| | # 1 |
| Smiley-Poster / Informant Registriert seit: 13.06.2006 Ort: mal hier, mal da
Beiträge: 3.561
| In diesem Thema soll nochmals der Versuch gestartet werden, eine sachliche Diskussion zu einem der kontroversesten Themen im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen zu beginnen. Soll ich eine [modifizierte] Unterlassungserklärung abgeben? In der Hoffnung, dass der Ratsuchende den Grundkurs für Neuabgemahnte - Die Grundlagen bitte voher lesen! bereits durchgearbeitet hat und sich inzwischen mit der Frage beschäftigt: Warum soll ich die modifizierte Unterlassungserklärung abgeben ... ? kommt man auch an den Punkt der Beantwortung dieser Frage. Was nun tun? Ganz wichtig: Nach dem Erhalt einer Abmahnung muss man auf jeden Fall reagieren. Der gegnerische Anwalt setzt in der Regel eine sehr kurze Frist - daher heisst es auch keine Zeit verlieren. Reagieren Sie nicht, dann kann der Abmahner sofort gerichtlich gegen Sie vorgehen. Dies wird für den Abgemahnten in der Regel recht teuer. Welche Möglichkeiten bieten sich dem Abgemahnten:
Was kann passieren, wenn ich die Abmahnung nicht akzeptiere oder wenn ich nicht reagiere? Sofern Sie auf eine Abmahnung nicht fristgerecht reagieren oder die Abmahnung als solches nicht akzeptieren, dann kann der Abmahner vor Gericht eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen. Dann prüft ein Gericht (bei Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Internet - z.B. Unerlaubte Verbreitung von Film- oder Tonaufnahmen mittels P2P-Programmen - kann der Abmahner frei wählen, welches Gericht er nimmt,da die Rechtsverletzung an jedem Ort begangen worden sein kann) ohne mündliche Verhandlung, ob die abgemahnten Ansprüche gerechtfertigt sind. Da i.d.R. dabei nur die Argumente der Abmahner vorliegen, wird ihnen in fast allen Fällen Recht gegeben. Sofern gegen Sie eine einstweilige Verfügung erlassen wird, dann sind Sie verpflichtet, allen in der einstweiligen Verfügung festgelegten Forderungen zu folgen. Bei Verstößen dagegen wird ansonsten ein Strafgeld gegen Sie verhängt. Gegen die einstweilige Verfügung kann nur noch im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung vorgegangen werden. Dabei müssen Sie dann aber die Richter überzeugen, dass diese in der einstweiligen Verfügung Unrecht hatten. Zusätzlich sind Sie bis zur endgültigen Entscheidung auch an die Festlegungen aus der einstweiligen Verfügung gebunden. Mit einer, vor Erlass der einstweiligen Verfügung, beim zuständigen Gericht hinterlegten Schutzschrift kann man die Gründe darlegen, warum eine einstweilige Verfügung nicht gerechtfertigt wäre. (Wichtig ist, dass die Schutzschrift bei dem Gericht vorliegt, vor das auch der Abmahner zieht - im Zweifel müsste man sie an alle Gerichte senden) Was soll ich nun machen? Genau diese Antwort kann und wird hier niemand geben können - d.h. jeder muss seine Entscheidung selbst treffen. Nur wenn die Rechtsverletzung tatsächlich NICHT begangen wurde UND eine Haftung als Störer oder die Haftung für Kinder ausgeschlossen werden kann, DANN kann man sich Gedanken um die Kippung der technischen Fragen der Abmahnung - insbesondere die Zuverlässigkeit der Ermittlung der IP-Adressen; Feststellung von Zeiten und tatsächliche "Verbreitung" der abgemahnten Werke - machen. In der Hoffnung auf eine sachliche Diskussion zu genau diesen Punkten und der Frage, ob die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ggf. vom Gericht als "Schuldeingeständnis" gewertet werden kann, eröffne ich mal den Thread. |
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| | # 3 | |
| casus belli Registriert seit: 09.04.2010 Ort: zu Hause!
Beiträge: 1.456
| Zitat:
Anders gesagt. Wenn jemand zu 100% sicher sein kann, dass er nichts getan hat, warum sollte dann eine Unterlassung erklärt werden, für einen Rechteverstoß, der niemals stattfand?? Aber: Es ist nun mal leider schwer dass zu 100% auszuschließen! Den meisten fällt ja nach der Abmahnung erst auf, dass das W-Lan offen ist etc. Ich gehe nach wie vor davon aus, dass die überwiegende Masse zu recht abgemahnt wird!
