Digiprotect und Kornmeier wie weiter vorgehen?


Alt 25.11.2009, 15:22   # 12601
plauzi
 
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Zitat:
Zitat von Shual Beitrag anzeigen
Nein, Ulrich... man möchte den Vertrag als solches kündigen. Das ist natürlich überhaupt nicht lustig.
Richtig.
Wenn man für die Versicherung quasi grob fahrlässig handelt und sie ja trotzdem für dich in Leistung treten muss, behält sie sich das Recht vor, dir zu kündigen.

Und es ist unstrittig, dass sie in Leistung treten muss, denn Sinn und Zweck einer Haftpflichtversicherung ist es, eventuelle (nicht vorsätzliche) Fehler und Missgeschicke des Versicherungsnehmers abzufangen. Ansonsten bräuchte niemand eine Haftpflichtversicherung.

-----Doppelpost zusammengeführt am 25.11.2009 um 14:27:02-----

Ich weiß jetzt jedenfalls:

Ich habe ZWEI Versicherungen!

Die erste nennt sich SHUAL und ist anzuwenden, wenn ein Erfolg vor Gericht eine gewisse Wahrscheinlichkeit hat.

Die zweite nennt sich "Versicherung" und ist anzuwenden, wenn die erste erfolglos erscheint und ich mich daher besser als Störer "verknacken" lasse.

Naja, ganz so easy wird's in der Realität nicht laufen...
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Alt 25.11.2009, 15:35   # 12602
Shual
 
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Na. Da würde ich doch lieber der ersten Versicherung mehr zutrauen.

Denn schließlich beinhaltet diese die Zusammenarbeit mit TOP-Anwälten. Das Paket ist einfach umfangreicher und vor allen kostenlos.

Ich warte noch auf die "Selbstbeteiligung", Plauzi... 450€?
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Alt 25.11.2009, 15:43   # 12603
plauzi
 
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Zitat:
Zitat von Shual Beitrag anzeigen
Na. Da würde ich doch lieber der ersten Versicherung mehr zutrauen.
Denn schließlich beinhaltet diese die Zusammenarbeit mit TOP-Anwälten. Das Paket ist einfach umfangreicher und vor allen kostenlos.
Und - ganz wichtig - hochinteressant und spannend!

Zitat:
Zitat von Shual Beitrag anzeigen
Ich warte noch auf die "Selbstbeteiligung", Plauzi... 450€?
Ich zahle 67 € jährlich, keine Selbstbeteiligung.
Mit 250 € Selbstbeteiligung kostet der Vertrag jährlich 50 €.
Es gibt nur diese beiden Optionen.

Aber irgendwie scheint der seriöse Dr. K. mich schon seit weit mehr als einem Jahr vergessen zu haben. *seufz*
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Alt 25.11.2009, 15:54   # 12604
Shual
 
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Zitat:
Zitat von plauzi Beitrag anzeigen
Und - ganz wichtig - hochinteressant und spannend!
Du meinst das touristische Rahmenprogramm?

Ja, also das ist natürlich erwähnenswert. Wenn man nämlich zu der Kammer des Schreckens verteilt wird, dann bekommt man einen Frühtermin, der ganz zackig durchgezogen wird und um 10 ist schon alles vorbei.

Da hat man dann noch den ganzen Tag Zeit sich die Attraktionen anzusehen.

Besonders beliebt ist zum Beispiel unser Angebot für die Damenwelt: "Frustschopping auf der Zeil und drumrum nach Vergleich" mit kleinem Überraschungsblumenpräsent und Coctailschlürfen. Man sollte aber schon drauf achten, dass man sich zwischen Mai und September verklagen läßt... damit die Sache auch in angenehmem Ambiente statt findet.

Deshalb: Buchen Sie heute noch unser "Rundum-Sorglos-Individual-Paket" für 0€* **. Wer weiß! Wenn Kornmeier plötzlich alle verklagt die nicht bezahlt haben, gibts Massentermine und dann können wir natürlich nur eine Gruppenbetreuung organisieren.

*Spesen für den Betreuer sind nicht inbegriffen. Sie können hierbei wäheln zwischen drei Weizenbieren oder ne große Cola. Die sonstige Verpflegung übernimmt der beauftragte Rechtsanwalt.
** Nicht inbegriffen sind Übernachtungskosten, Schäden an der Hotelzimmereinrichtung, Escortservice und die Clubrechnung.
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Alt 25.11.2009, 16:19   # 12605
IcGl
 
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Hey Dann kann ich ja Kohle machen indem ich mein Zimmer untervermiete

"Mit Blick auf den Gerichtssaal" sozusagen...

Ich biete die Frankfurt bei Nacht Tour an oder auch einfach einen Ausflug in das Naturkundemuseum - das Senckenbergmuseum.

Desweiten erweitre ich mein Angebot noch auf die für NüL(l) auf Karlsruhe. Herrlicher Blick auf das Ettlinger Tor Center mit Führung ins ZKM und anschließendem Kino.

