RECHTSLAGE bis 31.12.2007! BEVOR IHR POSTET!


Alt 21.10.2006, 22:53   # 361
_Macromonium_
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Ich gehe nun mal davon aus, dass es sich bei dem Spiel nicht um Freeware handelt, sondern um kostenpflichtige Software.

Nein, es ist nicht erlaubt, soetwas für den Privatgebrauch herunterzuladen.

Du beziehst die Datei von einer sog. "illegalen Quelle", das ist nicht erlaubt. Zudem lädt man mit eMule automatisch Dateistücke hoch, das ist dann Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials.
Kurz und knapp: Das was du gemacht hast, war illegal.


Aber keine Panik wegen der Nachricht. Da hat sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jemand einen Scherz erlaubt.



PS: An den Herrn Unregistriert: Sollte noch Interesse an Informationen zu Verschlüsselungsprogrammen bestehen, bitte einfach nochmal melden. Das Posting ist schon etwas alt und ich hab es erst jetzt bemerkt.
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Alt 06.06.2007, 12:29   # 362
Baker
 
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Hallo Leute,
In dem Forum verweist Ihr an allen möglichen Stellen auf diesen Thread und sagt den Kids, sie sollen erst mal hier lesen, bevor sie Fragen stellen, die schon 100 mal da waren. Ihr überseht aber, daß dieser Thread auch Uraltbeiträge von 2004 enthält, die inzwischen völlig überholt sind. Zum Beispiel fragt klein "BlackLotus" am 18.02.2004, 22:15 Uhr, was es wohl kostet, wenn sie erwischt wird. Sie hat was von 50,-- oder 100,-- € gehört. Als Antwort bekommt sie dann die Aussage von "Gromit", daß es so was, wie Bestrafung in Deutschland nicht gäbe.

Leute wo lebt Ihr eigentlich ?

Da habe ich was für Euch, das solltet Ihr zumindest wissen, wenn Ihr mit dem Feuer spielt, was da auf Eure Eltern oder Euch selbst zukommen kann:

Das Schreiben hat ein Freund von mir vor kurzem erhalten:


Herr Mustermann
Micherwichendiedochnichtstraße 9

23456 Mauerblümchen

Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen



Sehr geehrter Herr Mustermann,

hiermit zeigen wir an, dass uns die Firmen

1. Warner Music Group Germany Holding GmbH,
vertr. d. d. Geschäftsführer....., Alter Wandrahm 14, 20457 Hamburg.

2. EMI Music Germany GmbH & Co. KG,
vertr. d. d. pers. haftende Gesellschafterin EMI Group Germany GmbH, diese vertr. d. d. Geschäftsführer......., Im Mediapark 8a,
50670 Köln,

3. Universal Music GmbH,
vertr. d, d. Geschäftsführer ........, Stralauer Allee 1, 10245 Berlin,

4. edel entertainment GmbH,
vertr. d. d Geschäftsführer .............., Neumühlen 17, 22763 Hamburg,

5. Sony BMG Music Entertainment (Germany) GmbH,
vertr. d. d. Geschäftsführer ..........., Neumarkter Str. 28, 81673 München,

mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt haben. Die ordnungsgemäße
Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.


Namens und in Vollmacht unserer Mandanten nehmen wir Sie hiermit wegen

unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen

gemäß §§ 97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16, 19a UrhG in Anspruch, da

am 11.11.2007 um 11:11:11 Uhr (MESZ)

über Ihren Internetanschluss (IP-Adresse „81.98.93.104")

531 Musikdateien

zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden.

