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| Registriert seit: 05.06.2007
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| Hallo Herr Solmecke, sie schreiben, der Inhaber des Internetanschlusses solle eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Nachfrage: Meinen Sie damit, er solle nur die Anerkennung der Schadenersatzforderung rausstreichen oder meinen Sie, er sollte auch noch den Halbsatz einfügen: „Herr Mustermann verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich gegenüber den Firmen ....“. Sie schreiben weiter, daß derjenige, der die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe, nicht zum Schadenersatz verpflichtet sei. Im Forum befinden sich aus meiner Einschätzung ca. 60 % an Leuten die es selbst nicht waren, sondern deren Kid´s (und von den Kid´s haben es mindestens die Hälfte gar nicht gewußt, daß sie da etwas verbotenes tun). Ein normalsterblicher Familienvater/-Mutter hat andere Sorgen, als seine Kid´s zu überwachen oder Internettexte zu lesen in denen geschrieben steht, daß Tauschbörsen unter bestimmten Bedingungen verboten sind. Die Gerichte unterstellen den Eltern, sie hätten ihre Aufsichtspflichten verletzt, wenn sie ihrem minderjährigen Kind nicht erklärt hätten, daß Filesharing verboten sei. Gehen Sie mal auf die Straße und fragen Sie die Erwachsenen mal nach Tauschbörsen oder Filesharing. Der Normalbürger wird, wenn er jünger ist noch wissen, daß es früher mal Napster gab. Ich wußte vorher nicht mal, daß meine Kid´s was verbotenes getan haben. Es ist nicht einmal halbwegs rechtlich geklärt, ob Eltern minderjähriger Kinder als Anschlußinhaber ohne weitere Prüfung haften, wie Ralf Dietrich von der Juristischen Fakultät der Uni Thübingen es hier beschreibt: Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet — Jura Tübingen und wie es in dem Literaturverweis des Artikels näher ausgeführt wird: TP: Cosi fan tutte? Auch dieses Urteil: LG München I, Urteil vom 08.12.1999, 7 HK O 14840/99 zeigt, daß Eltern eigentlich nicht für Minderjährige haften müssen, wenn noch hinzu kommt, daß Sie von einem Serienabmahner verfolgt werden. Für mich ist Rasch zu 100 % ein Serienabmahner. Wie ist Ihre Meinung dazu, der Sie 100 Mandanten haben, die auf sein Konto gehen ? Wo fängt bei Ihnen denn die Serienabmahnung an ? Sie schreiben, ob die Abmahngebühren an Rasch zu zahlen seien und in welcher Höhe sei streitig. Rasch macht sich nicht einmal die Mühe, die Schadenersatzforderung aufzuschlüsseln. Ich habe im Forum ganz am Anfang mal geglaubt, die Privathaftpflichtversicherer würden einspringen, was leider nicht der Fall ist. Aber wenn man denen das Schreiben von Rasch zur Regulierung gäbe, die würden sich krank lachen, weil es nicht im entferntesten einen Schadensnachweis enthält. Rasch verlangt im Vergleich zu anderen Abmahnerkanzleien einen 10-fach höheren Schadenersatz. Ich habe in einem vorangegangenen Betrag mal eine Rechnung angestellt, wie so eine Schadenermittlung aussehen könnte. RA Morbitzer hat zwar gesagt, man solle weder zahlen noch was vorrechnen, aber dann muß ich allen Leuten hier im Forum nur noch empfehlen die 50,-- € zu zahlen, wie es die Bundesregierung im Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums für angemessen ansieht. Haben Sie jemals eine Aufschlüsselung von Rasch zu Gesicht bekommen. Sie schreiben, Ihnen sei noch keine Klage bekannt, mit der RA Rasch Schadensersatz und/oder Abmahngebühren geltend gemacht hat. Das ist ja das größte Geschenk, was Sie den Leuten hier im Forum machen konnten. Übersetzt heißt das nämlich als Handlungsempfehlung: 1. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung modifizieren und unterschreiben. 