| | # 28361 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Nein. Rechung richtig - falsche Grundlagen. Ich nannte nur eine davon ... man kann ja nicht in den Betrieb reinsehen, wenn man die Akte nicht hat. Also... mit dem Widerspruchs-Datum ist nicht das Datum erreicht, an dem die Hemmung der Verjährung (letzte Verfahrenshandlung) anzusetzten wäre, sondern als erstes mal die Ankunft der Nachricht des Widerspruchs beim Antragsteller. Wenn Du also den Widerspruch am 10.01.2011 abgeschickt hast, ist er vielleicht am 17.01.2011 erst eingetroffen. Damit läge der 15.07.2011 noch im Rahmen der 6-monatigen Hemmung. ++++++++++++++++++ Das andere Problem ist bekannt. (Datum des Schreibens und Eingangsstempel der Justizbehörde sind beide 25.01.2012). Hier gilt es natürlich immer die Akte zu studieren. Da steht sowas drin. Da durch die nun folgende nähere Erläuterung die letzte Verfahrenshandlung des Gerichts, nämlich die Aufforderung an den Antragsteller die Klage zu begründen zwar unverzüglich erfolgen soll, aber abhängig vom Eingang der Akten ist ... kann es sein, dass der Eingang der Streitakten beim AG München im Beispiel am 20.07.2011 erfolgte und die Aufforderung erst eine Woche später ... am 27.07.2011 angekommen ist. Damit wäre der 25.01.2012 weiterhin im vollen Bereich der Hemmung der Verjährung. Erläuterung: Allerdings ist nach § 696 ZPO, Abs. 1, Satz 4 durch den Eingang der Akte beim Streitgericht der Rechtsstreit anhängig geworden. Deswegen finden sich in solchen Fällen auch Aktenzeichen aus 2011. Kurz ... Anhängigkeit = Klage ist eingereicht. Nun wird nach § 697 ZPO, Abs. 1 der Antragsteller "unverzüglich" aufgefordert die Klage binnen zwei Wochen zu begründen. Mit der Begründung der Klage und deren Zustellung beginnt die Rechtshängigkeit, also das eigentliche prozessuale Verhältnis. Reicht der Kläger aber die Begründung nicht nach zwei Wochen ein, kann der Antragsgegner nach § 696 ZPO, Abs. 3 das Gericht zur Festlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zwingen und somit den Kläger zur Abgabe einer Begründung zwingen. Dies ist seine einzige Möglichkeit das Verfahren zu beschleunigen. Ansonsten ... wenn also wie oben die Anspruchsbegründung im Rahmen der Hemmung erfolgt ist die Sache nicht verjährt. Hierzu mal der BGH: "Ein Abstellen auf die Anspruchsbegründung bzw. deren Zustellung ist nicht deshalb geboten, weil die Anspruchsbegründung inhaltlich einer Klageschrift gleichsteht und bei ihrem Eingang nach § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren ist. Die Anspruchsbegründung soll den Mahnbescheid zu einer vollwertigen Klage ergänzen (Zöller/Vollkommer aaO § 697 Rn. 2; so auch: Sundermann aaO), stellt aber nicht selbst die Klage dar; sonst könnte nicht gemäß § 697 Abs. 3 Satz 1 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des Antragsgegners bestimmt werden, wenn die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig eingeht (Zöller/Vollkommer aaO § 696 Rn. 5). Zudem fordert es der Schutz des Beklagten nicht, die Zustellung der Anspruchsbegründung abzuwarten, denn die Streitsache hat bereits mit dem vorgeschalteten Mahnverfahren begonnen und ist dem Beklagten dadurch bekannt geworden. Die Funktion der Klageschrift, den Streitgegenstand festzulegen, hat der Mahnbescheid bereits erfüllt (vgl. Bork/Jakoby, JZ 2000, 135, 137). Im Übrigen setzt auch die Rückwirkung der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides keine der Klage gleichzustellende Anspruchsbegründung voraus (KG, MDR 2000 aaO; Hk-ZPO/Gierl aaO). Schließlich kann nicht wegen der materiell-rechtlichen Folgen der Rechtshängigkeit die Zustellung der Anspruchsbegründung verlangt werden, um die Sache rechtshängig werden zu lassen. Für die Verjährungshemmung kommt es nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB allein auf die Zustellung des Mahnbescheides, nicht aber auf die Begründung der Rechtshängigkeit an (Zöller/Vollkommer aaO)." [BGH, Urteil vom 5. 2. 2009 - III ZR 164/08] Richtig ist aber, dass der Antragsteller seine Kosten für den Mahnbescheid nur dann geltend machen kann, wenn er die zwei-Wochen-Frist einhält. Und Du benötigst für die konkrete Berechung dieser Verjährung das Datum an dem die Geschichte mit der "Aufforderung" zur Abgabe einer Anspruchsbegründung gelaufen ist.
