen es nur um ein Lied geht für anwendbar zu halten. Vgl dazu die Beiträge auf meiner Seite:

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Die 100 EUR Deckelung - Kornmeier & Partner

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


Dr. Alexander Wachs
-Rechtsanwalt-[/CENTER][/LEFT][/LEFT]
Dankeschön für die Aufklärung.

Ist in der Verhandlung wirklich nicht mehr als ein simples Frage-Anwortspiel zu erwarten? Der Herr Rasch bestreitet mit einen NEIN oder JA (je nach Art der Fragestellung) den Vorwurf und das ist es dann schon gewesen?

Sollte ein Abgemahnter im worst case vor dem Richter stehen müssen, geht man die Sache sicher mit mehr Nachdruck an.

Je länger im mich mit dieser Abmahnerei beschäftige, desto stärker wird mein Vertrauen in unseren Rechtsstaat erschüttert (das ist nicht gegen Dr Wachs gerichtet, im Gegenteil, ich schätze seine Arbeit und sein Engagement).
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Alt 17.09.2009, 10:46   # 2413
Knüppelklaus
 
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OLG Karlsruhe zur Speicherungspflicht von IP-Adressen und zur Beurteilung des gewerblichen Ausmaß

Speicherpflicht des Providers bei Filesharing von Filmen Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss v. 01.09.2009 - Az.: 6 W 47/09

Das OLG Karlsruhe schließt sich dabei praktisch der Rechtsprechung in Köln an.
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Alt 17.09.2009, 15:37   # 2414
Orchid95
 
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Zitat:
Zitat von Knüppelklaus Beitrag anzeigen
OLG Karlsruhe zur Speicherungspflicht von IP-Adressen und zur Beurteilung des gewerblichen Ausmaß
1. Besonders umfangreich wurde hier auch nochmal zu dem Erfordernis des gewerblichen Ausmasses Stellung genommen:

Für die Beurteilung der Schwere der Rechtsverletzungen kann allein die Art und der wirtschaftliche Wert des Werks, das im Wege des Filesharings heruntergeladen wurde, herangezogen werden. Dementsprechend wird vielfach – der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucksache 16/8783, S. 50) folgend – eine für ein gewerbliches Ausmaß hinreichende Schwere der Rechtsverletzung angenommen, wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird (so – mit Abweichungen im Detail – OLG Köln a.a.O. sowie MMR 2009, 334; OLG Frankfurt a.a.O.; LG Frankfurt GRUR-RR 2009, 15; LG Hamburg a.a.O.).........Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, sind hiernach in der Regel nicht erfasst......
...weiterlesen ab Rd Nr. 29


Das Gericht weist außerdem nochmal darauf hin, dass die Auffassungen der verschiedenen Gerichte bezüglich der Beurteilung des gewerblichen Ausmasses / Schwere der Rechtsverletzung durchaus unterschiedlich sind.

Nach wie vor bleibt meine Meinung, dass hier nur ein entspr. höherinstanzlicher Richterspruch (BVerfG!?) oder Gesetzesänderung für Klarheit sorgen können!


2. Der hier betroffene Provider speichert außerdem gem. § 96 TMG 4 Tage die IP-Daten.

Weil jedoch jeder Provider anders vorgeht (von 0 - 7 Tage is alles drin), hatte ich nochmal neugierig beim Bundesdatenschutzbeauftragten bezüglich dieser "Speicherpraxis" nachgefragt und diese Antwort erhalten:

"Es ist richtig, dass eine Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht aus den
Vorratsdaten des § 113a TKG erteilt werden darf, sondern lediglich aus den
nach §§ 96 TKG ff. vorhandenen Verbindungsdaten. Nach § 96 Abs. 2 TKG sind -
wie Sie richtig anmerken - alle Daten, die nicht aus einem der hier
aufgeführten Gründe vorübergehend gespeichert werden dürfen, sofort nach
Beendigung der Verbindung zu löschen. Eine entsprechende Ausnahme liegt
allerdings nach § 100 TKG vor, auf den § 96 Abs.2 TKG explizit verweist.
Somit ist es grundsätzlich erlaubt Verkehrsdaten zur Störungsbeseitigung
oder Missbrauchsbekämpfung über das Ende der Verbindung hinaus zu speichern.
Der BfDI hat allerdings darauf hingewirkt, dass die Speicherfrist für diese
Fälle 7 Tage nicht überschreitet, da eine eventuell notwendige
Störungsbeseitigung i.d.R. im Rahmen dieser Zeit abgewickelt werden sollte.
Die Frage ob es notwendig ist, IP-Adressen für 7 Tage, 4 Tage oder überhaupt
nicht zu speichern ist somit im Rahmen der gesetzlich erlaubten Frist eine
unternehmensinterne Entscheidung, auf die der BfDI keinen Einfluss hat. Die
von Ihnen gerügte Speicherpraxis der Telekom ist somit zulässig und
datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Ich weise Sie allerdings der
Vollständigkeit darauf hin, dass es mittlerweile mehrere Unternehmen gibt,
die von einer Speicherung von IP-Adressen ausschliesslich zur
Störungsbeseitigung vollständig absehen
.
"

Zwar im Grunde nix neues, aber nochmal informativ zusammengefasst.

