| | # 4261 | ||
| Gesperrt Registriert seit: 30.05.2009
Beiträge: 382
| ... 'mal gaaaanz spitzfindig: Zitat:
Die "Ironie" dabei hat Shual oben bereits sehr schön verständlich dargelegt: "Die anwaltliche Beauftragung hat hier bislang nur das Ergebniss gebracht, dass keine Ergebnisse über die Vergleiche veröffentlicht werden. Insofern ist zu vermuten, dass sie weitgehend so aussehen, wie der ursprünglich geforderte Betrag, jedoch erhöht um eigene Anwaltskosten." -> Auf highschool-english ausgedrückt: "WORD" (das "m.f." dahinter spare ich mir aber...) Von daher kann ich für meinen Teil das statement von Shual auch nur unterstreichen: Zitat:
a) Die "Sofortzahler" nehmen einen Vergleich direkt an und zahlen den angebotenen Vergleichsbetrag -> Resultat: Vergleich b) Die Gegenvergleichanbieter mit eigenem Anwalt vergleichen sich nach "kaufmännischem Verhandlungsgeschick": s.o. --> Resultat: Vergleich c) Klagen sind (meines Wissens nach) "noch" nicht mathematisch / statistisch gesehen wirklich relevant im Sinne von aussagekräftig/auswertbar. Klar, sie gibt es natürlich und es kommt auch hier und da vor - aber im Verhältnis (!) gesehen fallen diese derzeit nicht ins Gewicht. Wer weiß: Kommt ja vielleicht noch? Vielleicht aber auch nicht? Jedenfalls hört man bei einigen als Ergebnis folgendes: Resultat --> Vergleich d) Die Nichtzahler können das ganze Treiben derzeit entspannt beobachten... ---> Resultat: Offen Quote, Vergleich -> 3:1 Bitte korrigieren, wenn ich als Techniker Blödsinn geschrieben habe -> hier ist nämlich eigentlich die "Jura-Fraktion" gefragt... ---------------------------------------------------- In dem Zusammenhang 'mal 'ne Frage @all: Wenn es z.B. heißt, daß man über die Vergleichsanbieter seitens der Abgemahnten nichts mehr hört, angeblich wegen dieser "Schweigeklausel" (wäre mir persönlich übrigens scheißegal, ich würde trotzdem berichten.), wie verhält es sich denn z.B. mit den 2005-Abgemahnten hinsichtlich der Verjährung!?? Hat da 'mal einer etwas von gehört!? Oder haben die auch 'ne "Schweigeklausel"... ![]() Interessant wäre auch diese "1. 60.000 Euro Streitwert-BOSCH-Klage mit S&W" oder die Geschichte mit der "no-upload-Klage gegen Mediaprotector" Auch Stillschweigen vereinbart!? Hätte z.B. S&W in dem Boschfall gesiegt, dann hätten wir das mit Sicherheit auf der Logistep-website unter die Nase gehalten bekommen...oder meint ihr nicht!? D.h.: Wie ist so etwas zu bewerten? "PR-Gags",? Oder wie kann ich mir das vorstellen? Interessiert das etwa keinen!? Danke und Gruß, Baxter Werbung | ||
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| | # 4263 |
| Registriert seit: 28.04.2009
Beiträge: 288
| Ist dieses Urteil eigentlich irgendwie verpufft, oder warum ist das hier nicht der erste Vorgehensvorschlag zur Abwehr von Abmahnungen bei fehlender Originalvollmacht ? Ist eigentlich bekannt, wer Beklagter und wer die Kläger in diesem Prozess waren (Antwort ggfls. per PN = würd mich schon interessieren)? Was spricht gegen die Zurückweisung einer Abmahnung (um die Rechtsverfolgungskosten abzuwehren) bei gleichzeitiger Beifügung einer modifizierten Unterlassungserklärung (um dem Unterlassungsanspruch zu genügen und gleichzeitig einer Abmahnung mit Vollmacht vorzubeugen) ? Warum verschicken die Abmahner Abmahnungen ohne Vollmacht um sie dann nach Aufforderung durch den Abgemahnten nachzuliefern ? Jeder kennt den Satz "..es wird anwaltlich versichert..." Was zählt eine "anwaltliche Versicherung" ? Was hat sie für einen rechtlichen Gehalt ? Ich habe den Eindruck, die Kanzleien wollen den Abgemahnten erst über §§ 677 BGB vor einem Prozess schützen um dann, wenn klar wird, dass dies nicht der Wille des Geschäftsherrn (Abgemahnter) ist, die Urheberrechtsverletzung nach § 97 UrhG Rechtstext: § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Rechtstext Ende in Verbindung mit Rechtstext § 97a Abmahnung (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro. Rechtstext Ende durchzusetzen. Die Rechtsprechung spielt ihnen dabei in die Hände (bzw. bildet eine fruchtbare Basis Aber jetzt bin ich aus Versehen ins Schwafeln geraten. Mögen es mir die Selbstdarsteller in diesem Forum verzeihen. Bin gespannt wer sich den Schuh anzieht. Wo ich grad Musik auf Youtube höre: Warum werden Titel wie Infinity noch in Tauschbörsen runtergeladen ? Sind Converter auch schon verboten ? MfG