I. Unsere Mandanten sind die führenden deutschen Tonträgerhersteller. Durch unautorisierte Musikangebote im Internet entstehen ihnen jährlich Schäden in dreistelliger Millionenhöhe. Dabei nehmen sog. Filesharing- Systeme eine hervorgehobene Stellung ein. Filesharing- Systeme, die zumeist als „Tauschbörsen" bezeichnet werden, sind ein „Umschlagplatz" für Daten. Die Nutzer bieten sich In diesen Systemen gegenseitig Inhalte zum Kopieren an. Der Begriff Tauschbörse umschreibt das tatsächliche Geschehen in Filesharing- Systemen insofern nur sehr unpräzise, weil es sich tatsächlich um ein Kopiernetzwerk handelt. Wer etwas tauscht, gibt eine Sache weg, um dafür eine andere zu bekommen. Bei „Musik-Tauschbörsen" werden dagegen Musikaufnahmen zur Vervielfältigung angeboten. Der Anbieter behält seine Aufnahme, derjenige, der sie herunterlädt, bekommt sie ebenfalls.
Die weit verbreiteten Filesharing- Programme „BearShare", „Limewire", „Morpheus" und „Shareaza" basieren dabei auf dem sog. „Gnutella"- Protokoll, das inzwischen ein offener Standard ist und das auch dem vorliegend genutzten Filesharing- Programm zugrunde lag. Dabei sind prinzipiell alle teilnehmenden Rechner gleichzeitig Anbieter und Nachfrager und zu diesem Zweck auch alle miteinander verbunden. Das System leitet also beispielsweise die Suchanfrage eines Nutzers nach einem bestimmten Musiktitel an alle Rechner weiter, die zum selben Zeitpunkt online sind. Wird die Aufnahme dann bei einem anderen Rechner gefunden, kann der betreffende Nutzer die Datei direkt von dessen Rechner herunterladen. Unterschieden wird dabei im Übrigen nicht danach, welche der verschiedenen auf dem „Gnutella"- Protokoll basierenden Programme der jeweilige Teilnehmer im einzelnen verwendet, d.h. ein „BearShare"- Nutzer kann auch alle von Limeware"- oder „Morpheus- Nutzern angebotenen Dateien abrufen und umgekehrt. Die Teilnehmer können durch Veraänderung der' Einstellungen der Software verhindern, dass auf dem eigenen Rechner befindliche Daten Dritten zugänglich gemacht werden. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen.


II.
Im Auftrag unserer Mandanten wurden von der Firma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH Filesharing- Systeme auf rechtsverletzende Angebote hin überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass am 11.11.2007 um 11:11:11 Uhr (MESZ) über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse „81.98.93.104" zugewiesen war, 552 Dateien darunter 531 Musikdateien, zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden. Zur Dokumentation dieses Dateiangebots überreichen wir die anliegenden Bildschirmausdrucke. Im Übrigen wurden zu Beweissicherungszwecken von dem betreffenden Internetanschluss einzelne Musikdateien heruntergeladen. Auch hierüber liegen uns ausführliche Dokumentationen der Firma proMedia GmbH vor, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorgelegt werden können.
In dem daraufhin eingeleiteten und von der Staatsanwaltschaft Nirgendwostadt unter dem Aktenzeichen xyz1234 geführten Ermittlungsverfahren wurde nachweislich festgestellt, dass die o.g. IP-Adresse zum o.g. Zeitpunkt ihrem Internetanschluss zugewiesen war.

III.
Wenn Musikaufnahmen ohne Einwilligung der Rechteinhaber (Komponisten, Textdichter, ausübende Künstler, Tonträgerhersteller) im Internet angeboten werden so stellt dies eine Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten dar. Im Einzelnen gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
Die angebotenen Musikdateien enthalten Repertoire, für das unsere Mandanten originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteter Rechtserwerbs der ausübenden Künstler für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Unsere Mandanten haben dem Angebot ihres Repertoires nicht zugestimmt. Die angefertigten Vervielfältigungen von Musikaufnahmen mit dem Zweck, die Aufnahmen Dritten und damit der Öffentlichkeit zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen, verstoßen daher gegen §§ 77, 85, 16 UrhG. Das Speichern von Musikaufnahmen auf der Festplatte eines Computers stellt dabei eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG dar, unabhängig davon, ob die Aufnahme von einer CD auf die Festplatte kopiert oder von einem anderen Rechner heruntergeladen und dann abgespeichert wird. Zudem verletzt das Bereitstellen von Musikaufnahmen auf einem Computer zum Abruf durch Teilnehmer von Filesharing- Systemen ohne Einwilligung der Rechteinhaber das ihnen gemäß §§ 78 Nr. 1, 85, 19a UrhG zustehende ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

Diese Verwertung der Musikaufnahmen wird auch nicht durch Ausnahmeregelungen des UrhG gestattet. Vervielfältigungen zum Zweck des öffentlichen Download-Angebots sind gerade nicht von § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt. Auch ursprünglich legal zum privaten Gebrauch hergestellte Kopien dürfen nicht öffentlich wiedergegeben werden, § 53 Abs. 6 UrhG.

