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#1 (permalink)
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| Probezeit bestanden Registriert seit: 16.09.2007
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Anzeige An dieser Stelle möchte Ich einen Erfahrungsaustausch mit Betroffenen einer Abmahnung des RA Fiedlers wegen Bushido Dateien betreiben.Auch andere Abmahnopfer sind natürlich herzlich willkommen. |
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| | #2 (permalink) |
| Probezeit bestanden Threadstarter Registriert seit: 16.09.2007
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![]() | Anwaltschreiben Nummer1: Sehr geehrte Frau..., in der vorgenannten Angelegenheit zeigen wir ausweislich beigefügter Vollmacht an, dass uns Herr Anis Mohamed Ferchichi, Künstlername "Bushido", Berlin, mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von TImen im Internet begangene VerletZling von Leistungsschutz- und Urheberrechten an nach dem Urhebergesetz (UrhG) geschützten Musikwerken unseres Mandanten. 1.) Sie haben als Nutzer eines sogenannten Peer to Peer-Netzwerkes mindestens ein urheberrechtlich geschütztes Werk unseres Mandanten im Internet durch Freigabe auf Ihrer Festplatte bzw. auf Ihrem Computer zum Download für weitere Nutzer angeboten. Folgende Daten konnten durch unsere Mandantschaft festgestellt und beweissicher dokumentiert werden: Datum: 7/14/2007 Zeit: 5: 17:05 PM Datei: Bushido - 16 - Kickboxer.mp3 IP-Adresse: *********** P2P-Netzwerk: eDonkey Original-Produktname: Kickboxer 2.) Da dieses Verhalten gemäß § 106 UrhG eine strafrechtlich relevante unerlaubte Verwertung dieses Musikwerkes darstellt, wurde bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin Ihren Provider, welcher sich aus der IP-Adresse erkennen lässt, aufgefordert, den der festgestellten IP-Adresse zugehörigen Telefon-/Internetanschluss mitzuteilen. Nach Auskunft Ihres Providers ist der ermittelte Telefon-/Internetanschluss auf Ihren Namen angemeldet. 3.) Neben der strafrechtlichen Verantwortung nach §§ 106 ff. UrhG haften Sie gegenüber unserem Mandanten auch zivilrechtlich. Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Dateien für andere zum Download im Internet (sog. Upload) stellt eine öffentliche Zugänglichmachung dar und steht nach § 19 a UrhG nur den Rechteinhabern zu. Dies betrifft auch ursprünglich legal zum privaten Gebrauch hergestellte Kopien solcher Dateien. Auch diese dürfen nach § 53 Absatz 6 Satz 1 UrhG ohne die Einwilligung des Rechteinhabers weder verbreitet noch öffentlich zugänglich gemacht werden. Unser Mandant hat daher gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Soweit Sie einwenden wollen, nicht Sie selbst, sondern ein Dritter (bspw. Familienangehöriger, Freund, Bekannter oder ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens) habe die Urheberrechtsverletzung begangen, ist dies für Ihre zivilrechtliche Störerhaftung als Anschlussinhaber unbeachtlich. Zivilrechtlich haften Sie als Anschlussinhaber für alle über Ihren Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen. Dies gilt selbst dann, wenn Dritte ohne Ihr Einverständnis den Anschluss für die Begehung der Urheberrechtsverletzung genutzt haben. Jedem Inhaber eines Internetanschlusses ist heutzutage aufgrund der Berichterstattung in den Medien bekannt, dass über sogenannte Tauschbörsen im Internet ohne Zustimmung der Rechteinhaber rechtswidrig Musikwerke zum Download angeboten und damit Urheber- und Leistungsschutzrechte verletzt werden. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat deshalb Vorsorge zu tragen, dass sein Internetanschluss weder von ihm selbst, noch von Dritten, zu entsprechenden Rechtsverletzungen genutzt wird. Unterbleiben derartige Kontroll- und Sicherungsmassnahmen, ist auch derjenige, der seinen Internetanschluss einem Dritten überläßt, neben diesem Dritten selbst, im Rahmen der Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet (vgl. BGH, NJW 2005, S.1420 f. m.w.N; LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006 (Az. 308 0407/06); LG Frankfurt ZUM 2007, S. 406 f.). 4.) Wir möchten darauf hinweisen, dass unser Mandant zudem Inhaber der Wortmarken "Bushido", eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Nummern 30428333 und 30713521, ist. Dritte dürfen deshalb im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Bushido" nicht zum Anbieten von Tonaufnahmen im Internet ohne Genehmigung unseres Mandanten verwenden, § 14 Markengesetz. 5.) Aufgrund Ihres rechtswidrigen schädigenden Verhaltens steht unserem Mandanten ein Schadensersatzanspruch zu. Die Rechtsprechung hat dabei festgestellt, dass der Schaden nicht nur in dem Wert des urheberrechtlich geschützten Werkes liegt, das Sie rechtmäßig hätten kaufen müssen, sondern auch im Wert der gegenüber dem Rechteinhaber ersparten Lizenzgebühr. Das ist die Lizenzgebühr, welche Sie zu zahlen gehabt hätten, wenn Ihnen das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, Verbreitung und Verwertung des gegenständlichen urheberrechtlich geschützten Materials erteilt worden wäre, so dass Sie berechtigt gewesen wären, das Werk im Internet weltweit einer unbestimmten Anzahl von Nutzem zum kostenlosen Download anzubieten. Eine solche angemessene Lizenzgebühr würde sich angesichts der Bekanntheit unseres Mandanten sicherlich im fünfstelligen Bereich bewegen. Ein schuldhaftes Verhalten wird diesbezüglich nicht dadurch ausgeschlossen, dass Sie möglicherweise keine