__________________ Hilfreiche Links: Erste Hilfe, Die modUE, Suche nach abgemahnten Werken, Die Abmahn-Datenbank, Leitfaden für Eltern, UrhG, BGB, TKG, RVG. |
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| | # 4265 | |
| Registriert seit: 24.02.2008
Beiträge: 94
| Zitat:
Nachdem ich Waldorf allerdings für keinen Deut besser halte als die anderen anwaltlichen Drückerkolonnen, nehme ich mal an, dass die sich die Option natürlich offenhalten. Danke in jedem Fall für die deutliche Klarstellung. | |
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| | # 4266 |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| crossposting: aktuelle Antwort von Frau Bundesjustizministerin: "...da der Gesetzgeber den Interserviceprovider in § 101 UrhG weder zum Stillschweigen noch zur Anzeige gegenüber dem Nutzer verpflichtet hat, richtet sich die Frage der Auskunft an den Betroffenen nach den allgemeinen Vorschriften. In Betracht kommt eine Benachrichtigung des Betroffenen im Sinne von § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). § 33 BDSG regelt allerdings nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Benachrichtigungspflicht besteht. Grundsätzlich hindert § 33 BDSG den Provider daher nicht, den Betroffenen von einer Auskunftserteilung nach § 101 UrhG zu benachrichtigen, obwohl die Voraussetzungen für eine gesetzliche Benachrichtigungspflicht nicht vorliegen. Ob der Provider eine danach grundsätzlich zulässige Benachrichtigung im Einzelfall ausnahmsweise unterlassen muss, weil die Tatsache der Auskunftserteilung geheimhaltungsbedürftig ist, namentlich wegen eines überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten (vgl. § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BDSG), kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und auf Grund einer sorgfältigen Abwägung der widerstreitenden Interessen beurteilt werden. Insoweit möchte ich insbesondere einer Beurteilung durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde nicht vorgreifen. Falls Ihr Provider sich rechtlich gehindert sieht, Sie über die Erteilung von Auskünften nach § 101 UrhG zu benachrichtigen, können Sie den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit um Überprüfung bitten... Quelle: abgeordnetenwatch |
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| | # 4267 |
| Registriert seit: 09.07.2009
Beiträge: 10
| Habe leider heute auch Post bekommen. Eine Filmdatei im April angeboten für ca 6 1/2 Stunden XXXXX Uhr) und soll jetzt Rechtsanwaltskosten von 506,- Euro + 450,- Euro Schadensersatz zahlen, bis 21.07 und bis zum 14.07 die beigefügte Unterlassungserklärung zurücksenden. Wie soll man sich da am besten Verhalten? Die Originalunterlassungserklärung nicht unterschreiben, dafür lieber die abgeänderte, bzw. gar nicht reagieren da der Brief einfach ohne Einschreiben gekommen ist und die Postleitzahl auch noch nicht einmal stimmte? Vielleicht kann mir da jemand von Euch weiterhelfen. |
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| | # 4268 |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.682
