| | # 13562 |
| Registriert seit: 06.02.2008
Beiträge: 2.153
| 2010 - Die Abgemahnten zwischen sekundärer Darlegungslast und Auskunftspflicht? Initiative Abmahnwahn-Dreipage Blog Archiv 2010 - Die Abgemahnten zwischen sekundärer Darlegungslast und Auskunftspflicht? -----Doppelpost zusammengeführt am 15.2.2010 um 13:40:35----- LG Köln: Einem Filesharer wird sein widersprüchlicher und schemahafter Vortrag zum Verhängnis LG Köln: Einem Filesharer wird sein widersprüchlicher und schemahafter Vortrag zum Verhängnis | Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte |
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| | # 13563 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Mehr Desinformationen und Halbwahrheiten lassen sich über zwei Links kaum noch verbreiten. Der Artikel von Abmahnwahn-Dreipage bestätigt ausserdem einmal mehr meine Einschätzung, dass man als Abgemahnter aus der Liste der von dort empfohlenen Anwälte überhaupt keinen um Rat fragen sollte.
__________________ Grundkurs für (Neu-)Abgemahnte (inkl. mod.UE & Ausfüllanleitung) Wer bei seinen Handlungen immer auf Vorteil bedacht ist, wird sich viele Feinde machen. von Konfuzius Fordere viel von dir selbst und erwarte wenig von den anderen. So wird dir Ärger erspart bleiben. Spendenaktion zur Abwehr dubioser Forderungen klagefreudiger Abmahner |
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| | # 13565 | ||
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Die Anwälte die Du kontaktiert hast glauben alle daran das Richtige gesagt zu haben. Und wenn mal ein Anwalt was glaubt ... 93,7% kannst Du ErkenntnissEselstritte und Ihnen Urteilsbücher verpassen ... sie hören nicht auf es zu glauben. (Und wenns dann ums Geld geht haben die Anwälte in Radikalfällen umfassend über das Thema informiert und ganz bestimmt nicht das gesagt was man Ihnen vorwirft gesagt zu haben. Der Abgemahnte wird dann als blöder Nichtjurist dargestellt, als angeblich ja erwiesener Rechtsverletzer bezichnet.... und noch so ein paar nette Dinge.) Deswegen sollte der Abgemahnte alle möglichen Informationsprodukte nutzen, wobei die ersten Schritte nach dem Erhalt einer Abmahnung doch einfachst herzustellen sind und eine Anwaltsberatung nur in wenigen Fällen einen Mehrwert zu den vorhandenen (kostenlosen) Informationsprodukten und Informationsmöglichkeiten ergiebt. -----Doppelpost zusammengeführt am 15.2.2010 um 15:22:20----- Zitat:
Ich habe die Texte überflogen und kann eigentlich keinen Grund erkennen mich negativ zu äußern. Bitte äußere Dich doch mal substantiiert und nicht in Form eines "Musterbeitrags".
__________________ The Ocean - The Origin of Species; The Origin of God | ||
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| | # 13566 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Wozu soll ich fragwürdige Artikel auch noch ausführlich kommentieren? Damit sie an Substanz gewinnen? Sicherlich nicht. Aber ok. Irgendwie werde ich mich zu diesem Thema insgesamt baldmöglichst etwas ausführlicher äussern.
