| | # 1363 |
| Registriert seit: 17.07.2008
Beiträge: 17
| Hallo Zusammen, anbei eine Bericht von der Rechtsanwaltskammer vom 14.05.2008: 475 + + + Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten 14.05.2008, 10:40 + + + Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen (Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06). Auszugehen sei von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bediene, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeite. Quelle: http://www.rechtsanwaltskammer-frank...ain/index.html |
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| | # 1364 | |
| Registriert seit: 05.02.2008
Beiträge: 52
| Zitat:
Gruß xest | |
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| | # 1366 |
| Registriert seit: 18.06.2008
Beiträge: 11
| Huhu,hab mal was interessantes gelesen :Hoffentlich denken noch mehr Gerichte sowie die!!!! http://www.anwalt24.de/rechtsanwalt/...t-saarbruecken |
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| | # 1367 |
| Registriert seit: 17.07.2008
Beiträge: 2
| Amtsgericht Frankfurt vom 06.06.2008 Aktenzeichen: 30 C 226/08 - 68 Im Rechtsstreit Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, vertr.d.d. ( ) - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt Kornmeier ( ) gegen (..) - Beklagter - hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Abteilung 30 durch Richter am Amtsgericht Klauke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.5.2008 für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 926,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen auf 275,- seit dem 10.09.2007 und auf 651,80 seit dem 03.12.2007. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Inhaberin des ausschließlichen Rechts, den Film Der Tittenjäger" über dezentrale Computernetze auszuwerten und in solchen öffentlich zugänglich zu machen. Die Klägerin beauftragte die ( ) (nachfolgend (...) mit der Überwachung des streitgegenständlichen Films.. Diese hatte die Software "(...)." entwickelt, mittels welcher zuverlässig festgestellt werden kann, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine identifizierte Datei zum Herunterladen angeboten wird. Die Software der Fa. (...) wird ständig von mindestens einem Zeugen überwacht, der in regelmäßigen Abständen die fehlerfreie Funktion der Software überprüft und entsprechende Abgleiche vornimmt. Die (...) gleicht ihr Netzwerk mit mindestens drei unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Timeservern sekundengenau ab, die wiederum unabhängig voneinander bei der Atomuhr zwecks Abgleich ihrer eigenen Rechner alle zehn Minuten die aktuelle Zeit erfragen. Der Abgleich mit den so genannten Timeservern erfolgt durch die (...) automatisch mindestens alle zehn Minuten. Falls es zu einer zeitlichen Abweichung unter den drei unabhängigen Timeservern kommt, würde die Erfassung gestoppt. Am 09.08.2007 um 13:52:43 MEZ würde mit Hilfe der Software der (...) ein Nutzer mit der IP-Adresse ( ) erfasst, welcher genau zu diesem Zeitpunkt den streitgegenständlichen Film anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download anbot. Nach den im Rahmen der eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungen eingeholten Auskünften der Telekom war diese IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet. Mit Anwaltsschreiben vom 11.10.2007 ließ die Klägerin den Beklagten erfolglos abmahnen. Mit der Klage begeht die Klägerin Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 sowie Schadensersatz in Höhe von 275,00. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 926,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen auf 275,- seit dem 10.09.2007 und auf 651,80 seit dem 03.12.2007. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Datei habe sich nicht auf seinem Computer befunden. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt sei er nicht zuhause gewesen. Er behauptet weiter, bei der Ermittlung der IP-Adresse könne es zu Fehlern kommen. Seine drei Kinder, die den PC auch nutzen, haben glaubhaft versichert, dass sie diese Datei nicht heruntergeladen oder angeboten hätten. Für die Einzelheiten und zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2008 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Klägerin durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, §§ 683 S. 1. 677.670. da sich die Klägerin aufgrund des rechtswidrigen öffentlich Zugänglichmachens des Films anwaltlicher Hilfe bedienen durfte. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen aus § 97 Abs. 1 Satz. l. UrhG folgenden Anspruch auf Unterlassung, den streitgegenständlichen Film in einen Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Klägerin stehen die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des streitgegenständlichen Films zu. Hierzu hat die Klägerin in der Klageschrift substantiiert vorgetragen. Das unsubstantiiert Bestreiten des Beklagten ist unerheblich. Dieser Film wurde von dem Internetanschluss des Beklagten über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und konnten so heruntergeladen werden. Wie die von der Klägerin veranlasste Überwachung des streitgegenständlichen Films durch die (...) ergab, wurde dieser am 08.09.2006 um 18:32:50 MEZ über ein Filesharing-System im Internet zum Kopieren und Anhören von einem Anschluss bereitgestellt, dem die IP-Adresse ( ) zugewiesen war. Durch die sekundengenaue Ermittlung von Zeitpunkt und Rechtsverletzungen mittels der eingesetzten Software "(...)." ist sichergestellt, dass die zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem Provider vergebenen IP-Adressen entsprechenden Nutzem zugeordnet werden können. Vorliegend ist die so ermittelte IP-Adresse ausweislich der Auskunft der Telekom dem Anschluss des Beklagten zugewiesen, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird. Soweit der Beklagte Bedenken gegen die Verwertbarkeit dieser Auskunft im hiesigen Verfahren erhebt, vermag das Gericht diese nicht zu teilen. Gemäß § 113 TKG haben die jeweiligen Provider den Namen und die Adresse der Urheberrechtsverletzer auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft hin ohne gerichtlichen Beschluss mitzuteilen. |
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| | # 1368 |
| Gastposter | Es gibt aber nun wieder ausreichend Urteile von höheren Instanzen in Frankfurt, die gerade nicht diese Auffassung teilen. OLG Frankfurt vom 12/2007 stellte fest, dass keine Haftung erfolgen muss, wenn Dritte (Kinder, Familienangehörige) ohne Wissen des Anschlussinhabers, das Internet rechtsmissbräulich verwenden. 11.Zivilsenat des OLG Frankfurt 07/08, stellt ausdrücklich klar, dass keine Einstandspflicht besteht wenn es bei WLAN zu einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung durch Dritte kommt. |
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| | # 1369 |
| Registriert seit: 12.06.2008
Beiträge: 217
| Der Beitrag von neumond20 hat mich richtig, tief bewegt. Das ist ja mal ein Hammer, so als ersten Beitrag nach der Anmeldung. Beginn Spekulation: Und dann gleich noch ein Copy&Paste-Beitrag von der Digiprotect-Homepage. Aber vielleicht ist es ein unterschätzter Mitarbeiter dort Ende Spekulation Gibt es eigentlich schon Neuigkeiten von den Stand der Ermittlung des DPMA gegen Digiprotect? |
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| | # 1370 |
| Registriert seit: 17.07.2008
Beiträge: 2
| Hallo, gleich mal vorab ich bin kein Mitarbeiter dieser Firma oder des Herrn Kornmeiers. Ganz im Gegenteil ich habe Anfang dieser Woche selbst eine Abmahnung erhalten, von Kornmeier, über 525€. Für einen XXX-Film. Ich habe den Beitrag deshalb rein gestellt, weil in dem ganzen Forum darüber diskutiert wird, ob es schon mal eine Verurteilung gab... Ich geh ja mal davon aus, dass DigiProtect keine gefakten Urteile auf Ihrer Homepage einstellt und das Urteil ist auch erst vom Juni 2008. Mein Schock war auch erst mal riesig aber dann hab ich erst mal im Internet gesucht und unter anderem dieses Forum gefunden. Aber so richtig schlauer bin ich trotzdem nicht geworden Ich habe jetzt erst mal Dr. Wachs angerufen. War nur leider in einer Besprechung und ruft mich zurück (lt. Sekretärin) |
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| | # 1371 |
| Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 5
| Hallo, ich wurde Heute zum zweiten Mal von Kornmeier abgemahnt. Am 05.05 wegen eines XXX Films und jetzt wieder wegen eines anderen XXX - Films. Bei der ersten Datei habe ich nur die Mod -UE abgegeben. Wie soll ich mich eurer Meinung nach jetzt verhalten? Wieder Mod -UE abgeben und nix zahlen? Mod - UE auf alle Werke von Digiprotect erweitern, da ich keine Lust habe alle zwei Monate von denen Post zu bekommen. Der Film wurde am 04.05 geloggt , ich kenne diesen aber gar nicht. MFG Waverman |
