| | # 23 |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Wer den gestrigen Fernseh-Beitrag mit RA Solmecke auf NRW TV verpasst hat, kann sich die Sendung auch auf KAI3-Video ansehen: (KLICK). |
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| | # 26 | |
| Moderation Registriert seit: 20.04.2008
Beiträge: 3.430
| Wie sich die Masse Abgemahnter entschieden hat, geht aus einer Statistik hervor (Downloadlink in meiner Signatur). Zitat:
2. der Tipp ist schlichtweg falsch oder wurde von dir falsch wiedergegeben! Vorbeugende Unterlassungserklärungen sind an den Rechteinhaber und nicht an den Abmahner zu schicken. Über die Gefahren pauschal abgeschickter vorbeugender UEs wird hier aufgeklärt und auch davor gewarnt. Die Darstellung hat bis heute nichts an Aktualität verloren. | |
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| | # 28 |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| crossposting TV-Geheimtipp für Abgemahnte: Berechtigtes Abmahnwesen/ungerechte Abmahnwelle? Heute 20:15 Uhr auf 3Sat Danke für den Hinweis an princess15114. |
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| | # 29 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Wir alle sollten die Aktion unterstützen, die einige engagierte Leute vom Verein gegen den Abmahnwahn erdacht haben. Sie haben einen Standard-Brief an das Bundesjustizministerium entworfen, den man hier downloaden kann.Jeder, dem noch ein klein wenig an der diesem Land gelegen ist und der gegen diese himmelschreiende Ungerechtigkeit der Abmahnindustrie etwas unternehmen möchte, sollte es unterstützen und es erst einmal mit diesem Brief oder einem privaten Brief der geändert ist, probieren, bevor er den Politikern mit dem Stimmzettel zeigt, wie unzufrieden er ist. |
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| | # 30 |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| crossposting "Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 Abs.1 UrhG ist erst ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen gegeben. Nicht ausreichend ist es, wenn es sich lediglich um ein 3 Monate altes Computerspiel handelt." Landgericht Frankenthal - Beschluss v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08 Dazu bitte auch Kommentierung von Dr. Wachs lesen: KLICK |
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| | # 31 |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| U+C alias KUW mahnen Animationsfilm Hellsing Ultimate OVA III ab Quelle: RA Weiner, Schwäbisch Hall am 12.10.2008 |
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| | # 33 |
| Registriert seit: 20.10.2008
Beiträge: 4
| Hallo liebes Forum Team. Ich habe auch ein Brief von U+C Rechtsanwälte Regensburg bekommen. ich bin Tag und nacht nur am lesen, und irgendwie komm ich nicht weiter ! Ich war sogar beim Verbraucherschutz, aber auch er konnte mir keine hundertprozentige antwort geben. Was soll ich tuen ??? ![]() ich habe den brief am 18.10.2008 Bekommen und soll bis Mittwoch (22.10.2008 ), also fast morgen bezahlen ! Ich habe mich heute dazu entschlossen nicht auf diesen brief zu reagieren, klar Anwalt her... und wo kommt das geld her ??? Ich habe auch unzählige Sat1 Akte berichte gesehen, mir geht es echt irgendwie kacke... ich bin mir aber Hundertprozentig sicher das ich KEINE PORNOFILME geladen habe !!! Wozu auch, in der Videotheke ist es doch billiger Ich lese ich soll bezahlen und die begefügte unterlassungserklärung abgeben, und dann lese ich wieder das ich auf keinen Fall reagieren soll... och man hört das denn nie auf ???!!! Gibt mir bitte Rat, ich Weiß nicht mehr weiter: P.s: brief abbild, irgendwie schon komisch das genau der selbe brief ins internet kommt, steht zwar "KUW Rechtsanwälte" drauf, aber ist genau der selbe brief wie von mir mit "U+C Rechtsanwälte"... seltsam... ![]() ![]() http://winfuture.de/news,36204.html Grüße Pikante Erdnuss |
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| | # 34 | |||||||