IV.
Aufgrund dieser Rechtsverletzungen steht unseren Mandanten ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. UrhG zu. Er soll rechtlich gewährleisten, dass in Zukunft keine weiteren Rechtsverletzungen begangen werden, was im Übrigen nur bei Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung der Fall ist, einer Unterlassungserklärung also, in der der Rechtsverletzer sich für den Fall erneuter Rechtsverletzungen zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.

Namens und in Vollmacht unserer Mandanten fordern wir Sie daher auf,

es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire unserer Mandantschaft ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet verfügbar zu machen oder sonst wie auszuwerten.

Dieser Unterlassungsanspruch besteht im Übrigen unabhängig davon, ob zwischenzeitlich alle erwähnten Dateien von dem betreffenden Computer gelöscht wurden, und auch unabhängig davon, ob Sie als Anschlussinhaber die Rechtsverletzungen möglicherweise nicht selbst begangen haben. Als Inhaber des Internetanschlusses über den die Urheberrechtsverletzungen begangen wurde, sind Sie schließlich nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung für die eingetretenen Rechtsverletzungen verantwortlich, auch wenn Sie Filesharing- Programme nicht selbst genutzt haben sollten. Uns liegt eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen aus jüngster Zeit vor, die eine Haftung des Anschlußinhabers bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte - insbesondere die jeweiligen Kinder, aber auch unbekannte Dritte bei Verwendung eines ungeschützten WLAN- Anschlusses - bestätigen. Zum Beispiel wird insoweit auf die einschlägigen Gerichtsentscheidungen verwiesen, wie sie exemplarisch auf unserer Homepage (Rasch Rechtsanwälte) eingesehen werden können.

Unsere Mandanten haben daneben einen Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der unter Umständen erfolgten weiteren Verwertung der streitgegenständlichen Tonaufnahmen aus § 97 Abs. 1 UrhG, § 242 BGB.

Des Weiteren stehen ihnen in Anbetracht der hohen Anzahl der vorliegend zum Download vorgehaltenen Musikdateien erhebliche Ersatzansprüche gem. § 97 Abs. 1 UrhG. aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Inwieweit Sie die Rechtsverletzungen im Einzelnen selbst begangen haben, wurde bislang zwar nicht abschließend geprüft, als Inhaber des streitgegenständlichen Internetanschlusses sind Sie jedoch in jedem Fall zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Bereits dieser Kostenerstattungsanspruch führt dabei - angesichts der regelmäßige in Fällen der vorliegenden Art gerichtlich angenommenen Gegenstandswerte von 10.000,00 Euro pro verfügbar gemachtem Audiotitel - zu erheblichen Ersatzbeträgen. Dies verdeutlicht die beispielhafte Berechnung eines Kostenerstattungsanspruches bei nur zehn zur Verfügung gestellten Musikdateien der o.g. fünf Mandanten, aus der sich eine Kostenerstattungsforderung von 4.827,00 Euro ergibt.

Im Interesse einer einvernehmlichen außergerichtlichen Beendigung der Angelegenheit bieten wir Ihnen jedoch an, die vorliegende Angelegenheit diesbezüglich im Wege eines Vergleiches beizulegen. Wir schlagen Ihnen insofern als Vergleichsangebot vor, die unseren Mandanten aufgrund der begangenen Verletzung von Urheberrechten zustehenden Ersatzansprüche durch Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 4.500,00 Euro auszugleichen. Mit Zahlung dieses Betrages sind sämtliche Ersatzansprüche - also auch die gegebenenfalls gegenüber Dritten bestehenden Schadensersatzansprüche - aus der vorliegenden Angelegenheit vollständig abgegolten.

Abschließend sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die hiermit geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche von einer unter Umständen bereits zuvor in dieser Sache erfolgten Einstellung des Strafverfahrens nicht betroffen werden.

