| | # 1589 |
| Moderation Registriert seit: 20.04.2008
Beiträge: 3.631
| Ganz allgemein kann man sagen, dass 3. Briefe bei Korni nur unter zwei Bedingungen auftreten, wenn: 1. Neben dem Versenden der UE, auch gesondert den Anschuldigungen widersprochen wird und der Abmahner auf das Fehlen von Unterlagen hingewiesen wird (Vollmacht, Beweise, usw.). 2. die Unterlagen einem Anwalt übergeben werden, der ggf. einen Vergleichsbetrag aushandelt. Die dritten Schreiben enthalten neben viel Text, in dem der Vorwurf das benannte Werk unstrittig hochgeladen zu haben, erneut bekräftigt wird, auch noch ein "Nachweisblatt" über Providers, Adressdaten, IP, Datei, Hash-Wert u.ä. |
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| | # 1590 |
| Registriert seit: 15.06.2008
Beiträge: 34
| Quelle: www.digiprotect.org KORNI ISS KUMPEL MIT AG FRANKFURT Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 30 C 226/08 - 68 URTEIL Im Namen des Volkes Im Rechtsstreit Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, vertr.d.d. ( ) - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt Kornmeier ( ) gegen (..) - Beklagter - hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Abteilung 30 durch Richter am Amtsgericht Klauke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.5.2008 für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 926,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen auf 275,- seit dem 10.09.2007 und auf 651,80 seit dem 03.12.2007. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Inhaberin des ausschließlichen Rechts, den Film Der Tittenjäger" über dezentrale Computernetze auszuwerten und in solchen öffentlich zugänglich zu machen. Die Klägerin beauftragte die ( ) (nachfolgend (...) mit der Überwachung des streitgegenständlichen Films.. Diese hatte die Software "(...)." entwickelt, mittels welcher zuverlässig festgestellt werden kann, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine identifizierte Datei zum Herunterladen angeboten wird. Die Software der Fa. (...) wird ständig von mindestens einem Zeugen überwacht, der in regelmäßigen Abständen die fehlerfreie Funktion der Software überprüft und entsprechende Abgleiche vornimmt. Die (...) gleicht ihr Netzwerk mit mindestens drei unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Timeservern sekundengenau ab, die wiederum unabhängig voneinander bei der Atomuhr zwecks Abgleich ihrer eigenen Rechner alle zehn Minuten die aktuelle Zeit erfragen. Der Abgleich mit den so genannten Timeservern erfolgt durch die (...) automatisch mindestens alle zehn Minuten. Falls es zu einer zeitlichen Abweichung unter den drei unabhängigen Timeservern kommt, würde die Erfassung gestoppt. Am 09.08.2007 um 13:52:43 MEZ würde mit Hilfe der Software der (...) ein Nutzer mit der IP-Adresse ( ) erfasst, welcher genau zu diesem Zeitpunkt den streitgegenständlichen Film anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download anbot. Nach den im Rahmen der eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungen eingeholten Auskünften der Telekom war diese IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet. Mit Anwaltsschreiben vom 11.10.2007 ließ die Klägerin den Beklagten erfolglos abmahnen. Mit der Klage begeht die Klägerin Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 sowie Schadensersatz in Höhe von 275,00. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 926,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen auf 275,- seit dem 10.09.2007 und auf 651,80 seit dem 03.12.2007. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Datei habe sich nicht auf seinem Computer befunden. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt sei er nicht zuhause gewesen. Er behauptet weiter, bei der Ermittlung der IP-Adresse könne es zu Fehlern kommen. Seine drei Kinder, die den PC auch nutzen, haben glaubhaft versichert, dass sie diese Datei nicht heruntergeladen oder angeboten hätten. Für die Einzelheiten und zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2008 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Klägerin durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, §§ 683 S. 1. 677.670. da sich die Klägerin aufgrund des rechtswidrigen öffentlich Zugänglichmachens des Films anwaltlicher Hilfe bedienen durfte. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen aus § 97 Abs. 1 Satz. l. UrhG folgenden Anspruch auf Unterlassung, den streitgegenständlichen Film in einen Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Klägerin stehen die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des streitgegenständlichen Films zu. Hierzu hat die Klägerin in der Klageschrift substantiiert vorgetragen. Das unsubstantiiert Bestreiten des Beklagten ist unerheblich. Dieser Film wurde von dem Internetanschluss des Beklagten über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und konnten so heruntergeladen werden. Wie die von der Klägerin veranlasste Überwachung des streitgegenständlichen Films durch die (...) ergab, wurde dieser am 08.09.2006 um 18:32:50 MEZ über ein Filesharing-System im Internet zum Kopieren und Anhören von einem Anschluss bereitgestellt, dem die IP-Adresse ( ) zugewiesen war. Durch die sekundengenaue Ermittlung von Zeitpunkt und Rechtsverletzungen mittels der eingesetzten Software "(...)