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| | # 13571 |
| Registriert seit: 17.02.2008
Beiträge: 950
| Sooo , und jetzt sind wir wieder gaaanz entspannt ![]() Weil: Ende Februar will der Dienst MooZar seine Tätigkeit aufnehmen. Der Dienst will Filesharern in gewisser Weise eine "Amnestie" ermöglichen, wenn diese urheberrechtlich geschützte Werke herunterladen. gulli.com - news - MooZar: Amnestie für Filesharer? |
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| | # 13573 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Ich bin eh schneller. Ich muß das erstmal inhaltlich trennen. Denn der Herr ******** möchte wieder jemanden total lösschen. Kommt ein Abmahner zu ******** heute und labert: "Eine Kleinigkeit hat Dr. Wachs in dem Zusammenhang leider nicht erwähnt, den selbständigen Auskunftsanspruch infolge der abgegeben Unterlassungserklärung. Der Unterwerfungsvertrag, in dem sich der Abgemahnte zur Unterlassung einer bestimmten Wettbewerbshandlung verpflichtet, begründet eine selbständige Sonderbeziehung, aus der sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und aus dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 241 II BGB) nach den Umständen des Einzelfalls eigenständige Aufklärungspflichten ergeben können, so zB wenn dem Verletzten als Folge der Verletzung Kostennachteile drohen, die durch die Aufklärung des Verletzers unschwer zu vermeiden sind; der Schuldner darf den Gläubiger hinsichtlich der Kosten eines aus der Sicht des Gläubigers erforderlichen, auf Grund ihm unbekannter Umstände aber erfolglosen Rechtsstreits nicht ins offene Messer laufen lassen (BGH GRUR 1990, 542, 543 f Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners) (Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, § 12 Rn 1.67) Merke: 1.Allein infolge der Abgabe einer Unterlassungserklärung, wie z.B der hier empfohlenen modifizierten, werden mit dem Unterwerfungsvertrag gesonderte Aufklärungspflichten begründet. 2.Wird den Aufklärungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen, werden die Kosten des Rechtsstreits selbst dann vom Abgemahnten zu übernehmen sein, wenn die Schadensersatzklage des Abmahners abgewiesen werden sollte." Der Konter von ******** hat allerdings wenig mit dem Teil das von RA Nümann stammt zu tun. Natürlich existieren Auskunftsansprüche. so steht zB Beispiel § 101 UrhG drin. Aber das Gesagte will doch bloß die modUE schlecht machen und hat einen anderen Inhalt.... [Absatz]
__________________ The Ocean - The Origin of Species; The Origin of God |
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| | # 13574 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Für mich sieht das Ganze ziemlich inszeniert aus (zwischen Jepedaya & Co.). Ich würde den Unsinn auch löschen. Gegenüber den wegen Störerhaftung Abgemahnten haben die Abmahner keinen aussergerichtlichen Auskunftsanspruch (welche Auskunft könnte ein Störer geben, der von nichts weiß...), wie er behauptet wurde/wird. Brauchen sie ja auch nicht, denn sie haben ja ihre angeblichen Beweise. Oder geht es doch nur um offensichtliche Verunsicherung und Ausforschung? Im Übrigen ist es immer interessant zu sehen, wie und von wem solche Märchen in die Welt gesetzt werden, ohne konkrete Fallbeispiele (Urteilsbegründungen) mit entsprechendem Themenbezug beizufügen. -----Doppelpost zusammengeführt am 16.2.2010 um 03:09:48----- Im Übrigen: wer keine Schuld eingesteht dank mod.UE anstelle der Original-UE, hat dem angeblichen Schuldner sowieso keine falschen Signale gesendet, die diesem einen erfolgreichen Rechtsstreit andeuten könnten.
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| | # 13575 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
1. Begründet der Anspruch selbst die Sonderbeziehung denn "Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bestehen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, z.B. aus unerlaubter Handlung, genügt (vgl. BGHZ 81, 21, 24; 95, 274, 278 f. GEMA-Vermutung I; 95, 285, 287 f. GEMA-Vermutung II; 126, 109, 113 Copolyester I). Ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis kann sich daher auch aus einem Wettbewerbsverstoß ergeben (BGH, Urt. v. 19.3.1987 I ZR 98/85, GRUR 1987, 647 = WRP 1987, 554 Briefentwürfe, m.w.N.)