V.
Zusammenfassend raten wir Ihnen im Hinblick auf eine rasche, gütliche Erledigung der vorliegenden Angelegenheit zu folgendem konkreten Vorgehen:

1. Stellen Sie sicher, dass keine weiteren Urheberrechtsverletzungen mehr über Ihren Internetanschluss erfolgen können.

2. Senden Sie uns bis zum ......... (7 Tage nach Posteingang) die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet zurück,

3. Erläutern Sie kurz schriftlich, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang die streitgegenständlichen Tonaufnahmen im Internet vertrieben sowie in welcher sonstigen Form (Kopie auf CD-R etc.) und in welchem Umfang die streitgegenständlichen Tonaufnahmen weiter ausgewertet wurden.

4. Senden Sie uns bis zum......... (14 Tage nach Posteingang) die ebenfalls anliegende Vergleichsannahmeerklärung zurück. Bis zu diesem Datum halten wir an unserem o.g. entgegenkommenden Angebot fest.

Wir hoffen, die vorliegende Angelegenheit auf dieser Grundlage gütlich beenden zu können. weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass wir uns vorbehalten, nach fruchtlosem Ablauf der genannten Fristen die geltend gemachten Forderungen gerichtlich durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

.,...........................

-Rechtsanwalt-

Anlagen:
Bildschirmausdrucke,
Strafbewehrte Unterlassungserklärung,
Vergleichsannahmeerklärung


------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Vergleichsannahmeerklärung


Herr Karlheinz Mustermann - im folgenden Anspruchsschuldner - verpflichtet sich hiermit gegenüber den Firmen:

1. Warner Music Group Germany Holding GmbH,
vertr. d. d. Geschäftsführer .....

2. edel entertainment GmbH,
vertr. d. d. Geschäftsführer ....

3. Sony BMG Music Entertainment (Germany) GmbH,
vertr. d. d. Geschäftsführer ...........

4. EMI Music Germany GmbH & Co. KG,
vertr. d. d. pers. haftende Gesellschafterin ..........

5. Universal Music GmbH,
vertr. d. d. Geschäftsführer .......

- im folgenden Anspruchsgläubiger -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Rasch, ....

die den Anspruchsgläubigern im Zusammenhang mit der am 11.11.2007 um 11:11:11 Uhr
(MESZ) über den Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die I P-Adresse
81.98.93.104 zugewiesen war, begangenen Verletzung von Urheberrechten zustehenden
Ersatzansprüche durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.500,00 Euro abzugelten. Die
Zahlung erfolgt bis zum 20.01.2008 unter Angabe des u. g. Zeichens auf das Geschäftskonto
der Verfahrensbevollmächtigten der Anspruchsgläubiger. Nach Zahlungseingang sind alle
den Anspruchsgläubigern in dieser Angelegenheit zustehenden Ersatzansprüche - also auch
die gegebenenfalls gegenüber Dritten bestehenden Schadenersatzansprüche - vollständig
ausgeglichen.

23456 Mauerblümchen, den .......




Unterschrift Karlheinz Mustermann






------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------



Strafbewehrte Unterlassungserklärung


Herr Karlheinz Mustermann

- im folgenden Unterlassungsschuldner -

verpflichtet sich hiermit gegenüber den Firmen


1. Warner Music Group Germany Holding GmbH,
vertr. d. d. Geschäftsführer .....

2. edel entertainment GmbH,
vertr. d. d. Geschäftsführer ....

3. Sony BMG Music Entertainment (Germany) GmbH,
vertr. d. d. Geschäftsführer ...........

4. EMI Music Germany GmbH & Co. KG,
vertr. d. d. pers. haftende Gesellschafterin ..........

5. Universal Music GmbH,
vertr. d. d. Geschäftsführer .......

- im folgenden Unterlassungsgläubiger -

es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiederhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe
von 5.001,00 Euro zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der Unterlassungsgläubiger
ohne derer erforderliche Einwilligung im Internet Dritten verfügbar zu machen oder sonst wie
auszuwerten.