2. Im Begleitbrief auf die Unangemessenheit der Forderung gegenüber der vorgesehenen Gesetzesregelung hinweisen und 50,-- € dabei legen als Verrechnungsscheck 3. Wenn Rasch klagen sollte einen guten Anwalt nehmen (Sie gehören mit Sicherheit auf die Liste der guten Anwälte), der nachweisen kann daß Rasch ein Serienabmahner ist 4. Mit Verweis auf das zuvor zitierte Urteil gegen den Minderjährigen in einen Prozeß gehen. Sie weisen darauf hin, daß Arcorkunden nicht betroffen seien. Leider hilft es den Leuten, die bereits erwischt wurden nicht weiter zu erfahren, daß sie leider den falschen Provider haben. Lassen Sie noch mal was von sich hören, Sie machen gute Arbeit, das weiß ich. Gruß Baker |
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| Registriert seit: 05.06.2007
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| Hallo Herr Solmecke, Sie empfehlen die Unterlassungserklärung nach dem „Hamburger Brauch“ abzugeben. Der „Hamburger Brauch“ ist ein verschlüsselter Begriff der Juristen für folgende Formulierung in den strafbewehrten Unterlassungserklärungen: Rasch schreibt üblicherweise: „Herr Mustermann verpflichtet sich hiermit gegenüber den Firmen 1. x 2. y . es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5001,00 € zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der oben genannten Firmen ohne die erforderliche Einwilligung dieser Firmen im Internet Dritten verfügbar zu machen oder sonst wie auszuwerten“ Nach dem „Hamburger Brauch“ (und mit dem von mir ergänzten Halbsatz hinsichtlich der Rechtspflicht und der Rechtsverbindlichkeit) müßte es lauten: „Herr Mustermann verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich hiermit gegenüber den Firmen 1. x 2. y . es zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der oben genannten Firmen ohne die erforderliche Einwilligung dieser Firmen im Internet Dritten verfügbar zu machen und für den Fall einer zukünftig eintretenden Verletzung des Unterlassungsversprechens eine von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen festgesetzte, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende, Vertragsstrafe, an die genannten Firmen zu zahlen. Dieses Vertragsstrafeversprechen wird für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung im Sinne von § 890 Zivilprozeßordnung abgegeben.“ Die Besonderheit beim „Hamburger Brauch“ ist die, daß die kein Betrag genannt wird sondern die Frage der Höhe der Vertragsstrafe auf den Nimmerleinstag verschoben wird. Herr Solmecke verzeihen Sie mir, wenn ich darauf hinweise, daß das Feinheiten sind, die den Beschuldigten egal sind. Jeder, der erwischt wurde und der eine Erklärung abgegeben hat, ob mit oder ohne „Hamburger Brauch“, wird in Zukunft ohnehin den DSL-Vertrag auf seine Frau umschreiben lassen. Wenn keiner weiß, wie die Gerichte solche Folgeverletzungen nach dem „Hamburger Brauch“ bewerten und welche Forderungen Rasch dann künftig stellen darf, ist es nicht wirklich eine Errungenschaft gegenüber den vorgegebenen 5001,-- € von Rasch. Da schreibt ein Hamburger Anwalt Serienbriefe und Sie reagieren hier im Forum so darauf, daß es keinesfalls darauf eine Serienantwort geben kann und darf. Natürlich haben Sie Recht, wenn Sie sagen, daß es besser sei, wenn ein "Privatmensch" nicht selbst so seine strafbewehrte Unterlassungserklärung zusammenfrickelt, aber wer von einem Anwalt ein einfaches Schreiben erstellen und versenden läßt (RGV VV Nr.: 2302) und den Rest selbst durchsteht, der sollte dem Anwalt auch einen sinnvollen Text vorschlagen dürfen. Er kann ja wohl noch mal wiederkommen zu seinem Anwalt und darum bitten weiter vertreten zu werden, wenn es ihm das zu viel