| | # 2583 |
| Registriert seit: 02.05.2009
Beiträge: 6
| Ja, das ist mir schon klar. Mein erster Gedanke wäre auch gewesen, erstmal mitzuteilen, dass der AI verstorben ist. Dann können die Jungs ja für ihr Geld arbeiten und Abmahnungen an die Erben verschicken. Vielleicht lohnt sich ja hier der Arbeitsaufwand für Waldorf gar nicht und man hat schon Ruhe. Wenn neue Abmahnungen kommen, kann man ja weitersehen und die ModUE(s) losschicken. Andererseits wissen sie bei dem Mitschicken einer ModUE aber auch gleich, dass man nicht gewillt ist, einfach so zu zahlen. Bin jetzt ein bißchen ratlos, vielleicht hol ich mir morgen dann mal Rat. |
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| | # 2584 | |
| Registriert seit: 08.07.2008
Beiträge: 348
| Zitat:
Alter Esel und Princess inkl. dem Beitrag von Baker sollten Dir eigentlich klar gemacht haben, in welche vorteilhafter Situation Du eigentlich steckst (je nach dem Log Datum...). Oder um es nochmal mit Baker zu sagen, "Rasch hat den Falschen abgemahnt aber dem Richtigen die Information gegeben". In Deinem Fall halt WA. Du hast die Möglichkeit, dem ganzen Abmahnwahn zu entgehen, indem Du dem RI Deine UE schickst, dann kann WA nichts mehr machen und Du musst Dir nicht Gedanken machen, ob Du nun zahlen musst oder nicht. So wie ich das sehe, würdest Du diesen Vorteil verlieren, wenn Du WA die modUE sendest..... Aber wie gesagt, es ist bestimmt auch hilfreich, wenn Du Dir einen anwaltlichen Rat einholst ![]() Viel Erfolg, Mitchell | |
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| | # 2585 |
| Registriert seit: 02.05.2009
Beiträge: 6
| Hallo Mitchell. Prinzipiell habe ich das schon verstanden. Mir ist nur nicht ganz klar, wieso ich diese "vorauseilende UE" des zukünftigen Anschlussinhabers (das bin übrigens nicht ich) direkt zum Rechteinhaber schicken soll und nicht gleich zu Waldorf. Denn so wie ich das sehe, haben die doch eh keinen Kontakt zueinander bei dieser Massenabfertigung. Wenn ich nun also eine UE zum RI schicke und gleichzeitig Waldorf mitteile, dass der AI verstorben ist, muss ich dann nicht damit rechnen trotzdem bald wieder was im Briefkasten zu haben? Ich kann mir kaum vorstellen, dass die irgendwie gegenchecken, ob nun bei Sony irgendwas rumliegt. |
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| | # 2586 | |||
| Registriert seit: 08.07.2008
Beiträge: 348
| Zitat:
Aber das alles natürlich immer in Anbetracht des Logs im Verhältnis zum Todeszeitpunkt des ursprünlichen Anschlussinhabers. Hier hatte ich noch nicht aus Deinen Äusserungen verstanden, wie da die Lage ist. Zitat:
Zitat:
Soweit meine eigene unprofessionelle Meinung | |||
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| | # 2587 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Die Nutzung der Tauschbörse war NACH dem Tod des Anschlussinhabers. Mitchell liegt vollkommen richtig. Fehlt der Unterlassungsgrund [Ausschluß der Wiederholungsgefahr], da die Unterlassungserklärung an den Rechteinhaber durch den "Rechtsnachfolger" abgegeben wurde, ist keine Abmahnung mehr möglich. Nach meiner Ansicht hat man damit zwar noch nicht die RA-Kosten der ersten Abmahnung 100%ig abgewälzt, es wäre jedoch nicht zu vermuten, das dem Rechtsnachfolger, gerade in der Zeit nach dem Tod des AI die gleichen Pflichten auferlegt würden, als dem AI selber. Andererseits denke ich nicht, das Waldorf auf sowas Lust hat. Das bringt doch nur negatives Image.
