| | # 1681 | |
| Registriert seit: 23.10.2007
Beiträge: 103
| Zitat:
Ob du einen Widerspruch einlegst, solltest du vielleicht nochmal überdenken. Natürlich werden die darauf wohl kaum reagieren, sondern einfach weiter fordern, aber - du hast widersprochen. Damit kann niemand mehr behaupten, es wäre eine unbestrittene Forderung. Mahnverfahren sollen eine Möglichkeit zum eintreiben unbestrittener Forderungen darstellen. Auch daran wird sich der Inkasso-Anwalt wohl nicht halten. (Meiner persönlichen Meinung nach ist es allerdings sehr unseriös Mahnbescheide für bestrittene Forderungen zu erwirken.) Lies dir mal durch, was RA Dr.Wachs dazu schreibt. Dann empfehle ich dir von Abmahnwahn-Dreipage.de die Seite Forderungsmanagement: Inkasso zu lesen. Es ist dort auf den ersten Blick etwas unübersichtlich, beginne am besten mit "Empfehlungen der Initiative Abmahnwahn-Dreipage". JG59 | |
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| | # 1684 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Das kommt auf die STA an, die geschrieben hat. Massenanzeige-STA? Oder/Eher nicht. Der 170er-2 sagt schon aus, das Zweifel an einer erfolgreichen Verurteilung -Strafrecht- bestehen, was nicht sagt, das der Vorwurf vom Tisch wäre. Andererseits für den Normalbürger egal: eingestellt ist eingestellt, ... bis die nächste anzeige kommt. Material: "Der genügende Anlass zur Anklageerhebung nach § 170 II setzt voraus, dass ein Verfahrenshindernis nicht besteht, nicht nach einer Bestimmung des Opportunitätsprinzips [ §153 s. unten] eingestellt wird und ein hinreichender Tatverdacht besteht, also bei vorläufiger Tatbeurteilung nach Lage der Akten in der Hauptverhandlung voraussichtlich eine Verurteilung erfolgen wird. Nach einer rechtstatsächlichen Untersuchung legen hier deutsche Staatsanwälte üblicherweise einen eher strengen Maßstab an und stellen zweifelhafte Fälle lieber ein. Ein Fall der schon nach der Ermittlungsakte zweifelhaft ist, hat in der Hauptverhandlung eher ein noch dürftigeres Beweisergebnis, da der Tatvorwurf im Lauf des Verfahrens sich gerne etwas verflüchtigt. Strafrichter lehnen nur selten die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Die Klärung einander widersprechender Aussagen soll der Staatsanwalt der Hauptverhandlung überlassen, der Grundsatz “in dubio pro reo” gilt hier allenfalls mittelbar (OLG Karlsruhe NJW 1974, 806), da die eigentliche Entscheidung in der Hauptverhandlung aufgrund des unmittelbaren Eindrucks des Gerichts von den Zeugen fällt. Der Staatsanwalt, der die Ermittlungen typischerweise nicht selbst geführt hat, trifft nur eine vorläufige Entscheidung nach Aktenlage."] [Link] Hieraus [also, das man vor dem Strafrichter nicht einfach alles anschleppen kann, nur weil eine schweizer Firma..., da die Richter fast alles annehmen!!!] sind Richtlinien [Generalstaatsanwaltschaften] entstanden, die so aussehen: "Nach Ermittlung der Anschlussinhaber gilt Folgendes: - Verfahren, denen bis zu 100 Dateien (oder ein einzelnes Werk) zugrunde liegen, können ohne weitere Ermittlungen nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt werden. - Eine Abgabe an die Wohnsitzstaatsanwaltschaft soll nur erfolgen, wenn das Verfahren nicht ohnehin ohne weitergehende Ermittlungen nach § 153 StPO einzustellen ist. - Bei 101 bis 500 Dateien wird zumindest eine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt; es kommt eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO bzw. § 45 JGG oder der Erlass eines Strafbefehls in Betracht. - Bei über 500 bereitgehaltenen Dateien können weitere Ermittlungen (z.B. Durchsuchungen) durchgeführt werden." [Hessen] also wegen "Geringfügigkeit" und kein "öffentliches Interesse. Problematisch ist dieses Verfahren jedoch, da in den Bundesrichtlinien [RiStBV 15 - 16] Filesharingfälle nicht unter §153ff fallen können: "Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist." Deswegen die Einstellung nach § 170 [2] StPO, wenn der STA auf sich hält und alles richtig machen will. Natürlich besitzt jedoch der ermittelnde STa einen "Ermessenspielraum", so daß alle Abweichungen möglich sind. |
