Abmahnung von Waldorf Frommer - nicht alleiniger Zugangsinhaber


Alt 08.07.2009, 18:56   # 4261
USA
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... 'mal gaaaanz spitzfindig:

Zitat:
Zitat von princess
so würde es in absehbarer Zeit keine Vergleiche mehr geben.
Wenn man bedenkt, daß eine Abmahnung im Grunde ein "außergerichtliches Vergleichsangebot" darstellt, dann geht der ganze Spaß ja sowieso immer mit 'nem Vergleich los... quasi.... *Tätää* (Spaß! )

Die "Ironie" dabei hat Shual oben bereits sehr schön verständlich dargelegt:
"Die anwaltliche Beauftragung hat hier bislang nur das Ergebniss gebracht, dass keine Ergebnisse über die Vergleiche veröffentlicht werden. Insofern ist zu vermuten, dass sie weitgehend so aussehen, wie der ursprünglich geforderte Betrag, jedoch erhöht um eigene Anwaltskosten."
-> Auf highschool-english ausgedrückt: "WORD" (das "m.f." dahinter spare ich mir aber...)

Von daher kann ich für meinen Teil das statement von Shual auch nur unterstreichen:
Zitat:
Zitat von Shual
Wohl doch eher... "egal was man macht, es kommen immer nur hauptsächlich Vergleiche raus".
Interpretationsversuch (natürlich offen zur Diskussion!!!):
a) Die "Sofortzahler" nehmen einen Vergleich direkt an und zahlen den angebotenen Vergleichsbetrag -> Resultat: Vergleich
b) Die Gegenvergleichanbieter mit eigenem Anwalt vergleichen sich nach "kaufmännischem Verhandlungsgeschick": s.o. --> Resultat: Vergleich
c) Klagen sind (meines Wissens nach) "noch" nicht mathematisch / statistisch gesehen wirklich relevant im Sinne von aussagekräftig/auswertbar. Klar, sie gibt es natürlich und es kommt auch hier und da vor - aber im Verhältnis (!) gesehen fallen diese derzeit nicht ins Gewicht. Wer weiß: Kommt ja vielleicht noch? Vielleicht aber auch nicht? Jedenfalls hört man bei einigen als Ergebnis folgendes: Resultat --> Vergleich
d) Die Nichtzahler können das ganze Treiben derzeit entspannt beobachten... ---> Resultat: Offen

Quote, Vergleich -> 3:1

Bitte korrigieren, wenn ich als Techniker Blödsinn geschrieben habe -> hier ist nämlich eigentlich die "Jura-Fraktion" gefragt...

----------------------------------------------------

In dem Zusammenhang 'mal 'ne Frage @all:
Wenn es z.B. heißt, daß man über die Vergleichsanbieter seitens der Abgemahnten nichts mehr hört, angeblich wegen dieser "Schweigeklausel" (wäre mir persönlich übrigens scheißegal, ich würde trotzdem berichten.), wie verhält es sich denn z.B. mit den 2005-Abgemahnten hinsichtlich der Verjährung!?? Hat da 'mal einer etwas von gehört!? Oder haben die auch 'ne "Schweigeklausel"...

Interessant wäre auch diese "1. 60.000 Euro Streitwert-BOSCH-Klage mit S&W" oder die Geschichte mit der "no-upload-Klage gegen Mediaprotector"
Auch Stillschweigen vereinbart!? Hätte z.B. S&W in dem Boschfall gesiegt, dann hätten wir das mit Sicherheit auf der Logistep-website unter die Nase gehalten bekommen...oder meint ihr nicht!?

D.h.: Wie ist so etwas zu bewerten? "PR-Gags",? Oder wie kann ich mir das vorstellen? Interessiert das etwa keinen!?

Danke und Gruß, Baxter
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Alt 08.07.2009, 21:46   # 4262
Frank2009
 
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sollte man auf alle Fälle dafür sorgen, daß sich keiner von denen in ein Steuerparadies zurückzieht, bevor dieser Laden geschlossen wird.

Ich denke, daß dzbgl. viele hier meiner Meinung sind.