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| | # 28364 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Rückdatierungen sind unnötig und auch die Beklagten sind nicht soooo fristgebunden, wobei man das Mahnverfahren schon abkoppeln muss. Es gibt jedoch klare Regeln, die eben so sind wie sie sind. Wir können da jetzt keine Juravorlesungsstunde draus machen.... "Zurechenbare Verzögerungen", schuldhaft oder nicht schuldhaft dürften im Bereich "Richter"/"Geschäftsstelle" doch eh erst mit dem Ablauf von 4 Wochen beginnen. Im Paradefall AG München gabs ja auch die Verschiebung von Beschlüssen (von ca. 4 Monaten) zu notieren, die auf "dienstliche Gründe" bezogen wurde. Ich würde mich da nicht zu lange dran aufhalten, denn eine Ausrede hat jeder schnell an der Hand. Wichtig ist allein die Prüfung der Angelegenheit in Sachen Verjährung.
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| | # 28365 | |
| Registriert seit: 11.08.2011
Beiträge: 29
| Zitat:
"Gleiches Recht für alle".. Vielen Dank nochmal. Frau | |
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| | # 28366 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Mir fällt dabei die Anekdote einer Festplatte ein, die im Febuar 2011 zwecks Beweisangebot für forensiche Untersuchungen "auf dem Tisch der Beklagtenseite lag" und die nach der Verhandlung bitterlich weinte, da sie niemand beachtet hat. Dann aber wurde auf Juni 2011 ein Beschluss angekündigt, in dem sie vorkommen sollte. Sie freute sich sehr. Zu früh, denn der Beschluss wurde dann erst im Oktober 2012 gefällt. Darin stand dann aber nicht, sie sollte übergeben werden, also mußte unsere arme Festplatte weiterhin warten. Erst am 30.01.2012 kam dann ihre große Stunde, aber die Richterin wollte sie dann auch nicht. Sie geht aber nun ihrer Bestimmung gemäß im Februar 2012 an einen Sachverständigen. Und wenn der mal im Mai 2012 Zeit hat....
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| | # 28367 |
| Registriert seit: 18.11.2010
Beiträge: 1.027
| Warum sich halbwissend beraten lassen, wenn er die Vorgehensweise hier kostenfrei auf dem Silbertablet gereicht bekommt? - mod UE, nicht zahlen und aussitzen Kommt es dennoch zu einer Klage, dann mit den gesammelten Beweisen zu einem FACH-Anwalt, und zu NIEMAND anderes. |
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| | # 28368 | |
| Gesperrt Registriert seit: 08.02.2012
Beiträge: 2
| Zitat:
Hier finden sich Informationen von einem Fachanwalt zu Waldorf Frommer Rechtsanwälte. | |
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| | # 28369 | |
| Registriert seit: 04.05.2010
Beiträge: 57
| Zitat:
Das du hier in deinem ersten Posting direkt mal eine platte Anwaltwerbung loslässt, wird dir auch nicht nur Freunde machen. Aber es passieren wirklich seltsame Dinge hier heute ... | |
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| | # 28372 | |||
| Registriert seit: 18.10.2009
Beiträge: 4.563
| Zitat:
![]() ...ist ja noch besser, als auf Hotelbewertungsseiten... ...Kostenloses Erstgespräch übrigens hin und her... wer weiss, was einem da so erzählt wird... besonders zu den entstehenden Kosten... Denn was man nach diesem Erstgespräch mal eben runterladen und unterschrieben zusenden soll (die Begründung ist klasse) Quelle Zitat:
Die ist ja wirklich für fast alle Rechtsgebiete gemacht. Aber besonders der letzte Satz ist interessant ![]() Quelle Zitat:
![]() Erinnert mich an irgendwas, was wir hier nicht verlinken Ach ja... ich seh dieses Erstposting als pures Werbeposting an... aber ich kann mich ja irren
