Digiprotect und Kornmeier wie weiter vorgehen?


Alt 02.03.2009, 22:21   # 4001
plauzi
 
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Wie funktioniert das Prinzip bei Bitreactor denn?
Basiert das auf eDonkey, wie eMule auch?
Oder auf Torrent?
Oder ist das was ganz eigenes?

Goldesel ist ja z. B. auch nur eine Übersicht über die eDonkey-Links.
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Alt 02.03.2009, 22:23   # 4002
Zephyr1100
 
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es ist wie TORENT.Es ist auch Peer-To-Peer

-----Doppelpost zusammengeführt am 2.3.2009 um 21:24:47-----

Na ich würde Sagen es ist ein Ableger von Torrent.
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Alt 02.03.2009, 22:25   # 4003
jubi
 
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Zitat:
Zitat von plauzi Beitrag anzeigen
Das ist ein alter Fall mit Abmahnung aus 2007 und Mahnbescheid von April 2008.
Ich hatte ja extra geschrieben, dass es für die neue Abmahnwelle seit Herbst 2008 bisher keine Mahnbescheide gegeben hat.
Das kann natürlich noch passieren... diesmal dann in April 2009?
Nee , iss schon klar.
Wenn man die mod ue abgibt und sich ruhig verhält , sollte auch ein neuer Mahnbescheid enden wie bei Nobby.
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Alt 02.03.2009, 22:28   # 4004
Zephyr1100
 
Registriert seit: 04.02.2009
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Zitat:
Zitat von plauzi Beitrag anzeigen
@Hadron
DigiProtect tritt gar nicht auf.
Direkt die erste Abmahnung kommt schon von Kornmeier.
In der Abmahnung wird dann halt einige Male auf den Rechteinhaber DigiProtect verwiesen. Mehr aber auch nicht.

Hier ist so ein Ding:

3p9g7
Diesen Brief Original......der liegt vor mir
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Alt 02.03.2009, 22:35   # 4005
Baxter
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Zitat:
Zitat von flienchen
Nein, auch DigiProtect
Sehr interessant! Hab' mich eh schon gewundert warum das Weltunternehmen aus der Schweiz so fleißig ihre Spuren löschen... Aber too late, Freunde! Das aber nur 'mal nebenbei (Logi weg, S&W weg, ...)

@all: Hat jemand evtl. 'ne "neue", aktuelle Digiprotect-Abmahnung (zwecks "Beweisaufnahme" ) zur Hand (ein link?), oder wäre evtl. bereit dies (anonymisiert) zur Verfügung zu stellen?

Danke & Gruß, Baxter
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Alt 02.03.2009, 22:45   # 4006
Deiddel
 
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So und das ist für alle bösen Buben und Mädchen

Bundesverband Musikindustrie: Digital File Check


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Alt 02.03.2009, 23:38   # 4007
Hadron
 
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Beiträge: 495
...und das für alle lieben Buben und Mädchen:

Im alten Griechenland gab es die Knabenliebe, manche bevorzugen die platonische Liebe, wieder ein anderer verschreibt sich der Tierliebe oder frönt der Selbstliebe. Was aber macht der moderne liebe Bube und das moderne liebe Mädchen? Sie geben sich der Ideenliebe hin! Denn die...

...Ideenliebe schützt geistiges Eigentum!
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Alt 03.03.2009, 01:27   # 4008
Baxter
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Registriert seit: 06.01.2009
Beiträge: 168
... dann möchte ich aber auch 'mal gerne einen raushauen: tauschnix.de (also das HIER)

Zitat:
Deshalb brauchen wir keine Klage- oder Abmahnwelle, die unsere Schulhöfe kriminalisiert, sondern Aufklärung.
----------------------------------

Und der andere ist "böse": musikindustrie.de: "Was wir wirklich wollen!" (*.pdf)

'N paar Beispiele:

"Ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Dritte, der eine schnelle, aber auch nicht kostenintensive Identifikation der Rechtsverletzer in Filesharing-Systemen ermöglicht, wird vom Forum der Rechteinhaber ausdrücklich begrüßt."
Auf Deutsch: "Weg mit dem Richter, wir wollen gefälligst direkt an die Daten! Ohne irgendeinen fragen zu müssen!"

"Die Deckelung der Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen sollte aus dem Entwurf wieder gestrichen werden."
Auf Deutsch: "Weg mit §97a UrhG, schließlich haben wir den auch nicht gewollt."