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Alt 09.07.2009, 01:24   # 4263
Belfegor
 
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Ist dieses Urteil eigentlich irgendwie verpufft, oder warum ist das hier nicht der erste Vorgehensvorschlag zur Abwehr von Abmahnungen bei fehlender Originalvollmacht ? Ist eigentlich bekannt, wer Beklagter und wer die Kläger in diesem Prozess waren (Antwort ggfls. per PN = würd mich schon interessieren)? Was spricht gegen die Zurückweisung einer Abmahnung (um die Rechtsverfolgungskosten abzuwehren) bei gleichzeitiger Beifügung einer modifizierten Unterlassungserklärung (um dem Unterlassungsanspruch zu genügen und gleichzeitig einer Abmahnung mit Vollmacht vorzubeugen) ? Warum verschicken die Abmahner Abmahnungen ohne Vollmacht um sie dann nach Aufforderung durch den Abgemahnten nachzuliefern ? Jeder kennt den Satz "..es wird anwaltlich versichert..." Was zählt eine "anwaltliche Versicherung" ? Was hat sie für einen rechtlichen Gehalt ? Ich habe den Eindruck, die Kanzleien wollen den Abgemahnten erst über §§ 677 BGB vor einem Prozess schützen um dann, wenn klar wird, dass dies nicht der Wille des Geschäftsherrn (Abgemahnter) ist, die Urheberrechtsverletzung nach § 97 UrhG

Rechtstext:

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Rechtstext Ende

in Verbindung mit

Rechtstext

§ 97a Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Rechtstext Ende

durchzusetzen. Die Rechtsprechung spielt ihnen dabei in die Hände (bzw. bildet eine fruchtbare Basis ). Nahezu jede Verteidigungsmöglichkeit des Abgemahnten wird demontiert oder "kann dahinstehen". Ich war gar nicht zuhause = Schutzbehauptung. Nur Familienmitglieder können Zeugnis liefern = Argwohn. IP-Beweis: Gegenargumentation kaum möglich. Beschluss zur Auskunftserteilung des ISP = Vorverurteilung. Software des IT-Dienstleisters unzuverlässig: Xk-Euros erforderlich für Gegengutachten = finanziell unmöglich. Normativer Datenschutz kontra Zivilanspruch ? = Wen kümmert`s wenn ich einen Richterspruch habe ?! Auf das richterliche Verständnis von Hashwerten, Fake-Dateien, Zweckveranlassern und dgl. kommt es dabei offensichtlich nicht an. Ebensowenig auf die Frage, wer welche Köder in welchem Segment (Pornos) ausgeworfen hat. Auf die Tatbestandsmerkmale von § 97a (2) UrhG gehe ich jetzt mal nicht ein .... da verweise ich nur auf die (armselige) Rechtsprechung dieses Landes. Sicherlich provoziert vom Bundesgesetzgeber, der sich immer wieder dadurch empfiehlt, dass sein unprofessioneller Erguss erst von Gerichten feingeschliffen oder gänzlich verworfen (Bundesverfassungsgericht) werden muss. Dabei müssen die Gerichte oftmals "raten", was denn der Gesetzgeber gemeint haben möge. Geht`s noch ?

Aber jetzt bin ich aus Versehen ins Schwafeln geraten. Mögen es mir die Selbstdarsteller in diesem Forum verzeihen. Bin gespannt wer sich den Schuh anzieht.

Wo ich grad Musik auf Youtube höre: Warum werden Titel wie Infinity noch in Tauschbörsen runtergeladen ? Sind Converter auch schon verboten ?

MfG
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Alt 09.07.2009, 01:59   # 4264
steffenXXL
Gastposter
 

Originalvollmacht oder nicht?


Zitat:
Ist dieses Urteil eigentlich irgendwie verpufft, oder warum ist das hier nicht der erste Vorgehensvorschlag
zur Abwehr von Abmahnungen bei fehlender Originalvollmacht?
Weil es wie überall ist im Abmahnwesen, Juristen streiten sich gern und über alles. Die Rechtsprechung ist
hier so “aussagekräftig“ wie zur Störerhaftung, wer kommt für die 200,00 € Gebühren für den Richterbeschluss
auf, was ist genau “in gewerblichen Ausmaߓ, § 97a Abschn. 2 UrhG usw. Der eine Gerichtsstand sagt: Hü, der
andere nur 200 km weiter : Hot!