__________________ The Ocean - The Origin of Species; The Origin of God |
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| | # 2589 |
| Registriert seit: 07.04.2009
Beiträge: 17
| Mal kurz eine Frage zur "negativen Feststellungsklage" hat das schon einer durch? Ich denke die Kanzleien spielen auf Zeit und warten bis die rechtliche Situation für sie besser geworden ist (die Lobby arbeitet daran) d.h. wenn es genug Urteile gibt, das z.B. ein Hashwert als beweis zulässig ist, das das anbieten von einem Album gewerbsmässig ist, das das "abhören" von IPs OK ist, das IPs zu den Kundendaten gehören usw. usw.. Wenn das alles durch ist werden die im grossen Stil ihre heute "erworbenen" Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Daher wäre doch eine entsprechende negative Feststellungsklage hilfreich oder? |
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| | # 2590 |
| Registriert seit: 03.05.2009
Beiträge: 11
| Hallo an alle hier und vor allem vielen Dank für die tolle Arbeit eines jeden Einzelnen hier. habe am Samstag auch ein grösseres Kuvert von Waldorf/Mchn. erhalten und mich hier stundenlang eingelesen. Bei mir ist es so, daß ich beweisen kann, daß ich zum Zeitpunkt des angegebenen Verstosses gar nicht zuhause gewesen bin. Minderjährige Kinder, für die ich aufsichtspflichtig wäre, leben ebenfalls nicht in meinem Haushalt. WLAN ist verschlüsselt, volljährige Familienmitglieder sind belehrt Wollte eigentlich nur die modUE mit dem hinweis, daß ich zum angegebenen Zeitpunkt gar nicht zuhause war, an Waldorf senden. Die Wuchergebühren möchte ich auf gar keinen Fall grundlos nach München überweisen, da ich diesen Verstoß gar nicht begangen haben kann. Wie seht Ihr als Experten diese Konstellation? Hat vielleicht schon jemand mit dieser Argumentation erfahrungen gemacht? Nochmal vielen Dank und allen Abgezockten viel Erfolg! Grüsse aus Bayern |
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| | # 2591 | |
| Moderation Registriert seit: 20.04.2008
Beiträge: 3.630
| Zitat:
Der Abmahner könnte dein Prozessgegner sein. Warum möchtest du ihm denn Argumente liefern, die er dann - wenn es einmal so weit kommen sollte - schon von vornherein als Angriffspunkt ausschließen kann? Im Übrigen weiß jeder - auch der Abmahner - dass PCs sehr gut auch unbeaufsichtigt laufen können. Daher kann das nur eines der Bausteine in deiner Argumentationskette sein. | |
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| | # 2592 |
| Registriert seit: 03.05.2009
Beiträge: 11
| Hallo princess, herzlichen Dank für die schnelle Antwort und vor allem die links. Werde sie mir in einer freien Stunde schnellstmöglich ansehen. Schon alleine die kurze Fristsetzung der WA ist eine S.....rei Je mehr ich hier lese umso grösser wird meine Wut - auch über unsere "oberen Herren und Politiker" - die dieser Massenabzocke, wahrscheinlich aufgrund irgendwelcher Lobbyisten - erst Tür und Tor geöffnet haben. Um nicht missverstanden zu werden. Strafbares Verhalten gehört auch sanktioniert - keine Frage. Nur irgendwo gibt es auch ethische Grundsätze wie den der Verhältnismässigkeit, wonach nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden sollte. 500 Euro für den Versand eines zigfach kopierten Massenbriefes - gibt es da nicht den Tatbestand des Wuchers????? Nochmals vielen Dank - ich werde mir diese Ungerechtigkeit, wenns irgendwie geht, nicht gefallen lassen! schönen Gruß |
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| | # 2595 |
| Moderation Registriert seit: 20.04.2008
Beiträge: 3.630
