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| Ungeahnt abgemahnt - die Folgen illegaler Downloads Die Industrie hat Filesharern den Kampf angesagt. Ein dritter Sieger steht schon fest. Die Siedler ist in Filesharing-Programmen erhältlich. Wer Dateien davon hochlädt, macht sich strafbar. Und das könnte nach aktueller Situation nicht ohne Folge bleiben. Wer einen Internet-Anschluss hat, hat unter Umständen ein Problem. Das Problem kommt mit der Post, es ist genormt nach DIN A4 und trägt die Bezeichnung: Abmahnung. Darin steht etwas von Urheberrechtsverletzungen, illegal hochgeladenen Dateien, unzureichenden Überwachungsmaßnahmen, dringlichen Fristen, gerichtsverwertbaren Nachweisen, Bestätigung durch Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter EDV-Sachverständigen, Anwaltskosten und Schadensersatz. Ohne heißen Brei: Man soll zahlen. Dafür, dass man ein copyrightgeschütztes Computerspiel in einem der vielen Peer-to-Peer-Programme angeboten habe. Das sind Netzwerke, die den Austausch von Dateien zwischen Usern ermöglichen: Die einen laden hoch, die anderen laden runter, keiner kontrolliert. Außer Firmen wie die Logi*step AG. Datum, Uhrzeit, Dateiname, IP-Adresse - alles Angaben, die das Anti-Piraterie-Unternehmen zur Beweisaufnahme erfasst und an Rechte-Inhaber verkauft. Deren Anwälte stellen daraufhin Strafanzeige gegen unbekannt. Das ist Voraussetzung, um beim Internet-Provider die Sicherung der betreffenden IP zu erwirken. T-Online beispielsweise müsste diese Nummer, die jedem Rechner eine Spur gibt, nach sieben Tagen löschen; darauf hat sich die Telekom mit dem zuständigen Gericht geeinigt. Allerdings variieren die Fristen je nach Anbieter. Zurückführen lässt sich das Durcheinander auf Undeutlichkeiten in der Gesetzgebung und anhalten wird es schätzungsweise bis zum März 2009. Dann diktiert die "Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung" ein Aufbewahrungslimit von sechs Monaten. Während also die IP ihr Verfallsdatum überlebt, ermittelt die Staatsanwaltschaft - und stellt das Verfahren mit 96-prozentiger Wahrscheinlichkeit ein. Denn das Gros der Fälle betrifft kleine Fische und die Suche nach demjenigen, der die fragliche Datei zum Download angeboten hat, verläuft mehrheitlich im Nichts. Das setzt einen strafrechtlichen Schlussstrich. Aber zivilrechtlich beginnt nun die Abmahnmaschinerie anzulaufen. Die Anwaltskanzleien gelangen über die Strafakte an die Hausanschrift des Anschlussinhabers. Dass der Provider keine personenbezogenen Daten verraten darf, hat keine Bedeutung, sobald ein Straftatbestand besteht, - damit öffnen sich Tür und Tor. Die Sache ist ernst. Tausende von Verfahren laufen bereits, befeuert laut Abmahnwahn in Deutschland von Kanzleien wie "Schutt, Waetke, Rechtsanwälte" (siehe Interview), "Dr. Karl, Urmann & Wagner (KUW)" oder "Rechtsanwälte Schwarz, Kelwing, Wicke & Westpfahl". Eine Auswahl der überwachten Spiele umfasst Gothic 3, Two Worlds, Die Römer, Call of Juarez, Die Siedler, Dream Pinball 3D, Geheimakte Tunguska, Test Drive Unlimited und viele mehr. Dass der Berg an Abmahnungen aller Voraussicht nach wachsen statt schrumpfen wird, für diese Vermutung braucht es keine Kristallkugel. Denn virtuelle Fingerabdrücke nehmen immer deutlichere Konturen an, Datenschutzgesetze weichen seit Jahren stetig auf, Raubkopierer bekommen nicht plötzlich ein Gewissen. Und der finanzielle Profit wird auch Anreiz liefern, an die Verantwortlichen heranzutreten. Schließlich spült die Abmahnwelle Geld in Kanzleikassen. 