Original Vollmacht bei Abmahunung – Nein!

Landgericht Köln, Urteil vom 18.07.2007 Az. 28 O 480/06

Letztlich ohne Belang ist, ob dem Abmahnschreiben Original-Vollmachten beigefügt waren. Zwar ist die Anwendbarkeit
von § 174 BGB auf eine anwaltliche Abmahnung in Rechtsprechung Literatur umstritten (vgl. einerseits OLG Köln,
WRP 1985, 360 f.; andererseits OLG Düsseldorf, WRP 2001, 52 f.; zum Ganzen: Busch, GRUR 2006, 477 ff. m. w. N.).
Sollte § 174 BGB auf die Abmahnung direkt oder entsprechend anwendbar sein, so könnte der Abgemahnte die Abmahnung
gegenüber dem Anwalt unverzüglich zurückweisen, falls dieser bei Übersendung des Abmahnschreibens keine Originalvoll-
machtsurkunde beifügt. Ein unwirksames Rechtsgeschäft läge hier jedoch auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des
§ 174 BGB nicht vor. Das Abmahnschreiben vom 19.01.2006 enthielt nämlich zugleich die Aufforderung zur Abgabe der
strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. In dieser Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden
Angebots zu sehen. Insoweit handelt es sich jedoch nicht um ein „einseitiges Rechtsgeschäft“, auf das § 174 BGB
Anwendung finden könnte (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.07.2000 – Az. 6 W 18/00).

Darüber hinaus wurde die Abmahnung seitens des Beklagten nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern gem.
§ 121 Abs.1 S. 1 BGB, zurückgewiesen. Vielmehr wurde die geforderte Unterlassungserklärung unter dem 27.01.2006
seitens des Beklagten unterschrieben und – wenn auch mit Streichung der Kostenübernahmeverpflichtung – zurückgesandt.



LG Hamburg, Urteil vom 29.04.2008, Az. 312 O 913/07
Die Abmahnung war nicht deshalb unberechtigt, weil die Klägerin ihr zunächst nur eine Vollmacht in Kopie beigefügt
hatte. Die Kammer geht davon aus, dass die Wirksamkeit und Berechtigung einer Abmahnung nicht davon abhängt, dass
derselben eine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt ist.
Der Unterlassungsanspruch des Verletzten wird durch eine unterlassene Abmahnung nicht berührt, der Zweck der Abmahnung,
nämlich den Verletzer im eigenen Interesse auf eine drohende Klage hinzuweisen und ihm die Gelegenheit zur außergericht-
lichen Streitbeilegung zu geben, wird auch durch eine Abmahnung erfüllt, der eine Vollmacht im Original nicht beigefügt
war (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2001, Az. 6 W 132/01 Rz. 4, zit.n.juris).



LG Berlin, Urteil vom 01.04.2008, Az. 16 O 778/07
Die Übersendung der Originalvollmacht mit dem Abmahnschreiben war nicht notwendig. Denn § 174 BGB ist auf die Abmahnung
nicht anzuwenden, weil sie - mangels unmittelbar rechtsgestaltender Wirkung - kein einseitiges Rechtsgeschäft ist,
sondern primär eine Warnung an den Abgemahnten darstellt, welche diesem die Möglichkeit eröffnen soll, eine
Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen bzw. abzustellen, und so eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Abmahnenden
zu vermeiden. Bei entsprechender Ausgestaltung soll eine Abmahnung zudem einen Unterwerfungsvertrag vorbereiten (Busch
GRUR 2006,478, 478f. auch zum Meinungsstand). Bestehen gleichwohl auf der Seite des Abgemahnten ernstliche und berechtigte
Zweifel an der Bevollmächtigung des abmahnenden Rechtsanwalts, muss der Abgemahnte unverzüglich die Vorlage einer
Originalvollmacht verlangen und zugleich verbindlich versichern, die verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung
unmittelbar nach Erhalt des gewünschten Vollmachtsnachweises abzugeben (KGR 1995, 46, 47; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 41 Rn. 6a; ähnlich HefermehI/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl.,
UWG § 12 Rn. 1.27f.). Die fehlende Originalvollmacht ist hier schon nicht auf die Abmahnung, sondern erstmals während
des Rechtsstreits, der mit der Abmahnung gerade verhindert werden sollte, gerügt worden.


