| | # 12144 | |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Es ist mir ein Rätsel, was daran so schwer zu verstehen ist: Zitat:
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| | # 12145 |
| Registriert seit: 30.10.2009
Beiträge: 37
| Da hast Du natürlich recht, die Hinweise in der Vorlage der modUE sind sehr eindeutig. Ich habe die letzten Tage soviel gelesen das man irgendwann den Wald nicht mehr sieht.... Ist es sinnvoll die Auskunftserklärung bei zulegen, im Prinzip würde es mich interessierten, aber ich habe eigentlich auch keine Lust auf weiteren Schriftverkehr und mit irgendwelchen Vermerken in den Akten zu stehen. |
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| | # 12146 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Falls es sich herausstellt, dass eine Auskunftserklärung (dbzgl. evtl. bei z.B. Ansgar, Orchid oder CityLight nachfragen) noch/im Einzelfall sinnvoll ist/sein könnte, kann man die immer noch nachholen. Nur die mod.UE ist möglichst fristgerecht zu versenden. |
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| | # 12147 |
| Registriert seit: 06.02.2008
Beiträge: 2.153
| Hash-Funktion in P2P-Netzwerken Genetischer Fingerabdruck oder Etikettenschwindel?! http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/HashDateien.pdf |
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| | # 12148 | |
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
| Zitat:
Wie ich schon desöfteren erwähnt habe, sehe ich die Störerhaftung nicht als das einzig ungeklärte. Es wurde hier vielmehr Stellung bezogen zu Streitwert und Lizenzanalogie. Es stehen immerhin noch 4000 Euronen im Raum für die lady. Mindestens 3000 davon mit nem riesigen Fragezeichen, weils darum gar nicht ging. Da frag ich mich mal als erstes, ob die Richter überhaupt ein dem Vergleich enspr. Urteil sprechen könnten....? BGH scheidet in dem Fall wohl aus... das seh ich auch so. Aber ne vernünftige richtungsweisende Entscheidung des OLG bezüglich "angemessener Kostenerstattung" wär schonmal ein erster Schritt, und zwar für alle Abgemahnten (egal ob Störer, Täter oder "nur" AI). Und bezüglich der RVG-Gebühren darf man wohl auch noch skeptisch bleiben... mal abwarten, was der Dezember da so bringt... | |
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| | # 12149 |
| Registriert seit: 06.02.2008
Beiträge: 2.153
| Von STEFFEN Vom Abmahnwahn Mein Anwalt hat mir geraten- keine UE abzugeben!? Sonntag, den 01. November 2009 Die Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von einer bestimmten Form, sondern nur * vom Inhalt und * der Ernstlichkeit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung abhängig. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verletzer die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, dass er gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine * ernst gemeinte, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckende und * durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 209/86 = GRUR 1988, 699, 700 = WRP 1988, 652 - qm - Preis- angaben II; BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 55/89, Urteilsabdr. S. 38 - Metro III). An dieser Rechtsauffassung der Bundesrichter hat sich, bis heute, nichts geändert. § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz - UrhG / § 8 Beseitigung und Unterlassung - UWG (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. § 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung - UWG (1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Fazit: (1) Die originale Unterlassungserklärung muss nicht unterschrieben werden, ja der Abmahner bräuchte überhaupt keinen Entwurf einer UE in einem Abmahnschreiben beizufügen und trotzdem wäre die Abmahnung damit nicht hinfällig! Er macht es aber, um hier das Schuldeingeständnis bzw. Verbindlichkeit und irgendwelche - noch nicht bewiesene - Zahlungsforderungen zu verstecken. (2) Der Abgemahnte ist grundsätzlich aber, für die korrekte Abfassung der abgegebenen UE - selbst - verantwortlich. Er muss den Spagat finden zwischen einem nicht zu eng sowie aber auch nicht zu weit fassen (30 Jahre Gültigkeit). (3) Unsere UE ist eine Modifikation (Abänderung) die wertneutral, nach dem neuen Hamburger Brauch (Vertragsstrafe wird vom Verletzten festgelegt - aber - im Klagefall von einem Richter überprüft und notfalls korrigiert) verfasst ist und stellt kein Schuldeingeständnis dar. Die Abgabe unserer mod. UE bedeutet ja nur, dass ich als Unterlassungsschuldner verspreche, eine gewisse Handlung zukünftig nicht vorzunehmen. Ein Schuldeingeständnis kann man da nicht ableiten. Anders sehe das aus, wenn man noch Schadensersatz oder die 100-Euro-Deckelung verspricht, denn jetzt bezieht es sich ja auf eine vergangene - vorgenommene Handlung! (4) Da die mod. UE generell als kein Schuldeingeständnis (Unverbindlich) angesehen werden kann, der Abgemahnte für die Formulierung selbst verantwortlich ist, die Bundesrichter keine Form festlegen, kann der Abgemahnte selbige nach seiner Auffassung enger oder weiter fassen, soweit sie Ernsthaft (Strafbewehrung) und eine Handlung zukünftig zu unterlassen - verspricht. Der Knackpunkt, denn viele nicht sehen ist, dass die mod. UE kein Freifahrtschein ist, getreu dem Motto: Bei jeder Abmahnung gebe ich eine mod. UE, zahle nicht, mir passiert schon dann nichts! und korrekt formuliert sein muss. Denn, sie ist keine Volks-UE im Selbstbaukasten. Dies mussten die ersten unbelehrbaren Filesharer merken - besser gesagt - nur die betreffenden Anschlussinhaber. Denn wenn man eine mod. UE umformuliert (enger oder weiter) kann man zwar - jederzeit - Mehrfach- abmahnungen entgegenwirken, aber betreibt man weiterhin als Opferlamm unbekümmert P2P, bekommt man zzgl. zu einem neuen Bettelbrief noch eine Bettelklage (ca. 5.000,00 ) weil man selbst das eingegangene Vertragsstrafeversprechen verletzt hat. Und dies hat nichts mit der mod. UE zu tun! Mehrfachabmahnungen wirkt man mit einer Umformulierung tatsächlich entgegen und es stellt kein Schuldeingeständnis dar, allerdings handelt man sich auch das potenzielle Vertragsstrafenrisiko ein. Diese Entscheidung zu fällen, muss dem Einzelfall vorbehalten bleiben. Eine blinde Empfehlung, vorbeugende Unterlassungserklärungen an Gott und die Welt zu versenden, würde jedenfalls niemand geben wollen. Deshalb, bei Unsicherheit - muss - ein Fachanwalt beauftragt werden! Neben dem Unterlassungsanspruch, wirkt man einer EV und einer Unterlassungsklage im jeden Fall entgegen! Mfg - Steffen Danke Steffen |
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| | # 12150 | |
| Registriert seit: 01.11.2009
Beiträge: 6
| Zitat:
somit wäre eine erklärung ohne nennung des albums noch allgemeiner und allumfassernder, oder nicht? | |
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| | # 12151 | |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Zitat:
Suchfunktion & Maschine benutzen bzgl. "vorbeugende" und "erweiterte" Unterlassungserklärung. Ebenso ist der Neueinsteigerkurs von Princess am Anfang des N&L Threads empfehlenswert zum Lesen. | |
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| | # 12152 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Und das mit dem Geldbetrag wurde ja schon unterm Abmahn-Mikroskop beleuchtet. "Aber ne vernünftige richtungsweisende Entscheidung des OLG bezüglich "angemessener Kostenerstattung"" - Das geht doch hier gar nicht! Es handelte sich um einen Shared-Ordner mit 964 Musiktiteln. Jetzt geh aber bitte erstmal noch zurück zur Vergangenheit. Dem OLG Köln schwebt also die Lösung vor diese Streitwertexplosion zu kappen und mit einem "vernünftigen" Schadensersatzwert zu ersetzen. Da hast Du Recht, da könnte man gerne das Urteil sehen. Es dürfte jedoch eben