hinreichenden Rechtskenntnisse besitzen, denn schon eine grobe Vorstellung davon, dass ein bestimmtes Verhalten nicht der Rechtsordnung entspricht, reicht zur Begründung einer Ersatzpflicht aus. Gemäß § 97 Absatz 3 UrhG in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB sind Sie im Übrigen zur Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr auch dann verpflichtet, wenn Sie in einem Gerichtsverfahren einwenden könnten, die Verletzung der Rechte unseres Mandanten nicht schuldhaft, d.h. weder vorsätzlich noch fahrlässig, begangen zu haben. Auch in diesem Fall hätte unser Mandant einen Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr im Rahmen sogenannter ersparter Aufwendungen. Im Sinne einer zügigen Regelung der Angelegenheit hat unser Mandant uns beauftragt, Ihnen trotz der seinerseits bestehenden erheblich höheren Schadensersatzansprüche einen Abgeltungsbetrag für die verletzen Rechte unseres Mandanten in Höhe von 200,- € anzubieten. Dieses Angebot gilt nur für den Fall der mstgerechten Rücksendung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie dem mstgerechten Eingang des vorgenannten Schadensbetrages. Die Geltendmachung eines höheren Schadens im Falle der Fristversäumnis bleibt vorbehalten. 6.) Durch unsere Inanspruchnahme sind unserem Mandanten zudem Anwaltsgebühren entstanden, zu deren Ersatz Sie gemäß den §§ 677 ff. BGB verpflichtet sind. Diesem Anspruch liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Rechtsgedanke zugrunde, dass es in Ihrem Interesse ist, von der rechtlichen Beurteilung Ihres rechtswidrigen Handelns in Kenntnis gesetzt zu werden, um dadurch einen kostspieligen Urheberrechtsprozess zu verhindern. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Inanspruchnahme bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In derartig gelagerten Fällen werden durch die Gerichte regelmäßig Gegenstandswerte von mindestens 10.000,00 € festgesetzt. Für eine Abmahnung entstehen demnach auf der Basis eines solchen Geg~nstandswertes und unter der Annahme einer Gebühr von 1,3 aus Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale netto Kosten in Höhe von 651,80 €. Da Sie die betreffende Datei einer unbestimmten Anzahl von Nutzern im weltweiten Netz zum Download angeboten haben, ist nicht auszuschließen, dass von einem Gericht auch ein deutlich höherer Streitwert angenommen werden kann. Unser Mandant hat uns jedoch auch diesbezüglich beauftragt, Ihnen ein Angebot dahingehend zu unterbreiten, dass durch mstgerechte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der fristgerechten Zahlung einer Schadenspauschale von 200,- €, die angefallenen Anwaltskosten gegen fristgerechte Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 200,00 € (netto) abgegolten werden können. Die Zahlung dieses Abgeltungsbetrages umfaßt die anwaltlichen Gebühren für die Bearbeitung dieser Abmahnung nebst Unterlassungserklärung, die Kosten der Erstattung der Strafanzeige und die Kosten der Ermittlung Ihrer IP-Adresse. Die Geltendmachung höherer Anwaltsgebühren im Falle der Fristversäumnis bleibt ausdrücklich vorbehalten. Unter Bezugnahme auf das vorstehend Ausgeführte fordern wir Sie hiermit namens und in Vollmacht unseres Mandanten auf: a. Die unter Ziffer 1.) benannte Datei unverzüglich von dem zum Download für andere Tauschbörsennutzer freigegebenen Ordner Ihres Computers zu entfernen. b. Bis spätestenszum: 16. September 2007 die in der Anlage beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung an unsere Kanzlei zurückzusenden. (Dies ist zur Fristwahrungauch vorab per Telefax an die Faxnummer06403- 9691819 oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse kanzlei@bfr-kanzlei.de möglich). c. Innerhalb der vorgenannten Frist den pauschalen Gesamtbetrag für Anwaltskosten und Schadensersatz in Höhe von 400,00 € unter Angabe des Aktenzeichens auf folgendes Konto unserer Kanzlei einzuzaWen: Bindhardt, Fiedler, Rixen, Commerzbank Gießen, Kt-Nr: 200033901, BLZ 513 400 13, Geldempfangsvollmacht liegt vor. Die vorgenannte Frist kann wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit grundsätzlich nicht verlängert werden. Unser Mandant ist durch diese Abmahnung bestrebt darzustellen, dass Ihr Verhalten rechtswidrig ist und dass dieses unterlassen werden muss. Sollte die vorgenannte Frist ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und / oder ohne Eingang einer zaWung ablaufen, werden wir unserem Mandanten anraten müssen, seine berechtigten Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Wir weisen darauf hin, dass hierdurch erheblich höhere Kosten zu Thren Lasten entstehen werden. Dies gilt auch für den Fall, in dem die Unterlassungserklärung nicht, nur unvollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht abgegeben wird und / oder der geltend gemachte Betrag nicht, nur teilweise oder unvollständig oder verspätet bezaWt wird. Soweit die von Ihnen geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung fristgerecht an uns übermittelt wird und eine fristgerechte Zahlung des Betrages von 400,00 € vorbehaltlos erfolgt, ist die Angelegenheit aus zivilrechtlicher Sicht hinsichtlich der verletzten Rechte unseres Mandanten erledigt. Gegebenenfalj.5 b4stehende Rückfragen bitten wir schriftlich per Telefax an die Faxnummer 06403-96918 19/oder peyJE-Mailan kanzlei@bfr-kanzlei.de zu stellen. MFG Herr Fiedler 200 70716-AI-029 Per Post oder per Telefax zurück an: Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Bindhardt, Fiedler, Rixen Konrad-Adenauer-Strasse 16, 35440 Linden Telefax-Nr.: 0 64 03- 96 91 819 UNTERLASSUNGS-UND.. VERPFLICHTUNGSERKLARUNG ...