.................................................. .................................................


Original Vollmacht bei Abmahunung – Ja!


OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2006, Az. I-20 U 22/06
Ob in Vertretungsfällen die Beifügung der Vollmachtsurkunde im Original erforderlich ist, weil die Abmahnung wirkungslos
ist, wenn der Schuldner - wie im Streitfall - die Erklärung des Vertreters wegen der Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde
unverzüglich zurückweist (§ 174 BGB analog), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Teilweise wird angenommen,
dass auch eine vom Schuldner mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesene Abmahnung wirksam ist (OLG Köln, WRP 1985, 360,
361; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323, 1324; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Auflage, Kapitel 41, Rdnr. 6,
6 a m.w.N.). Begründet wird dies insbesondere damit, dass der Zweck der Abmahnung, den Verletzer - im eigenen Interesse
- auf eine drohende Klage hinzuweisen und ihm die Gelegenheit zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung durch Abgabe
einer Unterwerfungserklärung zu geben, auch durch eine Abmahnung erfüllt werde, für die eine Vollmacht nicht nachgewiesen
werde (vgl. Teplitzky, a.a.O.).

Im Hinblick auf diese Rechtswirkungen der Abmahnung und die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutsamkeit der Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der
Vertreter zur Abmahnung bevollmächtigt ist. Auf der anderen Seite ist nicht erkennbar, dass die Beifügung einer Original-
vollmachtsurkunde eine erhebliche Mühewaltung für den Abmahnenden bedeutet (ebenso Piper/Ohly, a.a.O. m.w.N.).


LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.08, Az. 12 O 393/07
Ob in Vertretungsfällen die Beifügung der Vollmachtsurkunde im Original erforderlich ist, weil die Abmahnung wirkungslos
ist, wenn der Schuldner - wie im Streitfall - die Erklärung des Vertreters wegen der Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde
unverzüglich zurückweist (§ 174 BGB analog), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Teilweise wird angenommen,
dass auch eine vom Schuldner mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesene Abmahnung wirksam ist (vgl. OLG Köln BRP 1985,
360, 361). Das OLG Düsseldorf hat nach nochmaliger Überprüfung an der in den Beschlüssen vom 13.07.2000 (GRUR-RR 2001,
286) und vom 19.04.1989 (NJWE-WettbR 1999, 263) vertretenen Auffassung festgehalten (Urteil vom 21.11.2006 -
Az.: I-20 U 22/06), dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ebenso wie die Mahnung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche
Handlung ist, auf die § 174 ZPO entsprechend Anwendung findet, (vgl. zu den dargelegten Überlegungen des OLG Düsseldorf
die Begründung im letztgenannten Urteil). Die Kammer schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an.
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Alt 09.07.2009, 14:30   # 4265
Holgerhie
 
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Zitat:
Zitat von steffenXXL Beitrag anzeigen
Da muss ich einmal, ein ganz wenig widersprechen. Denn nach meinen, mir sicher vorliegenden,
Informationen kommt es regelmäßig zu Mehrfachabmahnungen:
1. Musik:
a) Rechteinhaber Matthew Tasa, Uptunes - rund um die abmahnende Kanzlei Nümann + Lang
b) Rechteinhaberin DigiProtect - rund um die abmahnenden Kanzleien Kornmeier, Graf v. Westphalen.
2. Pornoabmahnungen:
Rechteinhaberin DigiProtect – rund um die Rechteinhaberin DigiProtect.


Beispiel (keine Einzelfälle):
1. Erste Abmahnung Kornmeier, zweite Abmahnung Graf v. Westphalen
2. Erste Abmahnung Kornmeier, zweite Abmahnung Graf v. Westphalen, dritte Abmahnung Rasch
3. Erste Abmahnung U+C, zwei Tage später noch ein und eine Woche später noch eine.

Es ist doch lukrativer die Dinger – tröpfchenweise zu versenden!


