Digiprotect und Kornmeier wie weiter vorgehen?

Alt 01.11.2009, 16:53   # 12141
dionysos
 
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ich hab nochmal eine frage zur mod ue:

in der anleitung steht man soll den tonträger/das album nicht nennen.

im brief von korn & co ist der samplername aber bei dem titel genannt.

ist es jetzt korrekt, wenn ich in der mod ue den tonträger weglasse?
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Alt 01.11.2009, 17:13   # 12142
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von dionysos Beitrag anzeigen
in der anleitung steht man soll den tonträger/das album nicht nennen.

im brief von korn & co ist der samplername aber bei dem titel genannt.

ist es jetzt korrekt, wenn ich in der mod ue den tonträger weglasse?
Wie steht es denn in der Original-UE? Im Zweifelsfall würde ich mich an die Anleitung halten. Falls dem Abmahner das Ergebnis nicht gefallen würde, würde er sich evtl. nochmal melden und eine Änderung einfordern.
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Alt 01.11.2009, 17:22   # 12143
AeonFlux
 
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Zitat:
Zitat von dionysos Beitrag anzeigen
ich hab nochmal eine frage zur mod ue:
in der anleitung steht man soll den tonträger/das album nicht nennen.
im brief von korn & co ist der samplername aber bei dem titel genannt.
ist es jetzt korrekt, wenn ich in der mod ue den tonträger weglasse?
Da bin ich auch gerade etwas unsicher beim erstellen der modUE.

Abgemahnt wurde das folgender-weise:

Künstlername - Songtitel (Name des Samplers)



edit: Steht in meinem Fall auch so in der original UE.

edit2: Sollte man das Schreiben zur "Auskunftserteilung" eigentlich auch unbedingt beilegen?
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Alt 01.11.2009, 17:31   # 12144
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von AeonFlux Beitrag anzeigen
Da bin ich auch gerade etwas unsicher beim erstellen der modUE.
Es ist mir ein Rätsel, was daran so schwer zu verstehen ist:

Zitat:
Bei einem einzelnen Lied werden nur Songtitel + Künstler aufgeführt.
Muster einer abgeänderten Unterlassungserklärung
Was der Abmahner fordert, ist erst einmal zweitrangig. Wer aber einen Sinn darin erkennt, auch noch den Samplernamen anzugeben, den wird sicherlich niemand daran hindern.
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Alt 01.11.2009, 18:25   # 12145
AeonFlux
 
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Zitat:
Zitat von Frank2009 Beitrag anzeigen
Es ist mir ein Rätsel, was daran so schwer zu verstehen ist:
Da hast Du natürlich recht, die Hinweise in der Vorlage der modUE sind sehr eindeutig.
Ich habe die letzten Tage soviel gelesen das man irgendwann den Wald nicht mehr sieht....

Ist es sinnvoll die Auskunftserklärung bei zulegen, im Prinzip würde es mich interessierten, aber ich habe eigentlich auch keine Lust auf weiteren Schriftverkehr und mit irgendwelchen Vermerken in den Akten zu stehen.
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Alt 01.11.2009, 18:38   # 12146
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von AeonFlux Beitrag anzeigen
Ist es sinnvoll die Auskunftserklärung bei zulegen, im Prinzip würde es mich interessierten, aber im Prinzip habe ich keine Lust auf weiteren Schriftverkehr und mit irgendwelchen Vermerken in den Akten zu stehen.
Falls es sich herausstellt, dass eine Auskunftserklärung (dbzgl. evtl. bei z.B. Ansgar, Orchid oder CityLight nachfragen) noch/im Einzelfall sinnvoll ist/sein könnte, kann man die immer noch nachholen. Nur die mod.UE ist möglichst fristgerecht zu versenden.
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Alt 01.11.2009, 19:15   # 12147
Deiddel
 
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Hash-Funktion in P2P-Netzwerken Genetischer Fingerabdruck oder Etikettenschwindel?!

http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/HashDateien.pdf
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Alt 01.11.2009, 19:54   # 12148
Orchid95
 
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Zitat:
Zitat von Shual Beitrag anzeigen
Also, tatsächlich hat die Frau mindestens 170 Pflichten als Internetanschlußinhaber verletzt. Die hat keine Chance.
Also ich weiß jetzt nicht, ob du dich auf meinen Post bezogen hast?!