(für alle vehementen "Telekom-Verteidiger" - darf ja jeder sehen, wie er will, ich war auch jahrelang zufriedene Kundin - hebe ich den letzten Absatz als "Wink mim Zaunpfahl" nochmal besonders hervor )

Gruß, orchid.
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Alt 17.09.2009, 16:00   # 2415
Knüppelklaus
 
Registriert seit: 11.04.2009
Beiträge: 282
Hier der Volltext der OLG Karlsruhe Entscheidung:
IP-Adressen müssen auf Anordnung des Gerichts gespeichert werden - Anwaltskanzlei Hild & Kollegen

Das OLG Karlsruhe geht sehr umfangreich auf die Speicherung der IP-Adresse ein. Unter anderem heißt es wörtlich in der Entscheidung:

Die Anordnung der Speicherung der Verkehrsdaten stellt einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG dar (vgl. BT-Drucksache 16/5048, S. 39), das gegenüber dem aus Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG folgenden Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung die speziellere Norm ist (vgl. BVerfG NJW 2009, 2431). Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt. Das Erfordernis einer gesetzlichen Rechtfertigungsnorm (vgl. Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG) ist, wie dargelegt, erfüllt; die gesetzliche Regelung weist auch die zu fordernde Bestimmtheit auf (dazu BVerfG a.a.O.). Sie ist ferner geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Dabei ist zu beachten, dass die Regelung dem Schutz von Rechtspositionen dient, die ihrerseits über Art. 14 GG verfassungsrechtlichen Rang haben, nämlich Rechten der Urheber sowie der Inhaber sonstiger absoluter Rechte aus dem Urheberrecht (vgl. dazu nur Wandtke /Bullinger, UrhR, 3. Aufl., Einl. UrhG Rz. 26 m.w.N.). Regelungsziel des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, mit dem die genannte Regelung in § 101 UrhG eingeführt wurde, war u.a., die Durchsetzbarkeit von Urheberrechten und technischen Schutzrechten gegenüber solchen Rechtsverletzungen zu ermöglichen, die im Schutze der weitgehenden Anonymität des Internets begangen und vom Rechtsinhaber nach dem bisherigen Recht dementsprechend kaum wirksam verfolgt werden konnten. Bei der Verbreitung geschützter Werke durch Teilnahme an Peer-to-peer-Netzwerken handelt es sich nach der Kenntnis des Senats aus zahlreichen Verfahren um ein Massenphänomen, durch das den Rechtsinhabern erhebliche Schäden entstehen (vgl. dazu Czychowski/Nordemann a.a.O.). Ohne die Zuordnung der IP-Adresse zu einem konkreten Anschluss bestünde keine Möglichkeit, Urheberrechtsverstößen im Internet wirksam zu begegnen. Eine Verweigerung der Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG würde den Berechtigten daher in Bezug auf die stetig an Bedeutung gewinnende Nutzung von Werken im Internet faktisch rechtlos stellen. Aus Sicht des Senats ist die durch geringe Eingriffsintensität gekennzeichnete Speicherung der Verkehrsdaten (nur) für die Dauer und für den Zweck des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht nur durch das verfolgte Ziel gerechtfertigt; die Versagung der streitgegenständlichen Anordnung würde vielmehr, da das gesamte von § 101 Abs. 9 UrhG vorgesehene Verfahren nicht innerhalb der kurzen regulären Speicherfristen von wenigen Tagen durchgeführt werden kann, umgekehrt zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition des urheberrechtlich Berechtigten und damit zu einem Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG führen.

Wie gesagt, mit dieser Rechtsprechung wird es einem kaum etwas helfen, wenn man bei einem Provider ist, der eigentlich nicht speichert.
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Alt 17.09.2009, 16:12   # 2416
Orchid95
 
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Beiträge: 1.766
Zitat:
Zitat von Knüppelklaus Beitrag anzeigen
Wie gesagt, mit dieser Rechtsprechung wird es einem kaum etwas helfen, wenn man bei einem Provider ist, der eigentlich nicht speichert.
Das hat auch nicht direkt was mit der Rechtsprechung zu tun, sondern damit, dass es eben bei dem einen Provider mehr und bei dem anderen weniger lukrativ ist für die RIs.
Bsp.:
Beim Provider in dieser Entscheidung hat der RI/RA 3 Tage Zeit möglichst viele IPs zu loggen, bei der Telekom hat er 6 Tage Zeit, bei Arcor müsste er quasi noch am gleichen Tag während des Logs zum Gericht rennen!!!!

Sollte soweit nachvollziehbar sein, oder...???