( Mein Name)... -im Folgenden auch" Verletzer" genannt - verpflichtet sich hiennit rechtsverbindlich gegenüber Anis Mohamed Ferchichi (Künstlername: "Bushido"), 1.) es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001,00 (in Worten: fünftausendeins Euro) für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter dem Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zukünftig zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Musikwerke von Herrn Ferchichi, insbesondere das Musikwerk "Kickboxer" , im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an sogenannten Peerto- Peer Netzwerken urheberrechtlich geschützte Werke von Herrn Ferchichi oder Teile derselben zum Herunterladen anzubieten oder selbst herunterzuladen; jeweils ohne die hierzu erforderlichen Rechte innezuhalten. 2.) Der Verletzer erkennt dem Grunde nach die Schadensersatzansprüche aus der Verletzung gemäß der erteilten Abmahnung an. 3.) Der Verletzer verpflichtet sich, die Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes Stefan Fiedler (Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, Bindhardt Fiedler Rixen, Konrad-Adenauer-Strasse 16, D-35440 Linden) aus einem Gegenstandswert von € 10.000,00 in Höhe einer 1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagen zu erstatten. 4.) Die Ansprüche aus Ziff. 2 und 3 sind abgegolten und erledigt, wenn der Verletzer bis spätestens zum 16. September 2007 einen Abgeltungsbetrag von netto € 400,00 auf das Konto Commerzbank Giessen, BLZ: 513 400 13, Kto-Nr. 200033901 unter Angabe des Aktenzeichens ... gezahlt hat. .... Geändert von AgentCooper (16.09.2007 um 22:05 Uhr) |
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| | #3 (permalink) |
| Probezeit bestanden Threadstarter Registriert seit: 16.09.2007
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![]() | Meine Reaktion: UE ... verpflichtet sich -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich - trotz bisherigem Nicht- Verschulden gegenüber Anis Mohamed Ferchichi (Künstelername ,,Bushido"), 1. Es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Musikwerke von Herrn Ferchichi, insbesondere das Musikwerk "Kickboxer" , oder Teile des Selben, im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen. 2. für den Fall einer zukünftig eintretenden Verletzung des Unterlassungsversprechens eine vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende, Vertragsstrafe an Anis Mohamed Ferchichi (Bushido) zu zahlen. Dieses Vertragsstrafeversprechen wird fiir den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung im Sinne von § 890 ZPO abgegeben. 3. Die Unterlassungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben. Erklärung: Sehr geehrter Herr Fiedler, in dem von Ihnen in ihrer Abmahnung erwähnten Tatbestand weiße ich jegliches Verschulden meinerseits von mir ab. Ich habe nie als Nutzer eines sogenannten Peer to Peer-Netzwerkes mindestens ein urheberrechtlich geschütztes Werk ihres Mandanten im Internet durch Freigabe auf meiner Festplatte bzw. auf meinem Computer zum Download für weitere Nutzer angeboten. Da mein W- Lan Netzwerk/ PC die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen aufweißt, ist von mir hier auch keine Störerhaftung zu erwarten. Kinder oder Unbefugte hatten und haben von mir keinen Zugang zu meinem Netzwerk. Sollten Sie trotz dieser Erklärung auf Förderungen bestehen, möchte ich sie hiermit darauf hinweisen, dass sie um ein gerichtliches Verfahren nicht herum kommen werden. Mit freundlichem Gruß |
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| Probezeit bestanden Threadstarter Registriert seit: 16.09.2007
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![]() | Anwaltschreiben Nr.2: Sehr geehrte Frau... in der vorgenannten Angelegenheit danken wir für Ihr Schreiben vom 11. September 2007 nebst Anlage, dessen Eingang wir hiermit bestätigen. Sie geben an, zu keinem Zeitpunkt Nutzer eines sog. Peer-to-Peer-Netzwerkes gewesen zu sein, zudem Ihr WLAN-Netzwerk im Rahmen der erforderlichen Sicherheitsrnaßnahmen gesichert zu haben und sowohl Kindern als auch Unbefugten keinen Zugang zu Ihrem Netzwerk eingeräumt zu haben. Sie weisen in diesem Zusammenhang jedwede Störerhaftung von sich. Wir dürfen darauf hinweisen, dass Ihre Angaben einerseits der Ihnen obliegenden Erklärungspflichten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast im Sinne des § 138 II (analog) ZPO nicht genügen dürfen, andererseits aber durch Ihre Angaben auch eine Störerhaftung an sich nicht ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die ständige Rechtsprechung zur Störerhaftung, wie bereits in unserem Schreiben vom 06. September 2007 mit weiteren Nachweisen zitiert. Des weiteren nehmen wir Ihre Erklärungen aus Ihrem Schreiben vom 11. September 2007 dahingehend zur Kenntnis, dass Sie das Angebot unseres Mandanten zur einvernehmlichen Streitbeilegung ernsthaft und endgültig abgelehnt haben. Nach dem Sie rechtsverbindlich eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben und somit eine Wiederholungsgefahr für die Zukunft ausgeräumt haben, sind Sie verpflichtet, unserem Mandanten die Kosten unserer Beauftragung zu erstatten. Der Unterlassungs- und Verpflichtungsanspruch ist verschuldensunabhängig, aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und dem engen Zusammenhang zwischen dem Anspruch unseres