Oder für die ganz harten: Die Abmahnkanzleitour Sylvester 2009/10 - München - Karlsruhe - Frankfurt. Inkl. faule Eier, Tomaten und sonstiges Gemüse
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Alt 25.11.2009, 18:10   # 12606
Alanis
 
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Hi zusammen,
ich lese hier im Forum schon seit Monaten mit und wollte mich einmal bei allen ganz herzlich bedanken, die hier so konstruktiv Neuabgemahnten zur Seite stehen.

Ich selbst wurde vom sauberen Dr. K. wegen Eisblume angeschrieben und ohne Euch hätte ich wahrscheinlich aus purem Schock die orignale UE abgegeben und gezahlt. Aber so...werter Herr Kornmeier, mein Geld gibt's erst, wenn ein Gericht Grund und Höhe Ihrer Forderung geklärt hat!

Sofern ich zur Diskussion etwas beitragen kann, werde ich wieder schreiben.

bStr0ng!
Alanis
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Alt 25.11.2009, 18:28   # 12607
Shual
 
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As many as 25,000 BT and 5,000 customers of other ISPs will be receiving shock letters demanding big payments during the coming weeks. Lawyers in the UK have been granted more court orders which force ISPs to hand over the details of individuals who they say have been monitored sharing hardcore pornography.
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Alt 25.11.2009, 19:04   # 12608
Deiddel
 
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LG Köln: Filesharing - Für die Auskunft ist ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung erforderlich

LG Köln: Filesharing - Für die Auskunft ist ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung erforderlich | Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
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Alt 25.11.2009, 19:20   # 12609
Alanis
 
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Fliegender Gerichtsstand zulässig?


Fliegender Gerichtsstand zulässig? | Abmahnung-Blog.de
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Alt 25.11.2009, 19:24   # 12610
IcGl
 
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Wenn man ein Abmahnschreiben bekommt, die Auskunft also stattfand, fand ein gewerblicher Ausmaß der Rechtsverletzung statt?

D.h. die 100€ Deckelung wird wohl nicht einsetzen, da dann § 97a II nicht greift?

"Letztes Argument der Abmahnanwälte für die Nichtanwendung des § 97a II UrhG ist, dass angeblich ein „gewerbliches Ausmaß“ der Rechtsverletzung vorliegt."

----------------------------------------------------EDIT--------------------------
Ah okay wer lesen kann ist klar im Vorteil:

"Die Bedeutung des Begriffs des „gewerblichen Ausmaßes“ im Sinne des Auskunftsanspruchs des § 101 Abs. 1 UrhG muss dagegen aus der Sicht des Rechteinhabers beurteilt werden. Hier kommt es „auf die Schwere der beim Rechteinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung an“ (vgl. OLG Köln, MMR 2009, 334 „Die schöne Müllerin“, mit Verweis auf BT-Drucksache 16/8783, S. 50)"

D.h. Man hat ne Abmahnung , meinetwegen mit dem §101 vom OLG Köln. Dann war laut RI ein gewerbliches Ausmaß. Dieses sagt aber noch nichts über das "gewerbliche Ausmaß" in § 97a II UrhG aus , ne?
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Alt 25.11.2009, 19:30   # 12611
waldibrieffreund
 
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Zitat:
Zitat von IcGl Beitrag anzeigen
Wenn man ein Abmahnschreiben bekommt, die Auskunft also stattfand, fand ein gewerblicher Ausmaß der Rechtsverletzung statt?

D.h. die 100€ Deckelung wird wohl nicht einsetzen, da dann § 97a II nicht greift?
Du verwechselst "gewerbliches Ausmaß" mit "geschäftlichem Verkehr" (manche Anwälte offenbar auch). Orchid hat sich darüber gerade gestern und heute intensiv ausgelassen. Such mal!
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Alt 25.11.2009, 19:39   # 12612
Alanis
 
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Zitat:
§ 97a Abmahnung
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
...von gewerblichem Ausmaß steht da nichts.
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Alt 25.11.2009, 19:54   # 12613
Shual
 
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Zitat:
Zitat von Alanis Beitrag anzeigen
...von gewerblichem Ausmaß steht da nichts.
Es gibt derzeit einige hilfreiche BGH-Urteile zum Thema, die gerade geprüft werden.

"aus der Sicht des Rechteinhabers" wird darin ausdrücklich abgelehnt.
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Alt 25.11.2009, 20:07   # 12614
calimero34
 
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Hallo leute !

Ich habe heute kontakt aufgenommen zu einem weiteren Abgemahnten und dabei ist etwas merkwürdiges aufgefallen was mir zu Denken gab.
Beim kurzen abgleichen ist aufgefallen (bei jedem Abgemahnten liegt ja ein Beschluss bei zur herrausgabe der Adresse durch den anbieter)
das dieser Beschluss vor dem log datum erstellt ist!!!

