| | # 10241 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Das nächste Mal nehme vielleicht doch besser das "Supermodel-WG-Beispiel". Vielleicht ists dann für manche einfacher. devielbae: [Morgen mach ich Dir eins.]
__________________ The Ocean - The Origin of Species; The Origin of God | |
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| | # 10242 |
| Registriert seit: 06.02.2008
Beiträge: 2.153
| Pro & Contra: Ist das Urheberrecht noch zeitgemäß? Pro & Contra: Ist das Urheberrecht noch zeitgemäß? - Kultur | STERN.DE Keine Auskunftspflicht von Anonymisierungsdienst bei leichter Straftat Keine Auskunftspflicht von Anonymisierungsdienst bei leichter Straftat Landgericht Bamberg Beschluss v. 22.07.2009 - Az.: 2 Qs 104/2009 Filesharing: Klaut Euch meine Musik aus dem Internet! Filesharing: Klaut Euch meine Musik aus dem Internet! | Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte |
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| | # 10243 | |
| Registriert seit: 11.03.2009
Beiträge: 20
| Zitat:
Aber für Leute, die gerne richtige Musik hören, ein Hauptgewinn. Ich hab denen schon mehr Geld freiwillig überwiesen, als ich für CDs in den letzten fünf Jahren ausgegeben habe. (Ich hoffe, hier kommt kein Filesharing-Witz) Für mich ist das der richtige Weg. 50-60% der Einnahmen gehen da an den Künstler, (bei ner Spende zu 100%), die Musikindustrie wird sich noch wundern, ihr armen Studiobosse..... | |
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| | # 10245 | ||
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
| Zitat:
Gute Frage, würde mich auch mal interessieren, vielleicht hängt es damit zusammen?: Zitat:
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| | # 10249 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Eigene Worte 2. "Übertragbarkeit" Selbstverständlich sind BGH-Urteile im Medienrecht nur bedingt übertragbar. - Eine Beleidigung, die meine Persönlichkeitsrechte hier im Forum verletzt, ist was anderes wie wenn jemand mein Musikstück "DJ Shual *Abmahn-Fxxx-Yeah-Uuuuh-Yeah*" ohne meine Einwilligung in p2p-Tauschbörsen verbreitet, oder auf ebay markenrechtsverletzend "Shual-Anti-Abmahn-T-Shirts" ohne Einwilligung verkauft. - Illegal Verbreitet wird jedoch alles [Beleidigung + Musikstück + T-Shirt] und damit ein Recht von mir verletzt. - Von/Über einen fest stellbaren Platz/"Adresse" [Domain + IP-Adresse + Nutzerkonto] - Mit einem ensprechenden Inhaberstrang [Domainpächter und Vermieter + Provider und Internetanschlußinhaber + Ebay und Nutzer] Wir erkennen jetzt also schon, dass zwangläufig bei Rechte-Verletzungen nicht etwa mögliche Ansprüche an eine Person, sondern an den Inhaberstrang zu prüfen sind. [Muß der Netzweltverlag für die Beleidigung löhnen? Oder der Beleidiger? +++ Muß der Provider für das Verbreiten der Musik löhnen, oder der Anschlußinhaber? +++ Muß ebay lönnen, oder der Konteninhaber?] Grundsätzlich trennt man hier fast immer und sagt: Das ist schon richtig das der Verlag, Provider, ebay hier als sog. Störer auftritt, weil die Verletzung der Rechte in seinem Einflußbereich statt fand. Aber haftbar zu machen ist er nicht, denn er hat entweder wenige oder gar keine Möglichkeiten die Verletzung zu verhindern bevor er sie erkennt, sprich gesagt bekommt. Er kann allerdings bei Pflichtverletzungen doch haftbar gemacht werden. Netzwelt hat hier zB ModeratorInnen, die selbst aufpassen müssen und auf Antrag gleich Beiträge löschen müssen. Der Provider hat zumindest vertragliche Texte, AGBs in denen Rechtsverletzungen verboten werden und ebay ebenso + Filtersoftware und Löschantragsportal. Das gleiche gilt aber auch für den Internetanschlußinhaber! Er hat Verschlüsselungstechnik, Passwörter, Nutzerkonten, Überwachunspflicht, Unterweisungspflicht, Firewall, etc.... er muß selbst aufpassen, das Rechtsverletzungen nicht statt finden. Genauso folgerichtig sagt auch das zB OLG Frankfurt im 11 U 52/07 vom 01.07.2008, dass der Internetansschlußinhaber