Wie ich schon desöfteren erwähnt habe, sehe ich die Störerhaftung nicht als das einzig ungeklärte.

Es wurde hier vielmehr Stellung bezogen zu Streitwert und Lizenzanalogie.
Es stehen immerhin noch 4000 Euronen im Raum für die lady. Mindestens 3000 davon mit nem riesigen Fragezeichen, weils darum gar nicht ging.
Da frag ich mich mal als erstes, ob die Richter überhaupt ein dem Vergleich enspr. Urteil sprechen könnten....?
BGH scheidet in dem Fall wohl aus... das seh ich auch so.
Aber ne vernünftige richtungsweisende Entscheidung des OLG bezüglich "angemessener Kostenerstattung" wär schonmal ein erster Schritt, und zwar für alle Abgemahnten (egal ob Störer, Täter oder "nur" AI).

Und bezüglich der RVG-Gebühren darf man wohl auch noch skeptisch bleiben... mal abwarten, was der Dezember da so bringt...
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Alt 01.11.2009, 20:24   # 12149
Deiddel
 
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Von STEFFEN Vom Abmahnwahn


Mein Anwalt hat mir geraten-
keine UE abzugeben!?

Sonntag, den 01. November 2009


Die Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nicht von einer bestimmten Form, sondern nur

* vom Inhalt und
* der Ernstlichkeit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung abhängig.


Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verletzer die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete
Vermutung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, dass er gegenüber
dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine

* ernst gemeinte, den Anspruchsgegenstand
uneingeschränkt abdeckende und
* durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen gesicherte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt


(vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 209/86 = GRUR 1988, 699, 700 = WRP 1988, 652 - qm - Preis-
angaben II; BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 55/89, Urteilsabdr. S. 38 - Metro III).

An dieser Rechtsauffassung der Bundesrichter hat sich, bis heute, nichts geändert.

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz - UrhG / § 8 Beseitigung und Unterlassung - UWG

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich
verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann,
wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

§ 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung - UWG
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor
der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit
durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung
beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangt werden.



Fazit:

(1) Die originale Unterlassungserklärung muss nicht unterschrieben werden, ja der Abmahner
bräuchte überhaupt keinen Entwurf einer UE in einem Abmahnschreiben beizufügen und trotzdem wäre
die Abmahnung damit nicht hinfällig!
Er macht es aber, um hier das Schuldeingeständnis bzw. Verbindlichkeit und irgendwelche - noch
nicht bewiesene - Zahlungsforderungen zu verstecken.
(2) Der Abgemahnte ist grundsätzlich aber, für die korrekte Abfassung der abgegebenen UE - selbst -
verantwortlich.
Er muss den Spagat finden zwischen einem nicht zu eng sowie aber auch nicht zu weit fassen
(30 Jahre Gültigkeit).
(3) Unsere UE ist eine Modifikation (Abänderung) die wertneutral, nach dem neuen Hamburger Brauch
(Vertragsstrafe wird vom Verletzten festgelegt - aber - im Klagefall von einem Richter überprüft
und notfalls korrigiert) verfasst ist und stellt kein Schuldeingeständnis dar.

Die Abgabe unserer mod. UE bedeutet ja nur, dass ich als Unterlassungsschuldner verspreche, eine
gewisse Handlung zukünftig nicht vorzunehmen. Ein Schuldeingeständnis kann man da nicht ableiten.
Anders sehe das aus, wenn man noch Schadensersatz oder die 100-Euro-Deckelung verspricht, denn
jetzt bezieht es sich ja auf eine vergangene - vorgenommene Handlung!


(4) Da die mod. UE generell als kein Schuldeingeständnis (Unverbindlich) angesehen werden kann,
der Abgemahnte für die Formulierung selbst verantwortlich ist, die Bundesrichter keine Form festlegen,
kann der Abgemahnte selbige nach seiner Auffassung enger oder weiter fassen, soweit sie Ernsthaft
(Strafbewehrung) und eine Handlung zukünftig zu unterlassen - verspricht.


Der Knackpunkt, denn viele nicht sehen ist, dass die mod. UE kein Freifahrtschein ist, getreu dem
Motto:
“Bei jeder Abmahnung gebe ich eine mod. UE, zahle nicht, mir passiert schon dann nichts!“
und korrekt formuliert sein muss. Denn, sie ist keine “Volks-UE“ im Selbstbaukasten.