23456 Mauerblümchen, den .......




Unterschrift Karlheinz Mustermann



BlackLotus laß das dann mal den Papa unterschreiben
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Alt 06.06.2007, 13:01   # 363
Baker
 
Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
Neben dem vorgenannten Schreiben, bei dem nur ein Rechtsanwalt zivilrechtlich den Papa auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung drängt, kann es auch strafrechtlich zur Sache gehen, wenn der Nutzer volljährig ist und kein Papa als Puffer dazwischen ist. Wenn er Pech hat (und der Staatsanwalt sowie die Kriminalpolizei gerade Zeit haben um sorgfältig zum ermitteln und Hausdurchsuchungen bei gerade erwachsen gewordenen Kindern zu machen, anstatt die Betreiber von den Tauschbörsen zu ärgern), ergeht es ihm so, wie dem jungen Mann damals beim Amtsgericht Cottbus im Urteil vom 14.05.2004, Az.: 95 DS 1653 JS 15556/04 (57/04)
In der Strafsache gegen ... wegen Verstoßes gegen das Urhebergesetz hat das Amtsgericht Cottbus - Strafrichter - in der Hauptverhandlung am 6. Mai 2004, an der teilgenommen haben ... für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in 272 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je je 5,00 EURO verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 106 Abs. 1, 17 UrhG, 52 StGB. Der Angeklagte lebt im Haushalt seiner Eltern, wo er sich mit 30,00 Euro bis 50,00 Euro monatlich an den Kosten beteiligt. Er ist ledig und absolviert, gegenwärtig eine Ausbildung; hier erzielt er ein Einkommen von ca. 200,00 € im Monat. Nebenbei erzielt er als Künstler noch ein Einkommen von ca. 500,00 € im Jahr. Er ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Er kopierte ohne Erlaubnis der jeweiligen Rechtsinhaber (u.a. WARNER, EMI, BMG, SONY) in 272 Fällen Dateien auf seinen PC und stellte diese unter Nutzung einer Tauschbörse allgemein zugänglich per Internet zum Download zur Verfügung. Dabei war ihm auch bewußt, dass er Urheberrechte verletzt, weil davon auszugehen ist, dass er die seit einiger Zeit diesbezüglich öffentlich in den Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen hat. Dieser Sachverhalt steht aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten und der Auflistung der Musiktitel des freigegebenen Ordners des PC des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, zur Überzeugung des Gerichts fest. Damit hat sich der Angeklagte gemäß §§ 106 Abs. I, 17 UrhG; 52 StGB strafbar gemacht. Die gemäß § 46 StGB schuldangemessene Strafe ist demnach aus dem Strafrahmen des § 106 Absatz 1 UrhG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe) zu bestimmen. Bei der Strafzumessung war zu Gunsten, des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich geständig gezeigt hat, strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und dass er die Tat bereut hat. Zu Lasten des Angeklagten war die große Anzahl der kopierten Musikwerke zu berücksichtigen. Nach alldem war schuldangemessen auf Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5 Euro zu erkennen, wobei sich die Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten richtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. I StPO. Der Angeklagte mußte 400,-- € Strafe an das Gericht zahlen (i.d.R. 1,-- bis 2,-- € je Titel)

Ja Kids, Ihr habt richtig gehört, es kann Euch oder Euren Papa 2 x treffen.
Einmal zivilrechtlich 4.000,-- € Schadenersatz und bei jedem späteren nochmaligen Erwischen jeweils 5.000,-- € und zusätzlich strafrechtlich mit einer Strafe, die davon abhängt, wieviel Ihr oder Euer Papa verdient und ob Vorstrafen bestehen. Der Junge Mann mußte nur 400,-- € zahlen. Euer Papa zahlt sicher mehr, weil er mehr verdient.

Wenns Euch nicht stört, dann macht mal weiter wie bisher.
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Alt 28.07.2007, 21:37   # 364
EiQue
 
Benutzerbild von EiQue
 
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Ort: Damme
Beiträge: 4
sry wenn ich jez nen doppelpost mache aba ich hab keine lust hier alles duchzulesen

wie sieht die rechtlagen denn aus wenn man von homepages lädt ohne upload ??
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Alt 28.07.2007, 21:57   # 365
immorb
Gastposter
 
Zitat:
Zitat von EiQue
sry wenn ich jez nen doppelpost mache aba ich hab keine lust hier alles duchzulesen
Wer keine Lust hat muss unwissend diese Welt verlassen.
Sorry..Dumpfbacke,Im Kindergarten wird vieles erklärt.
Im realem Leben ist es untergehen oder schwimmen.
M.f.G.
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Alt 30.07.2007, 01:03   # 366
Baker
 
Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
Hallo EiQue,
Immorb hat Dir schon eine Nettigkeit geschrieben. War genauso lasch, wie Deine Anfrage. Insofern könntest Du Dich eigentlich nicht mal beschweren. Da aber auch andere Leute den Thread lesen, und vielleicht die gleiche Frage haben, andererseits sich in letzter Zeit einiges in der Gesetzeslage getan hat, schreibe ich Dir doch eine ordentliche Antwort:
Der Deutsche Bundestag hat am 5. Juli 2007 das "Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" beschlossen. Der "Zweite Durchgang" beim Bundesrat steht noch aus. Den bisherinen Text des Gesetzes findet man hier: http://www.new-media-law.net/ger/akt...%2016-1828.pdf . Und auf Seite 18 findet man unter Ziffer 2 etwas über die künftige Zulässigkeit von Privatkopien.
Die Privatkopie soll (nach der Vorstellung des Gesetzgebers) nicht nur dann unzulässig sein, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde, sondern auch dann, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht wird.

Gruß Baker
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Alt 27.09.2007, 17:26   # 367
CopyLaw31
 
Registriert seit: 27.09.2007
Beiträge: 4
Ich habe eine aktuelle Seite gefunden, die sich intensiv mit dem Thema auseinandersetzt:

musiktausch-recht: Home

Sieht sehr professionell aus und erscheint mir sehr informativ..

Grüße Copylaw
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Alt 02.11.2007, 20:33   # 368
Der_Retter
 
Registriert seit: 15.10.2007
Beiträge: 8
Soeben gefunden:

Die Problematik der zu erreichenden Schöpfungshöhe beim Tausch dezentral gespeicherter Dateien in Online-Tauschbörsen

Zitat:
In ihrem Werk weisen die Autoren nach, dass die gängige 'Abmahnpraxis' aufgrund von Tauschbörsen-Nutzungen rechtlich nicht haltbar ist - weder zivil- noch strafrechtlich.
Die Autoren zeigen auf, dass es aufgrund technischer Unkenntnis und technischer Missverständnisse oftmals zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Tauschbörsen-Nutzer kommt, obwohl überwiegend von einer Strafbarkeitslücke im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes auszugehen ist.
Im zivilrechtlichen Teil des Werkes erläutern die Autoren, weshalb in vielen Fällen davon auszugehen ist, dass es keine Rechtsgrundlagen für die 'Abmahngebühren' gibt und dass diese oftmals ohne Rechtsgrund geleistet wurden.
In Hinblick auf die Schäden diskutieren die Autoren aktuelle Untersuchungen und kritisieren die derzeit gängige Praxis der Streitwertfestsetzung.

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Alt 11.12.2007, 17:17   # 369
Baker
 
Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
Hallo Der_Retter,

da der Inhalt dieses Buches nicht in Deutschland gängige Meinung der Staatsanwälte und Richter ist, kann es inhaltlich noch so gut sein, aber es wird allen Beschuldigten leider trotzdem nicht helfen.
Ihr müßt damit rechnen erwicht und abgemahnt zu werden, wenn ihr urheberrechtlich geschützte Dateien in Tauschbörsen tauscht!
Und für alle, die glauben anonym in Netz unterwegs zu sein, habe ich hier mal einen Link, der zeigt, was die Abmahner sofort von Euch sehen können: Wie ist meine IP? (Anzeige IP Adresse)

Gruß Baker
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Alt 26.12.2007, 19:34   # 370
Erfinderpferd
 
Registriert seit: 10.08.2007
Beiträge: 66
der allgemeine Abmahnwahn, der offensichtich vorwiegend von Deutschland ausgeht, führte bereits zur Diskriminierung deutscher User auf einer österreichischen Homepage:
"Liebe User aus Deutschland!

Das Abkassieren mit ungerechtfertigten aber schwer abzuweisenden Abmahnungen in Eurem Land zwingt uns leider dazu, diese Funktion nicht mehr anzuzeigen. Nur mit einer IP-Adresse außerhalb Deutschlands und einer manuellen Auswahl nach dem Login können Sie auf diese Funktion zugreifen.