Mandanten und unserer diesbezüglichen Tätigkeit folgt eine Erstattungspflicht in Höhe der durch unsere Tätigkeit verursachten Kosten. Die Kosten unserer Beauftragung berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in erstattungsfähiger Höhe wie folgt: Gegenstandswert: € 10.000,00 ... Wir dürfen Sie daher nunmehr auffordern, den Betrag in Höhe von € 651,80 bis spätestens zum 30. September 2007 auf unser in unserem Kanzleikonto Bindhardt Fiedler Rixen, Commerzbank Giessen, Kto-Nr. 2000 339 01, BLZ: 513 400 13 unter Angabe des Aktenzeichens (...)anzuweisen. Sofern vorgenannte Frist (teil-) fruchtlos verstreicht, gehen wir davon aus, dass die Frage der Kostenerstattungspflicht gerichtlich geklärt werden soll. In diesem Zusammenhang erlauben wir uns den Hinweis zur aktuellen Rechtsprechung, vorliegend letztmalig Landgericht Köln vom 18. Juli 2007 (Aktenzeichen: 28 0 480/06), wonach von einer Kostenerstattungspflicht auszugehen ist. MfG Herr Fiedler |
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| Probezeit bestanden Threadstarter Registriert seit: 16.09.2007
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![]() | Von einem Anwalt wurde mir nun folgendes zur Lage geraten: Noch eine interessante Antwort vom einem Anwalt ausm Internet: Sehr geehrte Frau..., wegen der Dringlichkeit Ihrer Anfrage antworte ich Ihnen ausnahmsweise ohne vorherige Gebührenvereinbarung konkret. Hinsichtlich der Gebühren bitte ich unter Bezugnahme auf meine Homepage um Erstattung der Mindestberatungsgebühr von 30,00 Euro. Bedauerlicherweise wenden Sie sich erst zu diesem späten Zeitpunkt an mich. An der Ihnen zur Last gelegten Urheberrechtsverletzung gibt es nichts zu rütteln. Die Beweislage ist eindeutig. Und es macht richtigerweise keinen Unterschied, ob Sie selbst oder ein Dritter, der Zugang zu Ihrem Netzwerk hatte, die Verletzung begangen hat. Ihr Computer ist eindeutig identifiziert (Dachte mein Router...). Die ursprüngliche Forderung ist absolut moderat und sollte von Ihnen versucht werden, noch anzunehmen. Dazu empfehle ich dringend und kurzfristig, ein Telefonat mit der beauftragten Kanzlei zu führen. Sie sollten diese bitten, die Angelegenheit mit der Annahme des ursprünglichen Angebots beizulegen. Eklären Sie freundlich, daß sie selbst die Sache nicht begangen haben und sich so keiner Schuld bewußt waren. Erklären Sie aber auch, damit die Sache nachvollziehbar und glaubwürdig bleibt, daß Sie Personen aus ihrem Wohnheim den Zugang über ihr Netzwerk ermöglicht hatten.(Hatte ich nicht!!!!Schrieb ihm nur, dass es in einem Studentenwohnheim nicht auszuschließen ist, dass sich jemand unerlaubt Zugang in ein W- Lan Netzwerk mit WEP - Verschlüsselung verschafft!!!) Bedauern Sie die Sache und versuchen, wieder auf das ursprüngliche Angebot hinauszukommen. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung würden Sie unterliegen. Sie müßten dann die zuletzt geforderten Gebühren zahlen, die Gebühren eines eigenen Anwalts wären nochmal so hoch und Gerichtskosten sowie weitere Anwaltsgebühren für den Kostenrechtsstreit kämen auch noch hinzu. Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen ... Was meint Ihr dazu??????? |
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| einmal ist keinmal Registriert seit: 18.09.2007
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![]() | Hallo Dajana, ich würde auf keinen Fall bezahlen. Bin leider auch betroffen und werde auch nicht bezahlen. Zum jetzigen Zeitpunkt solltest du einfach abwarten, zu einer Gerichtsverhandlung kommt es nämlich in den meisten Fällen nicht. Falls doch, - einen "richtigen" Anwalt nehmen, vor Gericht erscheinen, Tatbestand weiter bestreiten. Ach ja, aus einem anderen Forum weiß ich, dass die Vollmachten von den Herrn Ferchichi verschieden datiert sind. Meine auf den 21.06.2007 LG Michi Geändert von Michi1983 (18.09.2007 um 20:29 Uhr) |
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| | #8 (permalink) |
| einmal ist keinmal Registriert seit: 19.09.2007
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![]() | Grüsse auch ihc habe heute so ein schreiben erhalten und suche rat was ist zu tun? mfg fearll |
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| | #9 (permalink) |
| Probezeit bestanden Threadstarter Registriert seit: 16.09.2007
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![]() | Lieber fearll, in den meisten Foren um das Thema wird geraten eine modifizierte, strafbewährte Unterlassungserklärug und einen "Ich habe nichts getan Liebesbrief" ( falls du dir nichts vorzu werfen hast)loszuschicken und erst mal abzuwarten. Meistens kämen dann noch ein bis zwei Schreiben und dann würde erst mal nichts passieren.Falls du dann aber solch ein zweites Schreiben wie ich von Herrn Fiedler (s.oben) erhältst, solltest du meiner Meinung nach deinen Sachverhalt schon substantiiert darstellen, eventuell einen geringeren Streitwert anbieten, oder aber auch nach wie vor (nach exakter Darstellung des Sachverhaltes) auch weiterhin von jeglicher Zahlung absehen. Hier wäre auch das eventuelle Hinzuziehen eines Anwalts ratsam. In den Foren um das Thema wird Herr Solmecke ( Wilde und Beuger) und Herr Dr.Wachs (bitte "googeln") immer wieder empfohlen. Geändert von dajana (19.09.2007 um 15:51 Uhr) |
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| | #10 (permalink) |
| einmal ist keinmal Registriert seit: 19.09.2007