." ist sichergestellt, dass die zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem Provider vergebenen IP-Adressen entsprechenden Nutzem zugeordnet werden können. Vorliegend ist die so ermittelte IP-Adresse ausweislich der Auskunft der Telekom dem Anschluss des Beklagten zugewiesen, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird. Soweit der Beklagte Bedenken gegen die Verwertbarkeit dieser Auskunft im hiesigen Verfahren erhebt, vermag das Gericht diese nicht zu teilen. Gemäß § 113 TKG haben die jeweiligen Provider den Namen und die Adresse der Urheberrechtsverletzer auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft hin ohne gerichtlichen Beschluss mitzuteilen. Das Anbieten der Aufnahmen zum Download beinhaltete die Nutzungshandlungen des Vervielfältigens und des öffentlich Zugänglichmachens, die nach § 85 Abs. 1 UrhG ausschließlich der Klägerin als Inhaberin der Filmrechte vorbehalten waren. Eine solche Nutzung hätte daher einer Rechtseinräumung durch die Klägerin bedurft, die nicht vorlag. Daraus folgt eine widerrechtliche Nutzung. Der Beklagte hat für die damit begangene Rechtsverletzung einzustehen. Dabei kann dahinstehen, ob er selbst die Handlungen begangen hat. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Rechtsverletzung durch andere bekannte oder nicht bekannte Nutzer des Anschlusses erfolgt ist. Für diese Rechtsverletzung hat der Beklagte indes gleichfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 860 (864) -Störerhaftung des Internetauktionshauses bei Fremdversteigerung m.w.N.), wobei sich Art und Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (Wandtke/Bullinger, § 97 Rn. 15) So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden kann, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH GRUR 1984, 54/55 -Kopierläden). Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet der Beklagte als Störer, Wenn der Beklagte es Dritten oder seinen Kindern aufgrund eines Zurverfügungstellens ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (BGHNJW 2005, 1420 (1421) m.w.N.). Davon ausgehend, ist eine Adäquanz hier zu bejahen. Zunächst haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbes. urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich geschützter Leistungen. Darunter fallen auch die Aneignung und das Bereitstellen von Filmen im Internet über Peer-to-Peer-Dienste und mit Hilfe von Filesharing-Software, verharmlosend "Tauschbörsen" genannt. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software "( )" im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich, sondern wird gerade von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen. Rechtlich und tatsächlich war der Beklagte in die Lage versetzt, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Es oblag ihm, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen er schafft und wie er solchen Verletzungen hätten vorbeugen können. Zudem hätte er technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu verhindern. So hätte er etwa unter Abänderung des mitgelieferten Standardpasswortes einen persönlichen Password-Schutz einrichten können. Er hätte auch die Möglichkeit der Internetnutzung einschränken können. Darüber hinaus hätte er, was seine Kinder betrifft, aufklären müssen, dass das Zurverfügungstellen von Filmen oder Musik im Internet rechtswidrig ist. Soweit der Beklagte bestreitet, dass die IP-Adresse richtig ermittelt worden sei, erachtet das Gericht dieses pauschale bestreiten als zu unbestimmt, um hieraus rechtserhebliche Folgen zu ziehen. Die generelle Funktionsfähigkeit der Software der Firma ( ) zur Feststellung und Protokollierung illegal über Tauschbörsen verbreiteter Dateien wird von dem Beklagten ebenso wenig angegriffen wie die Feststellung, dass am oben genannten Tag der streitgegenständliche Film zum Download angeboten wurde. Vor diesem Hintergrund hätte es zu einem substantiierten Bestreiten näherer Darlegung bedurft, warum die IP-Adresse falsch ermittelt worden sein soll. Gleiches gilt für die Behauptung, der Film habe sich nicht auf seinem Rechner befunden. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass der Film nach dem Zurverfügungstellen wieder gelöscht wurde, sei es von Dritten oder dem Beklagten. Zum anderen hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass zweifelsfrei feststehe, dass der streitgegenständliche Film unter Verletzung der Rechte der Klägerin über den Internetanschluss des Beklagten öffentlich Zugänglich gemacht wurde. Die Funktionsfähigkeit der benutzten Software zu Ermittlung wurde von dem Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht angezweifelt. Das darüber hinaus gehende unsubstantiierte Bestreiten ist zu pauschal. Aufgrund dessen kann die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Abmahnung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen (§§ 683, 677, 670 BGB). Die Abmahnung gemäß Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11.10.2007 diente zur Beseitigung der rechtswidrigen Störung, zu welcher der Beklagte nach den obigen Ausführungen als Störer verpflichtet war. Damit stand der Klägerin der in der Abmahnung geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung zu. Mit der Abmahnung führte die Klägerin zugleich ein objektiv fremdes Geschäft im Sinne des § 683 S. 1 BGB. Sie verfolgte nicht nur eigene Interessen, sondern handelte auch mit dem Willen, für den abgemahnten Beklagten tätig zu sein, und zwar im Einklang mit dessen mutmaßlichen Willen (BGHZ 