| | # 1 |
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| Ich möchte an dieser Stelle mal grundsätzlich vor pauschalen Verhaltensregeln im Falle einer Abmahnung warnen, da jeder Fall vom Sachverhalt unterschiedlich ist. Die Befolgung von pauschalen Hinweisen kann dabei leicht ins Auge gehen, weil der juristische Laie letztlich den konkreten Sachverhalt kaum zutreffend rechtlich würdigen kann. Ich möchte dazu mal einige Beispiele geben. 1. Die Störerhaftung des Anschlußinhabers Das LG Mannheim nimmt keine Störerhaftung an, das LG Hamburg jedoch geht von einer solchen aus. Wer sich nun auf das Urteil des LG Mannheim verläßt, riskiert eine einstweilige Verfügung gegen sich mit der entsprechenden Kostenlast. Diese Verfahren finden wegen der Streitwerte in der Regel vor den Landgerichten statt. Wer sich zuvor also ohne Einschaltung eines eigenen Anwaltes entschlossen hat, die Sache auszusitzen, muss spätestens jetzt einen Anwalt beauftragen. Die Kosten sind übrigens genauso hoch, wenn man von vornherein einen eigenen Anwalt beauftragt hätte. Wie gefährlich im jeweiligen Fall die Entscheidung "aussitzen" ist, hängt vom konkreten Sachverhalt ab, läßt sich also pauschal nicht beurteilen. Sinnvoll ist deshalb schon aus finanziellen Gründen die Abgabe einer eigenen modifizierten Unterlassungserklärung, wenn man nicht völlig sicher sein kann, ein Opfer "falscher" Ermittlung zu sein. Auch das ergibt sich nur aus dem konkreten Sachverhalt und läßt sich durch Otto Normalverbraucher nach meiner Auffassung nicht beurteilen. 2. Keine Zahlung von Abmahnkosten Auch diese Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn man den jeweiligen - der Abmahnung zugrunde liegenden - Sachverhalt kennt. Regelmäßig steht dem Verletzten (also dem Abmahner) die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu. Dem Grunde nach entstehen also regelmäßig auch Abmahnkosten. Diese richten sich nach dem Gegenstandswert, also in erster Linie nach der Zahl der Titel, die nachweisbar rechtsverletzend verwendet worden sind. Wenn man also von zwei nachgewiesenen Titeln ausgeht und pro Titel einen Gegenstandswert von 10.000,00 € annimmt, dann entstehen bei einer Abmahnung Anwaltskosten von 839,80 € zzgl. 20 € Portopauschale und MwSt., soweit man eine 1,3 fache Gebühr in Ansatz bringt. Schon dieser Streitwert pro Titel ist keineswegs sicher. Das LG Hamburg nimmt beispielsweise für den Anschlußinhaber folgende gestaffelte Streitwerte an: 6.000,00 € für den ersten Titel, 3.000,00 € für den zweiten bis fünften Titel usw. Nachlesen kann man den Beschluss hier... Das wären dann bei zwei Titeln nur noch Kosten in Höhe von 583,70 plus Auslagen und MwSt. Für Rechtsverletzer gilt in Hamburg jedoch ein Streitwert von 20.000,00 € pro Titel, womit dann 1.172,60 plus Auslagen und MwSt. zu zahlen wären. Wie gesagt, die Beurteilung der wirklich entstandenen Kosten der Abmahnung läßt sich nur im Einzelfall ermitteln, nämlich anhand der bewiesenen Anzahl rechtsverletzender Titel. Auch hier kann man - ohne Kenntnis des Sachverhaltes - in einem Forum oder sonstwo keine seriöse Prognose abgeben. Wie also die abzugebende modifizierte Unterlassungserklärung auszusehen hat und welche Anwaltskosten der Gegner tatsächlich verlangen kann, ist nur dann mit hinreichender Sicherheit zu beurteilen, wenn man den Sachverhalt kennt. Dazu gehören die Angaben des Mandanten, die Schreiben des Gegners und natürlich die Einsicht in die Ermittlungsakte. All das kann nur der beauftragte eigene Rechtsanwalt leisten und diese Leistung kostet natürlich Geld. Ich habe durchaus Verständnis dafür, wenn ein Betroffener dieses Geld nicht investieren möchte. Derjenige muss dann aber auch bereit sein, das Risiko zu tragen, dass seine Reaktion falsch war und letztlich erhebliche Mehrkosten verursacht. Einen allgemeingültigen Ratschlag möchte ich dennoch geben. Im Falle einer Abmahnung sollte man einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen, denn nur dieser kann: a) eine korrekt angepaßte Unterlassungserklärung formulieren; b) die Strafakte einsehen und deren Inhalt juristisch korrekt beurteilen; c) das Risiko von verschiedenen Reaktionen auf