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![]() | so habe jetzt mal mit einem top anwalt für medien und urheberrecht in münchen telefoniert. er hat mir erstmal den weg erklärt wie das so von statten geht 1. der anwalt stellt anzeige ( mit der vollmacht von bushido ) 2. polizei fordert IP daten an etc 3. würde die polizei denke du bist ein dicker fisch, gibts hausdurchsuchung 4. ist das nicht der fall wird die akte geschlossen und als bagatel betrachtet. 5. nun kann der anwalt akteneinsicht beantragen und forderrunge geltend machen ( würde der anwalt vorher akteneinsicht bekommen könnte er ja uns vorwarnen mit dem abmahnschreiben und würde sich strafbar machen ) das heißt strafrechtlich ist der fall abgeschlossen. das heißt jeder der denkt das hier ne hausdurchsuchung etc gibt fehlanzeige. Er behandelt auch sehr viel fälle vom Herrn Rasch. Abgeänderte UE abgeben und nicht zahlen! jeglicher streitwert unter 3000euro ist absolut nicht lohnenswert einzuklagen, da die rechtsgrundlage grad im medienrecht immer noch nicht eindeutig ist. die gefahr also das der kläger verliert sehr groß´sei und dazu kommt noch das meisten bzw zu 90% aller fälle von der staatsanwalt abgelehnt bzw als bagatel geschlossen werden . Der Grund liegt darin das es nur inidzien sind und man nicht 100% beweisen kann das genau diese person an dem tag vorsetzlich diese straftat begangen hat. also an alle die panik haben keep cool! Abgeänderte UE hinschicken und abwarten! nicht zahlen! der ganze spass kostet mir zwar 150euro aber besser wie 400 entschuldigt meine miese rechtschreibung bin im stress^^ |
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| | #11 (permalink) |
| Gastposter | Ich würde Euch raten auch mal Brief von Rasch Rechtsanwälte Hannover durchzulesen. Hier findet Ihr auch sinnvolle Tipps und Ratschläge von RA DR. Wachs und RA Solmecke. Auch einige Nutzer wie z. B. Baker geben sinnvolle Vorschläge und Tipps. |
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| | #12 (permalink) |
| einmal ist keinmal Registriert seit: 21.09.2007
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![]() | hallo hab auch letzte woche freitags brief von Bindhardt Fiedler Rixen bekommen mit 400€ strafe wegen ein lied von bushido hab das geld schon überwiesen was soll ich jetzt machen geld zurückziehen oder? gibt so ein anwalt wirklich?danke |
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| | #13 (permalink) |
| Probezeit bestanden Threadstarter Registriert seit: 16.09.2007
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![]() | Natürlich gibts den Herr Fiedler wirklich. Hast du die Unterlassungserklärung von ihm unterschrieben? Überhaupt eine geschickt?. Falls nicht, so schick doch bitte eine modifizierte, strafbewährte Unterlassungserklärung. Das Geld wird sich wohl kaum noch zurück überweißen lassen. Was mich noch interessieren würde, auf wann ist denn deine Vollmacht von Bushido datiert? |
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| | #14 (permalink) | |
| einmal ist keinmal Registriert seit: 21.09.2007
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![]() | Zitat:
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| | #15 (permalink) |
| Probezeit bestanden Threadstarter Registriert seit: 16.09.2007
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![]() | Hallo, sergej666, also, dass man eine modifizierte strafbewährte Unterlassungserklärung abgibt, ist wichtig. Eigentlich aber nicht die, die dir Herr Fiedler geschickt hat. Die ist wie ein Schuldeingeständnis und du darfst dir jetzt 30 Jahre mit Bushido- Dateien via P2P nichts zu schulden kommen lassen. Ich finde es persönlich nicht gut, dass du schon bezahlt hast und dass du die UE von Herrn Fiedler unterschrieben hast. Selbst wenn du dich des Uploads schuldig gemacht haben solltest, hätte man zumindest versuchen können den Streitwert herunter zu setzten, da mir die geforderten 400Euro für eine Datei echt viel erscheinen. Auch wenn manche RAte meinen, dass wäre ok und man sollte lieber zahlen.Leider hast du schon alles getan, was Herr Fiedler von dir wollte. Es dürfte selbst für einen RA schwer sein, da noch was zu machen und für eine Privatperson ohne "gutem" Anwalt nahezu aussichtslos... . Einen Vorteil hast du aber: Für Dich ist nun wohl alles erledigt. Ich wäre dir auf jeden Fall dankbar, wenn du mir noch sagen könntest, welches Datum die Bushido Vollmacht hatte.Gerne auch via PN. LG Dajana |
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| | #16 (permalink) |
| einmal ist keinmal Registriert seit: 25.09.2007
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![]() | Hallo zusammen! Auch ich habe einen solchen Brief von den gleichen Anwälten auch im Falle Bushido bekommen und bei mir ist die Vollmacht vom 21.08.07 Und was da alles interssantes drinsteht*zwecks Scheidungssachen etc*g Mein Brief sieht deinem Dajana sehr ähnlich. Was mich aber noch interessieren würde, war bei dir die IPnummer stimmig? Die in dem Brief stehende stimmt mit meiner nicht überein und bei meiner Suche nach diesen Fällen hab ich einige Betroffene gefunden die sich auch über die nicht stimmige IP gewundert haben die komischerweise bei allen mit 84 anfing. Bei mir ist es so das die Zeit schon verstrichen ist da ich den Brief erst gestern entdeckt habe weil ich überwiegend bei meinem Freund bin und gerade dabei meinen HAushalt aufzulösen komme ich nur noch selten dort vorbei. Bin also grade auch noch am grübeln wie ich mich weiter verhalten und was ich tun soll. Da ich auch keine Möglichkeit habe einen Brief zu verfassen weil ich derzeit keinen Drucker habe*knurr* Der Betrag scheint dort auch irgendwie immer gleich zu sein...Muß wohl auch so ein Massending sein. Und so weit ich gelesen habe kann man dagegen vorgehen da es nicht rechtens sein soll. Wäre nett wenn man sich nochmal näher austauschen könnte: -wann die Briefe Geschrieben wurden - wie lange waren die Fristen - stimmte die Ip NUmmer -War es ein spezieller Song -Von wann ist die Vollmacht All das was ich inzwischen so gelesen habe find ich ziemlich seltsam bin schon den ganzen morgen am forschen. LIebe Grüß e Selena |