wird, allein gegen Rasch weiter vorzugehen. Das wäre ein gestuftes Vorgehen mit anwaltlicher Hilfe, aber das wären auch gestuft entstehende Kosten, die für manch einen Privatmann leichter zu verkraften sind. Ich will die Leute so schlau machen, daß sie sich mit Hilfe eines Anwaltes wehren können aber dem Anwalt auch klar sagen können, was sie wollen und was nicht. Die Streitwerte, die Sie benennen sind nach meiner Meinung zu hoch, weil Rasch i.d.R. nur 2 Songs vom Anbieter runterlädt. Zeigen Sie mir bitte mal ein Urteil von Hamburg mit solchen Streitsummen gegen Privatleute. Der Privatmann unterwirft sich doch vorher mit einer Verzichterklärung mit Abschlußschreiben, bevor er es zu einem Prozeß in der Hauptsache kommt. Letztendlich ist das aber irrelevant, weil jeder der dieses Forum liest, wissen muß, daß er um die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht drum herum kommt. Den Hardcore-Hobbyjuristen beziehe ich auf mich, danke für das Kompliment, aber wenn ich Ihr Kauderwelsch nicht übersetze, dann macht es keiner und Sie haben weiter nur unwissende, falschinformierte Mandanten. Das wollen Sie doch sicher nicht, sonst würden Sie nicht so viele Veröffentlichungen schreiben, die für Juristen uninteressant sind, weil keine wirklich neuen Aussagen drinstehen, für Laien aber noch viel zu kompliziert sind. Erst der gebildete Laie versteht Ihre Texte, insofern schließt ein Forum wie dieses vielleicht eine Marktlücke. Von einem Hardcore-Hobbyjuristen für die Fachanwälte hier mal ein Link, aus dem nicht nur der Entwurf des Gesetzestexts daraus hervorgeht sondern auch die Stellungnahmen der Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung am 20.06.2007: Der Entwurf des Gesetzestextes in der letzten Fassung: Institut für Urheber- und Medienrecht :: News und hier die Beiträge der Sachverständigen: Stellungnahmen der Sachverständigen Sie schreiben weiter, die 50 € pro Abmahnung würden in den Rasch Fällen nicht greifen. Das müssen sie mir näher erklären. Ist das Ihre subjektive Einschätzung (weil eine handfeste Rechtsprechung zu einem Gesetzesentwurf natürlich noch nicht existieren kann, wie sie auch feststellen) aber es ist üblich bei Gesetzen den Umfang des Gewollten in den Parteien zu diskutieren und in Begründungen niederzuschreiben. Haben Sie irgendwo eine Quellenangabe, die Ihre Einschätzung stützt ? Sie wissen, warum das so wichtig ist! Auch Ihre Aussage: „Die Schadensersatzregelungen bleiben unangetastet - dort liegt das eigentliche Pulverfaß“ ist unverständlich, weil Sie auf den von mir gerügten fehlenden Schadensnachweis von Rasch nicht näher eingehen und die Aufschlüsselung der Forderungen von Rasch auch nicht kennen, wie alle Anderen auch. Es ist doch toll, da führt einer wie Rasch eine ganze Nation mit selbstgewürfelten Zahlen vor und kein Richter findet es notwendig die Zahlen zu hinterfragen und in seiner Urteilsbegründung mal niederzuschreiben. Wofür haben wir denn einen § 287 Abs. 2 in der Zivilprozessordnung, wenn kein Gericht davon Gebrauch macht. Aber vielleicht finden Sie oder Ihr Kollege Morbitzer oder Dr. Wachs oder andere mal eine Antwort darauf in einem Verfahren oder in einer telefonischen Nachfrage bei einem der nächsten Fälle. Gruß Baker ps: bin mal eben raus (12 Tage lang), weil ich gebucht habe, versuche aber trotzdem drin zu bleiben |
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| Registriert seit: 14.07.2007