die Abmahnung im Einzelfall beurteilen. Noch etwas zur Unterlassungserklärung. Bei dieser Erklärung handelt es sich - entgegen ihrem Namen - nicht nur um eine Erklärung, sondern um einen Vertrag. Der Abgemahnte schliesst nämlich mit dem Verletzten den Vertrag, die Verletzung zukünftig nicht mehr zu begehen. Für den Fall des Verstoßes gegen diesen Vertrag wird die "Vertragsstrafe" versprochen. Dieser Vertrag kommt dann ganz unabhängig davon zur Anwendung, ob zuvor eine Verletzung vorgelegen hat oder nicht. Deshalb ist auch die genaue Formulierung der Unterlassungserklärung so wichtig. Verspricht man in der Erklärung die Übernahme von anwaltskosten, muss man diese auch bezahlen. Verspricht man Schadensersatz, muss man auch diesen leisten. Sehr gefährlich ist deshalb die Formulierung: "Ich schulde Schadensersatz dem Grunde nach", denn dann kann das dicke Ende bei der Berechnung des Schadensersatzes noch kommen. Wer abgemahnt worden ist und bis hierher durchgehalten hat, dem lege ich noch einmal ganz dringend ans Herz, einen eigenen Anwalt seines Vertrauens zu beauftragen. Diese Investition lohnt sich immer, selbst dann, wenn man möglicherweise in der Summe keine Ersparnis erzielt hat. Jedenfalls kann man dann sicher sein, dass nicht noch Forderungen aus der Unterlassungserklärung auftauchen. |
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| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Wieso retrospektiv? "Ich habe nichts getan und beabsichtige auch zukünftig nichts dergleichen zu tun." | |
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| | # 3 | |
| Threadstarter Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| Zitat:
"Der "Täter" (so nenne ich den jetzt mal) verpflichtet sich - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich - 1. Es zu unterlassen, das Musik-Album des Künstlers Kool Savas "Optik Takeover (LE)" (hier kommt rein für was Du abgemahnt wirst, Bsp.: Game,Album,Film usw.) oder Teile des Selben, im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen. 2. für den Fall einer zukünftig eintretenden Verletzung des Unterlassungsversprechens eine vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende, Vertragsstrafe an die Firma DigiProtect zu zahlen." Genau das ist der Vertrag, in dem versprochen wird, eine Verletzung zukünftig nicht zu begehen. Das "nicht mehr" ist jetzt wirklich Wortklauberei, denn die für die Zukunft eingegangene Verpflichtung besteht ja jetzt gerade durch den Vertrag und völlig unabhängig von Handlungen in der Vergangenheit. Geändert hat sich nun lediglich, dass bei einem Verstoß die Vertragsstrafe anfällt. | |
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| | # 5 | |
| Threadstarter Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| Zitat:
Es unterstreicht eigentlich auch nur die von mir geäußerten Bedenken, dass die Abfassung einer Unterwerfungserklärung kein Fall für den juristischen Chemiebaukasten ist. Oder hab ich Sie jetzt völlig falsch verstanden? | |
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| | # 6 |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Sie werden meinen Hinweis dann verstehen, wenn Sie sich in einen selbst Abgemahnten hineinversetzen, der ohne juristischen Background seit Monaten versucht, Neuabgemahnte in verschiedenen Foren/Boards /Threads (wie auch immer) aufzufangen und zu informieren. Zahlreiche Gleichgesinnte haben ewig auf die tatkräftige Unterstützung durch juristisches Fachwissen gehofft, um die Gegenseite der Abmahn-Kanzleien besser analysieren zu können. Ich möchte unterstellen, dass Sie sich inzwischen die für Abgemahnte einschlägigen Seiten angeschaut haben, wie z.B.: im Gulli-Board der Megathread (wurde auf Initiative von KUW leider geschlossen), der Datensammelthread, der Abmahn-Laberthread, sowie die Abmahnwahn-Seite des Mitgullianers Steffen ******** (hier entstand die mod. UE) mit Beratung durch Herrn Dr. Wachs und wiedereröffnetem Forum, die daraus resultierenden Foren von Dunkelfalke mit Gründung eines Vereins gegen den Abmahnwahn und weitere... Das Netzwelt-Forum zu Rasch, in welchem auch Sie zunächst gelandet sind, hat sich nun (warum eigentlich?) zu dem Forum mit der höchsten Anwaltsdichte entwickelt. Die Informationen hier werden von uns Laien-Juristen daher gierig aufgesaugt und verbreitet. Hierbei möchte ich weiterhin so gut, wie mir möglich ist, beraten und informieren. Wenn von der vorgenannten mod. UE abzuraten wäre oder weitere Änderungen zu empfehlen sind, wäre das von Bedeutung. Verstehen Sie das? |