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| | # 1686 |
| Registriert seit: 29.01.2009
Beiträge: 15
| update von mir: Abmahnung --> mod. UE Erinnerung z. Abmahnung --> igno 1. Inkassobrief --> Widerspruch 2. Inkassobrief --> igno (ca.550) 3. Inkassobrief Diesmal schreiben Sie: Sehr geehrter Herr "Ich", bestimmt ist Ihnen nicht entgangen, dass der Ihrer Gläubigerin zustehende Betrag noch nicht bezahlt ist. (Gläubigerin?? <weiter im Text> Gerne würden wir jedoch die Angelegenheit einvernehmlich mit Ihnen lösen.Wir bieten Ihnen herzu folgende Möglichkeiten an: 1. Sie überweisen die uns zustengende Gesamtforderung von derzeit 566,28 oder zunächst einen angemessenen Teilbetrag. 2.Sollte die obige Möglichkeit für Sie nicht durchführbar sein, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. ---------------- Wie unseriös ist das denn?!?! Jetzt fangen die schon an zu betteln Soll ich jetzt wieder ignorieren?Bis dann irgendwann mal was vom Gericht kommt,wo ich dann Widersprechen kann?! Mfg |
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| | # 1687 |
| Registriert seit: 06.01.2009
Beiträge: 4
| @Shual, K-Opfer Vielen Dank für die Infos heißt das nun das ich da strafrechtlich raus bin ?, oder kann man mich wieder hinterrücks in diesem Fall strafr. belangen?? mfg. Verfolgter..... |
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| | # 1688 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Jaja.. da sind die Meinungen verschieden. Untern Strich egal. Das Strafverfahren ist damit beendet. Es ist ja noch nicht mal einheitlich geregelt, ob man die Sachen unter "Anzeige gegen Unbekannt", oder wie Karlsruhe ab mitte 2006 als "Anzeige im Sonderbereich blabla" [oder so] betrachtet. Da macht auch mein OSTA-Statement Sinn, das der Abgemahnte in der Regel annehmen darf, das ein Ermittlungsverfahren tatsächlich anhängig sei, wie es sinngemäß aus der Abmunung hervorgeht. 10.01. - Abmahnung trifft ein - STA-Ermittlungsverfahren anhängig 11.01. - Rückfrage STA 14.01. - "Wurde "zwischenzeitlich eingestellt nach §153 StPO" Der Volksmund würde sagen, das der Abmahnwahn der Abmahnwahnkanzleien sich abmahnwahntechnisch verbreitet hat. Und Du hast auch recht: "wird sich wahrscheinlich kein STA tiefergehende Gedanken machen" ... unterm Strich zählt ja nur das Ergbeniss. Die Formalien biegen wir uns schon zu recht. -----Doppelpost zusammengeführt am 4.3.2009 um 14:54:24----- Jaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa!!!!! Aber im Kleingedruckten lesen: Wirst du wieder erwischt, wird die Sache gerne hervorgekramt..... und dann gibts eventuell richtig Zoff. |
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| | # 1690 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Nein. Du verwechselt "Freispruch" mit "Einstellung eines Ermittlungsverfahrens". Erst wenn Du im Zivilgerichtsverfahren den weiterhin [vorgebrachten] vorhandenen Tatverdacht ausräumen kannst, könntest Du eine Entschuldigung verlangen. Ganz einfach: Ein IP-Adressen-Lüg ist ausreichend für einen Tatverdacht, der einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen kann, aber er ist gemeinhin nicht ausreichend, das ein erfolgreiches Strafverfahren durchgeführt werden kann. |
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| | # 1691 | |
| Registriert seit: 01.02.2009
Beiträge: 243
| @ Shual @ Verfolgter1234 Zitat:
): Eine Einstellung nach § 170 II StPO bewirkt KEINEN Strafklageverbrauch. Das Ermittlungsverfahren kann jederzeit wiederaufgenommen werden (wenn Anlass dazu besteht). Bei § 153 StPO sieht es ein wenig anders aus (beschränkter Strafklageverbrauch), wenn vom Ergebnis her betrachtet auch nicht wirklich. Nur bei einer Einstellung nach § 153a StPB ist es wirklich "vorbei". Aber wie gesagt, ist nur ein jurstisches Gedankenspiel. Was sollte sich in den vorliegenden Fällen noch großartig ändern und Anlass für eine Wiederaufnahme geben? Was man zum Log-Zeitpunkt schon nicht war, wird man später auch nicht einräumen getan zu habe, oder? | |
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| | # 1692 |
| Registriert seit: 06.01.2009
Beiträge: 4
| also, könnte eventuell doch in meinen fall, nochmal der STA kommen , "wenn" sich in der zivilrechtlichen verhandlung, etwas belastendes nachgewiesen werden könnte....???? ![]() vor mehr als 2 jahren gab es eine "panne" im abmahnwahn der RA s&w, wo sie 22 abgemahnten, eine entschuldigung geschickt hatten (handelte sich um freeware)........ ![]() ich habe diese entschuldigung nicht bekommen, obwohl es auch bei mir um die selbe datei handelte....... ...........ich habe es damals auf sich beruhen lassen.... so begann es. 1- abmahnung -dez.2006 2- vorladung zur KP -feb.2007 3- nachricht vom STA ende mai 2007(einstellung....) 4- 1.nachricht von info.. silvester 2008 usw...............>hase hat sich das erste mal gemeldet das spiel geht weiter... mfg Verfolgter..... |
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| | # 1693 | |||
| Registriert seit: 01.02.2009
Beiträge: 243
| @ Verfolgter1234 Zitat:
Zitat:
Zitat:
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| | # 1694 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Deswegen steht ja fett bei mir im ersten post: "Der Staatsanwalt, der die Ermittlungen typischerweise nicht selbst geführt hat, trifft nur eine vorläufige Entscheidung nach Aktenlage." Ein späteres "Geständniss" oder ein "Schuldspruch" in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung kann theoretisch immer [Antrag vorrausgesetzt] zur Wiedereröffnung des Ermittlungsverfahrens führen. Logisch, neue Erkenntnisse. Andererseits ändert sich in der Richtung "Eröffnung Strafverfahren" kaum etwas. Eher ist in der Zwischenzeit etwas eingetreten, das die Strafrichter abhalten dürfte eine Hauptverhandlung einzuleiten: Ein "Wisch", ein bedeutungsloses Produkt, genannt "modifizierte Unterlassungserklärung". Es dürfte mir schwer fallen zu glauben, das ein STA bei einem reuigen, geständigen und vertraglich vom früheren bösen Leben abschwörenden Ex-Filesharer nochmals Anlaß sieht ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Aber es gibt ja auch Leute, die keine modUE abgegeben haben. Tja... No risk, no fun... |
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| | # 1695 |
| Registriert seit: 11.12.2008
Beiträge: 1
| Hallo, für die Statistik mein Werdegang: 09/2006 Abmahnung Schutt, Waetke (für "Mousse T" ) ->Wiederspruch 12/2006 Antwortschreiben von Schutt, Waetke -> Ignoriert 12/2008 Infoscore #1 ->Wiederspruch 01/2009 Infoscore #2 -> Ignoriert -> mod. UE an Schutt, Waetke + Haas & Kollegen 02/2009 Haas & Kollegen -> Ignoriert noch KEIN Mahnbescheid aber nochmal 03/2009 Infoscore #3 -> bisher Ignoriert vielleicht beantworte ich ihn mit (Antwort 2. - 3. Schreiben Inkasso mit Zusammenfassung Morgenstern Gutachten - mit vorherigen Widerspruch) zu finden bei (Abmahnwahn-Dreipage) das letzte Schreiben von Infoscore im Anhang Vielen Dank an alle die hier viele hilfreiche Beiträge verfasst haben! Grüsse |
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| | # 1696 |
| Registriert seit: 26.02.2008
Beiträge: 16