"Daneben muss – was nicht Gegenstand der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie ist – eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Speicherung von Verkehrsdaten, d.h. die Daten, auf die sich der Auskunftsanspruch gegen Dritte richtet, geschaffen werden.""
Auf Deutsch: "Scheiß doch auf die Grundrechte! Wir sind die Polizei, Richter und das Gesetz in Einem! Wir sind die Verfassung...könnte man ja eigentlich auch 'mal die Rechte dran verticken..."

"Das Forum der Rechteinhaber fordert daher, den Schadensersatz pauschal als mindestens doppelte Lizenzgebühr festzulegen."
Auf Deutsch: "So 'ne Flasche Rizinusöl und 'ne Tube Butter ist nun 'mal teuer...Wenn wir solch einen, an Schöpfungshöhe unerreichten und schützenswerten Blockbuster wie "Anal Qual" z.B. drehen, dann gehen schon 'mal 'n paar Kisten von dem Zeug weg! Auch die remixe und cover-Versionen lassen wir uns natürlich fürstlich zum Xten-Mal vergolden."

3525i85

Die Kommentare des Verfassers sind natürlich rein fiktiver Natur!
----------------------------------

Und einen haben wir aber noch, gerne auch hier 'mal verlinkt, denn das können und sollen ruhig ganz viele 'mal gesehen haben (die gulliisten kennen das bereits):

Das Fraunhofer Institut zum Thema "Bagatellklausel" und dadurch auch in Einem zum Thema "gewerbliches Ausmaß" --> KLICK (*.pdf)

Zitat:
Zitat von Fraunhofer Institut
es ist für den Rechteinhaber schlicht nicht erkennbar und damit auch nicht nachweisbar, ob ein Rechtsverletzer mehr als nur den einen, gerade zum Download angefragten Titel anbietet.
Damit hätten wir auf jeden Fall schon 'mal die Begründung eines Auskunftanspruchs, welcher sich auf die Anzahl der Dateien bezieht, in die Tonne gekloppt! Fehlt noch die "Schwere" der Rechtsverletzung (obwohl das m.E. eigentlich ebenfalls aus dem Gutachten ersichtlich ist)... Und dazu sagen die Rechteinhaber SELBST folgendes (Quelle) (*.pdf):
Zitat:
Dabei verkennt die Bundesregierung, dass es Verlagen technisch gar nicht möglich ist, ein gewerbliches Ausmaß nachzuweisen. Dies belegt ein Gutachten des Fraunhofer Instituts
und weiter heißt es:
Zitat:
So wird es Verlagen und anderen Rechteinhabern verwehrt sein, vom zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Internet-Zugangs-Provider Gebrauch zu machen.
Tja! Dann ist ja alles klar, oder!?
----------------------------------

Wenn ich übrigens jemanden, der das bereits alles kennt gelangweilt haben sollte, dann sorry! Ich dachte mir einfach nur, daß diese Fakten ruhig auch jedem bekannt sein dürfen! Das führte dann diesbzgl. leider zu ein paar Wiederholungen!

Gruß, Baxter
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Alt 03.03.2009, 02:38   # 4009
Shual
 
Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.468
Zitat:
Zitat von Dinho Beitrag anzeigen
„Unerheblich“ hat nichts mit Beweisen zu tun. Erst wenn eine Rechtsgutverletzung bewiesen ist, entscheidet das Gericht, ob diese Verletzung „nicht unerheblich“ war.
Nachtrag. Hatte vorhin für das genaue Urteil keine Zeit.

"Nach § 97a Abs. 2 UrhG werden für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,00 € beschränkt. Die vier genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat bislang keine identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen. Der Fall war auch einfach gelagert, weil das Vorliegen einer Rechtsverletzung – auch für einen geschulten Nichtjuristen wie den Kläger – auf der Hand lag. Die Rechtsverletzung war auch unerheblich, weil sie sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Klägers beschränkte und außerdem ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also im reinen Privatbereich, vorlag."

[Der reine private ebay-Händler-Bereich, belustigend]

1. "Nach Art und Außmaß", eben jenes "weltweit - massenhaft", aber nur eine Sekunde als Beleg.
2. Die erwähnten Klimmzüge - "kurz nach Veröffentlichung des Werks" = gewerblicher Umfang [GSTA], Zitat EU-Richtlinie: "In gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden." + mein Lieblingszitat von Frau Zypries, Sep08: "Der Begriff -gewerbliches Ausmaß- ist weder in der Richtlinie noch in der Norm definiert."