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| | # 1372 | |
| Registriert seit: 12.06.2008
Beiträge: 217
| Zitat:
Und zudem wird Digiprotect nur die Urteile veröffentlichen, die in Ihr Firmenkonzept passen. So aktiv wie diese Firma ist und dann nur alle 2 - 3 Monate ein Urteil in Ihrem Sinne, ist schon wenig. Weiterhin ist schon die Frage notwendig, wie der Fall aufgebaut war. Hat der Abgemahnte reagiert und vielleicht neben der mod. UE z.B. noch allerhand zu geschrieben, wie ich war es nicht, mein WLAN war offen, etc. Alle diese Aussagen sind dann sicherlich gegen den Abgemahnten verwendetet worden. | |
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| | # 1373 | |
| Gastposter | Zitat:
Ausserdem hatt er mir nichts per Einschreiben geschickt und nicht persönlich unterschrieben... Ich geh also davon aus das mich einer verarschen will. Dann is halt der Brief nicht angekommen! Wie will er mir da was beweisen. Und zahlen tu ich nichts weil ich diesen Film NIE BESESSEN HABE!!! UND DESHALB WILL ICH MICH AUCH NED PER UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG RECHTLICH BINDEN! Ist doch auch sowas wie ein eingeständniss?!? Wenn der ***was will dann soll er anderen auf den Sack gehen aber mich in Ruhe lassen. Der kann mir nichts beweisen!!!! Wie auch?? Mit ner IP? Wie denn? MFG | |
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| | # 1374 |
| Registriert seit: 25.06.2008
Beiträge: 5
| Tach zusammen, heute hab ich einen 2ten Brief erhalten indem Korni von mir 801,80 zahlen soll. Kostenrückerstattung für den Mandanten und die üblichen Forderungen von dem esten Brief halt. Außerdem schreibt man mir das aus der (mod) UE nicht zu erkennen ist ob ich nun gewillt bin zu zahlen oder nicht. Soll ich jetzt machen???? HILFE |
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| | # 1375 |
| Registriert seit: 06.02.2008
Beiträge: 2.153
| @ Guggi Nichts sollst du jetzt machen Cool bleiben und abwarten. @Neumond 20 Ich bin mir nicht ganz Sicher aber ich glaube ich kenne diesen Fall da ich mit dem RA in Kontakt bin. Da ging es doch um eine Anhörung und der Richter bzw die Richterin erkannte überhaupt keine Beweisse an. Weisst du wer der Ra war. Wenn ja kannst mir mal eine private Nachricht schicken Danke |
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| | # 1378 |
| Registriert seit: 18.07.2008
Beiträge: 3
| Hi alle, Bin neu hier. Habe heute auch post von Korni bekommen. Das typische mit den 525 Euro hab mir nun im Forum so einiges durchgelesen, und bin aber immer noch nicht ganz schlau. Hab dann mal bei dem einen Fach-Anwalt angerufen, er hat mir gesagt es gibt da wohl die möglichkeit eines Vergleichs. Würde mich dann "nur 200 Euro" plus 100 Euro Anwaltskosten betragen. danach wäre dann Ruhe. Er übernimmt das mit der UE Hat da jemand schon Erfahrungen gemacht ? Ist das sinnvoll ? Grüsse |
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| | # 1379 |
| Registriert seit: 18.07.2008
Beiträge: 5
| Hallo zusammen, ich hab heute meinen ersten Korni bekommen, 525 für ein Schmuddelfilmchen will man da haben. Ich werde auch erstmal eine modUe schicken nachdem ich den Tag damit zugebracht habe mit Schweiss auf der Stirn die einschlägigen Foren zu studieren. Werde vielleicht noch RA Dr. Wachs kontaktieren und nachfragen was er noch als ratsam erachtet. ich finde es allerdings erstaunlich das hier fast nur T-(Com)Opfer vertreten zu sein scheinen. Man könnte fast meinen das die Ihre Bandbreite von Saugern und möglichen Saugern säubern wollen... |
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| | # 1380 |
| Registriert seit: 18.07.2008
Beiträge: 2
| Hallo, auch ich habe einen Brief bekommen, und habe es definitiv nicht runtergeladen und/oder zur Verfügung gestellt. Ich wohn in BW, und irgendwann dieses Jahr habe ich gelesen, dass die Staatsanwaltschaft keine Strafanzeige von der Industrie mehr nachgeht. Muss ich antworten, falls nicht, was geschieht? Eine mod. UE könnte ich abschicken, aber ist das die einzige gute Lösung? Gruß PS: Ich werde ums verrecken nicht zahlen, zusätzlich werde ich nächste Woche bei T-Online anrufen, anfragen und evtl. dort kündigen. Ich weiß das es unseriöse Call-Center gibt, die einfach alles weiter verkaufen. Ein normaler 6,50 jobber eines Call-Center hat quasi alle Einsichten in das System, wann das letzte Mal geloggt wurde, mit welcher Ip, samt Anschrift und co. |
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