__________________ keinanwalt!keinanwalt!keinanwalt!keinanwalt!keinan walt!keinanwalt! Erst lesen, dann posten!!Grundkurs!! Gib dein Geld keinem Anwalt! Der eine mahnt ab und der Andere will dich verteten!Dein Geld wollen sie beide!ModUEund sonst nix!! | |
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| | # 5 |
| Registriert seit: 19.04.2010 Ort: Saarbrücken / Trier
Beiträge: 254
| die mod. UE sollte primär aus dem Grund abgegeben werden, eine einstweilige Verfügung bzw. Unterlassungsklage zu verhindern und den Streitwert der Sache extrem abzusenken. Hohe Streitwerte verleiten Anwälte übrigens dazu, gerne vor Gericht zu gehen, denn dann können sie viel verdienen. Beispiel: 1. Unterlassungsklage Musikalbum - Streitwert 10.000,- EUR + Kosten / SE = 11.000,- € Kostenrisiko = 3.834,30 € (zzgl. 1.000,- Kostenerstattung für Abmahnung /SE) --> Bei Abgabe mod.UE: Streitwert 1.000,- (Kosten /SE) Kostenrisiko: 718,36 € (zzgl. Hauptforderung = 1.718,36 €) Was nützt es denn, wenn ich mir sicher war, dass ich es nicht gewesen bin?!? Wer kann das schon beweisen? Wie soll man bitteschön eine negative Tatsache aus der Vergangenheit beweisen? Durch eine möglichst beschränkte mod. UE, in der man lediglich (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich) erklärt, etwas zu unterlassen, was man ohnehin nicht tun möchte, bricht einem auch keinem ein Zacken aus der Krone. Wenn man anschließend den Anschluss wechselt, ist die Gefahr der Vertragsstrafe ausgehebelt. Es mach m.E. schlichtweg keinen Sinn, das mit der Nichtabgabe verbundene, extrem hohe Kostenrisiko in Kauf zu nehmen, wenn die Folgen einer (so weit wie möglich beschränkten) mod. UE realtiv gering sind. Anders sieht es hingegen im gewerblichen Bereich (z.B. Wettbewerbsrecht, etc. aus), wenn ich also an der zu unterlassenden Handlung ein vitales Interesse habe, ich z.B. ohne diese Handlung meinen Laden dicht machen kann. Wenn ich in diesen Fällen davon ausgehe, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgte, überwiegt im Rahmen einer Interessensabwägung ggf. das Interesse, die geschäftliche Handlung weiter auszuführen und der Abgemahnte sollte stattdessen Schutzschriften hinterlegen. Im Bereich des Filesharing wäre ein solches Vorgehen m.E. falsch, da es enorme Kosten produziert und der Abgemahnte ja ohnehin kein Interesse hat, genau das eine Album / den konkreten Film, etc. im Internet zu verbreiten. Weitere Beispiele zur Veranschaulichung des extremen Kostenrisikos, wenn keine mod. UE abgegeben wird: 2. Klage wg. Film im DVD-Verkauf: Streitwert Unterlassungsantrag: 30.000,- € + 1.000 € Kostenerstattung / SE = 31.000,- € Gesamtkostenrisiko 1. Instanz: 6.093,10 € (zzgl. Hauptforderung i.H.v. 1.000,- €) = 7.093,10 € ...> bei Abgabe mod. UE = Streitwert = 1.000,-€ = Gesamtkostenrisiko: 718,36 € (zzgl. 1.000,- Hauptforderung) = 1.718,36 € 3. Klage wg. Film in der ersten Verwertungsphase (Kino) - Streitwert des Unterlassungsantrages 50.000,- €, Kostenerstattung und SE ca. 1.000,- € = 51.000,- € Gesamtkostenrisiko 1. Instanz: 8.397,44 € (zzgl. Hauptforderung i.H.v. 1.000,- €) = 9.397,44 € ...> bei Abgabe mod. UE = Streitwert = 1.000,-€ = Gesamtkostenrisiko: 718,36 € (zzgl. 1.000,- Hauptforderung) = 1.718,36 € ---------- Doppelpost zusammengeführt ---------- Fazit: Wer Lust hat, auf Risko zu gehen und es im Ernstfall vor Gericht in allen instanzen tatsächlich nachweisen kann, dass er es selbst nicht gewesen war und den auch sonst keine Haftung trifft, weil er wasserfest und für einen Richter nachvollziehbar nachweisen kann, dass er alle technischen Sicherungsmaßnahmen ergriffen und alle berechtigten Mitbenutzer ausreichend belehrt hat; und der dann auch noch bereit ist, evtl. anfallende Gutachterkosten i.H.v. mehreren tausend € zu tragen, die er bei Niederlage in einem Prozess von der Gegenseite nicht mehr ersetzt bekommt; und der ggf. auch bereit ist Personen zu nennen, die ggf. als Täter in Frage kommen, der sollte sich gut überlegen, ob er bei all diesen Unwägbarkeiten nicht doch das geringere Übel einer mod. UE eingehen will und dann im Falle einer Klage immer noch die Nachweise vorlegen kann und gewinnen wird (zumindest wenn der Richter einen guten Tag hat, was in HH, Köln und MU nicht so oft vorkommen soll). P.S.: Die Kosten erfassen übrigens jeweils nur die erste Instanz, sollte man wider erwarten gewinnen, muss mann noch erhebliche weitere Kosten für die zweite Instanz einkalkulieren.