erst dann haftbar zu machen sei, wenn er von der Rechtsverletzung mitbekommt. Da es aber nun mal eben erst Anfang 2010 zu einem BGH-Filesharing-Urteil kommen dürfte, müssen wir wenn wir die Fragen der Haftung heute betrachten wollen uns der vorhandenen und neueren BGH-Urteile zum Thema der Haftung in ähnlichen Bereichen widmen. Dabei sind auch immer die Urteile wichtig, die gar nix mit "Beleidiger - Musiktauscher - Ebay-Konteninhaber" zu tun haben. [Viele Anwälte lehnen dieses ab, was mir sch...egal ist.] 3. "Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt." Wir alle sind nach § 1004 BGB abgemahnt worden. Wir alle sind Störer im Sinne des § 1004 BGB. Es spielt dabei nach der ständigen Rechtsprechung, die immer wieder bestätigt wird vor dem BGH überhaupt keine Rolle, ob wir selbst täter sind, die Sache mitbekommen haben, die Tat nicht mitbekommen haben. Es spielt überhaupt keine Rolle, ob wir 0-Ahnung von Urheberrecht haben, oder wandelde Gesetzbücher sind. Es kommt nur drauf an, das eine Rechtsverletzung fest gestellt wurde, die über unsere IP läuft. Nun kamen findige Richter und Abmnahnanwälte auf die tolle neue Idee ein BGH-Urteil [ebay - Rechtsverletzung - Haftungsfrage] für sich zu vereinahmen und zu bereits vorhandenen rechtlichen Standpunkten [hier AG Frankfurt] anzuhängen. - Der Anschlußinhaber müsse nicht nur seine erfüllten Pflichten zum Schutz des Anschlusses vor Mißbrauch darlegen, sondern auch - den Täter vorlegen, wenn er behauptet es selbst nicht gewesen zu sein und - zusätzlich sei er per se haftbar, da er alle Mal eine Gefahr der Unklarheit geschaffen habe, da man nicht erkennen könne wer da das jeweilige Recht verletzt. Der ebay-Mann der rechtsverletzenden Ehefrau über sein konto ist nicht als Störer haftbar zu machen. [Da klappt die Übertragung von Ebay auf Ebay-Nutzer]. Aber er ist dennoch haftbar, da er seine Prüfpflichten nicht ausreichend erfüllt hat. Seine Frau hat ihm das Nutzerpasswort für ebay vom Tisch weg genommen. Es war nicht gesichert, jeder hätte ran können, vergleichbar dem "Offenen W-LAN". Daher sei er haftbar und dem eigentlichen Täter gleich zu behandeln. Die Leute, deren Recht verletzt worden sei sind über die Identität der Verletzerin im Unklaren gelassen worden, denn sie sahen nur den Namen des Ehemanns. Dieses hier ist aber ein vollständig anderes Haftungsmodell, als das der Störerhaftung nach § 1004 BGB. Es ist daher schon fraglich, ob man überhaupt nach einer Abmahnung nach § 1004 BGB noch mit einem zusätzlichen Haftungsmodell vorgehen muß und sollte. Manche Gerichte sagen, daher momentan "man wäre auch nach diesem Haftungsmodell haftbar". Die Frage ist aber, wie denn nun eigentlich eine Abmahnung nach so einem Haftungsmodell auszusehen hat, sprich wie muß der Beweisvortrag gestaltet werden. Der Ehemann beim ebay-Urteil hatte ja qausi gegen seine eigene Frau geklagt. Und nicht der Abmahner hat die Tathandlung konkret dargestellt und damit gleichzeitig die Verletzung der Prüfpflichten von Anfang an benannt. Die Frage ist also: Ist die "Vorrangkeit" der Störerhaftung nach § 1004 BGB, so wie wir sie kennen, denn nun nicht mehr gültig, sondern die "Vorrangigkeit" des neuen Haftungsmodell der Haftung nach geschaffener Unklarheit". Sprich kann der Abmahner "erstmal" nach § 1004 BGB abmahnen und dann im Prozeß sagen: Ist doch eh alles Kokolores, denn die sind sowieso haftbar nach dem viiiiiiiel wichtigeren Haftungsmodell!" Ich sage nein, denn im allgemeinen Teil des neuesten Urteils hat der BGH klargestellt, dass der "negatorischen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB" immer noch und egal in welchem Fall an die Verletzung der Prüfpflichten gebunden ist. Abmahnungen nach dem neuen Haftungsmodell können sicherlich bald auftauchen. Aber eigentlich nicht, denn die Sache läuft doch auch so schon wie geschmiert. Man wird aber wie auch jetzt schon vor Gericht mit dem neuen Haftungsmodell zugemüllt werden und hat sich eben darauf vor zu bereiten.