| Registriert seit: 23.10.2007
Beiträge: 103
| Zitat:
Weiterlesen, ich würde dir als erstes F.A.Q. - Abmahnwahn-Dreipage empfehlen. Zitat:
Zitat:
Mein Anwalt hatte mir empfohlen die UE zu ändern. Nach seinen Änderungsempfehlungen sah die UE dann fast so aus wie diese modifizierten Unterlassungserklärung. Daraufhin zeigte ich sie ihm, er las sie durch und meinte dann, so wäre das in Ordnung. Also schickte ich diese an KUW und zahlte nicht. Kurz vor Weihnachten bekam ich dann noch einen Bettelbrief, in dem KUW meinte, ich müsse jetzt etwas über 1000 bezahlen, weil ich nicht auf ihr großzügiges Angebot eingegangen wäre. Auf dieses Schreiben habe ich dann nicht reagiert. Seitdem habe ich nichts weiter von den Abmahnanwälten bekommen. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Einen praktischen Rat darf dir hier niemand geben, das könnte als "unzulässige Rechtsberatung" ausgelegt werden. Wir können dir nur unsere Erfahrungen mitteilen. Du kannst auch versuchen, einen der Empfohlene Anwälte anzurufen. Einige davon geben auch eine kostenlose telefonische Erstberatung. Zitat:
"KUW Rechtsanwälte" hat sich umfirmiert und der Teil der die Abmahnungen verschickt heißt jetzt "U+C Rechtsanwälte". JG59 | |||||||
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| | # 35 |
| Registriert seit: 20.10.2008
Beiträge: 4
| Hallo JG59. Also heißt das, dass die modifizierten Unterlassungserklärung die du mir gezeigt hast so rechtlich anerkannt wird? Hat dein Anwalt die modifizierten Unterlassungserklärung nochmal abgeändert, also diese hier http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/...c.php?f=6&t=18 und warum ??? Grüße |
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| | # 36 | ||
| Registriert seit: 23.10.2007
Beiträge: 103
| Zitat:
Zitat:
Handschriftlich geändert hatte er die UE, die dem Abmahnschreiben beilag, so dass sie fast genau der modUE von Abmahnwahn-Dreipage.de entsprach. Als ich ihm diese dann zeigte, las er sie genau durch und meinte dann, dass ich mir das Abtippen der durch ihn geänderten UE sparen könne und gleich die fertige modUE verwenden könne. JG59 | ||
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| | # 39 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo Ether1970, Straftaten werden in Deutschland von den Strafvollzugsbehörden verfolgt und nicht von Abmahnanwälten. Abmahnanwälte arbeiten angeblich für die Rechteinhaber, in Wirklichkeit aber oft auf eigene Rechnung um Geld zu machen. Das Urheberrechtsgesetz besteht aus mehreren Unterabschnitten. Bei Abmahnungen ist der Unterabschnitt 1 relevant, der bürgerlich- rechtliche Vorschriften enthält und von § 97 bis § 105 geht. Den Text findest Du hier: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html . Dein Abmahnanwalt hat den falschen Teil des Gesetzes zitiert um Dich einzuschüchtern. Seit 1.09.2008 haben wir ein neues Urheberrechtsgesetz, das in § 97a Abs. 2 definiert, dass Abmahnanwälte nur noch 100,-- (Rechtsverfolgungskosten oder Anwaltshonorar) verlangen dürfen, wenn es: a) die erstmalige Abmahnung ist, b) es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt c) nur eine unerheblichen Rechtsverletzung begangen wurde, d) und diese außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand. Weitere Forderungen (z.B. Schadenersatz und Ermittlungskosten) darf der Abmahnanwalt nur noch stellen, wenn er nachweist, dass der Beschuldigte gemäß § 97 Abs. 2 die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Vorsätzlich begeht man eine Tat, wenn man gewillt ist, den Rechteinhaber damit zu schädigen und auch genau wusste, dass es verboten ist und dies in Kauf genommen hat. Fahrlässig begeht man eine Tat, wenn alle anderen an Deiner Stelle nicht so gehandelt hätten. Den Nachweis zu erbringen, dass der Beschuldigte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, ist nahezu nicht möglich. Es gibt genügend Texte, die belegen, dass viele