__________________ http://www.filesharinganwalt.de - Auch abgemahnt? Keine Panik! - Laden Sie Ihre Abmahnung zu uns hoch! Wir schauen die Abmahnung durch und rufen Sie kostenlos zurück. |
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| | # 6 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Also ... ich habe mal außerhalb der Reihe in einem laufenden Projekt der Netzwelt.de-Spendenaktion der Versuchung nachgegeben bei einem eindeutigen Datenbankfehler eines beauskunftenden Resellers nach einer Abmahnung keine mod UE abzugeben. Es hat schon allein für die schriftliche Bestätigung des Fehlers durch den Reseller Monate gebraucht und zig Schriftsätze, Klageandrohungen, etc... verschleudert. Die Kostenfrage wäre noch zu klären... Das Projekt heißt: "Spatzenkanonenschiessen"
__________________ The Ocean - The Origin of Species; The Origin of God |
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| | # 7 | |||
| Smiley-Poster / Informant Threadstarter Registriert seit: 13.06.2006 Ort: mal hier, mal da
Beiträge: 3.561
| Zitat:
Sofern der Rechteverstoß begangen wurde, gibt es keine Diskussion über die Abgabe der Unterlassungserklärung -zumindest den nächsten Punkt kann man damit tatsächlich erreichen ... Zitat:
ABER:nehmen wir einfach mal den -Suchbegriff: Unterlassungserklärung und schauen uns die ersten Suchtreffer mal an ...... neben den einschlägigen Foren und den Begriffserklärungen der Wikis tauchen doch ruckzuck die "Keyword-optimierten" Google-Anzeigen diverser Anwälte UND z.B. dieser Eintrag Das Märchen von der modifizierte Unterlassungserklärung, 1. Teil auf, die alle nur eines wollen - (so wie das Finanzamt - unser Bestes) - nämlich Geld ... Über das Kostenrisiko MUSS sich jeder selbst im Klaren sein, schliesslich geht es für die betoffenen Personen und Familien NICHT um die sprichwörtlichen Peanuts - sondern mitunter tatsächlich um die Existenz ... Auch mir ist klar, dass die Abmahnanwälte der Musik- und Filmrechteinhaber nicht x-beliebig Abmahnungen verschicken und sicherlich ein Großteil der ergangenen Abmahnungen wegen Filesharing berechtigt sein könnten - ABER das von vielen betroffenen Usern erwünschte Verfahren, bei dem tatsächlich in einem erfolgversprechendem Fall die Zuverlässigkeit der Loggerbuden der Abmahner grundlegend erschüttert werden kann ODER die tatsächliche Deckelung der Abmahnkosten bei den Filesharingverfahren kommen z.B. auch durch die Verweise auf den "gewerblichen Umfang" etc. einfach nicht zustande ... Als direkt von einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverstoß betroffener User kenne ich das Gefühl nur zu gut, SELBST entscheiden zu müssen, welchen Weg ich einschlage ... [ob tatsächlich ein Urheberrechtsverstoß vorlag oder nicht war nach der Güteverhandlung nicht mehr interessant - einzig das Kostenrisiko und die äußerst geringe Erfolgschance spätestens in der nächsten Instanz haben die Entscheidung geprägt] Gewinner dieser Situation sind die Anwälte - auf beiden Seiten, denn auch meine Vertretung war ja nicht kostenfrei ...aber selbst in "Nicht-Filesharing-Fällen" sieht es auch bei anderen Gerichten nicht unbedingt gut aus ... Zurück zum eigentlichen Thema: Zitat:
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| | # 8 | ||
| Moderation Registriert seit: 20.04.2008
Beiträge: 3.630
| Zitat:
Zitat:
Eine mod. UE gibt man nicht für Dinge/Handlungen ab, die in der Vergangenheit stattgefunden haben. Die Erklärung entfaltet ihre Wirksamkeit ab Unterschriftsdatum. Dass der Anlaß zur Abgabe einem Anscheinsbeleg zu Grunde liegt, der in der Vergangenheit stattgefunden haben soll, ist ein anderer Aspekt. | ||
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| | # 9 | |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.774
| wobei hier der -Anscheinsbeleg- gleichzusetzen ist mit WiederholungsGefahr Zitat:
dann sollte "Lebenslänglich auch lebenslänglich sein und nicht nur 3-15 Jahre dauern | |
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| casus belli Registriert seit: 09.04.2010 Ort: zu Hause!