| Also schaun wir mal! 1. Gar nicht reagieren. Die schlechteste aller Möglichkeiten. Das sollte man nur in Betracht ziehen, wenn man Geld genug hat, um einen möglichen Prozess zu bezahlen. 2. Zum Anwalt gehen. Eine gute, einfache, aber nicht billige Lösung. Sie sollten sich dann allerdings einen Anwalt Fachrichtung Internet- oder Onlinerecht suchen. 3. Die vorgefertigte, beigefügte Unterlassungserklärung unverändert abgeben und die Kosten übernehmen. Das ist eine einfache aber eher nicht empfehlenswerte Möglichkeit, da die Unterlassungserklärungen wie sie die Abmahnanwälte fordern oft Knebelverträge sind. Und die Kosten der Abmahnung sind meist ungerechtfertigt hoch. 4. Die geforderte Unterlassungserklärung abgeben, aber die Kosten nicht übernehmen. Das sollte man auch nicht unbedingt machen, da die Unterlassungserklärungen wie sie die Anwälte fordern oft Knebelverträge sind. Die Abmahngebühren können eingetrieben werden. 5. Eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben und die Kosten übernehmen. Nicht die billigste, aber dennoch gute Lösung 6. Eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben aber die Kosten nicht übernehmen. Eine gute Lösung, mann sollte allerdings daran denken, dass einem der gegnerische Anwalt nicht so einfach davon kommen lässt. Es ist eher eine Überlegung wert, sich mit dem Abmahnanwalt zu einigen. 7. Schutzschrift (en) hinterlegen und die einstweilige Verfügung abwarten. 8. Negative Feststellungsklage erheben. 9. In Ausnahmefällen: Schadensersatzklage erheben. 10. Beschwerde - Gewerbeuntersagung So ist die allgemeine Vorgehensweise der meisten Forenuser: mod UE & Muster einer abgeänderten Unterlassungserklärung (Begleitschreiben=Optional): (per Einschreiben mit Rückantwort) und sonst nichts, kein Geld, keinen Kontakt. Wichtig: (Die modifizierte Unterlassungserklärung „mod UE“) sollte für jeden Abgemahnten zum Pflichtwerkzeug werden, da der Rechte Inhaber „RI“ einen Anspruch auf Unterlassung hat! Außerdem senkt die mod UE den Streitwert um ein erhebliches. Betrifft: Die Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt am 01. des Jahres, des auf die Kenntniserlangung folgt. ( Es gilt das Datum, an welchem der Abmahner die Identität des Anschlussinhabers per Akteneinsicht erfahren hat.) Sie dauert 3 Jahre. Bei Kenntnis in 2009 endet die Verjährung am 31.12.2012. Du findest diesen Beitrag sinnvoll und hilfreich? Dann klicke auf den DANKE-Button. Copyright © ulrich |
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| | # 4269 |
| Registriert seit: 22.06.2009
Beiträge: 9
| UPDATE! Heute kam der Bettelbrief der Waldi´s ...Unterlassungserklärung erfüllt... ...fristgerechter Zahlungseingang konnte jedoch nicht festgestellt werden. ... Denke weiterhin: Es gibt viel zu tun, WARTEN WIR ES AB! Gruß an alle Helfer |
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| | # 4270 | |
| Registriert seit: 17.04.2009
Beiträge: 65
| Zitat:
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| | # 4271 | |
| Registriert seit: 06.06.2009
Beiträge: 21
| Zitat:
Warte nämlich immer noch und habe Anfang Juni die ModUE abgeschickt. Normale Wartezeit? Was ist, wenn sie sich jetzt nicht mehr melden? Fall erledigt?!? Liebe Grüße und auch ein DANKE an ALLE! | |
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| | # 4272 | |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.682
| Zitat:
Und eine Bestätigung Deiner mod UE seitens der Kanzlei ist nicht zwingend erforderlich. | |
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| | # 4273 |
| Registriert seit: 09.07.2009
Beiträge: 3
| Hallo, gehöre jetzt auch zur Gemeinde der Waldorf Geschädigten. Die Tips in diesem Forum waren für mich sehr hilfreich. Allmählich bekomme ich den Eindruck, dass Sony und Co. die Tauschbörsen gar nicht so ungern sehen, wie sie das propagieren. Die müssten ja für die geforderten 350 Euronen Schadenersatz glatt 20 CDs verkaufen...und die auch noch herstellen. Da hat sich wohl ein gewaltiger Schattenmarkt etabliert, Abmahnkanzleien und im Gefolge Beratungskanzleien. Habe mir heute mal Kanzleiangebote (die hier empfohlen werden) eingeholt, die reichen von 150 bis 350 Euronen (plus Märchensteuer). Da muss ja der Anwalt fast eine Halbierung der Forderung erreichen, dass sich das lohnt. Ein gutes Geschäft für viele... Grüsse flyingdoc13 |