nicht die gewünschten Auswirkungen auf die Massenfälle mit einem Lied haben, denn man kann diesen Streitwert dann nicht geteilt durch 964, oder 400 oder sonstwas nehmen. Ich halte das sogar für gefährlich, denn wenn OLG Köln nicht sauber argumentiert, dann rennen die ganzen Abmnahner plötzlich mit einem 30 000-Streitwert anstatt 10 000 rum und wollen einiges mehr an Anwaltskosten eintreiben, was ja Sinn der ganzen Veranstaltung ist. Ich sage aber: Das ist doch alles Mist hier. Die Frau gehört vor den BGH, weil mit solchen albernen Nachbarschaftsüberwachungshilfehaftungskaffeekrä nzchen-Tipps kommt man dem Kernproblem nicht auf die Spur. Erneut ... Vergangenheit. Es ist seitdem viel hin- und hergeschoben worden, aber passiert ist gar nichts. Ich muß mir 2009 Schriftsätze ansehen, in denen konkludent verlangt wird 6-jährige Kinder als mögliche Täter in den Gerichtssaal zerren zu lassen. Beträge? 15 pro Titel? Oder doch besser 0,15? Was schert mich das? Mein Gerechtigkeits-Empfinden ist gestört, ein minütlicher Milliardenschaden. PS: Wie gesagt, ich doktor auch an dem lizenanalogischen Schadensersatz rum.
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| | # 12153 |
| Registriert seit: 17.02.2008
Beiträge: 950
| Zum leidigen Thema Sampler habe ich dies gefunden: "Denn leider erhalten Betroffene nicht selten auch Abmahnungen von 7 weiteren Anwaltskanzleien, die ebenfalls Musiksampler zum Gegenstand von Abmahnungen machen. Hier können Vorsorgemaßnahmen getroffen werden." "Rechtsfragen ergeben sich speziell bei Musiksamplern auch bei der Beweiserhebung." Gugst du hier |
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| | # 12155 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Für die Bemessung der anwaltlichen Vergütung im außergerichtlichen Bereich, die wiederum einen Teil des Gegenstandswertes darstellen, der hier für die Berechnung der Gerichtsgebühren unerlässlich ist, da sich diese nach den Gegegenstandswerten richten, muß zuerst von klägerischer Seite her ein Streitwert für die "Hauptsache - Anspruch auf Unterlassung" geschätzt werden. [Ich liebe Konstruktionen, bei denen ich mein Hirn ausschalten kann.] Vorliegend - Jedoch aus einem Traum von Rasch zitiert Rechtsanwaltsgebühren aus Streitwert 30.000.000€ wäre bei einer 2,2 Geschäftsgebühr 201.291.20€ + allen Ernstes 20€ Auslagenpauschale und zusätzlich 3.000.00€ Schadensersatz mal 964 Titel = 2.892.000€ ergibt Gegenstandswert von 3.093.311,20€ Heraus wird die Gerichtsgebühr 32.268,00€ zu erstatten sein. Geht aber Rasch mit genau dieser Klage in der Summe vor Gericht muß er genau diesen Betrag zuvor dem Gericht bezahlen. Nette Streitwert-Entscheidung gefällig? "Der Streitwert des Feststellungsantrags in der Klage (€ 10.527,-) und der Streitwert der Widerklage (€ 42.500,- = € 40.000,- für Antrag auf Unterlassung + € 2.500,- für den Auskunftsantrag) waren gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu addieren, sodass sich bis zum Erlass des Teilanerkenntnisurteils im Termin vom 13.12.2007 der Streitwert auf € 42.500,- festzusetzen war. Nach Erledigung des Unterlassungsantrags der Widerklage durch das Teilanerkenntnisurteil bemisst sich der Streitwert nach dem Wert des Feststellungsantrag, der mit Schriftsatz der Klagepartei vom 23.4.2008 und mit Schriftsatz der Beklagten vom 19.6.2008, Eingang bei Gericht am 20.6.2008, übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, sodass ab diesem Zeitpunkt wertbestimmend der bezifferte Zahlungsantrag zur Widerklage war." [Quelle] "Der Streitwert des Verfahrens wird bis zum 22.11.2007 auf € 10.527,-, für die Zeit danach bis zum 13.12.2007 auf € 42.500,-, für die Zeit danach bis zum 20.6.2008 auf € 10.527,-- und für die Zeit danach auf € 10.460,- festgesetzt." Ergo dürfen die rechtsanwalterischen Tätigkeiten und die Gerichtsgebühren mit den genannten Zeitpunkten abgerechnet werden.