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| | #17 (permalink) |
| Probezeit bestanden Threadstarter Registriert seit: 16.09.2007
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![]() | Anwaltschreiben Nummer 2: [....] [...] Ihre Schreiben vom [...] Ihr Zeichen: [...] (Abmahnung wegen rechtswidriger Nutzung von Musikwerken) Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt [...] den Vorwurf in Ihrem o.g. Schreiben weise ich vollumfänglich zurück. 1. Ich bestreite Ihre streitgegenständliche Behauptung substantiiert, am Datum: [...] die Datei: [...]über meine IP-Adresse: [...]Original-Produktname: [...] als ein urheberrechtlich geschütztes Werk Ihres Mandanten im Internet durch Freigabe auf meiner Festplatte bzw. auf meinem Computer zum Upload für weitere Nutzer angeboten zu haben, wie folgt: Zum angegebenen Zeitpunkt um [...]morgens habe ich weder das Internet benutzt noch meinen Computer. Die streitgegenständliche Datei habe ich nicht auf meiner Festplatte gespeichert. Zu diesem Zeitpunkt habe ich bei [...] übernachtet. Meinen Computer hatte ich nicht dabei, somit auch keinen Zugang zu meinem W- LAN-Netzwerk. [Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast: M. K. … ebd.] Weiterhin habe ich nie die o. g. Datei auf meiner Festplatte gespeichert oder in irgendeiner Form benutzt. Bis heute ist mir sowohl der Titel als auch der Interpret ein komplettes Nullum. 2. Aus den angegebenen Gründen muss ich rein vorsorglich ihre technischen Angaben zum angeblichen Datei-Upload vollumfänglich mit Nichtwissen bestreiten. 3. Weiterhin bestreite ich mit Nichtwissen, dass Ihr Mandant Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte der streitgegenständlichen Datei ist sowie die Behauptung grundsätzlich, dass zu der von Ihnen angegebenen Zeit technisch nachgewiesen über die von Ihnen angegebene IP-Adresse die streitgegenständliche Datei anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Upload angeboten worden sein soll. Meines Erachtens kann es sich – wenn überhaupt - nur um eine unrichtige technische Meldung oder ein Missverständnis handeln. 4. Mein W-LAN Netzwerk wies zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Uploads folgende Sicherheitseigenschaften auf: verschlüsseltes WLAN, mit individualisiertem, kryptischen Passwort, webverschlüsselte Benutzerkonten, Firewall, G-Data- Internetsecurity. Der W-LAN-Internetzugang hätte zum besagten Zeitpunkt von einer weiteren, ins Netzwerk mit ihrem Computer eingetragenen potentiellen Benutzerin per webverschlüsselten Benutzerkonto genutzt werden können. Diese Nutzung ist aber eher unwahrscheinlich, da die potentielle Mitbenutzerin eine Verbindung (Empfang) zu meinem Netzwerk eher schlecht als Recht hätte haben können (starke Betonwände)und Sie deshalb schon lange vor dem Zeitpunkt des mir vorgeworfenen Tatbestandes ein eigenes Netzwerk betreibt. Bisher geschah der Versuch der Mitnutzung meines Netzwerks nur nach vorheriger Absprache bei einem nicht- funktionieren Ihres Netzwerkes. Des Weiteren gab Sie an, zum besagten Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen zu sein und mit dem Upload der besagten Datei nichts zu tun zu haben. Diese Aussage ist angesichts der mir beschriebenen Musikrichtung besagter Datei und den offensichtlichen Musikgeschmack meiner potentiellen Mitbenutzerin durchaus als wahr zu erachten. Bei Bedarf kann ich Ihnen den Namen der potentiellen Nutzerin gerne nennen. Des Weiteren habe ich als Inhaberin des Anschlusses sowohl rechtlich als auch tatsächlich in jeder Hinsicht alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen, so dass mein Anschluss nicht zu Rechtsverletzungen durch andere Nutzer missbraucht werden konnte. Insbesondere trägt die Verschlüsselung des W-LAN dazu bei, unbefugte Dritte von jeglicher Benutzung auszuschließen. Die potentielle Mitbenutzerin war bisher immer zuverlässig und wurden von mir belehrt, keine Rechtsverletzungen, hier insbesondere Urheberrechtsverletzung wie Uploads und oder aber Downloads von Musikdateien zu begehen. Weiterhin beziehe ich auch in diesem Zusammenhang die Angaben meines letzten Schreibens zu den getroffenen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen ein. 5. Da die §§ 677 ff. BGB entsprechend Ihren Ausführungen ein rechtswidriges Handeln meinerseits voraussetzen, bin ich nicht zur Erstattung der Anwaltsgebühren verpflichtet. Ich habe bereits die bisherige Benutzerin von meinem verschlüsselten W-LAN-Internetzugang ausgeschlossen, so dass ich die alleinige Nutzerin bin. Das Passwort wurde auch geändert. Daher ist eine Wiederholungsgefahr für den behaupteten Urheberrechtsverstoß seitens Dritter überobligatorisch ausgeschlossen. 