| | # 6743 |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.775
| Dein Fazit solltest Du nochmal überdenken nachdem Dir folgendes klar ist. obwohl ein Verstoß gegen das UrhG eine strafbare Handlung ist, wird sie kaum bis garnicht mehr von der Justiz verfolgt. Es werden also keine Strafen mehr verhängt. Was Du meinst ist ein Zivilrechtlicher Anspruch der sich aus dem Gesetz § 97a UrhG ergibt und darauf abzielt die Wiederholungsgefahr, ohne groß die Gerichte einzuschalten, auszuschließen. Daraus ergibt sich auch er Ersatz der erforderlichen Aufwendungen. Über die Höhe der dabei geforderten RA-Gebühren (bzw. Streitwerte aus denen sich diese berechnen) könnte man evtl. diskutieren, jedoch haben Zwetschenkuchenstücke vor 30 Jahren auch nur 60 Pfg. gekostet und heute 1, 80 Euro. Mein simples Fazit sieht so aus: Würden alle Computerbesitzer ihren Rechner nur für das nutzen wozu sie ihn sich zugelegt haben, gäbe es keine Urheberrechtsverletzungen (aber mehr Arbeitslose) |
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| | # 6744 |
| Registriert seit: 20.01.2011
Beiträge: 280
| @watt Finde ich einen schlechten Vergleich....500-600 Euro Ra Gebühren wofür???Nach Rücksprache mit meinem Cousin der Anwalt ist weiß ich das die aufgesetzten Briefe der Anwälte einen Kostenpunkt von höchstens 100 Euro haben(vor allem wo sie hundertfach mit gleichem Wortlaut verschickt werden).Dies war auch bereits vor Jahren so.Streitwerte von 10000-30000 Euro für Billig Filme bzw Pornos,einen Song.....Entspricht für mich jeder Realität.Bin mir schon im klaren das wir uns im Zivilrecht befinden. Fazit:Es geht hier nicht mehr um die ursprünglichen Urheberrechtsverletzungen,sondern nur noch darum das Anwälte die deutschen Gesetze betreffend des §97 zu ihren Gunsten ausnutzen und sich dabei eine goldene Nase verdienen und das auf Kosten der Bürger die vielleicht sogar völlig unwissend einen Fehler begangen haben. |
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| | # 6745 | |
| Registriert seit: 20.04.2010
Beiträge: 1.314
| Zitat:
§101 Urhg das gewerbsmäßige. Mit dem sich Kohle generieren lässt. | |
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| | # 6746 |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.775
| meine Güte...die einen ziehen nach Monaco um ihr Geld nicht hier versteuern zu müssen (ist völlig legal) die anderen (RAe) nehmen eben das RVG um legal Geld zu verdienen. Und wäre das Abschöpfen von IP-Adressen Illegal, wäre dem auch schon ein Riegel vorgeschoben. 2 x legal und 2 x wäre ![]() ich versuche beide Seiten zu sehen und verstehen und das ist eben meine Schlußfolgerung |
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| | # 6747 | |
| Registriert seit: 20.01.2011
Beiträge: 280
| Zitat:
und diejenigen die in Monaco leben versteuern ihr Geld und ruinieren nicht andere Menschen(mit leider rechtlicher Grundlage) wie es die Herrn Anwälte hier betreiben.Wobei bei dem was sie verdienen können sie wohl dahin umziehen Traurig das immer noch keine einheitliche gesetzliche Grundlage geschaffen worden ist die diesem Geschäftsmodell einhalt gebietet und zivilrechtliche Gebühren vorsieht die für die "angeblichen Täter"abschreckend sind aber diese finanz nicht ruinieren.Es gibt einen §97 der aber nicht angewandt wird bzw bei der Schwere der angeblichen Verletzung nicht angewendet werden kann. Komisch ist nur das einige Anwälte wie z.b Auffenberg diesen aber sehr wohl anwenden und nur 100 Ra Gebühren in ihren Briefen verlangen | |
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| | # 6748 | |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.775
| Zitat:
Ich bin sicher, Du hättest auch die 100,-- bezahlt. (ich lese oft "wenn es nur diese 100,-- wären hätte ich ja bezahlt...aber so...") Stell Dir vor ....bei 650,-- oder gar 900,-- gibt es rd. 25% Sofortzahler. Bei € 100,-- kann man davon ausgehen dass es dann rd. 80% sind die sich sagen: "sche** der Hund nei...die 100 öcken kann ich ab, wenn ich dann meine Ruh hab"? ![]() Ich kann da Auffenberg schon verstehen. "lieber den Spatz in der Hand, als....." Na gut....da ich Deine moralische Einstellung und rechtliche Auffassung zu diesem Thema kenne, bringt es auch nichts hier weiter zu diskutieren. Danke für das Gespräch... | |