Demnach müsste es eigentlich umgekehrt sein antwortete ich ihm , war mir aber nicht sicher und staunte zumindestens als ich im Netz noch andere fand deren Beschluss (der ja eigentlich erst nach dem Verdacht erwirkt wird*dachte ich*) vor dem besagten log der Datei war!!
So heißt es nun Beschluss vom (beispiel 5.5) und in der Abmahnung aber die Datei vom 9.5?????

Ich konnte ihn als Neuling in dieser Sache nun nichts sagen was ihn weiterbrachte bin aber erstaunt gewesen*kopfzerbrach*

Ist es nun bei euch auch so? Wie habt ihr in diesem fall nun reagiert ? Eine modUe abschicken nun Ratsam oder als tipp ne Idee oder Leider hab ich im Netz nur Betroffene gesehen die es ebenfalls erlebt haben aber nicht wie sie Reagiert hatten

lg
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Alt 25.11.2009, 20:22   # 12615
IcGl
 
Benutzerbild von IcGl
 
Registriert seit: 20.10.2009
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Okay habs verstanden: Aber demnach müsste der 100€-Deckelung-§ ja greifen oder?
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Alt 25.11.2009, 20:26   # 12616
Alanis
 
Benutzerbild von Alanis
 
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Zitat:
Zitat von Shual Beitrag anzeigen
Es gibt derzeit einige hilfreiche BGH-Urteile zum Thema, die gerade geprüft werden.

"aus der Sicht des Rechteinhabers" wird darin ausdrücklich abgelehnt.
Wurde die Sicht des Rechteinhabers nicht auf den Auskunftsanspruch des 101 angewandt, weil vor Erteilung der Auskunft nicht festzustellen ist, ob der Rechtsverletzer zum Zweck eines wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils gehandelt hat?

Beim 97a könnte man doch nur bei der Frage der Unerheblichkeit der Rechtsverletzung die Sicht des Rechteinhabers anlegen. Alle anderen Voraussetzungen müssen doch rein objektiv bewertet werden. Oder irre ich mich da?
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Alt 25.11.2009, 20:26   # 12617
Deiddel
 
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Die gerichtliche Aufklärungspflicht im Urheberrechtsverfahren

Die gerichtliche Aufklärungspflicht im Urheberrechtsverfahren - Anwaltskanzlei Hild & Kollegen
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Alt 25.11.2009, 20:42   # 12618
CityLight
 
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Zitat:
Zitat von Deiddel Beitrag anzeigen
Wow, dass muss ich mir mal in Ruhe reinziehen. Die im Link genannte Software ist schon mal diese hier. Diese Teil war mir schon immer völlig suspekt.

THX für den Link @Deiddel

-CityLight-
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Alt 25.11.2009, 21:26   # 12619
Alanis
 
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Zitat:
Zitat von IcGl Beitrag anzeigen
Okay habs verstanden: Aber demnach müsste der 100€-Deckelung-§ ja greifen oder?
Die Voraussetzungen der 97a Abs. 2 und 101 Abs. 9 sind meines Erachtens völlig losgelöst von einander zu beurteilen. Der 101 wird geprüft, wenn der Abmahner Deine Adresse erfahren will. Der 97a aber erst wenn Du Dich auf eine Kostenklage einlässt und auf die Deckelung berufst.

Interssant dazu (schon öfter verlinkt):
Keine Rechtsprechung zu § 97a UrhG und Filesharing? Offene Netze und Recht

Zitat:
"...Dieses Vorgehen – erst volle Gebühren zu verlangen und anschließend 100 Euro zu akzeptieren, wenn der Abgemahnte sich ernsthaft auf § 97a UrhG beruft – scheint derzeit bei den Abmahnern üblich zu sein...Die Abmahner scheinen Angst davor zu haben, dass ihnen ihr Geschäftsmodell wegbricht, auch wenn bei diesem Massengeschäft selbst 100 Euro noch ausreichend sein dürften."
Das Risiko, dass man sich dann noch öfter gerne mal nen Hunni von Dir überweisen läßt, liegt allerdings bei Dir Im Zweifel sollten wir ihnen gar nichts geben, denn wir sind ja alle unschuldig! Jedenfalls so lange sie uns nachweisen, dass die Abmahnung berechtigt war (siehe § 97a Abs. 1 UrhG)

Lesenwert auch:
Deckelung der*Abmahnkosten durch § 97a Abs. 2 UrhG

bStr0ng!!!
Alanis
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Alt 25.11.2009, 21:34   # 12620
Deko24
 
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Beiträge: 10
Ich hab nochmal ne kleine Frage zu der Strafanzeige.

Muss die jeweils für eine Person gelten, nur für den AI od. kann man darin alle Familienmitglieder nennen und derren Unterschriften zum Schluss druntersetzen ?
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Alt 09.02.2012, 02:43 # --
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