| | # 1 |
| Registriert seit: 31.07.2010
Beiträge: 44
| Unterschreibt alle und macht mit!! Hier geht es darum das es keine Störerhaftung mehr gibt: Derzeit ist der Betreiber eines WLAN auf Grund der Rechtsprechung verpflichtet, sein Netzwerk mit der verfügbaren Technik gegen Zugriffe Dritter zu sichern. Obwohl dem Gesetzgeber bekannt ist, dass die Verschlüsselungsmethoden erfolgreich angegriffen wurden, droht dem Besitzer eines WLAN-Zugangspunktesd ggf. Repressionen zivil- oder strafrechtlicher Natur, wenn er auf eine Verschlüsselung verzichtet und sein WLAN im Sinne einer sozial gerechten Gesellschaft teilt. Grundlage hierfür ist das Konstrukt des Mitstörers: Durch das reine Anbieten der unentgeltlichen Nutzung eines verfügbaren WLAN würde sich der Betreiber mit haftbar machen, wenn sein Anschluss zivilrechtlich (z. B. illegale Musikdownloads) oder strafrechtlich missbraucht wird. Nur gemeinsam können wir was erreichen und was verändern!! https://epetitionen.bundestag.de/ind...petition=15983 Efacsen |
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| | # 4 | ||||
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.774
| Zitat:
Petition zu gesetzlich vorgeschriebenen Fahrgemeinschaften gefällig? ![]() Zitat:
Auch wenn viele davon unberechtigt sein könnten/sind, würden die Urheberrechtsverletzungen sicher nicht weniger. Zitat:
Internetcafe-Besitzer haftet für Rechtsverletzungen seiner Kunden bei fehlenden Sperrmaßnahmen Landgericht Hamburg Beschluss v. 25.11.2010 - Az.: 310 O 433/10 Sind Internetcafebetreiber nicht gewerblich? Interessante Aspekte zeigen auch die Beiträge Users @Sip auf Besonders Nachdenklich sollten diese Punkte stimmen: Zitat:
Irgendwie muss ich da an Flesh_ denken. Zieht doch meinen Drucker für Verletzungen welche ich begangen habe zu rechenschaft, der hängt auch im W-LAN | ||||
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| | # 6 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Eine etwas ausführlichere Begründung findet sich hier. Sein Denkmodell "Störerhaftung" ist total falsch. Man sieht das hier: "Man wirft mir vor, durch die erlaubte Mitnutzung meines WLAN diese Störung mit verursacht, begünstigt zu haben." Bei der Anschlußsicherung nach aussen geht es um die generelle Verhinderung von Zugriffen auf Funknetzwerke. Liegt keine wirksame Anschlußsicherung (iSv zum Installationszeitpunkt marktübliche Sicherung) vor = Störerhaftung. Wenn er sein W-LAN seiner erweiterten Nachbarschaft frei schalten will kann er das sehr wohl tun. Er muß jedoch Vorsorge tragen, dass keine Rechtsverletzungen über den Anschluß begangen werden. Er benötigt also eine passende Software die auch den Datentransfer in der Masse überwacht und die den Einsatz von Filesharing-Applikationen verhindert. (vgl. Internetcafe-Software). Mehr noch ist aber die logische Betrachtung irritierend: Er kann doch den Nachbarn ohne Problem den Zugang erlauben in dem sie sich in seinem nach aussen zugriffsgeschütztes Funknetzwerk registrieren lassen. Ich werde da trotzdem mitmachen, weil die Typen in Berlin es verdient haben.
