| | # 6761 |
| Registriert seit: 17.02.2008
Beiträge: 949
| OLG Frankfurt a. Main: Filesharing-Abmahnungen werden für Rechteinhaber teuer "Für die richterliche Anordnung fallen pro Antrag EUR 200,- Gebühren, die zunächst die Rechtsverfolger zu zahlen haben. Wie ist nun ein Antrag im Hinblick auf die Gebühren zu bewerten, in dem mehrere Rechtsverstöße zusammengefasst sind? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main." Quelle: OLG Frankfurt a. Main: Filesharing-Abmahnungen werden für Rechteinhaber teuer - Pfitzer Rechtsanwälte, Stuttgart Werbung |
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| | # 6763 |
| Gastposter | @all, kann mir mal Jemand die Nummer von Korni geben ? Ich will ihn mal Fragen, ob er mich mit meinen Pornoabmahnungen vor Gericht vertritt, falls es zum Gerichtstermin kommt. Natürlich will ich auch wissen, was das kostet. :baeh::aetsch: Korni scheint ja einiges an Erfahrung mitzubringen, was die Gerichtstermine angeht. Außerdem weiß er auch gegen welche Argumente er Prozesse verloren hat. Mit freundlichen Grüßen Flesh_Storm |
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| | # 6765 | |
| Registriert seit: 17.02.2008
Beiträge: 949
| Zitat:
Bestimmung, wer im Prozess Beweis für eine Behauptung antreten muss und das Risiko der Nichterweislichkeit trägt. Die Beweislast steuert die Beweisaufnahme in einem Prozess und ist ausschlaggebend bei der Beweiswürdigung. Wem der Beweis obliegt, richtet sich nach der Prozessart. Im Zivilprozess muss jede Partei muss im Zivilprozess grundsätzlich den Beweis dafür erbringen, dass die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm tatsächlich erfüllt sind, soweit die Beweislast nicht durch gesetzliche Vorschriften anders geregelt ist (Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz). Ihr obliegt der Hauptbeweis, der zur vollen Überzeugung des Gerichts führen muss Ist der Hauptbeweis erbracht, kann die Gegenseite ihn durch den Gegenbeweis erschüttern, für den es reicht, das Zweifel an der Richtigkeit des Hauptbeweises entstehen. Ist das Gericht nicht von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache überzeugt, wird zu Ungunsten dessen entschieden, der die Beweislast trägt. Im n der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Strafgerichtsbarkeit gilt dagegen der Untersuchungsgrundsatz. Hier muss das Gericht selbst die für den Rechtsstreit erheblichen Tatsachen von Amts wegen ermitteln, in den Prozess einzubringen und unter Beweis zu stellen. Im Strafrecht dürfen bei der Verurteilung keine ernstlichen Zweifel an der Schuld verbleiben (in dubio pro reo). Das Gesetz sieht für verschiedene Tatsachen eine Beweislastumkehr vor. Das führt dazu, dass im Zivilprozess entgegen der allgemeinen Regel der Prozessgegner im Hauptbeweis beweisen muss, dass eine für den anderen günstige Tatsache nicht vorliegt. So legt § 476 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Vermutung fest, dass Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf einer Sache durch einen Verbraucher auftreten, die Sache bereits bei Kauf (Übergabe) mangelhaft war. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen, wenn er nicht für den Mangel haften will. " | |
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| | # 6766 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Es gilt das Datum, an welchem der Abmahner die Identität des Anschlussinhabers per Akteneinsicht erfahren hat. Es gab immer wieder Abmahnungen, die erst mehr als ein Jahr nach dem angeblichen Vergehen versandt wurden. Leider lässt sich dann nur durch Akteneinsicht beim Abmahner feststellen, ob er die zeitliche Verzögerung selbst zu vertreten hat. | |
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| | # 6767 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.468
| Auch der Versuch ist nicht nur strafbar, sondern auch zivilrechtlich von Bedeutung. Der stadtbekannte Raubkopierervergewaltigermörder Shual S., eindeutig von der Rechteverfolgungsfirma 'Billigpornorigths GmbH' an seinem Puschelschwanz erkannt, bot in seinem Verkauffstand im Bereich 'aktuelle Top100-Billigporno-Raubkopien' 100 Billigpornos an. Die gingen weg wie die warmen Semmeln, nur die Werke der 'Billigpornorigths GmbH' mochte niemand kaufen. Dennoch wurde Shual S. vom Krankvurder Billigpornotribunal zur Übernahme der Abmahnkosten + kleiner Schadensersatz verdonnert. Auch wenn der Verletzergewinn bei 0 liegt, sogar wenn er nur 1-2% des Gesamtwerks zum Zeitpunkt des Logs heruntergeladen hat muß der RI eben nicht nachweisen, dass der Verletzer weitere Wochen das Angebot aufrecht erhielt und kann der Verletzer nicht nachweisen, dass er den Upload abgebrochen hat. Es ist sogar unerheblich, da mit dem Tatzeitpunkt auf alle Fälle eine Verletzung fest gestellt wurde.
