| | # 242 | |
| Threadstarter Registriert seit: 15.09.2008
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| Zitat:
Wie Frank richtig bemerkt hat möchte die Vergleichs- und Abmahnindustrie das Urteil nicht etwa "schönreden". Sie besteht jeher aus c&p-Juristen, die zusammenhang- und wahllos BGH-Rechtsprechung kopieren. Damit wird jedoch nur die Kernmessage transportiert: Der Beklagtenvortrag sei irgendwie "gelogen". Das Beispiel des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in den unteren Instanzen ist uns hier nicht entgangen. Schon in der mündlichen Verhandlung in der klar ausgesprochen wurde das auch die Anwendung des § 97a UrhG, Abs. 2 in filesharing-Fällen nicht ausgeschlossen ist wurde die Miene des Herrn sehr verzweifelt. Danach glänzte er mit tolldreisten "Interpretationen". Dabei steht in diesem Bericht nicht mal die Hälfte davon. Als er nun das Urteil in Händen hielt reagierte er vollkommen unverständlich und nach meiner Auffassung auch standesrechtlich bedenklich: Nur weil der § nicht erwähnt wird (was Wunder... der galt doch 2006 gar nicht!) mußte eine übeschnelle und dramatisch schwache "Forenmitteilung" über ein bekanntes Vergleicherforum platziert werden. Da... das OLG Frankfurt noch Einiges von Bedeutung zu entscheiden hat und absolut freie Hand bei der Bemessung des Streitwertes hat finde ich eine "Forenmitteilung" dieser Art mehr als deplatziert. Und wegen dieser Story soll ich mein Gehirn in den Schrank legen? Ich werde mich hierzu noch oft uns sehr gerne wiederholen: Der BGH hat der Klägerin ihre sämtlichen Anträge im Bereich des Unterlassungsanspruchs um die Ohren gehauen. Außerdem wurde jegliche Abmahner-Argumentation in Grund und Boden gerammt. Allein die Identifikationsleistung IP - Telekom wurde aufrecht erhalten. Anstatt wilde "Gerüchte" zu streuen sollte man sich lieber an die Neufassung der bislang vollkommen unbestimmten und teils lächerlichen Unterlassungsanspruchswünsche machen. "ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt - unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat," = einfach gelagerter Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Selbstverständlich war dieser Fall wenig geeignet um ein Grundsatzurteil herzustellen. Es gibt weitaus spannendere Konstellationen. Festzuhalten ist außerdem: Es wurden bereits (hier frühzeitig) die geforderten Elemente "sekundäre Darlegungslast" angewendet. Wenn ich dann sehe das man mit LG-Urteilen rumwedeln muß in denen irgendwann im Rechtsstreit der Beklagte doch irgendwie zugegeben hat das eventuell seine nähere, minderjährige Verwandschaft als Täter in Frage kommt dann sehe ich doch eher Bedarf zu fragen was denn so schwer sein kann einen vernünftigen und beständigen Vortrag zu erarbeiten. Andere Bedenken, wie der Bereich der Aktivlegitimation sind mittlerweile mehr als Erfolg versprechend gerade weil die Abmahnbranche gedacht hat sie könne mit jedem Müllvertrag losloggen und massenweise Kohle scheffeln. Man sollte hier nicht etwa depressives Zeug labern, sondern darauf achten das die Qualität der beiden Parteien im BGH-Rechtsstreit äußerst marginaler Natur war. Man sollte auch gar nicht darauf abzielen nochmals so eine Showveranstaltung zu erleben, sondern weiter dem Trend des zweiten Halbjahres 2009 folgen und positive Urteile mit gewinnbaren Fällen "erzwingen". Das klappt schon, wenn man nur will. Nicht das man alles gewinnen könne, aber ein wenig mehr Anstrengung ist eben gefordert.