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| | # 8 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Dennoch möchte ich versuchen, meine Sichtweise näher zu erläutern: Wer eine Abmahnung wegen Filesharing-Aktivitäten erhält, kennt sich i. d. R. nicht mit dem juristischen Hintergrund aus. Früher wäre er daher umgehend zum nächsten Anwalt gerannt, ohne sich Gedanken über dessen fachliche Ausrichtung zu machen. Allerdings kennt er sich recht gut mit Suchanfragen per Google und Co. aus, weshalb er heute zunächst in solchen Informations- und Diskussionsforen landet, wie ich sie zuvor benannt habe. Die erste Variante birgt das Risiko, dass ein im Scheidungsrecht geübter Advokat loslegt, obwohl er mit dem Sachverhalt eigentlich überfordert ist. Die zweite Variante führt dazu, das Forenmitglieder ohne juristische Ausbildung versuchen, dem armen Tropf zu helfen. Ein Ergebnis dieser zweiten Variante ist die modifizierte UE, deren Abgabe inzwischen etlichen Abgemahnten empfohlen wurde. Ich persönlich habe diese Variante ebenfalls gewählt und vielfach weiterempfohlen. Wenn ich dabei auf dem Holzweg war/bin, würde ich einen entsprechenden Hinweis dankbar würdigen... ...oder im Klartext: Was ist an dieser modifizierten UE aus Ihrer fachjuristischen Sicht auszusetzen? | |
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| | # 9 | |
| Threadstarter Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| Zitat:
Letztlich läßt sich eine Unterwerfungserklärung isoliert nicht beurteilen, sondern man muss sie aus dem konkreten Sachverhalt entwickeln. Es kann also durchaus sein, dass eine kleine Äußerung des Verletzers - sei es nun bei der Polizei oder bei sonstiger Gelegenheit - eine völlig andere oder zumindest abgewandelte Formulierung notwendig macht. Dass bei der Vielzahl der Fälle hier wenig passiert, wenn ein Fehler unterläuft, mag an der Masse liegen. Solange man anderswo einfacher verdient, wid man als Verletzter evtl. die Finger von den schwierigeren Fällen lassen, isnbesondere von Gerichtsverfahren. | |
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| | # 10 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Resultiert Ihre Erfahrung auf dem Gebiet der Abmahnungen u.a. aus Ihrer Tätigkeit als Jugendschutzbeauftragter? | |
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| Threadstarter Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| Zitat:
Ich will Ihre Frage aber auch gern ausdrücklich beantworten. Meine Erfahrung in Sachen Abmahnung resultiert aus knapp 15 Jahren spezialisierter Tätigkeit im gewerblichen Rechtsschutz. Dabei hat die Problematik "Abmahnung" in Sachen Verbraucher eher untergeordnete Bedeutung. | |
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| | # 12 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
![]() Gilt hier nicht auch für einen bezahlten JSB: Wess' Brot ich ess',...... | |
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| | # 13 | |
| Threadstarter Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| Zitat:
Mandate gegen die Resisto würde ich nicht annehmen. Erstens hätte ich berufsrechtliche Bedenken. Zweitens kenne ich einen der beiden Geschäftsführer gut und schätze ihn auch menschlich sehr. Im übrigen ist ein Mandatsverhältnis ein Vertrauensverhältnis. Wenn Sie insoweit mit mir Probleme haben, beauftragen Sie mich nicht. | |
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| | # 14 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Dann wollen wir doch hoffen, dass sich Ihre berufsbedingte Loyalität und Ihre freundschaftliche Beziehung zu Herrn Huch bald auszahlt.:wippe: Interessenkonflikte mit der Tätigkeit als Ratgeber in einem Abmahnforum scheinen ja offenbar zunächst nicht zu bestehen. | |
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