MfG - Steffen
Dann habe ich wohl zu lange innerhalb des eigenen Tellerrrands gebadet. Tatsächlich verfolge ich eher wenig, was die anderen Anwälte so treiben, weil's mich nicht betrifft.

Nachdem ich Waldorf allerdings für keinen Deut besser halte als die anderen anwaltlichen Drückerkolonnen, nehme ich mal an, dass die sich die Option natürlich offenhalten.

Danke in jedem Fall für die deutliche Klarstellung.
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Alt 09.07.2009, 15:59   # 4266
Alter Esel
 
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crossposting:

aktuelle Antwort von Frau Bundesjustizministerin:

"...da der Gesetzgeber den Interserviceprovider in § 101 UrhG weder zum Stillschweigen noch zur Anzeige gegenüber dem Nutzer verpflichtet hat, richtet sich die Frage der Auskunft an den Betroffenen nach den allgemeinen Vorschriften. In Betracht kommt eine Benachrichtigung des Betroffenen im Sinne von § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). § 33 BDSG regelt allerdings nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Benachrichtigungspflicht besteht. Grundsätzlich hindert § 33 BDSG den Provider daher nicht, den Betroffenen von einer Auskunftserteilung nach § 101 UrhG zu benachrichtigen, obwohl die Voraussetzungen für eine gesetzliche Benachrichtigungspflicht nicht vorliegen. Ob der Provider eine danach grundsätzlich zulässige Benachrichtigung im Einzelfall ausnahmsweise unterlassen muss, weil die Tatsache der Auskunftserteilung geheimhaltungsbedürftig ist, namentlich wegen eines überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten (vgl. § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BDSG), kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und auf Grund einer sorgfältigen Abwägung der widerstreitenden Interessen beurteilt werden. Insoweit möchte ich insbesondere einer Beurteilung durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde nicht vorgreifen. Falls Ihr Provider sich rechtlich gehindert sieht, Sie über die Erteilung von Auskünften nach § 101 UrhG zu benachrichtigen, können Sie den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit um Überprüfung bitten...


Quelle: abgeordnetenwatch

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Alt 09.07.2009, 18:02   # 4267
Neuling123
 
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Beiträge: 10
Habe leider heute auch Post bekommen. Eine Filmdatei im April angeboten für ca 6 1/2 Stunden XXXXX Uhr) und soll jetzt Rechtsanwaltskosten von 506,- Euro + 450,- Euro Schadensersatz zahlen, bis 21.07 und bis zum 14.07 die beigefügte Unterlassungserklärung zurücksenden.
Wie soll man sich da am besten Verhalten?
Die Originalunterlassungserklärung nicht unterschreiben, dafür lieber die abgeänderte, bzw. gar nicht reagieren da der Brief einfach ohne Einschreiben gekommen ist und die Postleitzahl auch noch nicht einmal stimmte? Vielleicht kann mir da jemand von Euch weiterhelfen.
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Alt 09.07.2009, 18:10   # 4268
ulrich
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Zitat:
Zitat von Neuling123 Beitrag anzeigen
Vielleicht kann mir da jemand von Euch weiterhelfen.
Also schaun wir mal!
1.
Gar nicht reagieren.
Die schlechteste aller Möglichkeiten. Das sollte man nur in Betracht ziehen, wenn man Geld genug hat, um einen möglichen Prozess zu bezahlen.
2.
Zum Anwalt gehen.
Eine gute, einfache, aber nicht billige Lösung. Sie sollten sich dann allerdings einen Anwalt Fachrichtung Internet- oder Onlinerecht suchen.
3.
Die vorgefertigte, beigefügte Unterlassungserklärung unverändert abgeben und die Kosten übernehmen.
Das ist eine einfache aber eher nicht empfehlenswerte Möglichkeit, da die Unterlassungserklärungen wie sie die Abmahnanwälte fordern oft Knebelverträge sind. Und die Kosten der Abmahnung sind meist ungerechtfertigt hoch.
4.
Die geforderte Unterlassungserklärung abgeben, aber die Kosten nicht übernehmen.
Das sollte man auch nicht unbedingt machen, da die Unterlassungserklärungen wie sie die Anwälte fordern oft Knebelverträge sind. Die Abmahngebühren können eingetrieben werden.
5.
Eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben und die Kosten übernehmen.
Nicht die billigste, aber dennoch gute Lösung
6.
Eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben aber die Kosten nicht übernehmen.
Eine gute Lösung, mann sollte allerdings daran denken, dass einem der gegnerische Anwalt nicht so einfach davon kommen lässt. Es ist eher eine Überlegung wert, sich mit dem Abmahnanwalt zu einigen.
7.
Schutzschrift (en) hinterlegen und die einstweilige Verfügung abwarten.
8.
Negative Feststellungsklage erheben.
9.
In Ausnahmefällen: Schadensersatzklage erheben.
10.
Beschwerde - Gewerbeuntersagung