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| Moin Moin, ein kurzer Satz zu meiner Person, ich bin als Anwalt mit einer Vielzahl von Mandaten in Sachen Rasch betraut. Nach mehrfachen Hinweisen auf diese Seite will ich auch mal ein oder zwei Kommentare zu dieser Angelegenheit abgeben. Zuvor ein kurzer Satz zur Erklärung, ich habe mit dem Kollegen Herrn RA Solmecke ein Gespräch am Freitag geführt, bevor ich mich hier äußere und Ihn im Vorwege über meine Bedenken hinsichtlich seines hier zuletzt geäußerten Beitrags hingewiesen. Wir hatten ein längeres Telefonat und die Rechtslage in dieser Angelegenheit diskutiert. Ich schätze Herrn RA Solmecke als sehr kompetenten und sachkundigen Kollegen. Zur Sache: 1. Der Streitwert beträgt nach den Vorgaben des Landgerichts Hamburgs nicht € 10.000 pro Lied sondern wie folgt: € 6.000 für das erste Lied, € 3.000für das zweite bis vierte bis fünfte und ab dann € 2.000 pro Lied. Andere Aussagen dahingehend sind missverständlich formuliert, überhohlt oder - falls die Kollegen Rasch anführen es sei € 10.000 pro Lied - falsch. 2. Was ebenfalls nicht bekannt sein dürfte, ist dass das Landgericht Hamburg den Streitwert auf € 100.000 deckelt Das heißt ein findiger Rechtsanwalt der mit dem RVG umzugehen weiss, kann berechnen was der Kollege Herr Rasch maximal für seine Abmahnung an Rechtsanwaltsgebühren geltend machen kann. 3. Die Kanzlei Rasch hat durchaus Ihre Rechtsanwaltsgebühren für eine Abmahnung bereits geltend gemacht. Das Urteil finden Sie auf Rasch Rechtsanwälte. Es handelte sich dabei aber wohl eher um einen Testballon. 4. Ob die Hamburger Richter am LG so begeistert von dem Massengeschäft der Kanzlei Rasch sind, sei mal als Frage in den Raum gestellt. Da könnte ein Knaller im Raum stehen ! 5. Die UE kann und muß selbstverständlich noch weiter eingeschränkt werden, als das hier im Form diskutiert wird. Ich stimme meinem Kollegen aber zu, dass wir uns als Rechtsanwälte in gefährliche Fahrwasser begeben, wenn wir UE vorformulieren und die Betroffenen dann glauben, es sei damit alles erledigt. Für mich als Anwalt birgt diese Angelegenheit auch ein mögliches Haftungsrisiko, zumindest wird mein Ansehen massiv geschädigt, wenn ich UE vorformuliere, die ohne Prüfung übernommen werden und dann doch einstweilige Verfügungen ergehen. Schließlich arbeiten wir alle immer weiter an dieser Angelegenheit und neue Urteile/Erkenntnisse könnnen eine Änderung erforderlich machen. Die Kosten einer anwaltliche Beauftragung von 350 € plus Mehrwertsteuer als Pauschalgebühr für den Abschluss des gesamten (außergerichtlichen) Verfahrens halte ich insoweit für eine sinnvolle Investition. Für diejenigen, die sich allerdings lieber selber mit dieser Angelegenheit beschäftigen wollen und die Anwälte, die zum ersten Mal mit einer UE konfrontiert werden, folgender Hinweis: Die Firmen, die Herr RA Rasch vertritt, (S 1. am Anfang) und die Firmen gegenüber denen die Unterlassungserklärung abgegeben wird, sind immer identisch. Egal ob in der Anlage 1 (Musikliste/Screenshots) 30 oder 2000 Lieder sind. Bei 30 Liedern ist es doch unwahrscheinlich, dass tatsächlich die Rechte aller 6 Firmen verletzt wurden. Die Lösung dieses Problems - das ist die Modifizierung - zumindest nach meiner Terminologie. Was uns zu dem Folgeproblem führt, dass tausende von Personen eine viel zu weite UE abgegeben haben, weil Sie anwaltlich schlecht oder gar nicht beraten wurden. 6. Die Schadensersatzzahlungen sind natürlich ein Pulverfass wie der Kollege RA Solmecke so zutreffend anmerkt. Das Problem der Schadensberechnung als Lösung oder Hilfsanker anzudenken, kann sich wohl nur derjenige leisten, der mit keinen Mandanten betraut ist. Das Risiko ist so hoch, dass ich als Anwalt, dem es obliegt den Mandanten bestmöglich zu vertreten, dann doch keine Nacht mehr ruhig schlagen könnte. Absurd. 