Tut mir Leid, eine einzige Veralberung. Der ebay-Händler will mit dem Bilderklau zielgerichtet einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangen. Er greift dabei massiv in die Rechte des Fotographen ein und lügt danach wie gedruckt. 100€-Deckelung greift.

Der Typ der über "Indizien", eher die "Meinung, mit der sie alleine steht" zum Täter in Tauschbörsen erklärt wird, wird über eine Sekunde Log erfolgreich verdächtigt, er habe sich die ganze Ladung "Wir kommen in High Definition" für den mittelbaren Vorteil von 9,99€ verschaft und dabei die Rate "Verbreitung unendliches Weltall" erzielt, obschon keinerlei forensische Nachweise dafür vorliegen. 631,80€ Anwaltskosten. Diese wären aber auch im Rahmen der Störerhaftung fällig gewesen, wobei mir jetzt nur noch fehlt, das Frau Zypries mir erklärt, wie ein Störer, der gar keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, wegen des mutmaßlichen und sekundenartig belegten wirtschaflichen Vorteils eines unbekannten Dritten ... nicht unter die Deckelung fallen darf, sondern auch die 631,80€ Anwaltskosten löhnen muß.
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Alt 03.03.2009, 02:50   # 4010
cotti83
 
Registriert seit: 19.01.2009
Beiträge: 5
Zitat:
Zitat von Dinho Beitrag anzeigen
@shual (im Rahmen unseres privaten Rechtsgesprächs):
1. Bitte nicht „beschleunigtes Verfahren“ § 417 StPO (immer mit Verhandlung) mit „Strafbefehl“ § 407 StPO(soll Verhandlung gerade vermeiden) vermischen.
2. 106 UrhG ist eine Strafnorm, deren Ahndung durch den Staat vor dem Strafrichter durch die StPO geregelt ist. §§ 97-105 UrhG regeln die zivilrechtlichen Ansprüche des Rechteinhabers vor den Zivilgerichten. Deshalb können ähnliche (!) Begriffe auch nicht gleich ausgelegt werden.
Nochmal: „Unerheblich“ hat nichts mit Beweisen zu tun. Erst wenn eine Rechtsgutverletzung bewiesen ist, entscheidet das Gericht, ob diese Verletzung „nicht unerheblich“ war.

@alle:
Wer hat nach Abgabe einer modif UE nochmal eine Abmahnung vom gleichen Rechteinhaber bekommen? Dann war die mUE möglicherweise suboptimal formuliert (will hier aber weder den Selbsthelfern noch den geschätzten Kollegen zu nahe treten, vielleicht lesen Korni und Co auch die Sachen nicht so genau).

Ergänzend zu hadron:
Widerspruch. Digiprotect lässt durch Korni abmahnen. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung: 97 regelt Schadensersatz/Unterlassung für die Urheberverletzung; 97a die Abmahnung und den (Schadens)Ersatz der Anwaltsgebühren für diese Abmahnung. Digiprotect könnte auch seine Anwälte sofort klagen lassen oder vorher durch eigene Mitarbeiter abmahnen lassen. Beides wäre aber nicht lukrativ, je nach Konstellation sogar ein Draufzahlgeschäft für Digiprotect. Aber ich erklär nicht warum, das dauert zu lange.
also ich hab letzte woche mein 2 brief von korni gekriegt.
beim 1. hatte ich die mod ue abgeschickt die hier von den meisten empfohlen wurde. (abmahnwahn.de)
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Alt 03.03.2009, 03:09   # 4011
Shual
 
Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.468
Zitat:
Zitat von cotti83 Beitrag anzeigen
also ich hab letzte woche mein 2 brief von korni gekriegt.
beim 1. hatte ich die mod ue abgeschickt die hier von den meisten empfohlen wurde. (abmahnwahn.de)
Er mein was anderes, es sei denn Du meinst eine zweite Abmahnung.

- Grundsätzlich existiert die mod UE in den Formen "Einfach" + "Erweitert". Welche Form denn nun paßt muß der Abgemahnte selbst entscheiden.

Dinhos Einwurf der "suoptimalen Formulierung" trifft auf die Leute die zwar zB alles mögliche von "Digiprotect" saugten sich aber dann in der mod UE nur auf eine Datei beziehen. Steffen schreibt: "Jedoch ist diese erweiterte Unterlassungserklärung besonders sinnvoll bei „Power-User“ oder normalen Filesharer, die vom gleichen Rechteinhaber mehr als ein Werk heruntergeladen haben."

Der Nachteil aber ist klar und extrem: Wer danach die Finger von einem Digiprotect-Werk [und wer weiß das schon was die alles verwerten dürfen?] nicht lassen kann.... sowas ist mir aber noch nicht untergekommen.