| @giwdul2008 bei mir genau das Selbe Schema...ich hab auch noch nix von irgend einem Gericht gehört... Ob ich jetzt noch einen Brief von Infoscore bekommen hab weis ich nicht...seit gestern hab ich noch nicht in den Briefkasten geguggt. Grüße Destiny |
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| | # 1698 |
| Registriert seit: 14.04.2008
Beiträge: 11
| @giwdul2008: hab bis jetzt fast die gleiche sache bekommen-> 04/2008 Abmahnung suw(C.o.J.) ->mod. ue hingeschickt ->vom anwalt prüfen lassen 01/2009 1. Forderung Infoscore ->widerspruch 02/2009 2. schreiben Infoscore --> ignorieren??? ich hab nur noch eine frage wie das iss, da der telefonanschluss meiner mutter gehört aber der t-online zugang mit auf meinen namen läuft? in allen schreiben wurden wir immer gemeinsam in der adresse angeschrieben... iss nur so das ich eine eigene wohnung habe aber den telefonanschluss+dsl von meiner mutter benutze... kanns da noch zu problemen kommen da ich immer mit meinen namen unterschrieben habe!??!? ^^ was sollt ich jetzt weiterhin tun? noch mal reagieren auf das 2. schreiben oder getrost ignorieren? danke&gruß für jede weitere info! |
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| | # 1699 | |
| Registriert seit: 30.09.2008
Beiträge: 72
| Zitat:
Empfehlungen der Initiative Abmahnwahn-Dreipage III. Egal, welche Antwort man jetzt bekommt, mit dem Widerspruch/Zurückweisung ist es für den Betroffenen erledigt. Auf alle weiteren Schriftstücke des Inkassobüros kann bzw. soll man getrost - Nicht reagieren. Reagieren muss man erst wieder beim Eintreffen eines gerichtlichen Mahnbescheides, mit dem Widerspruch innerhalb 14 Tage. | |
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| | # 1700 | |
| Registriert seit: 29.01.2009
Beiträge: 419
| Zitat:
Im Schreiben ist ein anderer Forderungsbetrag aufgeführt, als in der Anlage und dieser ist, wie schon im ersten Schreiben gleich auf die Zukunft (12.03) hochgerechnet worden. Die Berechnung der Forderung muss in diesem Falle inachweisbar inkorrekt sein. Der Verzugszins ist nämlich ein Betrag X über dem aktuellen Leitzins und der wurde bekanntlich erst gestern gesenkt Welches Dummgelaber das eigentlich ist, was die da von sich geben sieht man am Besten an der Formulierung aus dem ersten Schreiben "Sollte die Frist nicht eingehalten werden, sind wir VERPFLICHTET, die Akte OHNE nochmalige Anmahnung zur gerichtlichen Durchsetzung bla bla bla, weiter zu reichen." Wenn Infoscore diese Verpflichtung wirklich hat; warum halten sie sich nicht einfach dran, anstatt weiter zu nerven? Im zweiten Schreiben sind sie plötzlich nicht mehr verpflichtet, sondern GEZWUNGEN die Angelegenheit weiter zu geben, wenn sie ihren Willen nicht erfüllt bekommen. Wer ist denn so gemein und zwingt diese Willies zu irgend etwas? Im übrigen frage ich mich, ob man Infoscore nicht wegen Nötigung dran kriegen kann? Ich habe schließlich bereits widersprochen. Wenn denen das nicht passt müssen sie vor Gericht und ich halte es für grenzwertig, wenn sie dann erneut drohen. Zumal bisher niemand rechtskräftig festgestellt hat, dass es einen Anspruch und damit einen Gläubiger gibt. | |
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mfg verfolgter......

da war doch mal etwas mit ENTSCHULDIGUNG
): Eine Einstellung nach § 170 II StPO bewirkt KEINEN Strafklageverbrauch. Das Ermittlungsverfahren kann jederzeit wiederaufgenommen werden (wenn Anlass dazu besteht). Bei § 153 StPO sieht es ein wenig anders aus (beschränkter Strafklageverbrauch), wenn vom Ergebnis her betrachtet auch nicht wirklich. Nur bei einer Einstellung nach § 153a StPB ist es wirklich "vorbei". Aber wie gesagt, ist nur ein jurstisches Gedankenspiel. Was sollte sich in den vorliegenden Fällen noch großartig ändern und Anlass für eine Wiederaufnahme geben? Was man zum Log-Zeitpunkt schon nicht war, wird man später auch nicht einräumen getan zu habe, oder?