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| | # 10250 | |
| Gastposter | Zitat:
Ist hier eine Abwandlung für Musikwerke möglich, bzw. Werke im allgemeinen? Dann sollte ja von Kornmeier nichts mehr nachkommen (können)? | |
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| | # 10252 |
| Registriert seit: 17.02.2008
Beiträge: 950
| Für das Gegengutachten sind bisher nur 252 uro eingegangen , es fehlen noch 1748 (siehe die roten Links unten in meiner Signatur) Leute , das kann doch noch nicht alles gewesen sein! Überlegt mal was ihr durch dieses Forum und die Hilfe zur Selbsthilfe gespart habt ... ![]() Macht mit , helft mit , nehmt ein bisschen Geld und spendet etwas gegen den Abmahnwahn und für ein Gegengutachen. |
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| | # 10253 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
"Hundebeispiel" - nur zur Illustrierung Ein Hund entläuft und verursacht einen Autounfall. - Der Halter des Hundes ist dann haftbar, wenn er seine Pflichten verletzt hat. Er ist aber nicht haftbar, oder eben nur bedingt [50% - 25%] wenn zum Beispiel ein Dritter den abgesichert, eingeschlossenen Hund ohne zuTun des Halters aus einem Zwinger gelassen hat und er danach weggelaufen ist. Zudem hat dann der Halter Ansprüche gegen den Täter. - Neues Modell: Wenn der Hund ohne Steuermarke und ohne Chip im Ohr oder Tattoo entlaufen ist, dann ist der Halter des Hundes auf alle Fälle haftbar, egal ober er seine Pflichten verletzt hat. Denn er hat eine Gefahr der Unsicherheit geschaffen, da man den Hund und damit Halter nicht identifizieren kann. Wir alle kennen solche Entwicklungen: Die Rechtsprechung verabschiedet sich mehr und mehr von dem "Täterbezug". Klassisch gesehen soll ja nur der Täter bestraft werden und nicht andere, die mit der Tat nischts zu tun haben. Das wird immer mehr aufgeweicht. Die Urmutter aller Beispiele: Kommte ne fääääte Orschel zum McDonalds und bestellt n haiiiissen Kaffee. Weil sie eine enorm doofe Person ist schluckt sie das brühendheiße Zeug runter, verbrennt sich. Der McDonalds wird anschließend zu Schmerzensgeld in Höhe von 250 000 000 $ verknackt, nicht etwa weil die Brühe zu heiß war. Sondern weil der McDonalds seine Pflicht verletzt hat: Er hätte warnen müssen, dass die Brühe zu heiß sein kann. Das ist schon schlimm genug. Hat aber nun nach dem neuen Haftungsmodell der McDonalds nur einen neutralen Pappbescher mit allgemeinen "Vorsicht Heiss"-Warnhinweisen drauf wäre er nun haftbar zu machen, da er nicht genau sagt was im Becher drin steckt und damit die Gefahr einer Unklarheit gschaffen hat. So. Und jetzt hats jeder verstanden. ![]() -----Doppelpost zusammengeführt am 19.8.2009 um 15:08:21----- gelöscht
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| | # 10254 | |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Das Spendenziel wurde schon erreicht: Zitat:
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| | # 10255 |
| Registriert seit: 28.07.2009
Beiträge: 11
| Hallo zusammen, ich bin, wie viele andere hier, auch von Kornmeier und Partner abgemahnt worden. Ich habe eine mod UE per Einschreiben mir Rückschein fristgerecht versendet, aber nicht bezahlt. Ich hatte ausserdem ein Schreiben aufgesetzt in dem ich einige Fragen bzw Forderungen gestellt habe. Gestern habe ich wieder Post von Kornmeier erhalten. Es wird mit keinem Wort auf mein Schreiben eigegangen. Einzig die Forderung ist gestiegen, von 450.- auf 800.- Es sieht fast so aus als würden die wirklich nur Standardbriefe versenden, ohne zu lesen was man so schreibt. Gruß PB |
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| | # 10257 | |
| Registriert seit: 15.08.2009
Beiträge: 926
| Zitat:
Jeder der das liest, sollte das ruhig als Denkanstoss auffassen. Und wenn es nur 20 sind, die Masse machts am Ende. PS: Ich bin sonst auch ein Feind jeglicher Art von Spenden geworden, zu viel Schindluder in der Vergangenheit damit erlebt (Stichwort: Hochwasser 2002). Aber "das" hier muss einfach sein. Dieser Zockerbande von Massenabmahnern muss endlich Einhalt geboten werden. -CityLight- | |
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| | # 10258 |
| Gastposter | hmm ich nochmal, falls ich die Foreneinträge richtig verstanden hab, sollte ich einfach via , alle Einträge von der Seite in die mod UE übernehmen können? sprich ... den Titel "Sommer unseres Lebens" des Künstlers"Sebastian Hämer" , den Titel "Superstar" des Künstlers "David May".... die ganze Liste nach diesem Schema durchgehen? |
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