Rapidshare download? legal?

Alt 17.01.2012, 13:09   # 1
pako1
 
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Darf man bei Rapidshare was downloaden? Vorallem was es sonst nirgends mehr zu kaufen gibt?
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Alt 17.01.2012, 13:13   # 2
kirchi
 
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auch hier gilt: wenn denn der rechteinhaber einer kostenfreien nutzung via internet zugestimmt hat bzw. wenn das werk ohne rechteinhaber ist (also quasi frei), dann ist auch ein download via och wie z.b. rs legal und somit rechtlich unproblematisch.

alles andere ist analog verbreitung via p2p urheberrechtlich problematisch....
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Alt 17.01.2012, 13:16   # 3
pako1
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hm und man weiss natürlich nicht ob der zugestimmt hat ?

aber man kann das hörspiel die funkfüchse nirgends mehr kaufen .
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Alt 17.01.2012, 13:22   # 4
kirchi
 
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meinst du das?
http://www.amazon.de/Funk-F%C3%BCchs...6802909&sr=8-1

oder die

http://www.amazon.de/s/?ie=UTF8&keyw...l_6pi87btr8e_e
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Alt 17.01.2012, 13:26   # 5
pako1
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ja aber das ist ja kein kauf in dem sinne oder ? das kauft man ja gebraucht.

aber davon ab nur runterladen darf man doch oder auch nicht?
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Alt 17.01.2012, 13:28   # 6
kirchi
 
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jaa

doe kassetten kauft man als gebraucht

aber du meintest ja, die hörspiele kann man nirgends mehr kaufen

und da habe ich dir eine möglichkeit aufgezeigt, wo du noch hörspiele kaufen kannst

also verstehe ich deine letzte frage nicht...
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Alt 17.01.2012, 13:31   # 7
pako1
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ja weil ich nichts gefunden hatte. auch hätte ich sie gerne als cd weil kein kassettenrecoder mehr bei den kindern.

auch hatte ich gegoogelt und da stand das rapidshare der download legal wäre.
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Alt 17.01.2012, 13:37   # 8
el Chupa Cabra
 
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Grundsätzlich gilt:
- ist das Werk urheberrechtlich geschützt, ist up-/download verboten!
Und es spielt keine Rolle wie der Datei-Hoster sich nennt.
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Alt 17.01.2012, 13:41   # 9
pako1
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und kann man so was überprüfen?
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Alt 17.01.2012, 13:43   # 10
Kuerasser
Helferlein
 
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Wenn ich den Abmahnwahnsinnigen glauben darf ist ein reiner Download von nicht mehr erhältlichen Medien auch abmahnwahnwütig äh -würdig. Ich sollte also immer versuchen, wenn auch gebraucht, die Medien käuflich zu erwerben und mir, nach Möglichkeit, versichern lassen, dass hiervon keine weiteren Kopien in Umlauf sind.

Bei einem Kauf bei den streitbaren Kriegerinnen darf ich davon ausgehen, dass diese rechtlichen Bedingungen gegeben sind.
__________________
Das was ich hier sage ist meine Meinung und keine Rechtsberatung

Frage nicht, was Dein Land für Dich tun kann, sondern was Du für Dein Land tun kannstJFK
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Alt 17.01.2012, 14:01   # 11
kirchi
 
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Beiträge: 761
@pako

diese lösung ist immer noch billiger als eine theoretisch mögliche abmahnung UND es wäre dann auch ein kassettenrekorder im haus
Kassetten-Digitalisierer - Hifi & Audio Zubehör - Weltbild.de

gruß
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Alt 17.01.2012, 14:08   # 12
pako1
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ja ok. das stimmt nur nochmal als anmerkung.

erstens gibt es diese serie wohl seit über 20 jahren nicht mehr und es werden ja auch keine mehr vertrieben (sonst würde das ganze eh ganz anders aussehen!) also finde ich dürfte es auch in diesem speziellen Fall keine Rolle mehr spielen.

zweistens ist es schon schlecht finde ich wenn man googlet und kommt dann auf den link von rapidshare (darf man den hier angeben?) wenn nicht gebt mal rapidshare und funkfüchse in google ein. das sieht doch aus als wäre das kein problem.
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Alt 17.01.2012, 14:11   # 13
princess15114
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Zitat:
Zitat von pako1 Beitrag anzeigen
... aber davon ab nur runterladen darf man doch oder auch nicht?
@pako1
Dir reichen wohl deine Abmahnung(en) noch nicht?