Wir bitten um Verständnis. Sollte sich die Rechtslage wieder der international üblichen Lage angleichen und uns Rechtssicherheit geben, werden wir das Service gerne wieder in der üblichen Art anbieten.

mfg.
Die contator.net-Redaktion


Anm.: Die abfällige Bezeichnung "PIEFKE" für Deutsche macht sicherlich wieder die Runde
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Alt 09.01.2008, 11:18   # 371
pitbull93
 
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Wie sieht die aktuelle (also ab 01.01.200 Rechtslage aus, mit Radiomitschnitten bei Webradios mit, z.B. mit Radiotracker oder musicmonster. da steht auf den seiten, es wäre legal!
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Alt 11.01.2008, 09:50   # 372
FreewareGuide
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Hallo,

@pitbull93, wie oft hast diese Frage eigentlich noch gestellt? Jedenfalls habe ich Dir schon hier geantwortet.

Und das von @Baker erwähnte Thema (jetzt hier) ist auch noch nicht beendet, immerhin reden hier nur juristische Laien wie ich, trotzdem trifft es m.E. AKTUELLE RECHTSLAGE seit 01.01.2008! - BITTE LESEN BEVOR IHR POSTET! von @pittiplatsch72 ziemlich gut.

Hier endgültige Aussagen reinsetzen sollten wir erst, wenn die Diskussion tatsächlich abgehakt ist

Grüße,
Thorsten
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Alt 14.01.2008, 22:01   # 373
pitbull93
 
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Hallo ihr Lieben
wie sieht es denn mit musik von Napster aus? Die war ja eigentlich legal! Habe nun von nem Arbeitskollegen gehört, seit 2008 sind die auch wieder illegal! weiß jemand da was von?

LG
jens
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Alt 14.01.2008, 22:34   # 374
FreewareGuide
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Moin,

einfach mal, wo Du doch den Jahreswechsel ansprichst, bei AKTUELLE RECHTSLAGE seit 01.01.2008! - BITTE LESEN BEVOR IHR POSTET! nachlesen vielleicht? Frag Deinen Kollegen mal, wie auf das dünne Brett kommt. Mir fällt kein Argument für seine Behauptung ein, darum fällt es mir auch schwer, dagegen zu argumentieren...

DRM-geschützte Dateien sind aber sowieso ein Thema für sich, daran hat sich mit Jahreswechsel wenig geändert. Was hast Du denn damit vor? DRM knacken jedenfalls darfst Du nicht (an abspielen und gleichzeitig aufnehmen kann Dich aber keiner hindern).

Grüße,
Thorsten
__________________
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Alt 14.01.2008, 23:34   # 375
pitbull93
 
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Zitat:
Zitat von FreewareGuide Beitrag anzeigen

DRM-geschützte Dateien sind aber sowieso ein Thema für sich, daran hat sich mit Jahreswechsel wenig geändert. Was hast Du denn damit vor? DRM knacken jedenfalls darfst Du nicht (an abspielen und gleichzeitig aufnehmen kann Dich aber keiner hindern).

Grüße,
Thorsten
weder noch, nur hören!
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Alt 15.01.2008, 07:14   # 376
FreewareGuide
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Zitat:
Zitat von pitbull93 Beitrag anzeigen
weder noch, nur hören!
Dann kannst Du als Leitfaden einfach schauen: napster.de = große deutsche Domain, die würde keinen dauerhaften Bestand haben, würde dort Illegales getan (zumindest wenn jemand, wie hier die Musikindustrie, ein Interesse daran hat das zu unterbinden). Dort Impressum und: "Niederlassung Deutschland". Nicht alles, was im Internet nicht direkt aus Deutschland kommt ist deswegen in Deutschland illegal, umgekehrt aber was für Deutschland aus Deutschland kommt, da kannst Du davon ausgehen, dass Illegales angegriffen werden würde. Das würde sich logischerweise nicht sofort auswirken, aber schon ziemlich schnell. Und es würde, zumindest wenn es eine gewisse Relevanz und/oder Größe hat (wie auch Napster) durch die Presse gehen.