So ist die allgemeine Vorgehensweise der meisten Forenuser:

mod UE & Muster einer abgeänderten Unterlassungserklärung (Begleitschreiben=Optional): (per Einschreiben mit Rückantwort) und sonst nichts, kein Geld, keinen Kontakt.

Wichtig: (Die modifizierte Unterlassungserklärung „mod UE“) sollte für jeden
Abgemahnten zum Pflichtwerkzeug werden, da der Rechte Inhaber „RI“ einen Anspruch auf Unterlassung hat! Außerdem senkt die mod UE den Streitwert um ein erhebliches.

Betrifft: Die Verjährungsfrist.
Die Verjährung beginnt am 01. des Jahres, des auf die Kenntniserlangung folgt. ( Es gilt das Datum, an welchem der Abmahner die Identität des Anschlussinhabers per Akteneinsicht erfahren hat.) Sie dauert 3 Jahre. Bei Kenntnis in 2009 endet die Verjährung am 31.12.2012.

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Alt 09.07.2009, 18:35   # 4269
The_Sentinel2
 
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Beiträge: 9
UPDATE!
Heute kam der Bettelbrief der Waldi´s
...Unterlassungserklärung erfüllt...
...fristgerechter Zahlungseingang konnte jedoch nicht festgestellt werden. ...
Denke weiterhin: Es gibt viel zu tun, WARTEN WIR ES AB!

Gruß an alle Helfer

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Alt 09.07.2009, 18:41   # 4270
trbpl
 
Registriert seit: 17.04.2009
Beiträge: 65
Zitat:
Zitat von The_Sentinel2 Beitrag anzeigen
UPDATE!
Heute kam der Bettelbrief der Waldi´s
...Unterlassungserklärung erfüllt...
...fristgerechter Zahlungseingang konnte jedoch nicht festgestellt werden. ...
Denke weiterhin: Es gibt viel zu tun, WARTEN WIR ES AB!

Gruß an alle Helfer
Warte jetzt über 2 Monate nach Erhalt des identischen Schreibens auf eine Reaktion von denen; eigentlich warte ich nicht auf ne Reaktion, sondern hoffe, dass die sich nicht melden!
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Alt 09.07.2009, 18:53   # 4271
ICHAUCH
 
Registriert seit: 06.06.2009
Beiträge: 21
Zitat:
Zitat von The_Sentinel2 Beitrag anzeigen
UPDATE!
Heute kam der Bettelbrief der Waldi´s
...Unterlassungserklärung erfüllt...
...fristgerechter Zahlungseingang konnte jedoch nicht festgestellt werden. ...
Denke weiterhin: Es gibt viel zu tun, WARTEN WIR ES AB!

Gruß an alle Helfer
Wie lange war der Zeitraum zwischen Abschicken der ModUE und der Anerkennung?
Warte nämlich immer noch und habe Anfang Juni die ModUE abgeschickt. Normale Wartezeit? Was ist, wenn sie sich jetzt nicht mehr melden? Fall erledigt?!?