6. Rein vorsorglich die folgenden rechtlichen Ausführungen: Gegenüber Ihrer Konstruktion einer Haftung ähnlich einer Risikosphäre auch für den möglichen Download dritter Personen über meinen Internetzugang, wörtlich: „Soweit Sie einwenden wollen, nicht Sie selbst, sondern ein Dritter (bspw. Familienangehöriger, Freund, Bekannter oder ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens) habe die Urheberrechtsverletzung begangen, ist dies für Ihre zivilrechtliche Störerhaftung als Anschlussinhaber unbeachtlich. Zivilrechtlich haften Sie als Anschlussinhaber für alle über Ihren Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen. Dies gilt selbst dann, wenn Dritte ohne Ihr Einverständnis den Anschluss für die Begehung der Urheberrechtsverletzung genutzt haben.“ wende ich ein: Palandt § 1004, Rn. 18: „Mittelbarer Störer ist, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat verursacht hat (BGH NJW 00, 2901). Das ist der Fall, wenn er die Dritthandlung veranlasst (z.B. Beauftragung mit grenzüberschreitenden Bauarbeiten) oder gestattet (z.B. Vermietung zu einem Gebrauch, der beeinträchtigenden Lärm erzeugen kann; BGH NJW 06, 992) hat. Ferner wenn er es unterlässt, eine Dritthandlung zu verhindern, die er ermöglicht hat oder zu deren Verhinderung er sonst verpflichtet ist.“ Eine Verursachung oder Veranlassung – selbst bei tatsächlich erfolgter streitgegenständlicher Verletzungshandlung seitens Dritter über meinen Internetzugang, die ich schon mit Nichtwissen nur bestreiten kann – ist in diesem Sinne die bloße Überlassung an die bisher zuverlässige potenzielle Mitbenutzerin des Internetzuganges dann nicht, wenn kein Anlass bestand, an deren Zuverlässigkeit zu zweifeln und wie Sie selbst zitieren, entsprechende Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorgenommen wurden. Wie ich bereits ausführte, wurden alle zumutbaren Kontroll- und Sicherheitsmassnahmen getroffen. Es ist jedoch nicht zumutbar, eine grundsätzliche verschuldensunabhängige Haftung eines Anschlussinhabers für Dritthandlungen anzunehmen. Das käme einer unzulässigen kollektiven Gefährdungshaftung für Internetanschlüsse gleich, die nirgendwo gesetzlich geregelt ist. Nach wie vor ist ein Organisationsverschulden erforderlich, um eine Störerhaftung zu begründen. Insbesondere die Gruppenbenutzung des Internets ist heute ein sozial und existentiell unverzichtbares Element menschlichen Zusammenlebens. Die bloße abstrakte Gefahr und Möglichkeit eines unvorhersehbaren Missbrauches oder potentiell möglichen Fehltrittes Dritter, der sich dann evtl. doch realisiert, von vornherein auf diese Art rechtlich mit einer schwebenden Verkehrssicherungspflicht „aus dem Nichts heraus“ nur auf Grundlage des Vorhandenseins eines Anschlusses iVm Benutzungsgemeinschaft zu begegnen, ist aus tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen unhaltbar. Insofern ist es zwar „jedem Inhaber eines Internetanschlusses heutzutage aufgrund der Berichterstattung in den Medien bekannt, dass über sogenannte Tauschbörsen im Internet ohne Zustimmung der Rechteinhaber rechtswidrig Musikwerke zum Download angeboten und damit Urheber- und Leistungsschutzrechte verletzt werden. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat deshalb Vorsorge zu tragen, dass sein Internetanschluss weder von ihm selbst, noch von Dritten, zu entsprechenden Rechtsverletzungen genutzt wird. Unterbleiben derartige Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen, ist auch derjenige, der seinen Internetanschluss einem Dritten überlässt, neben diesem Dritten selbst, im Rahmen der Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet (vgl. BGH, NJW 2005, S.1420 f. m.w.N; LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006 (Az. 308 0407/06); LG Frankfurt ZUM 2007, S. 406 f.).“ Andererseits können aber nur zumutbare, d.h. mögliche und zeitlich adäquate Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen dem Anschlussinhaber abverlangt werden. 7. Weiterhin wird der in Ihrem Schreiben beschriebene Ansatz zur Berechnung der Höhe der Anwaltsgebühren ausdrücklich zurückgewiesen. Der Gegenstandswert von 10.000,- € ist im vorliegenden Fall eindeutig überhöht. Auch berechnen Sie Ihre Kosten aufgrund einer 1,3 Gebühr. Dies ist im vorliegenden Fall nicht angemessen. Auch im besonderen Fall ist der Ansatz zu hoch und könnte durch eine Streitwertreduzierung erheblich abgesenkt werden. 8. Es liegt die Vermutung nahe, dass Sie im Auftrag von Bushido in größeren Stückzahlen Abmahnungen aussprechen und es sich bei der vorliegenden Abmahnung um eine rechtsmissbräuchliche handelt, bei der nur das Gebühreninteresse im Vordergrund steht. (Generelle Formulierungen im Abmahnschreiben, Geringfügigkeit des behaupteten Verstoßes, keine Originalvollmachten auf meine Akte, sondern nur Kopien, die eine Blankovollmacht vermuten lassen, textbausteinartige Ausführungen, primäres Drängen auf Kosten). Eine exakte Übersicht über die außergerichtlich erledigten Abmahnungen Ihres Mandanten und über die von ihm anhängig gemachten Gerichtsverfahren ist den Abgemahnten naturgemäß verwehrt. Eine ausreichende Abschätzung wird mir aber ermöglicht durch die Kenntnis von weiteren vergleichbaren Verfahren Ihres Mandanten, die sie gegenwärtig im Zusammenhang mit anderen Abgemahnten erledigen und welche in Internetforen ausreichend dokumentiert sind. Im vorliegenden Fall ist die hier veranschlagte Höhe des Gegenstandswertes in Verbindung mit der Geringfügigkeit des Verstoßes als auch dem einseitigen Drängen auf die Gebührerstattung ohne weiteres Festhalten an der Geltendmachung eines Schadensersatzes zugunsten des Mandanten eine stichhaltige Indiziensammlung für das Vorliegen eines einseitigen Gebühreninteresses. Im Einzelnen ist es auch aus aktuellem Anlass aus den Internetforen ersichtlich, dass eine Vielzahl von Abmahnungen durch Ihre Kanzlei bezogen auf den gleichen Rechtsverstoß innerhalb kurzer Zeit ausgesprochen wurde. Ein weiteres Argument für ein vordergründiges Gebühreninteresse ist die Tatsache, dass trotz der Möglichkeit für Ihre Mandantschaft, mich im Sinne der Schadensminderung wegen der Unterlassungsaufforderung unmittelbar und direkt zu kontaktieren, gleich eine gezielte anwaltliche Beauftragung erfolgte, obwohl es im Hinblick auf ein Organisationsverschulden bei der Störerhaftung für Dritte durchaus unsicher ist, einen günstigen Ausgang des Verfahrens im Hinblick auf die Gebührenerstattung für die eigenen Anwaltskosten zu erwarten. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes wäre nicht nötig gewesen. Würde es Ihrem Mandanten wirklich um eine Unterlassung des behaupteten Verhaltens gehen, hätte sie mich wesentlich kostengünstiger und ohne das Erstattungsrisiko einzugehen, auf den erfolgten Upload hingewiesen und die Unterlassungserklärung verlangt. 9. Ich bin Studentin und Bafög-Empfängerin. Meine finanzielle Situation lässt es den genannten Verhältnissen entsprechend nicht zu, Ihre überhöhte Kostennote zu zahlen. Um dennoch gerichtlichen Schritten vorzubeugen und eine außergerichtliche Streitbeilegung voranzutreiben, mache ich jedoch, ohne Anerkenntnis einer vorhergehenden Schuld und des Vorwurfs des unerlaubten Uploads, Ihnen folgendes Angebot: Ich schlage für Ihre geschätzte Tätigkeit eine Pauschale von angemessenen 120,- € brutto vor. Da meine finanziellen Verhältnisse wie beschrieben sich als nicht „rosig“ darstellen, zahle ich wie folgt in Raten: 15.10.2007 - 30 EUR 15.11.2007 – 30 EUR 15.12.2007 – 30 EUR 15.01.2008 – 30 EUR Ich hoffe, dass dies für Sie eine gangbare Lösung darstellt, die Sache schnell zum Abschluss zu bringen. Sofern ich von Ihnen nichts Gegenteiliges bis zum 30.09.2007 höre, gehe ich von der hier beschrieben Kostenlösung aus und beginne fristgerecht am 15.10.07 zu zahlen und betrachte die Angelegenheit als erledigt. Für Ihr Verständnis bedanke ich mich im Voraus. Mit freundlichen Grüßen, ... [bitte leute ....keine persönlichen Daten!!! weder von dem anwalt, noch von euch selber oder bekannten!! es liegt auch in eurem interesse] Geändert von starlight (26.09.2007 um 22:18 Uhr) |
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| | #18 (permalink) |
| Probezeit bestanden Threadstarter Registriert seit: 16.09.2007
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![]() | Sehr geehrte ..., in vorgenannter Angelegenheit bestätigen wir den Eingang Ihres Schreibens vom 19.09.2007. Sie geben in Ihrem Schreiben an, morgens um [...]das Internet und auch Ihren Computer nicht genutzt zu haben. Mit unserem Schreiben vom [...]haben wir Sie hinsichtlich eines Verstoßes zum Zeitpunkt [...]abgemahnt. Möglicherweise kann diese Verwechslung den Sachverhalt aufklären. Ihre übrigen Ausfuhrungen nehmen wir zur Kenntnis, lehnen Ihr Angebot zur ratenweise Zahlung eines reduzierten Betrages in Höhe von 120,00 € jedoch im Namens und im Auftrag unseres Mandanten ab. Hinsichtlich der von unserem Mandanten erhobenen Ansprüche bleibt es bei dem Inhalt unseres Schreibens vom [...]. Nachdem sich durch Ihr Schreiben vom [...]jedoch die mögliche Ursache der diesseits und Ihrerseits unterschiedlichen fallbezogenen Ansichten geklärt haben könnte, räumen wir Ihnen auf die Kosten unserer Beauftragung in Höhe von [...]beginnend ab [...]eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 50,00 € ein. Soweit jeweils zum 15. eines jeden Kalendermonats eine Ratenzahlung in Höhe von 50,00 € bis zum Abtrag eines Betrages in Höhe von [...] eingeht, möge die Angelegenheit damit einen Abschluss hinsichtlich der zivilrechtlichen Ansprüche unseres Mandanten gefunden haben. Dieser Vereinbarung müssen Sie allerdings bis zum 15.10.2007 hier eingehend schriftlich unter Anerkennung des erhobenen Betrags zustimmen. Seite1von2 RlNnHARnHlFnlFR _ B.lW::! Im Weiteren gehen wir davon aus, dass die Angelegenheit nunmehr rechtlich wie auch tatsächlich ausdiskutiert sein dürfte. Weiterungen sind diesseits nicht beabsichtigt. Kommt die Ratenzahlungsvereinbarung in folge des Ausble~~s Ihrer Zustimmung und Anerkennung nicht zustande, werden die Ansprüche unseres Mandanten gerichtlich erhoben. MfG ... Geändert von starlight (26.09.2007 um 22:20 Uhr) Grund: siehe oben |
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| | #19 (permalink) |
| Probezeit bestanden Threadstarter Registriert seit: 16.09.2007
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![]() | Wie soll ich jetzt weiter verfahren?War auch am nachmittag nicht zu hause... |
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| einmal ist keinmal Registriert seit: 19.09.2007
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![]() | HI vorerst würde ich nicht weiter reagieren, die werden niemals wegen 650euro vor gericht ziehen weil sich die mühe und der aufwand nicht lohnt ( anwalt wird von der streitsumme bezahlt ) die gefahr ist auch einfach zu gróß das sie vor gericht verlieren! es ist extrem schwer nach zu weisen das genau sie diese tat begangen haben. ip und dateiname sind keine beweise vor gericht sondern nur indizien ich würde an ihrer stelle mal abwarten was sie so als nächstes schreiben |
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