7. Allerdings ist diesTatbestandsvoraussetzung des Verschuldens als Hürde nicht zu unterschätzen. Diese Hürde besteht aber primär solange man die Rechtsverletzung nicht einräumt. Nach meiner Einschätzung wird die Kanzlei Rasch in nächster Zeit hier einen Testballon starten und auf Schadensersatz für ein oder zwei Lieder klagen. 8. Hinsichtlich der Reichweite des 97a II UrhG bin ich skeptisch, ob dieser tatsächlich für die Rasch Fälle keine Bedeutung finden wird. Ich erkenne zumindest das Potential einer erheblichen Signalwirkung, die von diesem Gesetz ausgehen könnte. Möglicherweise bewegt dies die Untergerichte vorsichtiger und zurückhaltender zu entscheiden. Zumindest werden duch dieses Gesetzt die anderen Trittbrettfahrer ausgebremst, die quasi im Goldrausch tausende von Abmahnungen versenden. Kenner der Materie werden wissen, wen ich damit meine. Aus diesem Grund werde ich weiterhin massiv daran arbeiten, dass an der jetzigen Form dieses Gesetzesentwurfs festgehalten wird - es also die zweite und dritte Lesung im Bundestag in der geplanten Form erfahren wird. Zur möglichen Mitarbeit und Hilfe in dieser Angelegenheit finden Sie näheres dazu auf meiner Internetpräsenz Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Home 9. Zuletzt noch ein paar Worte an Herrn Baker. Sie "wurschteln" sich hier sehr erfolgreich durch, wenn auch nicht alle Ihre Beiträge (habe allerdings nur die letzten 10 Seiten dieses Forums überflogen) juristische Substanz haben mögen, finde ich Ihren Einsatz beeindruckend. Allerdings erscheint es mir ungeschickt den Kollegen RA Solmecke erst eher rüde zu kritisieren und dann 12 Tage auf Tauchstation zu gehen. Das empfinde ich als schlechten Stil. Sehr klasse finde ich aber, dass Sie die Aussage der IFPI zur Anhörung im Rechtsausschuss gefunden haben, nach der bei Einführung des 97a II die Abmahnmaschinerie stoppt. Zumindest deute ich Ihren Beitrag mal dahingehend. Sie sind zweifelsohne eine Stütze dieses guten Forums. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und freundliche Grüsse aus der Hansestadt Hamburg wünscht Ihnen Dr. Alexander Wachs -Rechtsanwalt- |
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| Registriert seit: 05.06.2007
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| Hallo Herr Dr. Wachs, Sie haben die Streitwert-Berechnungsmethode des Landgerichts Hamburg beschrieben. Verzeihen Sie mir, wenn ich erst einmal 2 neue Begriffe für den Streitwert definiere (die juristisch vielleicht nicht so korrekt sind), aber dabei helfen, damit mir die Leute hier im Forum die Dinge sauber auseinanderhalten können. Das eine ist der Unterlassungsstreitwert (Berechnungsweise s. unten). Dieser Unterlassungsstreitwert ist für Euch hier im Forum nur dann wichtig, wenn Ihr Euch a) keinen Anwalt nehmt und b) keine rechtlich vollständige strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebt - indem Ihr die strafbewehrte Unterlassungserklärung überhaupt ignoriert oder - indem Ihr eine künftige Strafzahlung schriftlich ablehnt oder - indem ihr diese Passage über die Strafzahlung einfach rausstreicht. Erst dann kann Rasch vor das Landgericht gehen und Euch gerichtlich zwingen, die Dateien im Internet nicht mehr zu präsentieren. Nur für diesen Fall gilt der vorgenannte Unterlassungsstreitwert, den das Hamburger Landgericht so festsetzt. Das andere ist der Gebührenstreitwert (Forderung für Sofortzahlung im Rasch-Brief). Dieser wird dann interessant, wenn Ihr a) mit Euerm Anwalt eine Vereinbarung über seine Gebühren treffen müßt. b) wenn Ihr Rasch zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebt, aber keine Schadenersatz-Zahlung leistet. Dann kann er mit der nicht gezahlten Summe als Gebührenstreitwert vor Gericht gehen und