| Hallo!
Im Rahmen von juristischen Auseinandersetzungen im Tauschbörsen-Kontext hört man ja immer wieder von gewissen Grenzen bei der Anzahl von angebotenen Dateien, unter denen die Staatsanwaltschaft die Sache als Bagatelldelikt ansieht. So las man ja mal von 100 Dateien, mal von 500 und mal von 1000 Dateien, die mindestens vorhanden sein müssten, damit die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt, sondern weiterverfolgt und die Verhängung einer Strafe anstrebt.
Die genaue Anzahl der Dateien interessiert mich hier nicht. Aber ich frage mich aus juristischer Perspektive in diesem Zusammenhang, wie es mit Dateiarchiven (RAR, ZIP, ...) aussieht. Ist ein solches Archiv für den Juristen nun _eine_ Datei oder werden die Dateien darin gezählt, die nach einem erfolgten Entpackvorgang vorhanden wären?
Interessant ist hier aber auch die Frage, sofern die im Archiv enthaltenen (entpackten) Dateien gezählt werden, wieviele Dateien denn bei einem Upload als "angeboten" gelten würden, wenn das Archiv nur zu z.B. 50% heruntergeladen worden ist ...
Was meint Ihr dazu? -- Besten Dank im voraus!
Grüße,
Legnerk |