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| | # 6749 | |
| Registriert seit: 13.11.2010
Beiträge: 248
| Zitat:
![]() LG Akula | |
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| | # 6750 |
| Registriert seit: 09.12.2010
Beiträge: 114
| Also gewerblich ist hier garnichts und Niemand. Das ist doch nur der Vorwand, um die Judikative dazu zu bewegen, die Filesharer zu kriminalisieren! Da muss ich Ungerecht Recht geben. Die Verhältnismäßigkeit und damit das "normale" Rechtsempfinden werden von Denen mit Füßen getreten. Halten wir doch fest, das Schutt und co das nicht machen, um der Gerechtigkeit genüge zu tun, sondern um den Gewinn zu maximieren. Ich denke kaum, das dass Sinn und Zweck war des Urheberschutzgesetz, oder? Ich für mich jedenfalls kann sagen, das ich geheilt bin und niemals wieder etwas illegal herunterladen werde und das, obwohl ich bis auf drei mal 4,40€ für die Einschreiben nichts bezahlt habe. Von mir auch noch einen "Vergleich" mit 150€ Aber gegen den Abzockwillen wehre ich mich vehement! |
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| | # 6751 |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.775
| Du scheinst auch zu all jenen zu gehören, die bei "gewerblich" gleich einen Tante Emma-laden oder einen Unternehmer mit Gewerbeschein vor Augen haben. Für all die nicht auf dem laufenden sind und bei dem Wort Steinobst nur an Zwetschgen denken. Filesharing und gewerbliches Ausmaß - Zum Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 2 UrhG. |
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| | # 6752 | |
| Registriert seit: 09.12.2010
Beiträge: 114
| Zitat:
Du hast Recht, bei gewerblich denke ich immer daran, das man das macht, um Geld zu verdienen, da darf ich mal Wikipedia zitieren: -nach außen gerichtete Tätigkeit -selbständige (nicht freiberufliche) Tätigkeit -planmäßig auf gewisse Dauer angelegt -Gewinnerzielungsabsicht Wenn in deinen Augen das Laden von urheberrechtlich geschützen Filmen dazugehört-von mir aus. Ich nehme die Leute, die "mal" einen Film heruntergeladen haben, um ihn sich selber anzusehen davon aus. Zumal das "gewerbsmäßige" doch nur dafür herhalten soll, um die Schadenersatzforderungen drastisch zu erhöhen, bzw. das handeln der Loggerbuden überhaupt erst zu ermöglichen. Dein o.a. Link ist ja soweit richtig, nur handelt die Oma, dessen Enkel über ihren Anschluss was gesaugt hat demnach auch Gewerbsmässig-richtig? | |
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| | # 6753 | |||
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.775
| Zitat:
Der Enkel kann sich über den Anschluss der Oma ein ganzes Lagerhaus voll saugen, aber weiter verbreiten (damit ist nicht verkaufen gemeint) darf er das nicht. Damit nimmt er den Leuten (Urheber, Rechteinhaber) die das im "geschäftlichen Verkehr"... "gewerbsmäßig" tun möchten, einen Teil der zahlenden Kundschaft. Diese betreiben eben ein Gewerbe. Und schon sind wir bei Deiner Wiki-Aufzählung: -nach außen gerichtete Tätigkeit -selbständige (nicht freiberufliche) Tätigkeit -planmäßig auf gewisse Dauer angelegt -Gewinnerzielungsabsicht Und tut er das gar in der "heißen" Verkaufs,-Verwertungsphase, in welcher die "Verwerter" die meisten Einnahmen erzielen "könnten", ist das eine "besonders schwere Tat", zu deren Aufklärung sogar Art 10 GG eingeschränkt wird. Zitat:
Zitat:
Der Gesetzgeber hat diesen Passus "gewerbsmäßig-im geschäftlichen Verkehr" nicht dazu im Gesetz aufgenommen um den RI oder Urhebern höher Schadenersatzforderungen zuzugestehen, (ob Schadenersatz gefordert werden kann steht zum Zeitpunkt der festgestellten Verletzung überhaupt noch nicht fest) sondern um zu vermeiden, dass wg. jeder kleinsten Lappalie die Grundrechte des AI eingeschränkt werden. Irgendwo muß eben ein Schnitt gemacht werden. So kostet ein Rotlichtverstoß weniger 1 Sec. € 90,-- und mit Gefährdung schon € 200,-- und 1 Monat Fahrverbot. Und den "Loggerbuden" ist das eh Hemd wie Hose. Die schauen nicht darauf ob heiße Verwertungsphase oder Uraltschinken. Die haben Ihren Auftrag und kassieren so oder so. Ich denke dass ich die Zusammenhänge jetzt etwas verständlicher aufgezeigt habe, wobei das "gewerbsmäßig-im geschäftlichen Verkehr" unter Beiziehen dieses Lesetipps noch viel ausgiebiger diskutiert werden könnte. | |||