Dies mussten die ersten unbelehrbaren Filesharer merken - besser gesagt - nur die betreffenden
Anschlussinhaber.
Denn wenn man eine mod. UE umformuliert (enger oder weiter) kann man zwar - jederzeit - Mehrfach-
abmahnungen entgegenwirken, aber betreibt man weiterhin als “Opferlamm“ unbekümmert P2P, bekommt
man zzgl. zu einem neuen “Bettelbrief“ noch eine “Bettelklage“ (ca. 5.000,00 €) weil man selbst
das eingegangene Vertragsstrafeversprechen verletzt hat. Und dies hat nichts mit der mod. UE zu tun!

Mehrfachabmahnungen wirkt man mit einer Umformulierung tatsächlich entgegen und es stellt kein
Schuldeingeständnis dar, allerdings handelt man sich auch das potenzielle Vertragsstrafenrisiko
ein. Diese Entscheidung zu fällen, muss dem Einzelfall vorbehalten bleiben. Eine blinde Empfehlung,
vorbeugende Unterlassungserklärungen an Gott und die Welt zu versenden, würde jedenfalls niemand
geben wollen.



Deshalb, bei Unsicherheit - muss - ein Fachanwalt beauftragt werden!
Neben dem Unterlassungsanspruch, wirkt man einer EV und einer Unterlassungsklage
im jeden Fall entgegen!


Mfg - Steffen

Danke Steffen
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Alt 01.11.2009, 23:04   # 12150
dionysos
 
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Zitat:
Zitat von Frank2009 Beitrag anzeigen
Es ist mir ein Rätsel, was daran so schwer zu verstehen ist:

Was der Abmahner fordert, ist erst einmal zweitrangig. Wer aber einen Sinn darin erkennt, auch noch den Samplernamen anzugeben, den wird sicherlich niemand daran hindern.
eigentlich ist es doch logischerweise besser, wenn ich generell erkläre das ich eine verbreitung unterlasse, nicht nur in verbindung mit der cd wo das lied unter anderem zu finden ist.

somit wäre eine erklärung ohne nennung des albums noch allgemeiner und allumfassernder, oder nicht?
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Alt 01.11.2009, 23:13   # 12151
Frank2009
 
Benutzerbild von Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von dionysos Beitrag anzeigen
somit wäre eine erklärung ohne nennung des albums noch allgemeiner und allumfassernder, oder nicht?
Meine Empfehlung:

Suchfunktion & Maschine benutzen bzgl. "vorbeugende" und "erweiterte" Unterlassungserklärung. Ebenso ist der Neueinsteigerkurs von Princess am Anfang des N&L Threads empfehlenswert zum Lesen.
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Alt 01.11.2009, 23:30   # 12152
Shual
 
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Zitat:
Zitat von Orchid95 Beitrag anzeigen
Also ich weiß jetzt nicht, ob du dich auf meinen Post bezogen hast?!

Wie ich schon desöfteren erwähnt habe, sehe ich die Störerhaftung nicht als das einzig ungeklärte.
Ja, aber wegen einem Geldbetrag kommst Du eben nicht vor den BGH.

Und das mit dem Geldbetrag wurde ja schon unterm Abmahn-Mikroskop beleuchtet.

"Aber ne vernünftige richtungsweisende Entscheidung des OLG bezüglich "angemessener Kostenerstattung"" - Das geht doch hier gar nicht!

Es handelte sich um einen Shared-Ordner mit 964 Musiktiteln.

Jetzt geh aber bitte erstmal noch zurück zur Vergangenheit.

Dem OLG Köln schwebt also die Lösung vor diese Streitwertexplosion zu kappen und mit einem "vernünftigen" Schadensersatzwert zu ersetzen. Da hast Du Recht, da könnte man gerne das Urteil sehen.

Es dürfte jedoch eben nicht die gewünschten Auswirkungen auf die Massenfälle mit einem Lied haben, denn man kann diesen Streitwert dann nicht geteilt durch 964, oder 400 oder sonstwas nehmen. Ich halte das sogar für gefährlich, denn wenn OLG Köln nicht sauber argumentiert, dann rennen die ganzen Abmnahner plötzlich mit einem 30 000€-Streitwert anstatt 10 000€ rum und wollen einiges mehr an Anwaltskosten eintreiben, was ja Sinn der ganzen Veranstaltung ist.