PS: Btw... Es wäre natürlich schön, wenn dinho aufhören würde eher dümmliche Bezeichungen wie "Selbsthelfer" für erfolgreiche und kostenlos arbeitende Vereinsmitglieder und Sympathisanten und deren Produkte zu verwenden. Ich bezeichne ihn ja auch nicht als "Teil des Problems", oder "effektloser, überteuerter Nichtfachanwalt", oder "Systemrädchen", oder....
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Alt 03.03.2009, 03:11   # 4012
Baxter
Gesperrt
 
Registriert seit: 06.01.2009
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@Shual:
Zitat:
Zitat von Shual
[...]"Die Rechtsverletzung war auch unerheblich, weil sie sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Klägers beschränkte und außerdem ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also im reinen Privatbereich, vorlag."
Weißte, was ich mir beim Lesen gerade gedacht hatte? Daß im Prinzip die Gründe für die Deckelung der Abmahngebühren gleichzeitig einen Auskunftanspruch negieren. Oder anders ausgedrückt: Damit es überhaupt zu einer Abmahnung kommen kann, muss ja eine (unjuristisch ausgedrückt) besondere "schwere" der Urheberrechtsverletzung vorliegen, da sonst der Richter wegen Artikel 10, GG die Klarnamen für sich behalten muss (Vgl. UrhG §101 Absatz 10). DAS ist im Grunde schon hirnrissig, denn wie kann das Grundgesetz von einem Richter zivilrechtlich ausgehebelt werden, wenn es sich für den Staatsanwalt strafrechtlich um 'ne Bagatelle handelt? Ich freue mich echt schon auf die "Watsch'n" vom BVerfG

Das heißt: Wenn es also zu einer Abmahnung kommt, dann wurde im Vorfeld von einem Richter Auskunft über die personenbezogenen (!) Verkehrsdaten erteilt. In dem Fall könnte man dann argumentieren, daß eine Deckelung wegen der festgestellten "Schwere" der Urheberrechtsverletzung nicht mehr greifen kann.
Andererseits: Wenn die Voraussetzungen, wie du sie beschrieben hast (s.o.) zutreffen (und das ist hier ja eigentlich immer der Fall, zumindest sehe ich hier keine gewerblichen "Power-Sauger"), dann kann es allerdings widerum keine Auskunft mit Hilfe des §101 Asatz 9 UrhG geben!

(persönliches) Fazit: Der Deckelungsparagraph ist Augenwischerei!

Frage: WAS habe ich übersehen? Freue mich diesbzgl. aufgeklärt zu werden!

Danke & Gruß, Baxter

-----Doppelpost zusammengeführt am 3.3.2009 um 02:31:51-----

Zitat:
Zitat von Dinho
Digiprotect könnte auch seine Anwälte sofort klagen lassen oder vorher durch eigene Mitarbeiter abmahnen lassen. Beides wäre aber nicht lukrativ, je nach Konstellation sogar ein Draufzahlgeschäft für Digiprotect. Aber ich erklär nicht warum, das dauert zu lange.
Nö, das geht ganz schnell und heißt "Kosten bei sofortigem Anerkenntnis", §93 ZPO (Quelle):
Zitat:
Zitat von §93, ZPO
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
D.h. wenn die ohne vorher abgemahnt zu haben klagen und der Beklagte direkt reagiert und den Anspruch direkt anerkennt (Anspruch auf Unterlassung, wohl gemerkt - also der eigentliche Sinn und Zweck), dann trägt der Kläger die Kosten! Und da es im Abmahnwahn ja um das Prinzip "Turn Piracy Into Profit" geht, geht es in erster Linie darum Geld zu bekommen (und nicht vordergründig darum Recht zu bekommen).

Gruß, Baxter
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Alt 03.03.2009, 04:57   # 4013
cotti83
 
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was würdet ihr mir denn raten? soll ich wieder ne mod ue hinschicken und abwarten oder lieber doch was anderes machen???
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Alt 03.03.2009, 07:08   # 4014
Shual
 
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Zitat:
Zitat von Baxter Beitrag anzeigen
Weißte, was ich mir beim Lesen gerade gedacht hatte?
Wie üblich nichts.