Liebe Grüße und auch ein DANKE an ALLE!
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Alt 09.07.2009, 19:03   # 4272
ulrich
Gesperrt
 
Registriert seit: 16.03.2009
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Beiträge: 7.682
Zitat:
Zitat von ICHAUCH Beitrag anzeigen
Warte nämlich immer noch und habe Anfang Juni die ModUE abgeschickt. Normale Wartezeit? Was ist, wenn sie sich jetzt nicht mehr melden? Fall erledigt?!?
Da du ja die mod UE abgegeben hast beträgt Deine Wartezeit drei (3) Jahre bis zur Verjährung.
Und eine Bestätigung Deiner mod UE seitens der Kanzlei ist nicht zwingend erforderlich.
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Alt 09.07.2009, 19:13   # 4273
flyingdoc13
 
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Beiträge: 3
Hallo,

gehöre jetzt auch zur Gemeinde der Waldorf Geschädigten.

Die Tips in diesem Forum waren für mich sehr hilfreich.

Allmählich bekomme ich den Eindruck, dass Sony und Co. die Tauschbörsen gar nicht so ungern sehen, wie sie das propagieren. Die müssten ja für die geforderten 350 Euronen Schadenersatz glatt 20 CDs verkaufen...und die auch noch herstellen.
Da hat sich wohl ein gewaltiger Schattenmarkt etabliert, Abmahnkanzleien und im Gefolge Beratungskanzleien.

Habe mir heute mal Kanzleiangebote (die hier empfohlen werden) eingeholt, die reichen von 150 bis 350 Euronen (plus Märchensteuer). Da muss ja der Anwalt fast eine Halbierung der Forderung erreichen, dass sich das lohnt. Ein gutes Geschäft für viele...

Grüsse

flyingdoc13
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Alt 09.07.2009, 19:24   # 4274
Alter Esel
 
Benutzerbild von Alter Esel
 
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Beiträge: 1.428
Zitat:
Zitat von flyingdoc13 Beitrag anzeigen
...Abmahnkanzleien und im Gefolge Beratungskanzleien...
Ob Du eine Beratungskanzlei beauftragst und ggf. welche, kannst Du selbst entscheiden.

Die Abmahnkanzlei sucht dagegen Dich als Brieffreund aus...

...ob Du willst oder nicht...
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Alt 09.07.2009, 19:36   # 4275
trbpl
 
Registriert seit: 17.04.2009
Beiträge: 65
Zitat:
Zitat von ICHAUCH Beitrag anzeigen
Wie lange war der Zeitraum zwischen Abschicken der ModUE und der Anerkennung?
Warte nämlich immer noch und habe Anfang Juni die ModUE abgeschickt. Normale Wartezeit? Was ist, wenn sie sich jetzt nicht mehr melden? Fall erledigt?!?
Bei mir waren es 2 Wochen - die scheinen da Bearbeitungstau zu haben - oder schon wegen Reichtum geschlossen!
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Alt 09.07.2009, 20:58   # 4276
WAF2TT
 
Registriert seit: 25.04.2008
Beiträge: 16
Hallo,

soooo ich bzw. der Anschlussinhaber hat heute auch Post bekommen wegen "Männersache" von XX:XX:XX bis XX:XX:XX steht im Protokoll.
ModUE ist schon fertig (die hier überall herumgeistert) und wird morgen per Fax und Einschreiben versendet.

RA Kosten:506 Euro
Schadensersatz: 450 Euro
macht 956 Euro

Teure ~4 Minuten.

Hoffe ich mache bisher alles richtig. Ich habe hier zwar schon einiges gelesen aber noch habe ich noch drei Fragen

-Ist es richtig das ich nach Eingangsbestätigung der ModUE mich dort melden soll und evtl. noch etwas an den Kosten handeln kann?

-Wie weit geht man mit den Kosten in der Regel runter?

-Sollte ich überhaupt auf die Kosten reagieren?

Grüße
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Alt 09.07.2009, 21:27   # 4277
J.J.MCQuade
 
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Zitat:
Zitat von The_Sentinel2 Beitrag anzeigen
UPDATE!
Heute kam der Bettelbrief der Waldi´s
...Unterlassungserklärung erfüllt...
...fristgerechter Zahlungseingang konnte jedoch nicht festgestellt werden. Wie auch ich hab ja nichts bezahlt
Denke weiterhin: Es gibt viel zu tun, WARTEN WIR ES AB!