__________________ Murdoc is (choose one) king/dead/God |
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| | # 6768 | |
| Registriert seit: 27.04.2009
Beiträge: 47
| Zitat:
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| | # 6770 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Ich selbst werde mich evtl. schon 2 Jahre früher in den Ruhe(zu)stand begeben dürfen... | |
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| | # 6771 |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.640
| @ jubi Danke. Soweit klar. Also nimmt der Abmahner seinen Log, geht vor Gericht, hat den Beweis, der Sampler enthält auch diesen Titel. soll ich z.B. nun als Gegenbeweis die selbstgebrannte CD mitnehmen auf dem gerade dieser Titel fehlt, (weil ich ihn ja nicht geladen/verteilt habe) wobei ich auch auf die Antwort von@ Shual bezug nehmen möchte Auch wenn der Verletzergewinn bei 0 liegt, sogar wenn er nur 1-2% des Gesamtwerks zum Zeitpunkt des Logs heruntergeladen hat muß der RI eben nicht nachweisen, dass der Verletzer weitere Wochen das Angebot aufrecht erhielt und kann der Verletzer nicht nachweisen, dass er den Upload abgebrochen hat. Es ist sogar unerheblich, da mit dem Tatzeitpunkt auf alle Fälle eine Verletzung fest gestellt wurde. Es wurde dieser 1File (Titel von 100) per Clienteinstellung ausgeschlossen, nichtmal 0,0001 % dieses einen Titels geladen. Die Rechte des RI wurden also in keinster weise verletzt, da nicht mal das Cover dieses Samplers geladen wurde. Oder soll das heißen: Die Gerichte, welche den Anspruch auf Auskunft beschließen , verlassen sich schlicht darauf was die beantragende Kanzlei vorträgt und an IP -Adressen, Hashwerte CD-Hüllen ect. vorlegt, wird schon seine Richtigkeit haben.!!!! ? |
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| | # 6772 | ||
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
wie auf Grundlage meines vorgelegten und beeidigten "Tätigkeitsnachweises" ersichtlich ist, habe ich lediglich die anderen 15 Bankfillialen überfallen. Die hier relevante Filiale habe ich jedoch nie besucht. Das müssen sie mir glauben..." Zitat:
![]() "...Die tatsächlichen Umstände der Verletzungen mit Zeit und IP-Adressen sind aufgrund der glaubhaft gemachten Darlegungen durch die Firma L. AG und das von dieser eingesetzte Programm „ F. S. Monitor“ festgestellt und dokumentiert worden. Das vermag die Kammer als Urheberrechtskammer aufgrund einer Vielzahl von Verfahren in den letzten Jahren zu beurteilen, als die Verkehrsdaten noch über die Staatsanwaltschaft erfragt wurden und sich der ermittelte Anschluss anschließend regelmäßig auch als der herausstellte, über den die Verletzung geschah..." Quelle: LG Hamburg Urteil vom 11.3.2009, 308 O 75/09 | ||
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| | # 6773 |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.640
| @ Alter_Esel @princess @jobi @Shual (Fuchs? ) und so manche andere: Danke für die Lachtränen welche ich, seit ich dieses Forum lese, wieder vergießen kann. Euer Humor mit feinen Spitzen (als wären die in Brüssel geklöppelt worden) hat sicher nicht nur mir geholfen alles mit dem nötigen Ernst zur Sache, so aber auch mit gewisser Distanz zu sehen. |
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| | # 6774 |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| crossposting Bitte lesen: Ablaufplan einer Abmahnung: Von A wie Abmahnung bis Z wie Zivilverfahren Danke Steffen. |
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| | # 6775 | |
| Registriert seit: 14.05.2009
Beiträge: 50
| Zitat:
Lese ich das richtig? Nach ca. 3 Jahren wurde Klage eingereicht, im Dezember? Also sehr spät, das stimmt mich nicht gerade zuversichtlich | |
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| | # 6776 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Wohin so etwas (fruchtlos) führen kann, kann man aktuell bei den Ur-Vätern der P2P-Abmahnungen im parallelen SuW-Thread verfolgen. Nur dort sind teilweise schon mehr als 3 Jahre vergangen. Wichtig ist, das hier keine "Märchen" erzählt werden, die ein Abgemahnter gerne hören würde. Allerdings sollte man auch die Anzahl der tatsächlichen Klageverfahren mit der Masse der Abmahnungen vergleichen. | |
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| | # 6777 | |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 33
| Zitat:
Ein großer Teil hier im Forum berichtet ja auch sich an einen RA zu wenden, was wiederrum auf einen Vergleich hinausläuft. Also bleibt ein relativ kleiner Prozentsatz der wirklich mod.UE + ignore durchzieht und des beste hofft (bin ich auch noch dabei nach dem 2. Serienbrief...). Die frage bleibt wie ist das Klageverhältnis bei diesem eher kleinen Prozentsatz, oder hab ich hier einen Denkfehler? | |
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| | # 6778 |
| Registriert seit: 06.02.2008
Beiträge: 2.073
| Kein Copyright bei Privatkopien in Peer-to-Peer-Netzen - Andreas Popp, Piratenpartei zur Europawahl 2009 Copyright, Europawahl, Internetsperre, Internetzensur, PirateBay, Piratenpartei, Urheberrecht Wahlkampf im Interview Blog |
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| | # 6780 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Du hast lediglich - wie wir alle - ein Informationsdefizit. Ich kann Dir keine seriösen Prozentzahlen nennen, da meine "Zahlen" auch nur aus den relevanten Abmahnthreads resultieren. Andererseits gibt es dazu zwei Varianten: 1) Sehr viele Nichtzahler können unmöglich alle verklagt werden... oder... 2) ...wenige unbeugsame Nichtzahler sind betriebswirtschaftlich nicht interessant. | |
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