Euch zur Zahlung verklagen (was er m.E. aber nicht tun wird, weil es ihm viel Arbeit für wenig Geld macht). Danke Herr Dr. Wachs dafür, daß Sie mal die Berechnungsweise des Landgerichtes Hamburg dargelegt haben. Wenn man die benannte Rechenmethode anwendet, ist man mit 46 Dateien bereits bei der Deckelung des Unterlassungsstreitwertes auf 100.000,-- angelangt. Die meisten Leute hier im Forum haben weitaus mehr Dateien auf ihrem Rechner gehabt, als sie erwischt wurden, insofern läge bei nahezu allen Leuten der Unterlassungsstreitwert bei 100.000,-- , wenn sie mit Rasch vor Gericht müßten. Ich habe mal eine Tabelle zur Verdeutlichung der Unterlassungs-Streitwertberechnung des Gerichtes gemacht: Anzahl l Unterlassungs- der .....l streitwert Lieder..l LG Hamburg --------l----------- .......1 l 6.000,-- .......2 l 9.000,-- .......3 l 12.000,-- .......4 l 15.000,-- .......5 l 18.000,-- .......6 l 20.000,-- .......7 l 22.000,-- .......8 l 24.000,-- .......9 l 26.000,-- ......10 l 28.000,-- ...... 11 l 30.000,-- ......12 l 32.000,-- ......13 l 34.000,-- ......... l immer weiter 2.000,-- je Lied hinzuaddieren ......... l ............ ......46 l 100.000,-- (Deckelung = höher geht es nicht mehr) Woher das Landgericht diese abenteuerliche Rechnungsweise nimmt, bleibt aber trotz Ihrer Erläuterung der Berechnungsweise dem Leser verborgen. Weiterhin verborgen bleibt, ob auch andere Landgerichte (22 hat Rasch zur Auswahl) die Rechenregel der Hamburger übernehmen würden, es spricht aber einiges dafür. Immerhin endlich mal eine klare Linie gegenüber den Falschaussagen von Rasch in seinen Abmahnschreiben. Auszug aus Original-Schreiben von Rasch: Außerdem gehen die Kosten unserer Inanspruchnahme nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen Geschäftsführung ohne Auftrag ebenfalls zu Ihren Lasten. In Fällen wie dem vorliegenden beträgt der gerichtlich angenommene Gegenstandswert pro Titel 10.000,00 Euro, so dass Sie mit erheblichen Kosten zu rechnen hätten. Um es für alle Leute nochmals deutlich zu sagen: Was Rasch da als Streitwert (das ist der Unterlassungsstreitwert) in seinem Brief schreibt ist definitiv falsch!!!!!!!(Er nennt den Unterlassungsstreitwert anders, nämlich Gegenstandswert, was aber das gleiche ist) Wenn man diesen Unterlassungsstreitwert zur Gebührenberechnung von Rasch´s Leistungen für die Phonofirmen ansetzt, so kann man sein Honorar ermitteln, das er den Firmen in Rechnung stellen darf: Beispiel (Rasch-Honorar von Phonofirmen): Unterlassungsstreitwert 100.000,-- , Grundgebühr 1.354,-- ) 1. Geschäftsgebühr (RVG VV Nr.: 2.300) 1,3-fache Grundgebühr 1.760,20 2. Post- und Telefonpauschale = 20,00 --------------------------------------------------------------- Nettosumme = 1.780,20 6. MWSt. 19 % = 338,24 --------------------------------------------------------------- Bruttosumme 2.118,44 (bitte korrigieren Sie mich, wenn ich da falsch liegen sollte mit meiner Einschätzung. Herr Dr. Wachs, Sie haben auf ein Urteil verwiesen, das vom Amtsgericht Hamburg stammt und bei dem Rasch sein eigenes Anwaltshonorar eingeklagt hat. Den Text des Urteils findet man hier: http://www.raschlegal.de/source/AGHamburg31-01-2006.pdf Für mich war es insoweit neu, als ich vorher nicht geglaubt habe, daß Richter derart weltfremd sein können. Das Urteil ist der Gipfel einer Zumutung für klar denkende Menschen. Kernaussage ist: Der kleine Mann soll nachweisen, daß die Phonofirmen eigene Rechtsabteilungen haben und die Abmahnungen selbst machen könnten. Selbst wenn der Rechtsanwalt des kleinen Mannes Hunderte gleichgelagerte Fälle von einer Kanzlei (Rasch) hat, reicht das als Nachweis nicht aus, daß Rasch rechtsmißbräuchlich