__________________ Grundkurs für Neuabgemahnte wer diese 5 Kapitel nicht gelesen hat sollte das nachholen, bevor er weiterfragt modifizierte Unterlassungserklärung (modUE) Pflichtwerkzeug für Abgemahnte. nicht die originale UE des Abmahners verwenden Spendenkasse | |||
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| | # 28373 |
| Registriert seit: 04.08.2010
Beiträge: 33
| Ein Video von der Kanzlei mit dem Link weiter oben Abmahnung z.B. wegen Filesharing - Urheberrechtsverletzung erhalten? Unterlassungserklärung - YouTube Was ein Vollhorst ) Erinnert mich etwas an diese SPD Werbung in Saarland:Pseudocooler Wahlspot: Oliver Welke nimmt Heiko Maas aufs Korn (heute show ZDF) - YouTube |
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| | # 28374 |
| Moderation Registriert seit: 20.04.2008
Beiträge: 3.630
| Ist kein Erstposting! ... und irrst dich vermutlich nicht. Der wirklich erste Beitrag war von heute 15:07 und schneller verschwunden, als er geschrieben war, da er sich auf den Beitrag eines Users vom 23.02.2009 bezog - mit ähnlicher Werbebotschaft. |
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| | # 28375 |
| Registriert seit: 09.02.2012
Beiträge: 3
| Hallo an alle, ich bin neu hier und habe versucht alles zu lesen. Jetzt hat's einen Bekannten auch erwischt. Ein Album - ca 1000 EUR. Die mod. UE wurde unterschrieben und per Einschreiben mit Rückschein verschickt. Muss keine Erklärung über nicht-Zahlung abgegeben werden oder irgendwelche Fristen verlängert werden? Sry, aber es scheint alles zu einfach um wahr zu sein =) |
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| | # 28377 |
| Registriert seit: 10.02.2012
Beiträge: 5
| Hallo zusammen. Mich hat es auch erwischt. Ein Hörspiel, 956 EUR soll ich zahlen. Ich habe auch den Grundkurs durchgelesen, weiß allerdings nicht ob ich die UE nur für das eine Hörspiel modifizieren soll... Am Montag habe ich einen Termin bei einem Anwalt. Bis dann geht auch die Frist für die UE-Abgabe. |
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| | # 28379 | |
| Registriert seit: 25.06.2010
Beiträge: 200
| Zitat:
Mit der Abgabe der ModUe hast Du alles Notwendige getan und einen Anwalt benötigt man nur, falls man eine Klageschrift bekommt. Du kannst also alternativ auch dem Anwalt absagen, Dich zurücklehnen und Dich preisgünstiger im Forum auf dem Laufenden halten. Dann bekommst Du wahrscheinlich noch ein – zwei Bettelbriefe und danach hast Du erst mal viele Monate Ruhe. Dass Du später eine Klageschrift bekommst ist eher unwahrscheinlich und in den nächsten drei Jahren kann ja auch so noch viel passieren, was den Abmahnwahn beendet. | |
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| | # 28380 |
| Registriert seit: 18.12.2010
Beiträge: 761
| @sinned erstmal willkommen im Club der Abgemahnten und hier im Forum Die hier präferrierte, allgemeine Vorgehensweise stellt sich wie folgt dar: 1. modUE per ES+RS (zur Fristwahrung vorab per Fax z.B. Post, Copy- Shop…) 1.1 Kopie der unterschriebenen modUE machen nicht vergessen, da Vertrag!! 2. kein Kontakt zum Abmahner 3. nicht zahlen 4. Aussitzen 5. Kein p2p mehr/ WLAN sichern außerdem GRUNDKURS lesen und Thread weiterverfolgen um „up to date“ zu bleiben. Hinweis: Die modUe ist kein Freifahrtschein. Sie senkt nur den Streitwert um ein erhebliches und erfüllt den Unterlassungsanspruch des RI. Des weiteren besteht der Abmahner weiterhin auf Bezahlung und er hat bis zur Verjährung Zeit diese Forderung durchzusetzen Bis zu einer theoretisch möglichen Klage braucht es keinen FACHanwalt. Auch einem möglichen Mahnbescheid kann man ohne (nicht kostenlose) anwaltschaftliche Hilfe leicht selbst widersprechen Gruß |
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