Ich sage aber: Das ist doch alles Mist hier. Die Frau gehört vor den BGH, weil mit solchen albernen Nachbarschaftsüberwachungshilfehaftungskaffeekrä nzchen-Tipps kommt man dem Kernproblem nicht auf die Spur. Erneut ... Vergangenheit.

Es ist seitdem viel hin- und hergeschoben worden, aber passiert ist gar nichts. Ich muß mir 2009 Schriftsätze ansehen, in denen konkludent verlangt wird 6-jährige Kinder als mögliche Täter in den Gerichtssaal zerren zu lassen.

Beträge? 15€ pro Titel? Oder doch besser 0,15€? Was schert mich das? Mein Gerechtigkeits-Empfinden ist gestört, ein minütlicher Milliardenschaden.

PS: Wie gesagt, ich doktor auch an dem lizenanalogischen Schadensersatz rum.
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Alt 02.11.2009, 11:55   # 12153
jubi
 
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Zum leidigen Thema Sampler habe ich dies gefunden:

"Denn leider erhalten Betroffene nicht selten auch Abmahnungen von 7 weiteren Anwaltskanzleien,
die ebenfalls Musiksampler zum Gegenstand von Abmahnungen machen.
Hier können Vorsorgemaßnahmen getroffen werden."

"Rechtsfragen ergeben sich speziell bei Musiksamplern auch bei der Beweiserhebung."

Gugst du hier
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Alt 02.11.2009, 14:28   # 12154
Orchid95
 
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Beiträge: 1.775
Zitat:
Zitat von Shual Beitrag anzeigen
Ja, aber wegen einem Geldbetrag kommst Du eben nicht vor den BGH.
Jetzt erst mal ne ganz blöde Frage:

Warum wird eigentlich von diesen abstrakten Streitwerten in einer "Kostenklage" ausgegangen???
Der Unterlassungsstreit ist doch längst beigelegt (lt. Urteil: strafbewährte UE wurde abgegeben!)
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Alt 02.11.2009, 15:02   # 12155
Shual
 
Registriert seit: 15.09.2008
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Zitat:
Zitat von Orchid95 Beitrag anzeigen
Jetzt erst mal ne ganz blöde Frage:

Warum wird eigentlich von diesen abstrakten Streitwerten in einer "Kostenklage" ausgegangen???
Der Unterlassungsstreit ist doch längst beigelegt (lt. Urteil: strafbewährte UE wurde abgegeben!)
Es handelt sich um eine Kostenklage. Es wurde ja "nur" wohl auf Antrag der Beklagten die Überprüfung der Summen im Landgerichtsverfahren vorgenommen. Dort wurden diese Summen zuerst bestätigt.

Für die Bemessung der anwaltlichen Vergütung im außergerichtlichen Bereich, die wiederum einen Teil des Gegenstandswertes darstellen, der hier für die Berechnung der Gerichtsgebühren unerlässlich ist, da sich diese nach den Gegegenstandswerten richten, muß zuerst von klägerischer Seite her ein Streitwert für die "Hauptsache - Anspruch auf Unterlassung" geschätzt werden.

[Ich liebe Konstruktionen, bei denen ich mein Hirn ausschalten kann.]

Vorliegend - Jedoch aus einem Traum von Rasch zitiert
Rechtsanwaltsgebühren aus Streitwert 30.000.000€ wäre bei einer 2,2 Geschäftsgebühr 201.291.20€ + allen Ernstes 20€ Auslagenpauschale und zusätzlich 3.000.00€ Schadensersatz mal 964 Titel = 2.892.000€ ergibt

Gegenstandswert von 3.093.311,20€

Heraus wird die Gerichtsgebühr 32.268,00€ zu erstatten sein. Geht aber Rasch mit genau dieser Klage in der Summe vor Gericht muß er genau diesen Betrag zuvor dem Gericht bezahlen.

Nette Streitwert-Entscheidung gefällig?

"Der Streitwert des Feststellungsantrags in der Klage (€ 10.527,-) und der Streitwert der Widerklage (€ 42.500,- = € 40.000,- für Antrag auf Unterlassung + € 2.500,- für den Auskunftsantrag) waren gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu addieren, sodass sich bis zum Erlass des Teilanerkenntnisurteils im Termin vom 13.12.2007 der Streitwert auf € 42.500,- festzusetzen war.