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| | # 7 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Dieser user hat da etwas Falsches vom ******** + Anwalt gelesen. Ausgangspunkt: Die Nutzungsbeschränkungen beziehen sich auf das jeweilige DSL-Paket, aber nicht auf den Internetanschluß, nicht auf die Nutzung des Modems. Diese sind nicht einmal Vertragsgegenstand, denn der Anschluß oder das Modem können ja zB gar nicht von der Telekom stammen. So darf man nicht "für einen Dritten" einen Vertrag abschließen und diesem "zum alleinigen Gebrauch" überlassen oder vermieten. (Telekom) Aber man darf: "Eine vollständige oder teilweise Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur gestattet, falls diese dritten Personen der häuslichen Gemeinschaft (bei privater Nutzung) oder dem Geschäftsbetrieb (bei gewerblicher Nutzung) zugehören." (1und1) Die Gebrauchsüberlassung an Dritte ist (seltsamer Weise) von der Telekom eben nicht für das Funknetzwerk mit dem Nachbarn "verboten". Hingegen schränkt 1und1 die Sache räumlich deutlicher ein. Aber nur auf den ersten Blick. Denn eine häusliche Gemeinschaft definiert sich nicht durch familiäre Strukturen, sondern durch das gemeinsame Bewohnen eines Hauses durch eine Person. Auch der Mieter im Wohnhaus der über mir wohnt gehört zur häuslichen Gemeinschaft. Wenn ich aber möchte das diese Person zum Beispiel mit mir versichert ist muß ich die Person bennenen und in den Versicherungsschein eintragen lassen. Was aber hat das alles mit dem "Offenen W-LAN" zu tun? Gar nichts. Ein Funknetzwerk ist gegen den unberechtigten Zugriff von aus zu sichern, ansonsten ist man für Rechtsverletzungen haftbar.
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| | # 9 | ||
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.774
| Die Nutzung eines offenen Wlans zum Schwarzsurfen ist strafbar. Zitat:
Und insofern kann ich @Sip nur beipflicheten wenn er schreibt Zitat:
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| | # 10 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Jetzt hält der mir allen Ernstes eine AGB über T-online-Dienste aus dem Jahr 2000 unter die Nase. Gibts nicht mehr. Also... ihr stellt Euch an wie die letzten Simpel. In der Diskussion hier geht es um nichts anderes als die Nutzung eines W-LAN-Routers. Ich hab hier noch drei rumliegen. Kein Mensch kann mir befehlen was ich mit denen anstelle. Besteht jedoch der Zugriff eines Dritten nicht auf meine Bildersammlung, sondern auf zum Beispiel ein anderes Produkt wie "Call&Surf" gilt: "Dem Kunden ist es nicht gestattet, Call & Surf Dritten zum alleinigen Gebrauch zu überlassen. Es gibt nicht mehr. Was ist etwas zum "alleinigen Gebrauch" überlassen? Beispiel: Ein Päärchen zieht in eine Wohnung. Der Typ unterschreibt den Mietvertrag, die Dame bekommt zwei Kinder, der Typ rennt davon und da sitzt sie nun die Dame in der Mietwohnung und übt einen alleinigen Gebrauch der Mietsache aus. DAS darfs sie aber nur wenn der Vermieter die Erlaubniss erteilt. Was heißt das jetzt? Darf der Typ etwa nicht ohne Zustimmung die Frau rausschmeissen und benötigt er eine Einwilligung des Vermieters wenn die Neue einzieht? Muß er etwa vorher die Einwilligung des Vermieters einholen, wenn er einen Neumieter zeugen will? Darf etwa der Vermieter den Baby-Neumieter dann rauschmeissen, weil der keinen Mietvertrag geschlossen hat? Muß er etwa den Vermieter schriftlich um Erlaubniss bitten wenn Tante Gerda übers Wochenende zu Besuch kommt und die Wohnung mitbenutzt? Endlich angekommen was da steht? Es ist selbstverständlich das ich nicht einen Internetanschluß anmelden kann damit ihn andere nutzen = alleiniger Gebrauch. Ich kann aber meinen Internetanschluß Dritten zur Verfügung stellen, wenn eine Berechtigung des Dritten vorliegt. Es kann ein Nachbar sein, es kann eine Person in meinem Haushalt sein. Man kann zur Einrichtung von "Heimnetzwerken" auch gerne Installationsanleitungen büffeln. Man wird nicht finden das man Töchterlein anmelden muß. Ich bin aber in jedem Fall für die Leute haftbar wenn sie Mist bauen und ich keine Vorsorge getroffen habe. Um diese Intention der Petition geht es. Deswegen scheitert sie auch. Das ganze Durcheinander dürfte auch aus den Begriffen mehrere Benutzer und Mitbenutzer resultieren. Der Benutzer hat keinen Zugriff auf die Anmeldedaten. Der Mitbenutzer schon. (Usw.)