Serienabmahnungen betreibt als Haupterwerbsquelle. Im Prozeß gilt nämlich nur das Rechtsverhältnis zwischen der Phonofirma und dem kleinen Mann. Wir sollten dafür sorgen, daß unser Rechtssystem umbenannt und umfinanziert wird. Es könnte künftig von der Phonoindustrie gesponserte eigene Abteilungen bei dem Amtsgericht Hamburg (einschließlich Staatsanwälte und Ermittlungsbeamte) erhalten, die nur noch Kid´s jagen. Denn die Phonoindustrie verdient noch immer zu wenig und unsere Richter, Staatsanwälte, Kripobeamte haben eh nur Langeweile und gehen lauter unproduktiven Ermittlungen nach, die nicht die Wirtschaft ausreichend fördern, das muß man doch politisch mal ändern. Sie hinterfragen, ob die Hamburger Richter am Landgericht so begeistert von dem Massengeschäft der Kanzlei Rasch sind. Da vermuten Sie demnächst einen Knaller. Was auch immer das heißt, die anderen Staatsanwälte haben auch keinen Bock mehr Kid´s zu jagen, glauben sie mir das. Das kostet den Staat Geld und das ist der einzige wirklich gewichtige Grund, warum die Bundesregierung das Gesetz gegen den Widerstand der Phonoindustrie mit der 50,-- - Klausel durchbringen wird. Und meiner Meinung nach (im Gegensatz zur Meinung von RA Solmecke) sind damit alle Rasch-Fälle künftig erschlagen, sonst würde das Gesetz wirklich keinen Sinn machen und der volkswirtschaftliche Unsinn mit Rasch ginge ungebremst so weiter. Sie möchten keine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung hier im Forum erarbeiten oder verbreiten lassen und daran mitwirken. Die Gründe, warum sie dies nicht möchten haben sie dargelegt. Sie sind vollkommen nachvollziehbar und anzuerkennen. Sie bieten Hilfe zu erschwinglichen Kosten für die anwaltliche Beauftragung von 350 plus Mehrwertsteuer als Pauschalgebühr an und erläutern, daß damit der Abschluss des gesamten (außergerichtlichen) Verfahrens enthalten sei. Das ist ein sehr faires Angebot. Danke dafür. Im Forum habe ich auf Seite 8: http://www.netzwelt.de/forum/allgeme...tml#post435585 mal darauf hingewiesen, daß die Leute die Musikstücke prüfen und mit den benannten Rechteinhabern vergleichen sollen. Insofern deckt sich Ihr Hinweis zur weiteren Einschränkung der strafbewehrten Unterlassungserklärung mit unserer Strategie und den Empfehlungen hier im Forum. Den Text haben sie nicht gelesen, weil Sie sich nur mit den letzten 10 Seiten auseinandergesetzt haben, wie Sie zu Beginn Ihres Beitrages einschränkend bemerkt hatten. Die Leute nehmen den Punkt nicht so ernst, weil ihnen egal ist, ob sie sich gegenüber allen 6 Firmen verpflichten oder nur gegen 3 Firmen. Im Ergebnis bleibt es das Gleiche, sie dürfen sich kein zweites Mal erwischen lassen. Vor einer Schadensberechnung zur Verteidigung warnen Sie, weil das Risiko hoch sei, dass ein Anwalt, den Mandanten evtl. damit schaden könnte. Vielleicht habe ich mich in dem Beitrag falsch oder nicht deutlich genug ausgedrückt. Ich wollte nur deutlich machen, was an eine Schadenersatzforderung in anderen Rechtsbereichen für Anforderungen gestellt werden. Rasch fordert einfach ohne jeglichen Nachweis. Er schüchtert die Leute mit seiner Streitwertbehauptung (s. oben) ein und unterstellt indirekt, daß er durch die außergerichtliche Einigung die Leute vor dieser Streitwert-Schadenersatzforderung durch die Phonofirmen beschützt. Mit anderen Worten: Zahlt bei mir (Rasch) die Schadenersatzforderung und die Phonofirmen verklagen Euch nicht auf mehrere Hunderttausend Euro Schadenersatz. Natürlich können Sie einwenden, der Text gäbe das nicht her. Wichtig aber ist der Empfängerhorizont von den Beschuldigten, der genau das aufnimmt. Und das alles ohne den geringsten Nachweis eines Schadens