Dasis doch ebay! die haben doch eine interne Urheberrechtsverletzungs-RichterFiltersoftware!
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Alt 03.03.2009, 10:01   # 4015
plauzi
 
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Zitat:
Zitat von cotti83 Beitrag anzeigen
was würdet ihr mir denn raten? soll ich wieder ne mod ue hinschicken und abwarten oder lieber doch was anderes machen???
Hast du einfach nur den 2. Brief auf deine mod. UE erhalten, also die Forderung nach 801 Euro?
Dann natürlich keine erneute UE, denn die hast du ja schon abgegeben.

Oder hast du eine zweite unabhängige, also neue Abmahnung für eine ganz andere Datei erhalten?
Dann solltest du dafür natürlich auch eine mod. UE abgeben.

Und falls du ein Powersauger bist/warst, solltest du überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, deine mod. UE zu erweitern.
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Alt 03.03.2009, 11:42   # 4016
Baxter
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@all, zur Erinnerung hinsichtlich Digiprotect & "Scooter - Jump that rock"

Zitat:
1) Auf den Antrag vom 18.11.2008 wird der Beteiligten gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des §3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der

Anlage ASt 12

aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, soweit die entsprechenden IP-Adressen nach dem 11.11.2008 vergeben wurden.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt
Beschluss LG Köln ( 38 OH 8/08 ), vom 17.12.2008 --> KLICK

Gruß, Baxter
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Alt 03.03.2009, 11:54   # 4017
kain84
 
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@Baxter: Ich möchte dir zunächst mal für dein Engagement danken. Ich finde es erstklassig wie du dich hier einsetzt zumal deine Texte auch immer sehr schön zu lesen sind.

Aber eines ist mir gerade aufgefallen in einem vorherigen Posting. Du hast irgendwas mit "SuW weg, Logistep weg" (oder so in der Art) geschrieben. Was meintest du damit? Gibt es die Firma bzw die Kanzlei nicht mehr, oder habe ich dich einfach falsch verstanden?
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Alt 03.03.2009, 12:00   # 4018
Baxter
Gesperrt
 
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NACHTRAG mit 'ner Frage:

Gibt es hier evtl. jemanden, der eine Abmahnung für "Scooter - Jump that rock" bekommen hat, dessen IP-Adresse aber VOR dem 11.11.2008 erhoben wurde???

Wenn Ja, bitte melden!

Denn das Vortäuschen falscher Tatsachen "gehört sich nämlich nicht"...

Danke & Gruß, Baxter

@Kain: Erst 'mal Danke! Bzgl. S&W und LogiSTOP -> Die gibt es noch. Das war -ich sag' 'mal- 'n kleiner "Insider". Kann man also getrost ignorieren...
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Alt 03.03.2009, 12:12   # 4019
K-Opfer
 
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@ Baxter
Zitat:
1) Auf den Antrag vom 18.11.2008 wird der Beteiligten gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des §3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der
Anlage ASt 12
aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, soweit die entsprechenden IP-Adressen nach dem 11.11.2008 vergeben wurden.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt

Beschluss LG Köln ( 38 OH 8/08 ), vom 17.12.2008 --> KLICK
Mmh,
- Log-Datum 11.11.2008
- Antrag auf Beschluss vom 18.11.2008
bereits hier dürfte es doch eigentlich schwer gewesen sein, die IP-Adressen einem Namen zuzuordnen, die Telekom speichert doch nur max. 7 Tage????
- Beschluss vom 17.12.2008
Welche Daten hat die Telekom denn zu diesem Zeitpunkt noch rausgeben können????? Speichert da etwa jemand doch länger....?
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Alt 03.03.2009, 12:17   # 4020
plauzi
 
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Zitat:
Zitat von Baxter Beitrag anzeigen
Auf den Antrag vom 18.11.2008 wird der Beteiligten gestattet, ...

...soweit die entsprechenden IP-Adressen nach dem 11.11.2008 vergeben wurden.
Kennt jemand einen Grund, warum die nur Verbindungsdaten der letzten 7 Tage ermittelt und herausgegeben werden dürfen?
So habe ich den Beschluss jedenfalls verstanden?

Mir liegt hier z. B. ein Fall vor, in dem das Logdatum 17(!) Tage vor dem Datum des Gerichtsbeschlusses lag.
Das bedeutet, dass die Telekom Adressdaten einer Verbindung herausgegeben hat, die 17 Tage alt war. Dürfte also eigentlich gar nicht mehr gespeichert gewesen sein.

Ist diese 7 Tage "Regel" gesetzlich festgelegt?
Das gleiche hatte ich hier schonmal genannt:
Digiprotect und Kornmeier wie weiter vorgehen?

Kann da mal ein Dr. Wachs zu befragt werden?
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Alt 12.02.2012, 06:38 # --
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