| Es stehen derzeit keine drin und alte Termine aus der Vergangenheit sind entfernt. Zur Handhabung: Kalender starten, dann befindet man sich im aktuellen Monat. Auf Schaltfläche "Zum nächsten Termin" klicken und wenn kein neues Datum erscheint, steht nichts drin. PS. Die letzten Termine waren Anfang April. |
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| | # 2596 |
| Registriert seit: 04.05.2009 Ort: Serverraum
Beiträge: 8
| Hallo! Nun hat es mich erwischt! Am 02.05.2009 ging bei mir ein Schreiben ein, in dem besagte Anwälte von mir 756 uronen fordern.... Datiert ist das schreiben auf den 29.04.... Poststempel 30.04. .... Frist ist gesetzt zum 06.05. um 12:00.. also mal wieder deren beliebte Feiertagsmasche.... Zum Sachverhalt: mir wird vorgeworfen über knapp 10 Stunden das Hörbuch "Feuchtgebiete" über Bittorrend zum Download bereit gestellt zu haben. Auch hier wird wie in allen anderen Fällen die nette Unterlassungserklärung aufgeführt un der restliche SchnickSchnack. Dazu ist zu sagen: das ich weder eine Tauschbörse nutze, noch solche Tools installiert habe. Auch habe ich keine Kinder oder so, die meinen Anschluß missbrauchen könnten. mein WLan ist WPK2 verschlüßelt und somit habe ich meine Schuldigkeit als Anschlußinhaber erfüllt. Ich habe den Anwälten nun ein Schreiben zukommen lassen, in dem ich ganz klar eine Schuld abstreite und von jeglichen Zahlungen absehen werde. Ich habe zusätzlich an Stelle der Unterlassungserklärung in meinem Schreiben an Eides statt verichert, weder die Tat begangen zu haben, noch diese jemals ausführen werde. Ich habe besagten Anwälten die selbe Frist gestellt auf mein Schreiben einzugehen, wie sie mir von denen eingeräumt wurde... warten wir ab, was kommt. LG Cliffi |
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| | # 2597 |
| Registriert seit: 04.05.2009
Beiträge: 7
| Tach, nun hat's mich erwischt: P2P: torrent File: Only by the night, Kings of Leon Datum: Maerz 2009 Zeitraum der Downloadfreigabe: ca. 8 Stunden Waldorf schreibt, dass bis zu 10k Euro pro Datei angesetzt werden koennen. Angebot dererseits sind ca. 800 Euro (500 Euro Anwaltskosten + 300 Euro Schadensersatz). UE kann innerhalb von 2 Tagen eingereicht werden. Zahlung innerhalb von 2 Wochen. Saemtliche Ansprueche des Mandanten (Sony) sind bei Zahlung und UE in vollem Umfang erledgt laut UE. Aus meiner Sicht sind 10k utopisch. Recht leicht nachvollziehbar mit folgender Rechnung: Zeitraum der Filefreigabe: 8 Stunden Mein DSL Upstream: 128kbps Ergibt ein moegliches Uebertragungsvolumen von 460MB. Demnach kann das angeblich zur oeffentlichen Freigabe bestandene File ungefaehr 50mal maximal gedownloadet worden sein. Ein Album besteht aus ungefaehr 10 Tracks. Das heisst es ist im Falle eines noch nicht geklaerten Freigabevorgangs maximal 5x ein Album ueber den Tisch gegangen - also ein Schaden von maximal 100 Euro entstanden. Das die Torrent Freigabe so eines Files ja ohnehin noch zu klaeren ist und vermutlich durch boese Hacker, wenn ueberhaupt erfolgt sein kann, lass ich es auf ein Gerichtsverfahren ankommen und bezahle mal rein g0rnix. Ich wuensche Waldorf viel Spass in meinem Fall. Props, cizm PS: Die Anwaltskosten sind fuer mich zum Glueck Peanuts. |
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| | # 2598 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Man verwechselt gerne die Begriffe "Schaden" und "Streitwert". Der reale Schaden hat in den wenigsten Fällen mit dem Streitwert etwas zu tun. Habs nem anderen gerade erzähl: Das AG Frankfurt erlaubte sich bei einem Rechtstreit über ein T-Shirt [eins] den Streitwert mit 50 000 zu bemessen. [Bekanntheitsgrad der Marke, "Strafdynamik" = Abschreckung, etc...]