zu führen. Selbst wenn man das von mir oben berechnete Maximalhonorar von Rasch´s Forderung abzieht, sind seine Forderungen im Regelfall immer noch zu hoch. Wie kommt er auf die Forderungshöhe (überschläglich 10,-- je Titel auf glatte 500er EURO aufgerundet). Wie kommt er auf die Zahlen z.B. bei 380 Titel = 4.000,-- Schadenersatzforderung; abzüglich 2.118,44 für eigene Anwaltsleistungen verbleiben 1.881,56 für was denn ? Ich kritisiere, daß das keiner hinterfragt. Ich kritisiere, daß niemand sich traut zu sagen, daß Rasch überzogene Forderungen stellt. Warum erfinden die Gerichte Streitwerte anstatt dem Kläger aufzutragen diese plausibel vorzutragen. Deckeln könnten die es doch dann immer noch. Dieser Rasch narrt eine ganze Nation und keiner merkt es! Keinesfalls sollte man auf Seiten der Beschuldigten anfangen Nachweise zu führen über den vermuteten Schaden. Ich wollte auch nur einmal aufzeigen, aus was für Informationen ein solcher Nachweis zusammengesetzt sein müßte. Zur Ihrer Einschätzung, daß Rasch die Tatbestandsvoraussetzung des Verschuldens durch Testballon- Urteile demnächst einmal umgehen wird, kann ich nur sagen, daß ich, wenn ich an die Hamburger Gerichte denke, nur schwarz sehe. Wir reden von den Eltern minderjähriger Kinder, die es definitiv nicht selbst getan haben und die auch ihre Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt haben. Den Tipp, ein Verschulden nicht einzuräumen (durch Abgabe der unveränderten strafbewehrten Unterlassungserklärung), werde ich eindringlich an die Familienväter und -Mütter weitergeben. Vertreten müssen Sie und Ihre Kollegen dann die Leute, ich hoffe auch mal von denen im Forum dann was positives zu hören. Herr Dr. Wachs, danke für den guten Beitrag und Ihre gute Arbeit. @ Herrn Rechtsanwalt Solmecke Von Herrn Dr. Wachs habe ich den Hinweis bekommen, Sie eher rüde kritisiert zu haben. Dafür möchte ich mich bei Ihnen Herr Solmecke in aller Form entschuldigen. Ich gebe zu, auch Ihren Berufsstand hart anzugehen, aber warum wohl; nicht um zu verletzen oder zu schädigen, sondern um Informationen für die Betroffenen zu bekommen; sonst kochen wir eine fade Suppe im eigenen Saft. Ich habe mit Ihren Beiträgen und denen Ihrer Kollegen Würze in das einerlei von uns Laien reinbekommen. Bitte verstehen Sie es nicht als Kritik an Ihrer Arbeit. Ihre Arbeit ist gut und sie ist sehr hilfreich für die Betroffenen. Sie haben gefragt was Sie auf Ihrer Homepage näher erklären sollten. Ich versuche es mit jedem Beitrag darzustellen, was die Leute verstehen und was sie nicht verstehen. Ich selbst kann inzwischen die Texte und Veröffentlichungen einordnen. Ich habe aber lange Zeit dazu gebraucht, weil die Erklärungen von Ihnen immer noch sehr fachspezifisch sind. Der Betroffene hat nur einen Bruchteil meiner Zeit zu Verfügung; er muß in einer eng gesetzten Frist handeln und sich entscheiden. Da hilft ein Forum vielleicht ein klein wenig. Aber ich verbreite hier nicht mein Wissen sondern Ihres. Ich habe Ihre Beiträge alle gelesen. Sie haben ein Studium hinter sich, um solche Beiträge verfassen zu können. Ich bin nur einer, der versucht, das Wissen anderer verständlich wiederzugeben. Zu Ihrer Prognose, daß die Bundesregierung einfache Fälle nur auf Abmahnungen ausdehnen will, die unter dem bisherigen Umfang der Ermittlungen von Rasch´s ProMedia liegen (z.B. < 150 Dateien), habe ich die Hoffnung, daß Sie die Sachlage falsch einschätzen und daß der Druck zum Handeln von den Justiz- und Vollzugsbehörden kommt. Sorry, wenn ich mich falsch ausgedrückt habe. Sie machen gute Arbeit und alle im Forum wissen das. Gruß Baker |
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