Nach Erledigung des Unterlassungsantrags der Widerklage durch das Teilanerkenntnisurteil bemisst sich der Streitwert nach dem Wert des Feststellungsantrag, der mit Schriftsatz der Klagepartei vom 23.4.2008 und mit Schriftsatz der Beklagten vom 19.6.2008, Eingang bei Gericht am 20.6.2008, übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, sodass ab diesem Zeitpunkt wertbestimmend der bezifferte Zahlungsantrag zur Widerklage war
." [Quelle]

"Der Streitwert des Verfahrens wird bis zum 22.11.2007 auf € 10.527,-, für die Zeit danach bis zum 13.12.2007 auf € 42.500,-, für die Zeit danach bis zum 20.6.2008 auf € 10.527,-- und für die Zeit danach auf € 10.460,- festgesetzt."

Ergo dürfen die rechtsanwalterischen Tätigkeiten und die Gerichtsgebühren mit den genannten Zeitpunkten abgerechnet werden.
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Alt 02.11.2009, 15:10   # 12156
Orchid95
 
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Beiträge: 1.775
Zitat:
Zitat von Shual Beitrag anzeigen
"Aber ne vernünftige richtungsweisende Entscheidung des OLG bezüglich "angemessener Kostenerstattung"" - Das geht doch hier gar nicht!
Warum nicht?
Schreibst du doch selbst:

Zitat:
Dem OLG Köln schwebt also die Lösung vor diese Streitwertexplosion zu kappen und mit einem "vernünftigen" Schadensersatzwert zu ersetzen. Da hast Du Recht, da könnte man gerne das Urteil sehen.
Man muss das Urteil sehen!

Denn immer noch wichtigste Frage in diesem Fall:
Was sucht der Schadensersatz in dem Vergleichsvorschlag? Wurde nicht eingeklagt, das geht doch gar nicht.
Es kann also maximal ein Urteil über 1.800 Euro geben (wenn der Richter bei seinem Vorschlag bleibt).
Und dann (s.o.): Wieso Streitwert 30.000 Euro? und nicht 3.000?



Zitat:
Ich sage aber: Das ist doch alles Mist hier. Die Frau gehört vor den BGH, weil mit solchen albernen Nachbarschaftsüberwachungshilfehaftungskaffeekrä nzchen-Tipps kommt man dem Kernproblem nicht auf die Spur.
Du hast doch selbst geschrieben, dass zuviele "Pflichten verletzt" wurden.

Im Übrigen bringen solche "Störerhaftungsurteile" die Masse nicht wirklich weiter. Das sind immer Einzelfälle, von denen man als Außenstehender, selbst bei einem 20 seitigen Urteil, nicht unbedingt das Wesentliche mitbekommt. Ob ein AI haftbar gemacht werden sollte, lässt sich nicht aus Schriftsätzen rauslesen, da wirds auch nie was "Grundsätzliches" als Gerichtsentscheidung geben, es gibt aber schon ausreichende gesetzliche Grundlagen und Entscheidungen, die zur Orientierung dienen.

Wichtiger ist die Frage, welcher Schaden entsteht.... In welchen Größenordnungen bewegen wir uns hier eigentlich....was ist realistisch für 1 Lied, 1 Album, 1 Film etc...

Dass die Abmahner hier utopische Summen verlangen, wissen wir doch mittlerweile. Es geht eben nur ums Geld! Weder Urheberrecht, noch Gerechtigkeit und schon gar nicht realistische Ansprüche spielen eine Rolle. Man versucht mit aller Dreistigkeit zu kriegen, was geht.... (guck mal bei Nümann: Frechheit sowas). Deshalb macht es auch keinen Sinn mit dem Abmahner zu diskutieren und über einen vernünftigen Betrag zu verhandeln!

Dazu sollte man die Gerichte aber mal bewegen, die tatsächliche Situation zu beurteilen und sich zu den Schäden und Ansprüchen der Abmahner und deren Anwälte zu äußern.
Das wäre was Grundsätzliches.
Wenn man nämlich vom tatsächlichen Schaden bei einem Lied ausgehen würde, lohnts für den Abmahner noch nicht mal die Briefmarke!
(Bzw.: es gäbe in den meisten Fällen überhaupt keine Auskunft! und damit auch keine Abmahnung)

Deshalb kann man z.Zt. auch noch nicht abschließend sagen, ob`s ein Fall für den BGH wäre (ich glaubs aber nicht, vernünftiges Urteil OLG wäre wichtig!)

