| | # 367 | ||
| Gastposter | Zitat:
Zurück zum Thema: Für mich persönlich zeigt solch eine Abmahnung die Fehleranfälligkeit der automatisierten software. Da bedarf es wohl noch ein wenig Fein-Tuning bzgl. der Suchanfrage...Oder es handelt sich schlicht und einfach um Unkenntnis seitens Abmahn-Gang! Knapp 1200 für die Benutzung der japanischen Sprache -> schon krass! Info: Obiges ist lediglich eine (freie) Meinungsäußerung, welches für einen deutschsprachigen Bürger aber auch klar erkennbar ist. Wolzi hat folgendes geschrieben: Zitat:
Gruß, Baxter __________________ Die Zeit ist reif! | ||
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| | # 370 | |
| Registriert seit: 27.04.2008
Beiträge: 5
| Zitat:
![]() Achja, die Urkunde! Da steht ANis Mohamed Ferchichi. Bushido heisst aber Anis Mohamed Yussuf Ferchici! | |
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| | # 371 |
| Gastposter | @MarvOne: Das von dir Geschriebene plus den Beitrag des Herrn Eikmeier = ? Und jetzt bist du! |
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| | # 372 | |
| Gastposter | Zitat:
Oder sehe ich das falsch? | |
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| | # 373 | |
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| Zitat:
GoA heißt nicht etwa, dass ein Anwalt ohne Auftrag beliebig tätig werden darf. | |
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| | # 374 |
| Gastposter | [QUOTE=Eikmeier;526462 Der Verletzte kann also wegen der GoA seine Anwaltskosten beim Verletzer einfordern. GoA heißt nicht etwa, dass ein Anwalt ohne Auftrag beliebig tätig werden darf.[/QUOTE] Hmm das ließt sich, wenn auch aus dem Sachzusammenhang gerissen, für einen Laien widersprüchlich. Vorausgesetzt ein Verletzter ist tatsächlich verletzt worden darf RAw xyz dann eine Kostennote versenden.Auch ohne Mandat?? Bitte verzeihen Sie meinen Anredefehler in den vorherigen postings Herr Dr.Eikmeier. |
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| | # 375 |
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| Ohne Mandat sind doch gar keine Kosten entstanden. GoA bedeutet folgendes: Der Verletzte bemerkt die Verletzung und mahnt den Verletzer - also den Täter - ab. Damit führt der Verletzte ein Geschäft des Verletzers, denn es ist im Interesse des Verletzers, vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung abgemahnt zu werden. Der Verletzer hat aber den verletzten nicht dazu beauftragt, also handelt es sich um eine Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Anwaltskosten entstehen durch die Beauftragung des Rechtsanwaltes durch den Verletzten - also den Rechteinhaber. Dieser schuldet primär die Zahlung. Ist beim Verletzer nichts zu holen, bekommt der Anwalt sein Geld vom Auftraggeber. Wer die Musik bestellt, der zahlt. So jedenfalls sieht es das Gesetz vor. Aus der oben beschriebenen GoA ergibt sich jetzt ein Erstattungsanspruch gegen den Verletzer. Dieser kann aber nur entstehen, wenn etwas zu erstatten ist. Das setzt voraus, dass der abmahnende Anwalt ein Mandat hat. Ohne Mandat könnte er auch keine wirksame Abmahnung aussprechen, denn dem Anwalt stehen regelmäßig ja keine Rechte an den Musikstücken pp. zu. |
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| | # 377 |
| Gastposter | Sehr geehrter Herr Dr. Eikmeier danke für Ihr rasches Posting. Wenngleich auch zwischen Ihnen und Ihren geschätzten Kollegen eine Differenz in Sachen dieser Auslegung besteht...(GoA) Darf ich empfehlen Anwälte die abmahnen,insbesondere ohne Mandat,der Kammer zur Prüfung zu übergeben?? Wg Missbrauch? Ich weiß, keine Rechtsberatung hier! Herr Dr.Eikmeier , Sie wie ich wissen das viele Fehler in der Handhabung dieser "Sachlage" möglich sind. Sowohl als Verletzter und Verletzter. Die Auslegung nach Straf- und Zivilrecht sind ebenso zu unterscheiden wie die Implementierung aktueller Gesetzte. Das Sie als RA die Dinge möglicherweise anders beurteilen ist hier dahin gestellt. Wenn Sie in Zukunft meine Postings mit" Quatsch" kommentieren wollen, bitte! Wenn Sie bestreiten wollen das es in Ihrem Berufsstand Kollegen gab oder gibt die seinerzeit die GoA zu Eigennutz auslegten oder auslegen......Auch ok. Ich bitte meine Persönliche Meinung zu entschuldigen. Dieses Posting richtet sich nicht gg. Sie persönlich. |
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| | # 378 | |||||||
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| Immer wieder gerne. Zitat:
Wenn Sie sich mal der Mühe unterziehen, den Aufwendungsersatzanspruch zu lesen, so finden Sie dort zwei wichtige Begriffe: den Geschäftsherrn und den Geschäftsführer. Geschäftsherr ist der Filesharer. Geschäftsführer der Rechteinhaber. Der Geschäftsführer (Rechteinhaber) veranlaßt die Abmahnung des Geschäftsherrn (Filesharer) durch einen Rechtsanwalt. Diese Geschäftsführung entspricht dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn. (Das mögen Sie wieder anders sehen, die Rechtsprechung sieht es aber nun einmal so.) Rechtsfolge ist ein Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers (Rechteinhabers) gegen den Geschäftsherrn (Filesharer) hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten ("...so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.") Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Mich beschleicht so allmählich das Gefühl, dass da auf Ihrer Seite GoA mit der Frage des Datums irgendwelcher schriftlichen Vollmachtsexemplare durcheinander gewürfelt wird. Vielleicht können Sie das ja mal mit einem konkreten Beispiel versehen, damit ich zumindest mal weiß, wo denn Ihr Problem liegt. Zitat:
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| | # 379 |
| Registriert seit: 20.04.2008
Beiträge: 4
| Hallo zusammen, nachdem doe geänderte UE verschickt und auch der Eingang bestätigt wurde, kam nun heute die schon erwartete Antwort. Fiedler und Co. akzeptieren die UE nicht, weil der Satz "das ausschließliche recht bzw. ausschließliche rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung zusteht bzw. zustehen". Die Erklärung enthält eine unzulässige Bedingung und würde eine wiederholungsgefahr nicht ausschließen. Die geänderte Erklärung und die RA-Gebühren von Euro 1.005,40 sollen bis 14. Mai überwiesen werden. Ansonsten soll die Sache einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Was oder was soll ich jetzt machen? Bitte Erklärungen die jedermann versteht denn so helfen Sie allen anderen auch! Lieben Gruß Kerstin |
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