| | # 56 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo Gudrunige, Ich möchte Dir antworten, weil ich in dem Forum hier viel Unsinn gelesen habe, weil es mir aber trotzdem sehr gut weitergeholfen hat bei meinem Problem. Ich habe einen Freund, der von der Kanzlei Rasch aus Hamburg Post bekommen hat, und dem ich gerne helfen wollte, aus der Sache rauszukommen. Wir habe in Deutschland ein Strafrecht und daneben ein Zivilrecht. Vor dem Strafrecht (z.B. Parkverbot) kann man sich nicht schützen. Auch Unwissenheit schützt hier vor Strafe nicht; man hätte sich ja informieren können (der Gesetzgeber muß den Bürgern nicht die Gesetze erklären sondern der Bürger muß sich über die Gesetze informieren). Das Urheberrechtsgesetz ist nun einmal gültig, ob wir wollen oder nicht. Darin steht, was man nicht darf und was man darf. Wenn man etwas verbotenes tut, dann ermittelt der Staatsanwalt, er bedient sich dabei meist der Polizei. Kinder jedoch sind aber noch vor einem Zugriff des Strafrechtes geschützt, weil sie noch lernen was Recht und Unrecht ist. Nach dem Jugendgerichtsgesetz wird im Strafrecht zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden unterschieden. Ein Jugendlicher (14...18 Jahre alt) ist strafrechtlich nur dann verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Begeht ein Heranwachsender (18.. 21 Jahre alt) eine Verfehlung, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften noch an, wenn er nach seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder wenn es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Vor 14 Jahren kann das Kind stehlen, gegen die Einbahnstraße mit dem Fahrrad fahren oder lügen und die Eltern kostet der Spaß rein gar nichts, weil die Kids noch Narrenfreiheit vor dem (Straf-) Gesetz haben. Im Zivilrecht nennt man den Schutz Minderjährigkeit < 18 Jahre oder Deliktunfähigkeit < 7 Jahre. Eltern haften hier bei < 7 Jahren auch nicht für ihre Kinder. Das Kind kann den Nachbarn das Auto verkratzen oder den Eingang mit Farbe bemalen. Wenn die Eltern ab und zu nach dem spielenden Kind schauen, kann der Geschädigte nichts machen, weil die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. Zivilrechtlich mußt Du als Eltern haften wenn deine Kids älter als 7 Jahre sind. Vorher hatte der Geschädigte Pech und konnte Dich nur moralisch dazu bringen, doch noch was zu zahlen, zivilrechtlich nicht. Meine Kids sind aber älter als 7 Jahre wirst Du sagen, wenn die was kaputt machen, dann muß ich dafür gerade stehen, es sei denn meine Haftpflichtversicherung zahlt den Schaden. Da hast Du Recht, wenn Deine älteren Kinder einen anderen schädigen, ist Deine Haftpflicht mit von der Partie. Nun wirst Du, sicher einwenden, daß die Versicherung nur für Sachschäden und nicht für Vermögensschäden einspringt. Ich kann Dir da nur entgegnen, daß wenn meine Kinder dem Nachbarn die Luft aus allen Autoreifen lassen, diese am nächsten Morgen nicht rechtzeitig zum Flugplatz fahren können und ihren Urlaubsflieger verpassen und deshalb Stornierungs- und Neubuchungskosten verlangen, meine Privathaftpflicht auch zahlen muß. Heute morgen habe ich noch in die AGBs meiner Privathaftpflichtversicherung geschaut und keine diesbezügliche Ausschlußklausel gefunden. Damit hatte ich für meine Freund, der Familienvater ist und der wie Peterderpan´s Vater ein minderjähriges Kind hat, das den Unfug getrieben hat, erst einmal eine Lösung gefunden, wie er aus der Frage des Schadenersatzes und den Anwaltskosten für Herrn Rasch's Bemühungen rauskommt. Er muß nur aufpassen, daß er nicht grob fahrlässig seinem Kind alles am Rechner erlaubt hat, sondern immer selbst auch kontrolliert hat, daß sein Kind nicht auf verbotene Seiten geht (Internetexplorer so eingestellt, daß hohe Sicherheit vorhanden ist). Er weiterhin bestimmte Zeitgrenzen gesetzt hat und er auch gewußt hat, daß es Musikdateien mit Freundinnen oder Freunden getauscht hat, aber nicht wußte, daß es Musikdateien im Internet zum Download bereitgestellt hat. Wenn er nämlich sein Kind machen läßt, was es will, der verliert den Versicherungsschutz. Also, was haben wir jetzt gelernt? Es gibt Strafrecht, das der Staatsanwalt vertritt und nach dem die Polizei ermittelt (die haben meist andere Sorgen und stellen solche Verfahren gerne ein, weil es Bagatellen sind) und es gibt Zivilrecht, das Anwälte für Ihre Mandanten (hier eine Gruppe führender Musikproduzenten) einfordern. Das Schreiben des Rechtsanwaltes Rasch betrifft in Wirklichkeit nur das Zivilrecht. Zwar schreibt er meist auch etwas vom Staatsanwalt, aber das ist nur ein Nebenkriegsschauplatz, weil er immer auch Anzeige beim Staatsanwalt erstattet. Der Staatsanwalt macht aber bei den strafrechtlichen Ermittlungen, was er will und nicht, was der Anwalt Rasch will. Da handeln ganz unterschiedliche Personen mit unterschiedlichen Aufgaben und Interessen und auch durchaus zu unterschiedlichen Zeiten. Der eine hat mit dem anderen nicht wirklich etwas zu tun. Nachtrag von Baker am 22.06.2007: Wenn man die Versicherungsbedingungen aber genau liest und nicht nur flüchtig, stellt man fest, daß die Auskunft falsch war. In den „Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung“ schließen die Versicherer die Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten aus. |
| | # 57 |
| Urgestein Registriert seit: 04.08.2002