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| | # 4275 | |
| Registriert seit: 17.04.2009
Beiträge: 65
| Zitat:
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| | # 4276 |
| Registriert seit: 25.04.2008
Beiträge: 16
| Hallo, soooo ich bzw. der Anschlussinhaber hat heute auch Post bekommen wegen "Männersache" von XX:XX:XX bis XX:XX:XX steht im Protokoll. ModUE ist schon fertig (die hier überall herumgeistert) und wird morgen per Fax und Einschreiben versendet. RA Kosten:506 Euro Schadensersatz: 450 Euro macht 956 Euro Teure ~4 Minuten. Hoffe ich mache bisher alles richtig. Ich habe hier zwar schon einiges gelesen aber noch habe ich noch drei Fragen -Ist es richtig das ich nach Eingangsbestätigung der ModUE mich dort melden soll und evtl. noch etwas an den Kosten handeln kann? -Wie weit geht man mit den Kosten in der Regel runter? -Sollte ich überhaupt auf die Kosten reagieren? Grüße |
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| | # 4277 | |
| Registriert seit: 11.06.2009
Beiträge: 4
| Zitat:
frist bis zum 16.07.2009 nja man wird sehen | |
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| | # 4278 | |
| Registriert seit: 06.06.2009
Beiträge: 21
| Zitat:
, ich hab immer gedacht, entweder MÜSSEN sie sie anerkennen oder es kommt ein netter Brief, dass sie abgelehnt wird.Also dann mal abwarten..... ![]() | |
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| | # 4279 |
| Registriert seit: 09.07.2009 Ort: An der langen, laaaangen, verdammt langen A5
Beiträge: 3
| Soooo, nachdem ich jetzt seit 17Uhr am Büffeln bin, habe ich mich entschieden auch ein Mitglied der Community zu werden. Erstmal finde ich es ganz klasse wie hier miteinander geschrieben wird und wie "unglaublich viele Tips" hier gepostet werden. Also nach dem heutigen erhalt des "Waldibriefs", werde ich mir einen Anwalt nehmen der mir einen Pauschalbetrag (250) zugesagt hat. Der setzt mir das mod. UE schreiben auf und dann warten wir es ab. Zu meinem fall ist zu sagen, das meine liebe Schwester "Männersache" downgelodet hat. Sie ist erst 16. Schau ma mal ob das was bringt... Erstmal veilen Dank an alle die sich so ausgiebig mit diesem Thema befassen. Jetzt meine Frage, hehehe. Gibt es schon von Irgendjemandem aktuelle News bezüglich eines länger laufenden Falls. Sollte so min 1-2 Jahre alt sein. Weil dazu konnte ich nichts finden. Z.B. erneute Mahnschreiben, Gebührenerhöhung etc. So ich bin morgen wieder da und bin gespannt was es neues Gibt. Also mein Beileid an alle Beteiligten. Liebe Gruße und lasst den Kopf nicht hängen Butcher |
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| | # 4280 | |
| Registriert seit: 09.06.2009
Beiträge: 31
| Zitat:
Gut erkannt. Aber ist doch irgendwie schön, dass wir die Wirtschaft ankurbeln und wenigstens den Anwälten genügend Aufträge geben ! Wenn ich Anwalt wäre, würde ich alles dafür tun um Kanzleien wie Waldorf und Co. in den **** zu hauen ! Allein schon um das Berufsbild Anwalt zu retten.... Leider habe ich Jura nicht studiert und habe es auch nicht vor ... denn wenn Abmahnungen die Zukunft von Anwaltskanzleien sind , dann gute Nacht! Ahja, bevor ich jetzt wieder mit heftiger Kritik von so genannten "Abwehrkanzleien" konfrontiert werde: Ihr macht auch ganz gut Kohle mit der Abmahnungsache! Und wenn ich lese, dass Vergleiche (+ eigene Anwaltskosten ) höher sind, als der ursprüngliche Betrag... dann wird mir SCHLECHT ! | |
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, ich hab immer gedacht, entweder MÜSSEN sie sie anerkennen oder es kommt ein netter Brief, dass sie abgelehnt wird.