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| | # 12156 | ||||
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
| Zitat:
Schreibst du doch selbst: Zitat:
Denn immer noch wichtigste Frage in diesem Fall: Was sucht der Schadensersatz in dem Vergleichsvorschlag? Wurde nicht eingeklagt, das geht doch gar nicht. Es kann also maximal ein Urteil über 1.800 Euro geben (wenn der Richter bei seinem Vorschlag bleibt). Und dann (s.o.): Wieso Streitwert 30.000 Euro? und nicht 3.000? Zitat:
Im Übrigen bringen solche "Störerhaftungsurteile" die Masse nicht wirklich weiter. Das sind immer Einzelfälle, von denen man als Außenstehender, selbst bei einem 20 seitigen Urteil, nicht unbedingt das Wesentliche mitbekommt. Ob ein AI haftbar gemacht werden sollte, lässt sich nicht aus Schriftsätzen rauslesen, da wirds auch nie was "Grundsätzliches" als Gerichtsentscheidung geben, es gibt aber schon ausreichende gesetzliche Grundlagen und Entscheidungen, die zur Orientierung dienen. Wichtiger ist die Frage, welcher Schaden entsteht.... In welchen Größenordnungen bewegen wir uns hier eigentlich....was ist realistisch für 1 Lied, 1 Album, 1 Film etc... Dass die Abmahner hier utopische Summen verlangen, wissen wir doch mittlerweile. Es geht eben nur ums Geld! Weder Urheberrecht, noch Gerechtigkeit und schon gar nicht realistische Ansprüche spielen eine Rolle. Man versucht mit aller Dreistigkeit zu kriegen, was geht.... (guck mal bei Nümann: Frechheit sowas). Deshalb macht es auch keinen Sinn mit dem Abmahner zu diskutieren und über einen vernünftigen Betrag zu verhandeln! Dazu sollte man die Gerichte aber mal bewegen, die tatsächliche Situation zu beurteilen und sich zu den Schäden und Ansprüchen der Abmahner und deren Anwälte zu äußern. Das wäre was Grundsätzliches. Wenn man nämlich vom tatsächlichen Schaden bei einem Lied ausgehen würde, lohnts für den Abmahner noch nicht mal die Briefmarke! (Bzw.: es gäbe in den meisten Fällen überhaupt keine Auskunft! und damit auch keine Abmahnung) Deshalb kann man z.Zt. auch noch nicht abschließend sagen, ob`s ein Fall für den BGH wäre (ich glaubs aber nicht, vernünftiges Urteil OLG wäre wichtig!) Die deutschen Gerichte scheinen jedenfalls langsam zu checken, was im Abmahnwahn so abgeht.... ich bleib da optimistisch. Wichtig ist daher vor allem auch, gute Informationen zu liefern und die Öffentlichkeit aufzuklären. Gut, dass es da den ein oder anderen "Durchblicker" gibt. Und gute Anwälte sollten solche Informationen ebenfalls in ihrer Argumentation für den Abgemahnten unterbringen, denn einiges dürfte auch die Richter interessieren..... -----Doppelpost zusammengeführt am 2.11.2009 um 15:14:53----- Zitat:
Hauptsache - Anspruch auf Unterlassung?? Der wurde doch längst erledigt. Und das zu einem Zeitpunkt, wo noch keine Kostennote vorhanden war, sondern lediglich ein "pauschales Vergleichsangebot" (mit Fragezeichen, unterstelle ich jetzt mal weil die Regel). Anschließend wird dann aber regelmäßig eine Kostennote erstellt, in dem der Anspruch auf Unterlassung für den Streitwert maßgebend sein soll?? Geht doch gar nicht. Sowas kann doch eigentlich nicht zulässig sein | ||||
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| | # 12157 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Richtungsweisend? Nein. Es ist nicht möglich einen 964:1-Fall zu vergleichen, es sei denn man kann so etwas allen Ernstes den 1-Fall-Richtern schmackhaft machen. Dies kann nmE nur über die GEMA-Gebührenregeln geschehen. Diese werden aber seit 2004 von allen Seiten totalignoriert. Mal Pornobeschluss AG Frankfurt: "Die Klägerin kann den Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Hiernach steht der Klägerin eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Ein Ansatz von 275 EUR erscheint dem Gericht hier angemessen." [Das Gericht hatte extra einen Ortstermin mit einem Frankfurter Pornokinobetreiber und Pornoversandhandel diesbezüglich anberaumt.] Solange man also nicht eine eigenständige "GEMA"-Bemessungsgrundlage einführt wird diese auch nicht mehr im Urteil erwähnt werden. Die OLG-richterliche Ansicht Köln spottet dabei der gängigen Frankfurter Rechtssprechung. Daher muß man es den Richtern erläutern. Dies geschieht testweise, wie gesagt.