Beiträge: 3.466
| Ich verfolge schon länger diese Diskussion hier, aber eine Frage stelle ich mir immer wieder... Wie kam man an eure Daten ran? Also nicht an die IP, das ist ja klar, aber wie kam die Kanzlei dann an Name, Adresse etc. ran? Ich dachte, es läuft immer so ab: Die IP wird ermittelt und an die Daten kommt man erst ran, wenn ein Verfahren eingeleitet wurde. Hierbei fordert der Staatsanwalt vom Provider die Herausgabe der Daten. Denn ich dachte auch, dass der Datenschutz vom Provider verlangt, erst dann die Daten herauszurücken, wenn Verdacht auf eine Straftat besteht. Und dass auch nur der Staatsanwalt diese Daten verlangen kann. Aber im Falle der Rasch-Briefe läuft ja noch kein Verfahren, woher sie die Daten haben könnten. Daher stellt sich mir auch die Frage: Ist die Art und Weise, wie die Kanzlei an die Userdaten kommt, auch wirklich legal?! Klärt mich bitte mal auf, ich blick da nicht mehr durch |
| | # 58 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Wer es genauer weiß, soll mich korrigieren. Auf der Hompage: www.jurpc.de/rechtspr/20070083.pdf findest Du ein Urteil vom Landgericht Mannheim als pdf-Datei vom 30.01.2007. Dort ist auf Seite 4 erklärt, daß man an die Adresse durch eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft vom Internetservice-Provider erhalten habe. Bei meinem Freund war das Datum der Überwachung der IP auch 4 Monate alt als das Schreiben des Rechtsanwaltes kam. Das spricht für die Version, daß die Staatsanwaltschaft erst die Adressen suchen muß, bevor der Rechtsanwalt den Brief adressieren kann. |
| | # 60 |
| Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
| Hallo Macromonium, erst einmal ein Nachtrag zu Deiner Frage, warum Rasch die Staatsanwaltschaft einschaltet. Hier findest Du ein Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt, in dem ein Internet-Provider durchgesetzt hat, dass er dem Rechtsanwalt (vermutlich auch hier Rasch) keine Auskunft über Kundendaten geben muß: Entscheidung Das zwingt Rasch immer den Umweg über die Staatsanwaltschaft zu gehen, um an die Anschrift der IP-Nutzer zu kommen. Nun zu Deiner neuen Frage zur "außergerichtlichen Einigung". Was Rasch da macht, ist die rechtlich zulässige Aufforderung zu erklären, es nicht wieder zu tun. Mit der Erklärung eine einmalige Schadensersatzzahlung zu leisten und zu versprechen, daß bei künftigen Verstößen direkt 5.000,-- Vertragsstrafe gezahlt werden. Wenn Dein Papa oder Du einmal im Leben so was unterschrieben hast, glaub mir, dann präsentierst Du künftig keine mp3-Dateien mehr, dann kauft Ihr Euch alle CDs, die Ihr haben wollt. Wenn Ihr nicht reagiert oder dem Rechsanwalt irgendeinen blödsinnigen Brief schreibt, dann geht erst recht die Post ab. Was dann folgt, habe ich Euch mal unten als Text beigefügt. Da hat einer geglaubt, wenn er einen Brief an den Anwalt schreibt, daß er so was bestimmt nie wieder tut, wäre die Sache erledigt. Denkste. Das, was dann folgt, geht ganz ganz schnell. Dafür lassen die Euch nicht einmal nach Hamburg fahren, das machen die ohne mündliche Verhandlung in Eurer Abwesenheit: In dem Rechtsstreit ... gegen ... beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8 durch ... Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, geschützte mp3-Dateien ohne Zustimmung des Antragstellers öffentlich zugänglich zu machen. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern nach einem Streitwert von 50.000,00 ( 25.000,00 je Antragegner/in) zur Last. Der auf Antrag des Antragstellers ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97, 15, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO. Der Antragstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch, die weitere Nutzung der bezeichneten mp3-Dateien zu unterlassen, hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Danach hat die insoweit nach § 100 UrhG haftende Antragsgegnerin ausweislich mehrerer von dem Antragsteller vorgelegter Screenshots sowie ausweislich mehrerer eidesstattlicher Versicherungen die Dateien, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt sind, im Internet öffentlich zugänglich im Sinne des § 19a UrhG gemacht, ohne dass das erforderliche Einverständnis des Antragstellers vorlag. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird bei der festgestellten widerrechtlichen Nutzung vermutet. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre -neben einem Verzicht auf jegliche Internetnutzung, die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rz. 120, 125). Eine solche Erklärung ist von dem Antragsteller erfolglos verlangt worden. Die von der Antragsgegnerin zu abgegebene Erklärung ist mangels eines Vertragsstrafeversprechens unzureichend. Der Antragsgegner schuldet als Handelnder und als organisatorisch verantwortlicher gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin in gleicher Weise wie diese Unterlassung der Nutzung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Leute, ich male schwarz, aber ich will Euch wecken, Ihr schlaft da alle Euern Dornröschenschlaf und merkt nicht, wie die Welt gestrickt ist. Mein Freund hat so ein Schrieb auf dem Tisch und sucht einen Anwalt, der ihn da raus holt. Glaubt mit, dessen Kids nutzen so schnell keine Tauschbörse mehr. |
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