250 bis 300 Euro Anwaltskosten und zusätzliche 150 Euro Schadensersatz fallen in etwa an, damit die "Angelegenheit zivilrechtlich erledigt" ist, wie es in einem der Schreiben heißt. Verglichen mit den Forderungen der Musikindustrie sind das Peanuts. Trotzdem reicht die Summe aus, um eine Palette menschlichen Verhaltens zu erzeugen: wütend auf den Tisch hauen, in eine Schockstarre verfallen, sich wundern und so weiter. Nun liegt es in der Natur einer Straftat, die im WWW begangen wurde, dass der Rechtsverletzer zum Internet Zugang hat. Deshalb quellen die Foren mit Nachrichten von Verzweifelten, Verärgerten und - seltener - Reumütigen über. Man sucht Rat. Die meistgestellte Frage lautet: Was tun? - Zahlen? Ignorieren? Was, wenn man sich keiner Schuld bewusst ist? Die besagte Datei nicht kennt? Eine Party hatte, bei der viele Freunde am Rechner saßen und Schabernack trieben? Alles ein Versehen war? Vor einigen Monaten schien es zu funktionieren, sich tot zu stellen. Das wäre heute keine gute Idee, meint der in Hamburg ansässige Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: "Es drohen einstweilige Verfügungen, deren Kosten schnell mehrere Tausend Euro betragen können." Die einstweilige Verfügung bedeutet die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens, dessen vierstellige Kosten das Potenzial bergen, Existenzen zu gefährden. Um das zu vermeiden, ist der Biss in den sauren Apfel vermutlich unumgänglich. Die Mehrheit dürfte vorher immerhin gut gegessen haben. "Wer aktuell nicht reagiert, der zahlt sehr viel Geld", warnt Dr. Wachs. Die Frage nach dem geeigneten Vor*gehen treibt in einschlägigen Foren mitunter absurde Blüten. Ein User klinkte sich beispielsweise in eine Diskussion ein und verkündete, dass er gerade Besuch von "den Grünen" gehabt habe. Die hätten alles mit*genommen. "Packt bloß eure Sachen weg!", riet er abschließend. Es entstand Panik. "Jetzt hab ich wirklich Angst!", schrieb ein anderer. Später räumte der Unruhestifter ein, dass er gescherzt hatte. Die Angelegenheit mit der Polizei, der Beschlagnahme des Rechners - erfunden, um zu provozieren. Tatsächlich scheint die Chance klein, dass derlei Geschütze auffahren. Dr. Wachs sagt: "Die Anzahl der wegen Urheberrechtsver*letzungen durchgeführten Hausdurchsuchungen ist eher gering, zumindest bei wenigen Dateien und nicht gewerblichem Hintergrund." Vom Letztgenannten ist laut Richtlinie 2004/48/EG im Erwägungsgrund 14 auszugehen, wenn die Handlungen "zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziel*len Vorteils vorgenommen werden" - was beispiels*weise zutreffen könnte, böte jemand pausenlos eine Vielzahl an copyrightgeschützten Files zum Herunterladen an. Bleibt noch die Frage, wie es weitergeht. Die Antwort: Der Anschlussinhaber haftet. Ungeachtet des Umstandes, dass sich ein Fremder ins W-LAN eingeklinkt hat. Dass man Besuch hatte, der unbeaufsichtigt am Rechner saß und sich mit E-Mule, Bearshare & Co. austobte. Oder dass die eigenen Kinder aus Unwissenheit gehandelt haben. All das kann man stecken lassen. Argumentieren verlängert meist die Dauer der Korrespondenz und Herauswinden endet im Zusammenstoß mit der Störerhaftung, wonach der Anschlussinhaber seinen Internet-Zugang vor illegaler Nutzung zu schützen verpflichtet ist. Diese Rechtsprechung