__________________ The Ocean - The Origin of Species; The Origin of God |
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| | # 12158 | ||
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
| Kann man doch noch gar nicht sagen. Bleibt abzuwarten, wie das Gericht im Fall eines Urteils die 30 Euro begründet... Zitat:
Und hier können bei Tonaufnahmen die vorhandenen GEMA-Gebühren durchaus als Grundlage herangezogen und entspr. angepasst werden. In eine substantiierte Begründung gehört ja auch im Einzelfall noch ein bisschen mehr rein als ne Gebührentabelle. Da sind ja jetzt Fragen nach Umfang des Uploads, Aktualität des angebotenen Werks, Vorsatz des Anbieters etc....(und hier vor allem die tatsächliche Beeinträchtigung des "angeblich" Verletzten :biglol: !) noch gar nicht erfasst. Zitat:
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| | # 12159 |
| Registriert seit: 08.08.2009
Beiträge: 57
| Studie: Filesharer geben mehr Geld für Musik aus Heise Online 02.11.2009 heise online - Studie: Filesharer geben mehr Geld für Musik aus |
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| | # 12160 | ||
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Rasch erhält seine Gebühren aus einem Streitwert. Er hätte bei 964 Titeln einen Streitwert von 9.640.000,00 bemessen, hat diesen aber auf 400.000,00 pauschalisiert. LG stimmte dem zu und OLG sagt: "Nein, zwischen 120.000,00 und 200.000,00 ist angemessen". dies nur allein, damit man weiß wie viel Rasch selbst fordern darf. Und wenn man das weiß dann kann erst der Gegenstandswert für das OLG-Verfahren entstehen. Hinzu kommt, siehe unten noch eine notwendige Entscheidung, wie die Kosten der Vorferfahren anzurechnen sind. Dies allein zur Antwort auf die Frage, wie hoch die Rechtsanwaltsgebühren zu bemessen sind. Und was der Schadensersatz .... Ja was fragst Du mich? ![]() "In dem unterbreiteten Vergleichsvorschlag zeigte sich der Senat zunächst darüber verwundert, dass hier nur die Abmahnkosten, nicht aber der eigentliche Lizenzschaden eingeklagt worden sei. Der verteidigende Kollege Dr. Knies machte daraufhin zu Recht deutlich, dass vom Störer der mit der eigentlichen Urheberrechtsverletzung nichts zu tun habe, wohl kaum ein Lizenzschaden verlangt werden könne. Im Übrigen könne das nicht Gegenstand eines Vergleichs werden, da es schon nicht Gegenstand des Verfahrens war. [...] In Unkenntnis der Tatsache, dass momentan deutschlandweit fast ausschließlich nur die Rechtsanwaltsgebühren eingeklagt werden, ließ sich das Gericht aber nicht beirren und schlug folgenden Vergleich vor: Pro Song könne ein Lizenzschaden von 30 angesetzt werden (ohne nähere Begründung). Bei 100 Songs wäre das also ein Schaden von 3.000 . Darüber hinaus sah das Gericht Abmahngebühren in Höhe von 1.800 als berechtigt an, so dass man zu einer Gesamtsumme von 4.800 komme und man sich doch bei 4.000 einigen solle." Etwas irriterend das Ganze. Der erste richterliche Vergleichsvorschlag vom LG Köln ging auf 3.000,00 + alle Gerichtsgebühren wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten. [also vor dem Urteil!!!] Jedoch wurden als Gegenstandswert die 5.832,00 deben jene 400.000,00 Streitwert angenommen. Vor dem OLG wird plötzlich ein Vergleichsangebot von 4.000,00 ohnen Wirtschaftlichkeitsklausel, mit geringerem Streitwert für die RA-Kosten aber Schadensersatz ins Spiel gebracht. Was ist da jetzt der Witz an der Sache? LG-Köln-Vergleich wäre 3.000 + 2.542 [oMwSt] Anwaltskosten/Gerichtsgebühren gewesen. Also 5.242,00 OLG-Köln-Vergleich nun nur auf die Instanz gerechnet wäre nun 4.000 + zwischen!!! 2.816 und 3.090 [allerdings mit 1,3-Gebühren] Also Zwischen 6.816 und 7.090. Erst 5.242 und dann supermegageile 7.090? Nein, "Darüber hinaus sah das Gericht Abmahngebühren in Höhe von 1.800 als berechtigt an". Das wäre jedoch eine 1,3-Gebühr aus einem 4x30.000-Streitwert. Man könnte diese nicht erläuterte Meinung dahin gehend interpretieren, dass der Gegenstandswert im Vergleichsfall gemindert wird, also der "wirtschaftliche Faktor" von oben. Damit würde sich die Summe für das Verfahren auf 4.000 + 2268 begrenzen, also 6.268 [1,3-Gebühren] Ein Tausender mehr fürs Gleiche??? Na, auf den Kostenentscheid bin ich schon gespannt. Vielleicht reduzieren sie das wieder etwas [75% - 25% für die Gerichtsgebühren]. Von den zusätzlichen Widrigkeiten des Lebens wie Flug Rasch nach Köln für 400 und eventueller 2,2-Abrechnung der RA-Gebühren für den Vergleich ganz zu schweigen. -----Doppelpost zusammengeführt am 2.11.2009 um 16:17:14----- Zitat:
1. Quatsch. Die Störerhaftungsfrage ist die einzige, die halbwegs erfolgsversprechend für den Beklagten auszuarbeiten ist. Alles andere, wie "Klickparaden + Technik" kannst Du in den Mülleimer werfen. Ugly but true. Erst wenn überhaupt mal im Ansatz eine Frage wie "Aktivlegitimation" von Interesse erscheint ist so ein Seitenpunkt zu verfolgen. Ansonsten kannst Du Textbausteine nehmen. Eh unerheblich. 2. Kein Schaden... ["Ich hör nix."][Orchid, es steht jedem Verletzten frei seinen Schaden selbst zu erkennen und zu bewerten. "Ich habe dem nur eine kleine Feder um die Nase gesäuselt" kann dabei immer als "schmerzhafter Schlag auf die Nase" gewertet werden. Aha: Etwas ist passiert und erstmal ist der Verletzte dran sich zu äußern. Danach erst der mutmaßliche Täter. Alles andere wäre undemokratisch, ungesetzlich, verfassungswirdrig, sinnlos und ausserdem unmodern, unlogisch, entgegen unserer menschlichen Entwicklungsgeschichte im zivilisatorischen Bereich -Kompensative Rechtsprechung-.] 3. Für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten. Natürlich, wie will man sonst Rechtsanwaltskosten berechnen? Wenn Du dem Vergleichsangebot zustimmst reduzieren sich die Rechtsanwaltskosten doch. Stimmst Du nicht zu... wieso sollte man sie reduzieren? Du willst doch nicht, dass sie reduziert werden! Ist und bleibt auch Sache des Verletzten und seines Bevollmächtigten.
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