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| | # 245 |
| Threadstarter Registriert seit: 15.09.2008
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| Randmeldung zum Thema. In einem jüngeren Urteil hatte das Landgericht Hamburg über einen außerordentlich schweren Fall zu verhandeln. Ein bekannter Skandalrapper hatte übe ein Album und mehrere Auskoppelungen so in etwa schlappe 200.000 Vollalben und weitere 250.000 Auskopplungen von rechtswidrig hergestelltem Material verbreitet. Nun... da muß ein raubkopiermordender Filesharer lange dran stricken bis er für ein Album auf solche Zahlen kommt. Dem üblichen Fall des Privarthaushaltssharers dürfte man eine VerbreitungsQuote von 0.004% zu unterstellen haben. Die Klägerinnen hatten natürlich außergerichtliche Aufwendungen für Rechtsanwälte. Diese bestanden aus Ansprüchen für sehr komplizierte rechtsanwaltliche Tätigkeiten, jedoch wurde jeweils für einen Titel der Wert "10.000,00 € pro Titel für den Unterlassungsanspruch" angesetzt. Also nicht etwa für zum Beispiel 200.000 x Titel, sondern pro Titel. Das Gericht stellte jedoch fest, dass nicht die volle Rechtsanwaltsgebühr zu begleichen sei, sondern ein jeweiliger Anteil (zum Beispiel 80%) Damit ist uns allen sonnenklar, das derjenige der in rechtswidriger Weise Titel zu beispielsweise nachgewiesener Maßen 300.000 Mal gewerblich unter die Leute bringt (also Geld dafür bezieht) mit einem angemessenen Streitwert pro Titel von 8.000,00€ belangt werden kann was die Abmahngebühren angeht. Der angemessene Streitwert für einen Filesharer dem man einen one-Second-Log nachweisen kann beträgt damit ca. 32,00€. Wird ein Album aber nachgewiesener Maßen über zum Beispiel zwei Tage an zum Beispiel 270 andere weiter verbreitet und verzehnfache man zur Strafaktion den Wert ist ein Streitwert von 1000€ durchaus angemessen und damit eine Rechtsanwaltsgebühr in höhe von 130,00€.
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| | # 246 |
| Registriert seit: 20.04.2010
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| Noch eine Stellungnahme zum BGH-Urteil Überschrift: Der BGH hat zur WLAN-Nutzung entschieden. Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesichertes drahtloses Netzwerk von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Kontext und Konsequenzen eines wegweisenden Urteils von Tobias Sommer WLAN-Nutzung: BGH fordert individuelles Passwort - Legal Tribune ONLINE - Job. Wissen. Leben. Gruß F&H |
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| | # 247 |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
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| Samstag, den 05. Juni 2010 Kaum ist das Urteil des BGH im Volltext veröffentlicht, legen alle Juristen und Nichtjuristen, ihren ureigenen Standpunkt dar. Natürlich sei nicht unerwähnt, das Urteil im Volltext wurde von der Initiative Abmahnwahn-Dreipage zur Verfügung gestellt. Quelle: Abmahnwahn-Dreipage.de • Thema anzeigen - Deutschland |
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| | # 250 | |
| Threadstarter Registriert seit: 15.09.2008
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| Jetzt mußt Du mir nur noch erklären warum Du diesen zusammenhanglosen Müll vorzeigst? Zu welchem Thema möchtest Du denn nähere Erläuterungen? - Enthält strafrechtlich relevante und unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen gegenüber Einzelpersonen (... den Rest dazu kann man sich schon denken) - Enthält übliche Schmähkritik-Äusserungen gegenüber in etwa 90% der kommentieren Rechtsanwälte (wären wohl besser bei Diddelmaus.de aufgehoben) - Enthält Allgemeinwissen, wobei unklar bleibt wer überhaupt gemeint ist wenn es um die Frage von nicht ausreichenden Klageerwiederungen geht. - Es sei an dieser Stelle klar gestellt, dass Personen die in Verbindung mit Netzwelt.de und qualifizierten Rechtsanwälten vor Gericht Schriftsätze vorzulegen haben schon seit über einem Jahr ... entsprechend den Vorgaben der Prozeßführung hervorragend abschneiden. - Ich weiß nicht wen der Mensch da meint, der "Ein Einfaches - “Ich bin Unschuldig“ - reicht nicht mehr aus!" so vor Gericht operiert. Ich kenne nicht einen einen Fall. Womöglich handelt es sich auch hier um ein Produkt das nicht den Vorgaben des § 6 RDG erstellt wurde. Im Mindesten wird hier eine populistische Sichtweise über die angebliche Dummheit von Verbraucher-Anwälten verbreitet, die kaum dem Thema