wurde vom Hamburger Landesgericht im April 2006 geprägt. Kläger pflegen sich mit Erfolg darauf zu stützen, sofern keine Ausnahmen greifen. Existierten beispielsweise Benutzer*konten mit individuell eingeschränkten Nutzungsbefugnissen, ließe sich eventuell beweisen, dass der Anschlussinhaber der Vorschrift Folge leistet. Auch die Einrichtung einer Firewall wäre nützlich als Beleg. Hier rutscht die Jurisdiktion aber ins Ungefähre ab. Wie genau eine Firewall zu arbeiten hat, damit sie gerichtliche Beachtung findet, das verschwindet im Paragraphen-Nebel undeutlicher Rechtslagen. Der Anschlussinhaber ist jedenfalls dran. Dr. Wachs rät, die Anwaltsgebühren zu begleichen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Eine solche ist den Abmahnungen für gewöhnlich beigefügt. Man begegnet diesen Vordrucken sicherheitshalber mit Vorsicht: Leichtsinnig gesetzte Unterschriften verpflichten den Beschuldigten womöglich zur Übernahme aller Kosten. Mittels entsprechender Abänderungen lässt sich aber verhindern, dass die Unterlassungserklärung einem Schuldeingeständnis gleichkommt oder andere Fallstricke nach sich zieht. Wessen Tauschbörsen-Transfer ein ehrlicher Unfall war, der verdient den Schutz vor juristischen Tücken. So oder so liegt nahe, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Der agiert natürlich auch nicht umsonst, gäbe als kleineres Übel jedoch die Gewissheit, größeres abzuwenden. Beim Schadensersatz stehen sich widersprüchliche Aussagen gegenüber. Einige sagen, man müsse prinzipiell zahlen, andere präzisieren und weisen auf das Problem hin, dass nach deutschem Recht nur derjenige zu Ersatzleistungen verpflichtet ist, der die entsprechende Datei zur Verfügung gestellt hat. Die anfangs erwähnte Schwierigkeit, den wirklich Schuldigen auszumachen, etwa in großen Familien, wo jeder einmal am PC sitzt und surft, - diese Hürde also mag erklären, warum Vorbeimogeln zuweilen gelingt. Dann gehen die ursprünglich Geschädigten, allen voran die Spiele-Industrie, in finanzieller Hinsicht wohl leer aus. Dirk P. Hassinger von Zuxxez steckt tief in der Materie drin. Vor zwei Jahren machte er von sich reden, indem er probierte, ein Zeichen zu setzen: Earth 2160 kursierte illegal im Internet, manche der Anbieter erhielten dafür die Quittung nachträglich. Es war nicht sein Anliegen, die Sharer hinter Gitter zu bringen. Er wollte aufrütteln, einen Missstand zur Schau tragen in der Hoffnung, die Angesprochenen würden sich besinnen und ein Unrechtsbewusstsein entwickeln. Als Zuxxez später Two Worlds veröffentlichte, bröckelte die Hoffnung. Das Rollenspiel wollten 25.000 Spieler in der ersten Woche haben, sie gingen dazu in den Laden oder bestellten. Eigentlich ein guter Erfolg, hätten in derselben Zeit nicht etwa 30.000 Quellen zum Download-Diebstahl gesprudelt. Davon gingen circa 1,28 Millio*nen Zugriffe aus. Wie viele abgeschlossen wurden, lässt sich nicht feststellen. Es werden nicht wenige gewesen sein. Hassinger hat allen Grund zur Schwarzmalerei, er ringt sich die Aussage ab: "Wir verfolgen mit den Abmahnungen im Wesentlichen das Ziel, auf die gegenwärtige Raubkopier-Problematik aufmerksam zu machen. Die Entschädigung durch Ersatzzahlungen ist uns zweitrangig." Es fällt ihm schwer, die Einbußen in eine Zahl zu fassen. Zu viele Eventualitäten, zu viele Variablen. Ein anderer Publisher wurde mit dem Wunsch der Ano*nymität konkreter: 1.000 Downloads