Beiträge: 1.456
| Zitat:
Zitat:
Folgende Unterstellung: Unschuldig! >Abmahnung! > Widerspruch und Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung mit gleichzeitiger Anzeige wegen Betrug! (mir ist schon klar, dass das Verfahren eingestellt wird!) Frage: Glaubst du wirklich, dass sich ein Abmahner an einem solchen Menschen die Finger verbrennt? Ich sag mal: Gar nichts tun! Das ist sicher verkehrt! Aber in die Offensive gehen?? Nur mal so ein Gedanke......
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| | # 14 | |||
| Smiley-Poster / Informant Threadstarter Registriert seit: 13.06.2006 Ort: mal hier, mal da
Beiträge: 3.561
| Zitat:
Zitat:
Zitat:
Bis zu dem Verfahren, in dem die Zuverlässigkeit durch ein zu erstellendes Gutachten erschüttert werden könnte, hat die Abmahnindustrie schon längst den "Schw*nz" eingezogen und die "heisse Kartoffel" fallen gelassen - noch ehe ein Rädchen aus dem perfekt funktionierenden System entfernt werden könnte ... Doch seien wir ehrlich - hier liegt eigentlich der Hund schon begraben ... | |||
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| | # 15 | |
| Moderation Registriert seit: 20.04.2008
Beiträge: 3.630
| Zitat:
Das ganze Theoretische über die Abgabe einer mod. UE stellt sich doch ganz simpel dar (nix Entscheidung zwischen Pest oder Cholera). Gebe ich keine ab, muss man schlimmstenfalls in ein Widerspruchverfahren gegen eine EV ziehen. Wenn ich die EV einmal in der Tasche habe, befreit mich das Widerspruchsverfahren zunächst nicht von der Bezahlung Selbiger (vllt. ist ja Stundung bis zum Ausgang des Verfahrens möglich). Eine Abmahnung bringt sonst nur die neg. Feststellung, die dann auch noch einen - für den zu unrecht Abgemahnten - positiven Ausgang haben muss, zu Fall. Ansonsten wartet der auch die drei Jahre und hofft. In beiden Fällen nimmt der Abgemahnte mehrere größere Scheine in die Hand, um sich der Beschuldigung zu wehren. Die sind aber noch nicht in Tauschbörsen saugbar ... Nun reden wir darüber welches "Risiko" der zu unrecht Abgemahnte mit der mod. UE eingehen würde? Dabei reden wir ohnehin nur über einen Bruchteil von einem Drittel aller Abgemahnten (da ... ca. ein Drittel war es selbst, ein weiteres Drittel kann sich vorstellen wärs gewesen sein könnte). Klar, der finanzielle Verlust von 4,40 EUR zzgl. Papier und Tinte/Toner. Der Rest (dauerhafte Unterwerfung) dürfte verschmerzbar sein, da so einen Titel in bereits 6 Monaten kein Mensch mehr interessiert. | |
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| casus belli Registriert seit: 09.04.2010 Ort: zu Hause!
Beiträge: 1.456
| Zitat:
Dein Beispiel malt den negativsten Fall! Die Frage war ja anders, allerdings, auch klar, nicht zu beantworten, bis sich jemand findet und es so tut! Tja, so kann man dass auch sehen!!
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| | # 19 | |
| Smiley-Poster / Informant Threadstarter Registriert seit: 13.06.2006 Ort: mal hier, mal da
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| Zitat:
Warum willst DU sie denn zurücknehmen um anschließend ungestraft die ursprünglich abgemahnte Rechtsverletzung doch noch zu begehen - anders kann ich die Fragestellung nämlich nicht interpretieren ... | |
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im Prinzip hat der Rechteinhaber das Recht auf die Unterlassungserklärung - ABER,
ABER:
-Suchbegriff:
Auch mir ist klar, dass die Abmahnanwälte der Musik- und Filmrechteinhaber nicht x-beliebig Abmahnungen verschicken und sicherlich ein Großteil der ergangenen Abmahnungen wegen Filesharing berechtigt sein könnten -
Gewinner dieser Situation sind die Anwälte - auf beiden Seiten, denn auch meine Vertretung war ja nicht kostenfrei ...