Gruß an alle Helfer
jepp bei mir auch
frist bis zum 16.07.2009
nja man wird sehen
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Alt 09.07.2009, 22:15   # 4278
ICHAUCH
 
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Beiträge: 21
Zitat:
Zitat von ulrich Beitrag anzeigen
Da du ja die mod UE abgegeben hast beträgt Deine Wartezeit drei (3) Jahre bis zur Verjährung.
Und eine Bestätigung Deiner mod UE seitens der Kanzlei ist nicht zwingend erforderlich.
Ach schau...., ich hab immer gedacht, entweder MÜSSEN sie sie anerkennen oder es kommt ein netter Brief, dass sie abgelehnt wird.
Also dann mal abwarten.....
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Alt 09.07.2009, 23:02   # 4279
Butcher
 
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Ort: An der langen, laaaangen, verdammt langen A5
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Soooo, nachdem ich jetzt seit 17Uhr am Büffeln bin, habe ich mich entschieden auch ein Mitglied der Community zu werden.

Erstmal finde ich es ganz klasse wie hier miteinander geschrieben wird und wie "unglaublich viele Tips" hier gepostet werden.

Also nach dem heutigen erhalt des "Waldibriefs", werde ich mir einen Anwalt nehmen der mir einen Pauschalbetrag (250€) zugesagt hat. Der setzt mir das mod. UE schreiben auf und dann warten wir es ab. Zu meinem fall ist zu sagen, das meine liebe Schwester "Männersache" downgelodet hat. Sie ist erst 16. Schau ma mal ob das was bringt...

Erstmal veilen Dank an alle die sich so ausgiebig mit diesem Thema befassen.

Jetzt meine Frage, hehehe.

Gibt es schon von Irgendjemandem aktuelle News bezüglich eines länger laufenden Falls. Sollte so min 1-2 Jahre alt sein. Weil dazu konnte ich nichts finden. Z.B. erneute Mahnschreiben, Gebührenerhöhung etc.

So ich bin morgen wieder da und bin gespannt was es neues Gibt. Also mein Beileid an alle Beteiligten.

Liebe Gruße und lasst den Kopf nicht hängen
Butcher


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Alt 10.07.2009, 00:25   # 4280
thaFuture
 
Registriert seit: 09.06.2009
Beiträge: 31
Zitat:
Zitat von flyingdoc13 Beitrag anzeigen
Hallo,

gehöre jetzt auch zur Gemeinde der Waldorf Geschädigten.

Die Tips in diesem Forum waren für mich sehr hilfreich.

Allmählich bekomme ich den Eindruck, dass Sony und Co. die Tauschbörsen gar nicht so ungern sehen, wie sie das propagieren. Die müssten ja für die geforderten 350 Euronen Schadenersatz glatt 20 CDs verkaufen...und die auch noch herstellen.
Da hat sich wohl ein gewaltiger Schattenmarkt etabliert, Abmahnkanzleien und im Gefolge Beratungskanzleien.

Habe mir heute mal Kanzleiangebote (die hier empfohlen werden) eingeholt, die reichen von 150 bis 350 Euronen (plus Märchensteuer). Da muss ja der Anwalt fast eine Halbierung der Forderung erreichen, dass sich das lohnt. Ein gutes Geschäft für viele...

Grüsse

flyingdoc13
Hey.

Gut erkannt.
Aber ist doch irgendwie schön, dass wir die
Wirtschaft ankurbeln und wenigstens den
Anwälten genügend Aufträge geben !

Wenn ich Anwalt wäre, würde ich
alles dafür tun um Kanzleien wie Waldorf
und Co. in den **** zu hauen !
Allein schon um das Berufsbild Anwalt zu retten....

Leider habe ich Jura nicht studiert und habe es auch
nicht vor ... denn wenn Abmahnungen die Zukunft
von Anwaltskanzleien sind , dann gute Nacht!

Ahja, bevor ich jetzt wieder mit heftiger Kritik von
so genannten "Abwehrkanzleien" konfrontiert werde:
Ihr macht auch ganz gut Kohle mit der
Abmahnungsache! Und wenn ich lese, dass
Vergleiche (+ eigene Anwaltskosten ) höher sind,
als der ursprüngliche Betrag... dann wird mir SCHLECHT !
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