Menschen unwissend handeln und die Programme die Nutzer täuschen, indem Ordnerinhalte freigegeben werden, die derjenige gar nicht freigeben wollte. a) Ob die Abmahnung erstmalig ist, musst Du selbst wissen. b) Dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, sieht man daran, dass der Abmahnanwalt sein Geschäft nicht mit individuellen Schriftsätzen führt, sondern nur Serienbriefe verschickt, die nahezu nicht auf den Einzelfall eingehen (lediglich Anschrift Datum, IP und Film- oder Hörbuchtitel sind individuell eingesetzt in den Text). c) Die Unerheblichkeit der Rechtsverletzung ist damit zu bewerten, ob der Beschuldigte dem Rechteinhaber das eigene Geschäft gehörig vermasselt oder nur geringfügig. Im wesentlichen dürfte der Marktwert der angebotenen Dateien relevant sein. d) im geschäftlichen Ausmaß kann man in grober Näherung mit dem Begriff innerhalb des geschäftlichen Verkehrs vergleichen, für den die Gerichte bereits Definitionen gefunden haben. Das ist anzunehmen, wenn: - die Anzahl der zur Verfügung gestellten Dateien groß ist, - die Art der zur Verfügung gestellten Dateien umfangreich ist, - die Aktualität und damit die Nachfrage sehr hoch ist (Angebot vor dem Verkaufsstart), - die Häufigkeit des Handelns des Betroffenen hoch ist (mehrfach gescannt und erwischt), - die Teilnahme am Erwerbsleben gegeben ist (wenn man eine Internetfirma betreibt). All das ist bei den meisten Leuten unzutreffend. Den Sinn der Gesetzesänderung mit der Beschränkung auf 100,-- erkennt man am besten daran, was die SPD bei der Verabschiedung des Gesetzes für ein nur unerhebliches Ausmaß" ansah. Sie erinnerte bei ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf daran: .....Das bekannte Ausmaß sog. Abmahnwellen mit Gebühren im vier- bis fünfstelligen Bereich selbst in einfach gelagerten Fällen erfordere aber eine Begrenzung der Abmahngebühren. Diese Praxis verfälsche die Intention der Abmahnung, weil bei einem solch missbräuchlichen Vorgehen nicht der Rechtschutz, sondern finanzielle Erwägungen im Vordergrund stünden. Es sei richtig durch die vorgenommene Deckelung ein Zeichen zu setzen, statt die Lösung dieser Problematik dem Rechtsweg zu überlassen. Du kannst es hier nachlesen: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/087/1608783.pdf , Seite 27 (rechts oben), und Seite 47 (links oben, im 2. Absatz) zu § 97a und Seite 50 Zu § 101 Abs. 1. Wenn die SPD meint, mit dem Gesetz die teuren Abmahnungen unterbunden zu haben, dann können die Abmahnanwälte nicht nachher hingehen und das Gesetz ignorieren und behaupten, es sei schon ein früheres Schreiben verschickt worden (und deshalb gelte das Gesetz für den Fall nicht) oder die Abmahnung würde wegen einem erheblichen Ausmaß erfolgen. Das müssen die Abmahner beweisen und nachvollziehbar glaubhaft machen. Die Behauptung in einem Schreiben allein reicht dafür nicht aus. Aus der Erfahrung von anderen Usern weiß ich, wie sie gehandelt haben. User, die Hinweise darauf hatten, dass der Abmahnanwalt solche Beweise (früheres Abmahnschreiben) vorlegen und glaubhaft machen kann (z.B. mit Einschreiben verschickt), sind zum Fachanwalt gegangen und haben sich anwaltlich vertreten lassen. Die Kosten dafür betrugen rd. 400,-- . User, die das halbwegs ausschließen konnten, haben seit dem 1.09.2008 einfach eine modifizierte Unterlassungserklärung und per Scheck 100,-- hingesandt und einen Hinweis auf die neue Gesetzeslage sowie die fehlenden Beweise im Anschreiben erwähnt. Ganz hartgesottene User haben teilweise nur eine modifizierte Unterlassungserklärung hingesandt und warten seitdem, was noch so kommt. Einige m.E. dumme User haben gar nicht reagiert und riskieren damit eine einstweilige Anordnung vom Gericht zu bekommen. Gruß Baker |
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| Abmahnung U+C Regensburg - Seite 5 | Dieses Thema | Pingback | 29.09.2010 12:08 | |
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