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| | # 11 | ||
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.774
| Zitat:
Und es geht im Posting von @Sip auch nicht um darum, ob eine Dienstleistung (Bandbreite) für die der AI gezahlt hat über ein W-LAN-Kästchen weiter geleitet wird, oder über 150 Kabel welche vom Splitter/Modem abgehend, von der Nachbarschaft genutzt werden. Es geht schlicht darum: Zitat:
Und ein Nachbar, der kostenlos mitsurfen möchte, ist eben nicht ein "Mitbenutzer", sondern ein schmarozender dritter, welchem ich meinen Anschluss nun mal nicht "zum alleinigen Gebrauch" überlassen oder vermieten darf. (soll sich selbst einen zulegen, schließlich muss ja wer die Investitionen ins Netz bezahlen) Ebenso ist die Tussi, welche sich von dem Typ, der die Wohnung vertraglich anmietete, und sich 2 Braten in den Ofen schieben ließ, auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen. Denn ab dem Zeitpunkt der Trennung gehört sie nicht mehr zur Lebensgemeinschaft des Wohnungsmieters. Als "Mitbenutzer" in einer Eheähnlichen Lebensgemeinschaft, konnte sie noch mietfrei wohnen. Als "Be-Nutzer(in)" muss sie eben Miete zahlen wenn sie weiterhin wohnen möchte. Und ab hier kann der Mieter mit Vertrag sagen: "mein lieber Vermieter. Wenn Du so großzügig bist und diese Person, welche nicht mehr zur Lebensgemeinschaft gehört weiterhin surf...ähhh wohnen lässt, musst Du auch damit zurecht kommen, wenn sie illegal.. im netz .....ähhh... hier randaliert und die Bude in Schutt u. Asche legt. Ich kann jetzt schon den Aufschrei der Netzbetreiber hören, welche immer mehr Bandbreite zu Verfügung stellen sollen, jedoch kaum noch wer einen Vertrag abschließt und somit für die Kosten aufkommt. Ebenso den der zahlenden AI´s, welche aus Nächstenliebe und Umweltbewusstsein (Emission) ihre Post von Abmahnenden Kanzleien künftig per Tieflader vor die Haustüre gekippt bekommen. PS.: warum gehst Du nicht auch das ein: Die Nutzung eines offenen Wlans zum „Schwarzsurfen“ ist strafbar. Ist nicht aus 2000 und sicher schon rechtskräftig. (und da ich mich selbst zu gut kenne, muss ich dem schreibenden Pseudonym watt_ihr_volt recht geben, und aus noch vielen anderen Gründen mehr, nicht mitzeichnen) | ||
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| | # 12 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Kurzfassungen - Thema eigentlich uninteressant Zitat:
2. Es gibt keine DSL-Dienste/Pakete bei T-online mehr. Der Vetragspartner ist die Telekom AG und die obig gesetzte AGB ist die relevante. Ich bin nicht für den falschen Inhalt von Fremdwebseiten verantwortlich. 3. "Zeig mir einen provider, der diese Thematik nicht in seinen AGB´s als unzulässig verzeichnet. die Möglichkeit eines kostenfreien, öffentlichen Internetzugangs auf Kosten eines Providers. Dem wäre aber viel lieber, wenn alle die surfen wollen, sich dann auch selbst einen solchen Anschluss freischalten lassen." Das ist falsch. Der Mann verwechselt Äpfel (Privatanschluß) mit Birnen (öffentlicher Internetzugang). Ein "Offenes W-LAN" (Petition) ist nicht ein "öffentlicher Internetzugang" (zB. von einer Gemeinde eingerichtet). 3. Bitte auf die Intention der Petition eingehen! "Ich möchte, dass es eine eindeutige Rechtslage gibt, die mir erlaubt mein privates Wireless-LAN (WLAN) unverschlüsselt zu betreiben." Darf er doch! Schreibt er selbst! "In der aktuellen Situation ist der Betrieb eines unverschlüsselten WLAN nicht verboten." Was er aber möchte ist eine Freistellung von jeglicher Haftung wenn er das tut. Darum gehts. Die These in den AGBs wäre der Betrieb eines unverschlüsselten W-LANS als unzulässig bezeichnet ist falsch.
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