Während die Luft bei Anbietern von Streamingportalen extrem dünn wird, Uploader von One-Klick-Hoster "unter Beobachtung" stehen (siehe auch Abmahnung wegen Upload bei Rapidshare allg. OCH), ist es eine Frage der Zeit - gerade wenn der "Rohstoff" P2P-Abmahnungen knapp werden sollte, dass man sich auch mit den Downloadern "beschäftigen" könnte.

Denn auch der Download wäre zivilrechtlich verfolgbar, "soweit [nicht] zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."
Die Ausnahmen sind nach § 53 UrhG daher sehr speziell. Keine Erwähnung findet man insbesondere ... weil es das Werk nicht mehr zu kaufen gibt.
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Alt 19.01.2012, 15:39   # 14
ottol
 
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Zitat:
Zitat von pako1 Beitrag anzeigen
Darf man bei Rapidshare was downloaden? Vorallem was es sonst nirgends mehr zu kaufen gibt?
Komische Frage. Und noch komischere und vor allem falsche Antworten, die du in dem Thread erhalten hast. Auf die will ich aber gar nicht eingehen, auf die komische Frage dagegen schon.

Bei Rapidshare gibt's diverses legales und illegales zum Download. Rapidshare selbst bietet keine Suchfunktion an, aber über diverse Suchmaschinen findet man so einiges.
In vielen Firmennetzen sind Rapidshare-Downloads gesperrt, bei PCs zu Hause langt ein Browser für den Download aus.

Die Frage: "Darf man was bei Rapidshare downloaden" kann man so beantworten: Im allgemeinen ja, aber es kommt auf's Detail gibt an (z.B. ist Kinderpornogr. auch beim Download verboten und dort wird auch der Download rechtlich verfolgt.)

Und:
Material, das bei Rapidshare illegal upgeloaded wurde, wird durch Downloaden natürlich nicht legalisiert. Illegaler Download wird bei gewerblichen Nutzern auch rechtlich verfolgt.

Mit P2P jedenfalls ist Rapidshare in keinster Weise vergleichbar.
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Alt 19.01.2012, 15:53   # 15
el Chupa Cabra
 
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Beiträge: 1.027
@ottol
Was ist an meiner Aussage bitte falsch?

Zitat:
Zitat von el Chupa Cabra Beitrag anzeigen
Grundsätzlich gilt:
- ist das Werk urheberrechtlich geschützt, ist up-/download verboten!
Und es spielt keine Rolle wie der Datei-Hoster sich nennt.
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Alt 16.03.2012, 22:02   # 16
arthus
 
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heise online | OLG Hamburg modifiziert Haftung von One-Click-Hostern
Zitat:
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat die Verantwortlichkeit des One-Click-Hosters Rapidshare für über die Plattform begangene Urheberrechtsverstöße bejaht (Az. 5 U 87/09). Das Unternehmen könne als Störer in Haftung genommen werden, weil sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich berge, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Soweit entsprechen die drei gleichzeitig ergangenen, aktuellen Urteile der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts.
Urheberrechtswidrige Downloads: Oberlandesgericht Hamburg entscheidet über Prüf- und Handlungspflichten des Online-Speicher-Dienstes „RapidShare“ - Justiz-Portal
Zitat:
Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden. Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht. Dies hat das Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Online-Speicher-Unternehmen „Rapidshare AG“ am 14.03.2012 entschieden (Az. 5 U 87/09).
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Alt 26.05.2012, 12:43 # --
News Flash
 
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