Die deutschen Gerichte scheinen jedenfalls langsam zu checken, was im Abmahnwahn so abgeht.... ich bleib da optimistisch.

Wichtig ist daher vor allem auch, gute Informationen zu liefern und die Öffentlichkeit aufzuklären.
Gut, dass es da den ein oder anderen "Durchblicker" gibt.
Und gute Anwälte sollten solche Informationen ebenfalls in ihrer Argumentation für den Abgemahnten unterbringen, denn einiges dürfte auch die Richter interessieren.....

-----Doppelpost zusammengeführt am 2.11.2009 um 15:14:53-----

Zitat:
Zitat von Shual Beitrag anzeigen
Für die Bemessung der anwaltlichen Vergütung im außergerichtlichen Bereich, die wiederum einen Teil des Gegenstandswertes darstellen, der hier für die Berechnung der Gerichtsgebühren unerlässlich ist, da sich diese nach den Gegegenstandswerten richten, muß zuerst von klägerischer Seite her ein Streitwert für die "Hauptsache - Anspruch auf Unterlassung" geschätzt werden.
Darauf zielt meine Frage ab!

Hauptsache - Anspruch auf Unterlassung??
Der wurde doch längst erledigt. Und das zu einem Zeitpunkt, wo noch keine Kostennote vorhanden war, sondern lediglich ein "pauschales Vergleichsangebot" (mit Fragezeichen, unterstelle ich jetzt mal weil die Regel).
Anschließend wird dann aber regelmäßig eine Kostennote erstellt, in dem der Anspruch auf Unterlassung für den Streitwert maßgebend sein soll?? Geht doch gar nicht. Sowas kann doch eigentlich nicht zulässig sein
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Alt 02.11.2009, 15:23   # 12157
Shual
 
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Zitat:
Zitat von Orchid95 Beitrag anzeigen
Warum nicht?
Richtungsweisend? Nein.

Es ist nicht möglich einen 964:1-Fall zu vergleichen, es sei denn man kann so etwas allen Ernstes den 1-Fall-Richtern schmackhaft machen. Dies kann nmE nur über die GEMA-Gebührenregeln geschehen. Diese werden aber seit 2004 von allen Seiten totalignoriert.

Mal Pornobeschluss AG Frankfurt: "Die Klägerin kann den Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Hiernach steht der Klägerin eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Ein Ansatz von 275 EUR erscheint dem Gericht hier angemessen." [Das Gericht hatte extra einen Ortstermin mit einem Frankfurter Pornokinobetreiber und Pornoversandhandel diesbezüglich anberaumt.]

Solange man also nicht eine eigenständige "GEMA"-Bemessungsgrundlage einführt wird diese auch nicht mehr im Urteil erwähnt werden. Die OLG-richterliche Ansicht Köln spottet dabei der gängigen Frankfurter Rechtssprechung. Daher muß man es den Richtern erläutern.

Dies geschieht testweise, wie gesagt.
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Alt 02.11.2009, 15:46   # 12158
Orchid95
 
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Zitat:
Zitat von Shual Beitrag anzeigen
Richtungsweisend? Nein.
Kann man doch noch gar nicht sagen.
Bleibt abzuwarten, wie das Gericht im Fall eines Urteils die 30 Euro begründet...

Zitat:
Ein Ansatz von 275 EUR erscheint dem Gericht hier angemessen." [Das Gericht hatte extra einen Ortstermin mit einem Frankfurter Pornokinobetreiber und Pornoversandhandel diesbezüglich anberaumt.]
Die Frage ist immer, hat die Gegenpartei denn überhaupt was anderes substantiiert vorgetragen.
Und hier können bei Tonaufnahmen die vorhandenen GEMA-Gebühren durchaus als Grundlage herangezogen und entspr. angepasst werden. In eine substantiierte Begründung gehört ja auch im Einzelfall noch ein bisschen mehr rein als ne Gebührentabelle.
Da sind ja jetzt Fragen nach Umfang des Uploads, Aktualität des angebotenen Werks, Vorsatz des Anbieters etc....(und hier vor allem die tatsächliche Beeinträchtigung des "angeblich" Verletzten :biglol: !) noch gar nicht erfasst.