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| | # 2599 |
| Registriert seit: 04.05.2009
Beiträge: 7
| Und wie kommts zu so einem Streitwert? Eine Grundlage dazu muss es ja geben. -----Doppelpost zusammengeführt am 4.5.2009 um 18:33:06----- Und wenn dieser Grundlage irgendeine absurde Begruendung unterliegt muss diese erstmal vor Gericht zugelassen werden. Jeder Fall ist verschieden und kann daher nicht pauschal mit einer fixen Summe bestraft werden. Es kann meiner Meinung nach keine plausible Tatsache existieren warum 10MB an MP3 Daten geshared ueber ein potentielles Datenvolumen von 500MB einen Schaden von 10.000 Euro verursachen. |
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| | # 2600 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Die Grundlage §3 ZPO hilft nicht weiter: Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Es gibt tatsächlich verschiedenste Urteile, Tabellen, Listen, abhängig von verschiedensten Kriterien. Der Standort München, also dort wo ein Verfahren statt findet: "Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Der Gegenstandswert ist im vorliegenden Fall mit 10.000,- EUR zutreffend gewählt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht auf den Preis der einzelnen angebotenen CD ankommt, sondern vor allem auch auf das Klägerinteresse im Hinblick auf Ausmaß und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung generell. Das erkennende Gericht teilt insoweit die Rechtsauffassung des LG München I) (der hier zuständigen Berufungsinstanz), wonach bei einer angebotenen Raubkopie ein Gegenstandswert von 10.000,- EUR nicht zu beanstanden ist. Auch folgt das erkennende Gericht der Auffassung des LG München I insoweit, wonach es der Klägerin nicht nur um die Unterbringung des festgestellten Verstoßes ging, sondern auch um die Verhinderung gleich gelagerter Verletzungshandlungen auf Dauer." [AG München 161 C 11226/06 v. 24.07.2007] Befindet sich wohl auch in der Abmahnung. Das nennt man dann "ständige Rechtsprechung". Jeder Fall, egal ob nur 1% geladen, oder 80000% angeboten werden so abgewickelt. Selbstverständlich hat man das Recht als Beklagter den Streitwert zu hinterfragen. Aber bringen tuts nur was, wenn hohe Streitwerte im Raum stehen. 10 000€ wird nirgendswo unterboten. Der momentane Rekordhalter ist ein Streitwert einer negativen Feststellungsklage vor dem LG Stuttgart [natürlich nicht angenommen worden] bei 5776 einzelnen Dateien = Streitwert 57 760 000€ -----Doppelpost zusammengeführt am 4.5.2009 um 19:09:31----- Zitat:
"Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gem. § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung" - "Allerdings ist zugleich anerkannt, dass für die Streitwertbemessung nicht nur das Wertinteresse des Gläubigers, sondern auch die Intensität des Angriffs [Störer- oder Täterhaftung] zu berücksichtigen ist." Das bedeutet, man kann nicht abschätzen welchen genauen Wert man von dir fordern kann. Man kann keinen konkreten Betrag fordern, wie bei einer Sache die Du gekauft, aber nicht bezahlt hast. Es muß also ein "Wert fest gelegt werden" und der spätere Kläger hat das Recht diesen Wert zu taxieren. Nach Deiner Rechnung 5MB-Song = 1 500€ Streitwert [nach OLG Hamburg] x 100 = 15 000€ Streitwert ist die Reduzierung bereits eingepreist. Und wenn das einer besser erklären kann, dann bitte ich darum.
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