Im Übrigen ist auf eine richterliche einstweilige Anordnung hin der Provider selbstverständlich zur Speicherung verpflichtet, ansonsten würde der 101 Abs. 9 ja komplett ins Leere laufen; auch das hat das OLG sehr nachvollziehbar ausgeführt.
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Alt 22.09.2009, 11:57   # 2417
gntl
 
Registriert seit: 19.06.2007
Beiträge: 166
also, ich verstehe das etwas anders.

hier muss ein provider, der gar nicht speicherte, jetzt doch speichern. Warum soll das nicht auch für die 3 oder 5-tage speicherer gelten? Dann müssten die auch mit einem solchen Beschluss länger speichern, nämlich bis über den auskunftsanspruch entschieden wurde.

somit sollte es bei allen gleich lukrativ sein, jedenfalls wenn es genug sharer bei den unterschiedlichen providern gibt
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Alt 22.09.2009, 12:10   # 2418
Orchid95
 
Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.766
Zitat:
Zitat von gntl Beitrag anzeigen
also, ich verstehe das etwas anders.

hier muss ein provider, der gar nicht speicherte, jetzt doch speichern.
Jein.
Er darf/soll grundsätzlich "auf Zuruf" vorläufig speichern.

Eine Verpflichtung hierzu kann es tatsächlich aber nicht geben.....

Der Provider muss auf jeden Fall auf richterliche einstweilige Anordnung hin. Diese Praxis scheint sich auch weitestgehend durchgesetzt zu haben (s. Köln und meines Wissens auch Bielefeld, Frankenthal und Kiel ???).

Bleibt aber abzuwarten, ob und was man von den "Karlsruhern" evtl. noch hört....?! Von daher sehe ich das zunächst mal als nicht sehr repräsentativen Einzelfall, aber in diesem Beschlusswirrwarr trotzdem "beobachtenswert", da ja eine einheitliche Rechtsprechung bisher nicht vorhanden ist.


alles nur - wie immer - meine persönliche Meinung!
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Alt 23.09.2009, 13:17   # 2419
Orchid95
 
Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.766
Nachtrag:

Entscheidung des OLG Karlsruhe:

Zitat:
"Die Auffassung der Beteiligten, es fehle an einer rechtlichen Grundlage für die Speicherung von Daten, trifft somit nicht zu. Verfahrensrechtlich wird die Speicherung durch eine vorläufige Anordnung des Landgerichts gesichert. Die Zulässigkeit solcher vorläufiger Anordnungen durch das Erstgericht in FGG-Verfahren ist anerkannt (vgl. nur Bassenge/Roth, a.a.O., § 24 Rz. 13 ff.)."

Auch hier bleibts demzufolge bei der "gängigen Praxis" nur auf richterliche vorläufige Speicheranordnung!
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Alt 24.09.2009, 15:23   # 2420
Brisant
 
Registriert seit: 29.06.2009
Beiträge: 8
Erneute Post vom Rasch! ...

Ich habe im Juni´09 die modUE abgezeichnet.
Bislang nix gezahlt.

Heute kam nun erneut Post aus Hamburg:

"Im Interesse einer einvernehmlichen Streitbeteiligung erneut unsere Mandantin ihr Vergleichsangebot vom 17.06.09 (Anm: 1.200 EUR) und fühlt sich hieran noch bis zum 06.10.2009 gebunden."

"Wir weisen insofern auf eine aktuelle Unterlassungverfügung des LG Köln vom 16.04.2009 (Az.: 28 O 252/09), aus der sich ergibt, dass sich der Streitwert für das streitgegenständliche Musiklabum auf 100.000 EUR beläuft".

"In diesem Zusammenhang sei nochmals betont, dass die Kostenerstattungsansprüche das diesseitige Vergleichsangebot überstiegt."

-----------
1.) Wenn ich auch jetzt nicht zahle, zerrt Rasch mich vor Gericht? Macht er das wirklich? Ist jemand hier, gegen den Rasch nach Abgabe der modUE tatsächlich Klage eingereicht hat?

2.) Ist, im Falle einer Kostenklage, tatsächlich von einem Streitwert in Höhe von 100.000 EUR auszugehen?

3.) Sollte ich den Vergleich nicht annehmen - sollte ich mir jetzt einen Anwalt nehmen oder reicht es, wenn ich das Vergleichsangebot erneut ignoriere und mich - sofern Rasch denn klagt - erst dann an einen Anwalt wende? **Würde ein Anwalt vorab etwas anderes tun, als zunächst mal auf die Klage zu warten?

4.) Sollte ich mich vergleichen - warauf wäre dabei zu achten? Gibt es soetwas wie eine mod.Vergleichsvereinbarung?
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Alt 12.02.2012, 13:39 # --
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Hilfe, Rasch hat mir eine Abmahnung geschickt - was soll ich jetzt machen? - gulli:board Beitrag #551 Refback 22.02.2008 01:07


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