Zitat:
Dies geschieht testweise, wie gesagt.
Ja, hoffentlich ist man da nicht zu "vorsichtig"....und passt sich dem Gegenüber ein wenig in seiner Dreistigkeit an! :biglol:
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Alt 02.11.2009, 16:02   # 12159
moped90
 
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Studie: Filesharer geben mehr Geld für Musik aus

Heise Online 02.11.2009


heise online - Studie: Filesharer geben mehr Geld für Musik aus
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Alt 02.11.2009, 16:05   # 12160
Shual
 
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Zitat:
Zitat von Orchid95 Beitrag anzeigen
Was sucht der Schadensersatz in dem Vergleichsvorschlag? Wurde nicht eingeklagt, das geht doch gar nicht.
Es kann also maximal ein Urteil über 1.800 Euro geben (wenn der Richter bei seinem Vorschlag bleibt).
Und dann (s.o.): Wieso Streitwert 30.000 Euro? und nicht 3.000?
Das wurde doch erkläääääääääääääährt.

Rasch erhält seine Gebühren aus einem Streitwert. Er hätte bei 964 Titeln einen Streitwert von 9.640.000,00€ bemessen, hat diesen aber auf 400.000,00 pauschalisiert. LG stimmte dem zu und OLG sagt: "Nein, zwischen 120.000,00€ und 200.000,00€ ist angemessen". dies nur allein, damit man weiß wie viel Rasch selbst fordern darf. Und wenn man das weiß dann kann erst der Gegenstandswert für das OLG-Verfahren entstehen.

Hinzu kommt, siehe unten noch eine notwendige Entscheidung, wie die Kosten der Vorferfahren anzurechnen sind.

Dies allein zur Antwort auf die Frage, wie hoch die Rechtsanwaltsgebühren zu bemessen sind.

Und was der Schadensersatz .... Ja was fragst Du mich?

"In dem unterbreiteten Vergleichsvorschlag zeigte sich der Senat zunächst darüber verwundert, dass hier nur die Abmahnkosten, nicht aber der eigentliche Lizenzschaden eingeklagt worden sei. Der verteidigende Kollege Dr. Knies machte daraufhin zu Recht deutlich, dass vom Störer der mit der eigentlichen Urheberrechtsverletzung nichts zu tun habe, wohl kaum ein Lizenzschaden verlangt werden könne. Im Übrigen könne das nicht Gegenstand eines Vergleichs werden, da es schon nicht Gegenstand des Verfahrens war. [...] In Unkenntnis der Tatsache, dass momentan deutschlandweit fast ausschließlich nur die Rechtsanwaltsgebühren eingeklagt werden, ließ sich das Gericht aber nicht beirren und schlug folgenden Vergleich vor: Pro Song könne ein Lizenzschaden von 30 € angesetzt werden (ohne nähere Begründung). Bei 100 Songs wäre das also ein Schaden von 3.000 €. Darüber hinaus sah das Gericht Abmahngebühren in Höhe von 1.800 € als berechtigt an, so dass man zu einer Gesamtsumme von 4.800 € komme und man sich doch bei 4.000 € einigen solle."

Etwas irriterend das Ganze. Der erste richterliche Vergleichsvorschlag vom LG Köln ging auf 3.000,00€ + alle Gerichtsgebühren wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten. [also vor dem Urteil!!!] Jedoch wurden als Gegenstandswert die 5.832,00€ deben jene 400.000,00€ Streitwert angenommen. Vor dem OLG wird plötzlich ein Vergleichsangebot von 4.000,00€ ohnen Wirtschaftlichkeitsklausel, mit geringerem Streitwert für die RA-Kosten aber Schadensersatz ins Spiel gebracht.

Was ist da jetzt der Witz an der Sache?
LG-Köln-Vergleich wäre 3.000€ + 2.542€ [oMwSt] Anwaltskosten/Gerichtsgebühren gewesen. Also 5.242,00€
OLG-Köln-Vergleich nun nur auf die Instanz gerechnet wäre nun 4.000€ + zwischen!!! 2.816€ und 3.090€ [allerdings mit 1,3-Gebühren] Also Zwischen 6.816€ und 7.090€.