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| | # 6754 | |
| Registriert seit: 09.12.2010
Beiträge: 114
| Zitat:
Mir Halbwissen vorwerfen und im gleichen Satz schreiben, das dass downloaden von urheblich geschützten Medien legal sei ![]() "Rechtlich stellt sowohl der Download, als auch der Upload von urheberrechtlich geschütztem Material einen Urheberrechtsverstoß nach § 97 UrhG dar. Vielfach wird die Auffassung vertreten, dass zumindest der Download legal sei, was aber nicht der Fall ist. Auch das vielfach zitierte Recht auf eine „Privatkopie“ rechtfertigt keinen Download urheberrechtlich geschützten Materials, da hierfür erforderlich ist, dass eine solche Kopie von einem legal erworbenen Medium erfolgt. " Quelle: Rechtsanwalt Michael Euler | Frankfurt am Main - Strafrecht, Internet- und Computerrecht, Markenrecht, ebay, Abmahnungen Sei mir nicht böse, aber deswegen brauche ich nichts weiteres mehr von dir lesen, weil ein Download nunmal nicht erlaubt ist und das ist kein Halbwissen, sondern Gesetz. Viel Spass noch | |
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| | # 6755 | |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.775
| Zitat:
srry ...wo hab ich geschrieben dass dies legal sei?Und da habe ich ebenso den §53 UrhG (Privatkopie)außen vorgelassen, weil die wenigsten Filesharer über das Original verfügen, und die "Kopien" meist rechtswidrig hergestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden) Ich habe nur geschrieben dass er das darf (wo kein Kläger da kein Richter) Und die Contentindustrie geht eben "noch" nicht gegen den reinen Down vor. Klar "darf" er auch uploaden, jedoch muss er eben damit rechnen "hops" genommen zu werden. Anders verhält es sich z.B. bei Youtube. Hier ist die Kwelle offensichtlich legal, so dass man sich "strafrechtlich" keine Gedanken wg. download machen braucht. Evtl. zivilrechtlich. Aber hier auch nur in Form der Unterlassungserklärung, da ein wirklicher Schaden nicht belegbar ist. | |
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| | # 6756 |
| Registriert seit: 09.12.2010
Beiträge: 114
| na hier: Zitat von watt_ihr_volt ...und da ist es wieder, dieses geballte Halbwissen. Der Enkel kann sich über den Anschluss der Oma ein ganzes Lagerhaus voll saugen.... Spitzfindigkeiten ![]() Nur weil etwas nicht verfolgt wird, heisst das ja noch lange nicht, das man es darf-so mein Rechtsempfinden. Und die Oma-um bei dem Beispiel zu bleiben, handelt nach deiner Überzeugung ja auch gewerblich. Merke: Man kann also auch gewerblich handeln, selbst wenn man keinerlei Kenntnis davon hat Auch das downloaden von Youtube ist streng genommen illegal, nur besteht dort genau wie beim streamen eine rechtsfreie Grauzone. Und das ist genauso ein Humbug, wären die Filme bei YT in voller Länge vorhanden, wäre YT schon lange weg. Aber mehrteilig geht... Man kann vieles machen und wer geht nicht mal bei Rot? Mir ist ganz klar, das durch solche Sachen die Umsätze der Medienindustrie geschützt werden sollen. Das finde ich auch ok und durchaus legitim. Nur fehlt in meinen Augen die Verhältnismässigkeit und vorallem ist das ganze System zu unsicher, warum werden wirklich nicht Wenige geloggt, die z.B. garnicht Zuhause waren und auch nie etwas gemacht haben, wie in dem einen Beispiel, wo ein komplettes Wohnhaus geloggt wurde? |
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| | # 6757 | |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.775
| Zitat:
hääää? Egal Bsp. wo? (Kwelle)ach ja...auch lesenswert ![]() Auf DEUTSCH JA-NEIN !!!! | |
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| | # 6759 | |
| Registriert seit: 07.05.2011
Beiträge: 499
| Vermengung der Begriffe „gewerbliches Ausmaß“ und „Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ Zitat:
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