Nachtrag: Mit dieser Herangehensweise beziehe ich mich natürlich nur auf Inhalteanbieter, die selbst die Inhalte zur Verfügung stellen und selbst für die passenden Lizenzen gesorgt haben. Für angebliche Vermittlungsdienstleister, die z.B. umfassenden Zugang zum Usenet anbieten, sich für die dortigen Inhalte nicht verantwortlich erklären, sich aber trotzdem "unendliche Musik- und Video-Downloads" als reißerische Werbung auf die Fahnen schreiben gilt das nicht.

Grüße,
Thorsten
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Alt 02.04.2008, 14:18   # 377
pittiplatsch
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Aus aktuellem Anlass mal ein Vollzitat von heise-online:
Zitat:
Zitat von Joerg Heidrich auf heise.de
Bei den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten schwindet offenbar die Bereitschaft, weiter als Erfüllungsgehilfe für die Medienindustrie tätig zu werden. Nachdem jüngst die Staatsanwaltschaften von Wuppertal und Duisburg die Aufnahme von Ermittlungen verweigert hatten, hat nun das Landgericht (LG) Saarbrücken in einer neuen Entscheidung der Staatsanwaltschaft die Herausgabe von Nutzerdaten verboten.

Seine Entscheidung begründet das Gericht in seinem Beschluss vom 28. Januar 2008 (Az.: 5 (3) Qs 349/07) mit einem Hinweis auf Paragraf 406e der Strafprozessordnung (StPO). Danach ist eine beantragte Akteneinsicht zu versagen, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen. Dies sei dann der Fall, wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichem Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Geschädigten, den Akteninhalt kennenzulernen. Eine besondere Schutzwürdigkeit läge insbesondere dann vor, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben.

Allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folge nach Ansicht der Richter noch nicht, dass die ermittelte Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat. Da somit ein hinreichender Tatverdacht nicht ohne weiteres bejaht werden könne, sei die Akteneinsicht zu verweigern. (Joerg Heidrich) / (hob/c't)
Bleibt nur zu hoffen, dass die Musikindustrie nicht ihren Einfluss und Geld nutzt, um diese userfreundliche Entscheidung wieder anzugreifen.
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Alt 08.03.2010, 10:20   # 378
schnippewippe
Aussteigerin nur nochGast
 
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C't Magazin - „Skandal!" Wie Nutzer durch lächerliche Gutachten in Tauschbörsen abgezockt werden Video

Zitat:
Spielt die Abmahnindustrie mit falschen Karten? Der Karlsruher Rechtsanwalt Peter Nümann lässt mit einer speziellen Software namens „Epac" Menschen verfolgen, die illegal Musik auf Internet-Tauschbörsen heruntergeladen haben sollen.

Im Auftrag von Musikern schickt Nümann den Betroffenen anschließend Abmahnungen samt 450-Euro-Rechnung. Und droht bei Nicht-Bezahlen mit Prozess und horrenden Kosten. Eingeschüchtert zahlen viele aus Hilflosigkeit und Angst. Doch wie sicher ist die Software überhaupt?........................aus dem link
Wenns nicht passt löschen.
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Alt 12.03.2010, 20:08   # 379
watt_ihr_volt
 
Benutzerbild von watt_ihr_volt
 
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Zitat:
Zitat von schnippewippe Beitrag anzeigen
Wenns nicht passt löschen.
Und HIER ist der passende Thread dazu.
Natürlich darf man die Arbeit des "dubiosen und illegalen Rechtsberaters" @shual, sowie die vielen im Hintergrund agierenden Helferlein nicht unerwähnt lassen, welche das alles erst so richtig ins rollen brachten.
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Alt 20.10.2010, 14:58   # 380
Revoluzzer
Schach!!!
 
Benutzerbild von Revoluzzer
 
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Beiträge: 1.707
Die feinen und ehrenwerten Herrschaften haben Deinen Satz wohl zu ernst genommen weil es wohl wirklich nicht gepasst hat.

Macht aber nix, weil es hier noch da ist.

Zitat:
Spielt die Abmahnindustrie mit falschen Karten? Der Karlsruher Rechtsanwalt Peter Nümann lässt mit einer speziellen Software namens „Epac" Menschen verfolgen, die illegal Musik auf Internet-Tauschbörsen heruntergeladen haben sollen.
Nur mit verbieten der Wahrheit und verklagen darf eben keiner weiterkommen.
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