." Das findet man stets zum Beispiel in Abmahnungen der Kanzlei Waldorf für die Agentur Getty, wenn es um die nicht bekannte Dauer einer Rechtsverletzung geht. Dort wird auch kein Pauschalabgeltungsbetrag und kein Lizenzschaden + Streitwert fest gelegt. Getty weiß regelmäßig nicht ob der Verletzer 1 Jahr oder 10 Jahre das jeweilige Bild genutzt hat, was für den Lizenzschaden natürlich wichtig ist. Die Kanzlei Nümann hingenen verschickt auch in diesem Bereich konkrete Sätze wie in "2" ersichtlich. (Textguard-Abmahnungen) 2. In den Filesharingabmahnungen hingegen ist bereits der Auskunftsanspruch durch den Abmahner und die Abmahnung hinreichend konkretisiert worden. In den Fällen der Kanzlei Nümann + Lang wird er überhaupt nicht angesprochen. Es wird in diesem Abmahnungen jedoch "unlauter" über "vierstellige" Beträge gefaselt um später auf den Vergleichsbetrag 500 umzuschwenken. Das heißt nichts anderes als dass der Gläubiger dem Schuldner mitteilt: "Bestehen und Umfang des Rechts ist gewiss, die zur Vorbereitung und Durchführung der Anspruche notwendigen Auskünfte sind beschafft" Wer daraufhin eine modUE abgibt und damit den Unterlassungsanspruch ohne Schuldeingeständniss erfüllt hat den Rechtsstreit beendet. Die anderen bereits vorgetragenen Ansprüche, incl. dem abgeschlossenen Bereich "Auskunft" bleiben bei Nichtzahlung bestehen und werden nicht durch die Unterlassungserklärung erst begründet. 3. Nachträgliche Drohgebärde "Auskunftsanspruch" Wenn wir uns mal auf dieses Produkt stürzen.... erkennen wir allerhöchstens amateurhaftes Geschwätz, das uns überhaupt nicht betrifft, denn hier werden die Leute nicht umsonst mit dem Verweis "Schweigen ist die stärkste Waffe des Abgemahnten" beschieden. Wer nämlich eine modUE abgibt und nicht bezahlt sagt damit ... nichts. Er sagt eben nicht: "Ich bezahle nicht." - Er sagt auch nicht "Ich bezahle nicht weil..." § 101 UrhG - Anspruch auf Auskunft "(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben." Herkunft: p2p-Tauschbörse Vertriebsweg: p2p-Tauschbörse Zudem existiert bereits eine "Qualifizierung" gewerbliches Außmaß. Das bedeutet der angeblich Verletzte kann den Streitwert fest legen und den Schadensersatzbetrag schätzen. Der vorgebrachte zusätzliche Auskunftsanspruch über "die Möglichkeit der Rechtsverletzung und die in der Spähre des Abgemahnten liegenden Umstände, oder weshalb der Abgemahnte nicht für die Rechtsverletzung einzustehen hat" sind bereits über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG, Abs. 1 erfüllt. Die gesetzliche Regelung des § 101 UrhG, Abs. 2 gibt zudem Auskunft: "(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß 1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, 2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, 3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder 4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen." Womit wir wieder bei 2 wären.... "Bestehen und Umfang des Rechts ist gewiss, die zur Vorbereitung und Durchführung der Anspruche notwendigen Auskünfte sind beschafft" Ich kann dahingehend nicht plötzlich als Abmahner behaupten in "Ungewissheit" Abmahnungen verschickt zu haben, "aus der Luft gegriffene" Streitwerte in Blaue hinein abzusondern und Schadensersatzanalogien in Unkentniss vorgebracht zu haben. Zudem dürfte ein umfangreiches Zeugnissverweigerungsrecht in abgemahnten Haushalten existieren. Ein Punkt der von den Herrschaften nicht bedacht wird wenn sie versuchen "Wettbewerbsrecht - Verlage" auf private Haushalte zu beziehen.
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| | # 13576 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| [Absatz] Den wichtigsten zum Schluß. 5. "Vorliegend spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Beklagte die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung selbst begangen hat." AG Frankfurt, AZ: 32 C 739/09 - 48, Urteil vom 24.07.2009 Es spielt überhaupt keine Rolle was Abmahntrolle alles wissen wollen. Sie haben zur Durchsetzung von Ansprüchen über das Vehikel des Anscheinsbeweises die Meinung zu entwicklen der Anschlußinhaber habe die Tat selbst begangen. -----Doppelpost zusammengeführt am 16.2.2010 um 07:11:18----- Zitat:
Es geht nur um die Absurdität in der solche Leute leben. "Abmahner wird von modUE-Leuten ins offene Messer laufen gelassen, weil die ihn aufklären müßten bevor er einen Rechtsstreit verliert, dass er ihn verlieren kann." Als nächstes kommt wohl die Verpflichtung jedes Abgemahnten einen Tag lang seinem Abmahner das Klopapier reichen zu dürfen, da er im Ungewissen lebt ob er dieses Geschäft verrichten kann.
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| | # 13579 | |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.775
| Zitat:
Der rät zwar auch gleich zu bezahlen, mit dem Unterschied dass ER es machen möchte | |
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| | # 13580 |
| Registriert seit: 06.02.2008
Beiträge: 2.153
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