eines Vollpreistitels würden einen Verlust von bis zu 50.000 bis 70.000 Euro anrichten. Der Rest der Befragten hielt sich gegenüber PC Games bedeckt. Über die Gründe lässt sich höchstens spekulieren. Der herbeigesehnte Abschreckungseffekt wird vielleicht wahrgenommen. Vielleicht profitieren die Publisher davon. Vielleicht wäscht ein Regen durch verseuchte Peer-to-Peer-Gefilde. Ein Gewinner steht unabhängig davon schon fest: Die mahnenden Anwälte kriegen, was sie verlangen. Das ist okay, jeder darf Geld verdienen. Nur - der Abmahnbetrieb erzeugt ein nachdenklich stimmendes Echo. Im Internet fühlt sich eine nicht unbeträchtliche Zahl der Bezichtigten schlecht behandelt, weil sie glauben, weitestgehend standardisierte Briefe vom Fließband erhalten zu haben: ohne Einschreiben, ohne originaler Unterschrift, ohne Vorlage exakter Beweise. "Abmahnungen sind wie eine Lizenz zum Gelddrucken", findet Dr. Wachs. "Es ist richtig, dass die Industrie ihre Rechte geschützt wissen will. Andererseits habe ich zuweilen den Eindruck, als ob einige Anwälte die Möglichkeit, kostenpflichtig abzumahnen, zum Nachteil der Abgemahnten über Gebühr strapazieren." Auch ein Staatsanwalt, der namentlich nicht genannt werden will, bedauert die Situation, bezeichnenderweise ohne einen Alternativ-Vorschlag zu unterbreiten: Die Methoden gegen den Klau geistigen Eigentums seien nicht optimal, und die vielen *Bagatellfälle würden die Gerichte über ein vertretbares Maß hinaus belasten. Der letzte Seufzer bezieht sich vor allem auf den Bereich Musik - noch. Und auf den sogenannten Richtervorbehalt, einer Zuständig*keitsvorschrift, der zufolge die Herausgabe von Provider-Nutzerdaten wie Name oder Anschrift der gerichtlichen Erlaubnis bedarf. Regelmäßig hallt der Ruf, diese Hürde zu stutzen. Genauso regelmäßig wird verlangt, sie beizubehalten. Oder auszubauen. Christian Sauerteig, Marketing Manager von TGC (The Games Company), kommentiert das Geschehen ebenfalls kritisch: "Wir halten nichts von punktuellen und an der breiten Masse vorbeigehenden Abmahnungen, die in erster Linie die Taschen der beteiligten Anwälte füllen. Wir finden es sinnvoller, den Kern des Übels, sprich die illegalen Tauschbörsen, mit Technologien derart zu beeinflussen, dass rechtswidrige Downloads unserer Produkte extrem erschwert und für Zehntausende von Usern blockiert werden." Im Oktober will man die Karten neu mischen, ein bisschen zumindest. Dann soll ein Gesetz im Bundestag seine zweite und dritte Lesung erfahren. Dessen Inhalt sieht unter anderem die Begrenzung der Abmahngebühr auf maximal 50 Euro vor - ein Vorschlag, der von der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries stammt. Zypries versucht sich nach dem "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" im Januar dieses Jahres an einer Justierung der Rahmenbedingungen. Ob ihre Anstrengungen Früchte tragen: unklar. Denn auf der offiziellen Internet-Seite des Deutschen Bundestages führen Sachverständige allerlei Ungereimtheiten an den erwogenen Änderungen an. Wahrscheinlich verstreicht noch viel Zeit, bis eine Deckelung der Abmahnkosten durchgeht, wenn überhaupt. So lange sollten jene, die Peer-to-Peer-Software auf ihrem Rechner installiert haben und hatten, in den Briefkasten schauen. In den echten. Quelle: PC Games - Special - Ungeahnt abgemahnt - die Folgen illegaler Downloads |
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