Erst 5.242€ und dann supermegageile 7.090€? Nein,
"Darüber hinaus sah das Gericht Abmahngebühren in Höhe von 1.800 € als berechtigt an". Das wäre jedoch eine 1,3-Gebühr aus einem 4x30.000€-Streitwert. Man könnte diese nicht erläuterte Meinung dahin gehend interpretieren, dass der Gegenstandswert im Vergleichsfall gemindert wird, also der "wirtschaftliche Faktor" von oben.

Damit würde sich die Summe für das Verfahren auf 4.000€ + 2268€ begrenzen, also 6.268€ [1,3-Gebühren]

Ein Tausender mehr fürs Gleiche???

Na, auf den Kostenentscheid bin ich schon gespannt. Vielleicht reduzieren sie das wieder etwas [75% - 25% für die Gerichtsgebühren].

Von den zusätzlichen Widrigkeiten des Lebens wie Flug Rasch nach Köln für 400€ und eventueller 2,2-Abrechnung der RA-Gebühren für den Vergleich ganz zu schweigen.

-----Doppelpost zusammengeführt am 2.11.2009 um 16:17:14-----

Zitat:
Zitat von Orchid95 Beitrag anzeigen
Im Übrigen bringen solche "Störerhaftungsurteile" die Masse nicht wirklich weiter. Das sind immer Einzelfälle, von denen man als Außenstehender, selbst bei einem 20 seitigen Urteil, nicht unbedingt das Wesentliche mitbekommt. Ob ein AI haftbar gemacht werden sollte, lässt sich nicht aus Schriftsätzen rauslesen, da wirds auch nie was "Grundsätzliches" als Gerichtsentscheidung geben, es gibt aber schon ausreichende gesetzliche Grundlagen und Entscheidungen, die zur Orientierung dienen.

Wichtiger ist die Frage, welcher Schaden entsteht.... In welchen Größenordnungen bewegen wir uns hier eigentlich....was ist realistisch für 1 Lied, 1 Album, 1 Film etc...

Hauptsache - Anspruch auf Unterlassung??
Der wurde doch längst erledigt. Und das zu einem Zeitpunkt, wo noch keine Kostennote vorhanden war, sondern lediglich ein "pauschales Vergleichsangebot" (mit Fragezeichen, unterstelle ich jetzt mal weil die Regel).
Anschließend wird dann aber regelmäßig eine Kostennote erstellt, in dem der Anspruch auf Unterlassung für den Streitwert maßgebend sein soll?? Geht doch gar nicht. Sowas kann doch eigentlich nicht zulässig sein
Letzter Post erstmal.

1. Quatsch. Die Störerhaftungsfrage ist die einzige, die halbwegs erfolgsversprechend für den Beklagten auszuarbeiten ist. Alles andere, wie "Klickparaden + Technik" kannst Du in den Mülleimer werfen. Ugly but true. Erst wenn überhaupt mal im Ansatz eine Frage wie "Aktivlegitimation" von Interesse erscheint ist so ein Seitenpunkt zu verfolgen. Ansonsten kannst Du Textbausteine nehmen. Eh unerheblich.

2. Kein Schaden... ["Ich hör nix."]

[Orchid, es steht jedem Verletzten frei seinen Schaden selbst zu erkennen und zu bewerten. "Ich habe dem nur eine kleine Feder um die Nase gesäuselt" kann dabei immer als "schmerzhafter Schlag auf die Nase" gewertet werden. Aha: Etwas ist passiert und erstmal ist der Verletzte dran sich zu äußern. Danach erst der mutmaßliche Täter. Alles andere wäre undemokratisch, ungesetzlich, verfassungswirdrig, sinnlos und ausserdem unmodern, unlogisch, entgegen unserer menschlichen Entwicklungsgeschichte im zivilisatorischen Bereich -Kompensative Rechtsprechung-.]

3. Für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten. Natürlich, wie will man sonst Rechtsanwaltskosten berechnen?

Wenn Du dem Vergleichsangebot zustimmst reduzieren sich die Rechtsanwaltskosten doch. Stimmst Du nicht zu... wieso sollte man sie reduzieren? Du willst doch nicht, dass sie reduziert werden! Ist und bleibt auch Sache des Verletzten und seines Bevollmächtigten.
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Alt 26.05.2012, 19:16 # --
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