52, 393, 399 ff). Damit steht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 W RVG für die vorgerichtliche Vertretung zu, deren Zahlung die Klägerin verlangen kann. Der von der Klägerin zugrunde gelegte Streitwert in Höhe von 10.000,00 ist angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abmahnung auf die endgültige Beilegung der Streitigkeit gerichtet war und ihr daher ein Streitwert entsprechend einem Hauptsacheverfahren beizulegen ist. Ebenso wenig ist zu beanstanden die angesetzte 1,3 Geschäftsgebühr. Die Geschäftsgebühr beträgt daher 631,80 netto. Hinzu kommt die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00. Somit besteht ein Vergütungsanspruch in Höhe von 651,80. Schließlich steht der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von 275,00 zu, § 97 Abs. 1 UrhG). Der Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt, § 276 BGB. Angesichts der intensiven Medienberichterstattung über die Rechtswidrigkeit von Internettauschbörsen kann unterstellt werden, dass zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Der Beklagte wäre auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die Rechtsverletzung nicht persönlich begangen hätte. Wegen der Begründung wird auf obige Ausführungen diesbezüglich verwiesen. Der von der Klägerin als angemessene Lizenzgebühr in Ansatz gebrachte Betrag von 275,00 wird der Höhe nach von dem Beklagten nicht angegriffen. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gemäß §§ 280, 286, 288 BGB begründet. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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| | # 1592 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Gegenurteile werden da sicher niemals auftauchen. ![]() Auch glaube ich, dass im Mai in Frankfurt noch ein anderer Wind wehte. Vielleicht kassiert das LG oder das OLG dieses Urteil schon bald, wie zuletzt am 1. Juli: OLG Frankfurt a.M, Urteil vom 01.07.2008 - Az. 11 U 52/07 Übrigens... ...ein einfacher Link hätte auch Deinen Beitrag erheblich verkürzt. | |
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| | # 1593 |
| Registriert seit: 23.07.2008
Beiträge: 5
| hat er doch geschrieben: Quelle: www.digiprotect.org Is ja klar dass die nur solche Dinge auf ihrer website veröffentlichen um die angst noch etwas mehr zu schüren... und was sag ich dazu? Nich mit Commander... (zitat aus film "der superstau") |
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| | # 1594 |
| Registriert seit: 15.06.2008
Beiträge: 126
| Deswegen habe ich die Frage auch so Dumm gestellt!!!! Was sollten sie auch sonst auf ihrer HP haben. Vielmehr weiß man auch in dieser Angelegenheit nicht, was der Angeklagter so zwischendurch mit Kornmeier un Co. an schriftverkehr ausgetauscht hat. Gruß und schönen Sonntag |
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| | # 1595 | |
| Gastposter | Zitat:
Wenn ich mir das Urteil so durchlese, so wurde der Beklagte doch wohl als "Störer" angesehen. Wie kann er dann aber zur Zahlung eines Schadenersatzes verurteilt werden? | |
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| | # 1597 | |
| Registriert seit: 08.03.2008
Beiträge: 81
| Zitat:
Nun ich glaube nicht das er den Verkauf des filmes " Gestört " hat ^^ Schau hier www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de unter störhaftung nach | |
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| | # 1598 |
| Registriert seit: 17.02.2008
Beiträge: 950
| Filesharing Tauschbörsennutzer sollen nicht mehr ermittelt werden Scheinbar geht ein richtungsweisender Wandel durch die deutsche Justiz, der Filesharing in Zukunft wieder auf etwas sicherere Wege bringen könnte. So sollen Tauschbörsennutzer nur noch ermittelt werden dürfen, wenn diese mehr als 200 Dateien im Shareordner haben.: http://www.gulli.com/news/filesharin...er-2008-08-03/ :eekdevil: http://www.gulli.com/news/deckel-dra...se-2008-08-03/ |
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| | # 1599 |
| Registriert seit: 12.07.2008
Beiträge: 6
| Gute Nachrichten für Raubkopierer: Deutsche Behörden verfolgen nur noch gewerbsmäßige Internetpiraten. Wie der Focus berichtet, wird die Justiz erst ab 200 illegalen Downloads tätig. So sollen die Staatsanwaltschaften von Massenstrafanzeigen entlastet werden, in dem der Kreis der Raubkopierer deutlich eingeschränkt wird. Wer nur gelegentlich Tauschbörsen nutzt, braucht den Staatsanwalt künftig wohl nicht mehr fürchten http://computer.t-online.de/c/15/78/81/36/15788136.html so nun besteht mal wieder etwas Hoffnung |
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| | # 1600 |
| Registriert seit: 31.07.2008
Beiträge: 4
| Hallo, nach Wochenende durchschnaufen und einiger meiner Anwälte befragen mit diversen Hinweisen werde ich zunächst eine neue abgeänderte UE hinschicken,damit fertig......wenn Korni meint er müsse klagen, dann geht es nur noch um seine Gebühren, nicht mehr um irgend welche Streitwerte...und diese sind sehr Zweifelhaft...da er einfach Pauschalbeträge nennt, die er haben will....das könnte oder soll nichts rechtens sein...werde ich in jdem Fall weiter prüfen.... tja,auch Kornis Jungs oder Mädels werden hier sein....so wird das nicht laufen bei mir....wie gesagt...zur Not treffen wir uns vor Gericht und dann schauen wir mal wir mehr Atem hat....bei mir geht es hier nur ums Prinzip...Gruss |
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