| Hallo wehrte Netzwelt.de Community!
Neulich habe ich eine Abmahnung der LEX:IUS Dimke Rothenberg und Partner über "Unerlaubte Verwertung geschützter Filmwerkaufnahmen" erhalten. Als dann war ich dazu bewegt mich auf die Schnelle über das geltende Recht und die letzten Urteile kundig zu machen. Daraus habe ich selbst eine laienhafte Antwort auf die Abmahnung verfasst, da ich Rechtsanwaltskosten ohne Klage in jedem Fall selbst tragen müsste.
Nachstehend meine Antwort auf die Abmahnung (die angehängte, hier nicht gezeigte mod.UE entstammt einer bekannten Internetquelle). Ich wäre dankbar, wenn die Community Kritik an der Antwort üben würde (auch wenn dies ohne original Abmahnung nur eingeschränkt möglich ist). Vielleicht kann sie auch Anregungen bieten.
"Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx Unerlaubte Verwertung geschützter Filmwerkaufnahmen beziehe ich wie folgt Stellung:
1.
Die von Ihnen unter I. vorgetragene unzulässige Verwertung des Filmwerkes xxx am xx.xx.xxxx von der IP-Adresse xxx bestreite ich ebenso wie die unter III. vorgetragene fehlerfreie Zuordnung der IP-Adresse an dem genannten Zeitpunkt zu meinem Internetanschluss durch [den Provider].
Bis zu Ihrem Schreiben vom xx.xx.xxxx war mir das Filmwerk xxx unbekannt. Dieses Filmwerk konnte ich weder auf meinem Computer, noch auf sonstigen Datenträgern in meinem Haushalt entdecken (wodurch der Forderung unter VII.(2.) bereits entsprochen wäre). Auch sind keine Daten oder Programme der von Ihnen vorgetragenen Tauschbörse bittorrent auf dem einzigen Computer in meinem Haushalt vorhanden.
2.
Die mithin unter V. dargelegte Störerhaftung entfaltet ggü. mir als Anschlussinhaber keine Wirkung. Zwar hat der Unterzeichner die technischen Voraussetzungen für den vorgetragenen Urheberrechtsverstoß geschaffen, den Internetanschluss, allerdings ist er seiner erforderlichen Prüfungspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen.
Das von mir genutzte WLAN ist gesichert und entspricht mehr als ausreichend den Anforderungen des BGH 12.05.2010, 1 ZR 121/08. Auch ist eine Firewall installiert und ein Benutzerkonto eingerichtet, was den weit gespannten Anforderungen des LG Hamburg (21.04.2006, 308 O 139/06) gerecht wird (bekräftigt durch LG Köln 27.01.2010, 28 O 237/09).
Eine mangels durch in meinem Haushalt lebende Minderjährige indizierte besondere Prüfungspflicht ist nicht gegeben (OLG Köln 23.12.2009, 6 U 101/09). Zudem versuche ich nach besten Wissen und Gewissen die Nutzung meines Computers und damit einhergehend des Internetanschlusses durch Dritte zu überprüfen, wobei eine 100 %ige Überwachung des Internetanschlusses nicht möglich ist.
Allein aus der Tatsache der Überlassung eines Internetanschlusses kann ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einer drohenden Rechtsverletzung durch den unmittelbar Handelnden keine Störereigenschaft des Anschlussinhabers abgeleitet werden. (LG München I 04.10.2007, 7 O 2827/07)
Nach meinem Kenntnisstand erscheint es nicht möglich, dass Personen meines Haushalts oder Dritte die unter I. und III. vorgetragene unerlaubte Verwertung an meinem Internetanschluss durchgeführt haben.
3.
Ihren Anspruch auf eine Unterlassungserklärung (vorgetragen unter I.(1.-3.), VI.(1.) und VII.(1.)) bestreite ich, da ich mich weder der Tat selbst, noch der (Mit-)Störung schuldig gemacht habe.
Ihrer Forderung nach einer Unterlassungserklärung (unter VI.(1.) vorgetragen) komme ich (abweichend von I.(1.-3.) und VII.(1.)) mit der beiliegenden Unterlassungserklärung dennoch nach (Anlage 1).
4.
Zudem bestreite ich Ihren Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten (vorgetragen unter VI.(2.)), in Folge dessen ich weder die Tat selbst, noch die (Mit-)Störung verwirklicht habe.
Des Weiteren möchte ich auf die Rechtsprechung des Hanseatischen OLG verweisen:
Die Kosten für die erste Information des möglichen Störers über eine Rechtsverletzung (hier: durch eine Abmahnung) hat der Abmahnende zu tragen, da diese Maßnahme allein in seinem Interesse erfolgt, um die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, den Adressaten bei künftigen Folgeverstößen als Störer in Anspruch nehmen zu können. der Abmahnende führt insoweit kein Geschäft im Interesse des Abgemahnten (Hanseatisches OLG 04.02.2009, 5 U 167/07).
5.
Ihren Anspruch auf Schadensersatz (vorgetragen unter VI.(3.)) bestreite ich. Die erstwendigen Voraussetzungen sind in meiner Person als Anschlussinhaber nicht erfüllt.
[...] eine möglicherweise in Betracht kommende Störerhaftung kann nur Abwehransprüche begründen. (BGH 06.04.2000, I ZR 67/ 98).
6.
Die von Ihnen vorgetragenen Streitwerte unter VI.(2.) von über 50.000 EUR und unter VI.(3.) von nicht unter 10.000 EUR und der darauf basierten, unter VII.(3.) vorgetragenen, 1.200 EUR Ersatzansprüche sind ungerechtfertigt. So lässt sich ein einzelnes Filmwerk nicht wie die unter VI.(2.) aufgeführten 984 Musikdateien bewerten. Auch lässt sich ein unter VI.(3.) aufgeführter entgangener Gewinn (Lizenzgebühr) nicht aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung, wie unter I. und III. vorgetragen, ermitteln.
Vielmehr liegt der Streitwert eines einzelnen Filmwerkes als Bagatelle insgesamt lediglich bei 1.200 EUR (AG Halle 24.11.2009, 95 C 3258/09). Laut LG Darmstadt (20.04.2009, 9 Qs 99/09) liegt eine solche Bagatelle selbst bei zwei Filmwerken vor.
Hieraus ergibt sich wiederum nach § 97a Abs 2 UrhG ein wesentlich geringerer Ersatzanspruch (AG Frankfurt am Main 01.02.2010, 30 C 2353 / 09-75; AG Frankfurt am Main 28.05.2009, 30 C 731/09-24). Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 an). (Pressemitteilung BGH über Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08).
Daraus würden sich Rechtsverfolgungskosten von höchstens 100 EUR ergeben, welche allerdings, wie unter (4.) vorgetragen, nicht an meine Person zu richten sind.
Mit freundlichen Grüßen
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