dienlich ist. - Ebenso irritierend ist der Bereich "Dummbackengeschwätz und Ausreden." - Die Wahrheit liegt aufm Platz und nicht in Internetforen. Insofern kann derjenige welcher den Vergleichshals nicht voll bekommt und ansonsten gar nichts kann überhaupt nicht mitreden. Wer aber seine betont wenigen (Arbeitsaufwand!) Unternehmungen im gerichtlichen Bereich brav abgearbeitet hat darf sehr wohl versuchen sich selbst weiter zu bilden, bzw. versuchen anderen Informationen erklärend zu gestalten. (Im Übrigen anders als bei anderen nicht etwa "ohne Gewähr". - Man hat aufgrund des Fehlens sämtlicher Analysepunkte (da schau mal einfach über den "Beitrag") den erneuten Eindruck das nichts sagen nach erfolgten Dummheiten und Schludereien mit einem BGH-Urteil zu entschuldigen sucht. Der Hinweis auf die Veröffentlichung eines Urteils das sowieso veröffentlicht worden wäre ersetzt auch nicht die thematische Auseinandersetzung mit der als "Presseerklärung" falsch deklarierten Verbreitung von teiweise absurden rechtlichen Punkten. = Wir alle "Nichtjuristen und Juristen" versuchen bestmöglichst das Urteil zu analysieren, währen das Veröffentlicherportal bislang außer Geschwätz ("Klagewellen") und Abmahnermeinung nichts beizutragen hatte. Allein schon der Punkt das es drei Tage gebraucht hat bis die allerdings recht kurze Besprechung von Dr. Alexander Wachs erwähnt wird spricht Bände, mal davon abgesehen das Dr. Wachs und ich persönlich im verlinkten Text absolut konform gehen. - PS: modUE ... da ich sie nicht verwendet habe sind mir auch künftig Änderungen oder Nichtänderungen persönlich sehr egal. Das Thema aber wird uns noch sehr lange begleiten, da hier ein strategisch wertvoller Punkt aufgetaucht ist. (... was der "Beiträgler" anscheinend schlicht nicht kapiert) - Erst lieferten Fred-Olaf und princess Beiträge zu Spendengelderveruntreuungen (im Übrigen in "Musterklagen" .. eine liegt ja schon beim LG Düsseldorf), von Kanzleien die sich anschließend aus der damit offensichtlich nicht mehr aktuellen und nicht vollständigen Anwaltsliste tilgen ließen, was mich wiederum dazu bringt zu fragen was denn da noch alles verheimlicht wird... und jetzt sind sie die Ikonen auf die die Welt setzt? Satzung: "Die Ergebnisse dieser „Musterverfahren“ vor allem in den Bereichen des als überhöht angesehenen Schadensersatzes und weiterer Fragen zu den finanziellen Ansprüchen die den Klägerinnen die von der Kanzlei Nümann + Lang vertreten werden vorschweben sind für alle Abgemahnten dieser Kanzlei relevant." Die Ergbnisse wurden ausreichend besprochen, sind von nicht erwarteter Qualität, haben hervorragende Aussichten für Abgemahnte geschaffen. Die gegnerische Kanzlei hingegen hat bislang in einem halben Jahr nicht ein positives Urteil erstritten und muß sich schon extrem zweifelhafter Mittel bedienen um überhaupt eine Aussicht auf Erfolg zu haben. Ein "Vergleichsbahnhof Frankfurt - II" wurde im Bereich von 300+ Fällen verhindert und ob es nach dem neueren Urteil des BGH überhaupt noch Grund gibt zu klagen wird sich zeigen. Neuere Versuche Klagen zu schalten sind unbekannt. Das Zusammenwirken von Techniker, "Mitarbeitern", die ganze Tage opfern, hervorragenden Rechtsanwälten hat einen nicht vorher denkbaren Erfolg gezeitigt. Die möglichen Auswirkungen gerade auch im Bereich der Beauskunftung in Köln sind noch gar nicht eingerechtnet. Man kann bei 70 000 Abgemahnten im Jahr 2009 dieser Kanzlei sich gar nicht mehr vorstellen wie hoch man den Erfolg zu taxieren hat. Man sollte allein mal dran denken wie viele Beklagte vor dem BGH-Urteil noch hätten Schiffbruch erleiden können. Und man hat sogar noch am AG Düsseldorf erkennbar einen "Unbekannten" mit durchgezogen, was bislang auch noch nicht der Fall war. Das Urteil des "Beitragsschreibers" hierzu: "1. Hochmut kommt vor den Fall und schadet nur einen, dem Beklagten! - Eine aggressive PR-Strategie, eine schwächende öffentliche zur Zusammenarbeit aufrufende Musterklageerwiderung und Offenlegung der eigenen Verteidigungsstrategie durch die Verantwortlichen, gepaart mit nicht ausreichendem Fachwissen der “Medienrechtsexperten“ hat eines bewirkt, das man trotz vermeintlicher nicht vorhandener Beweise der Klägerseite und Log-Firma schlecht gearbeitet hat. Wenn man jetzt versucht, dieses Vergleichsdesaster schönzureden, sollten die entsprechenden Verantwortlichen schnellstens umdenken." Und jetzt will er anderen Lehren erteilen? Nun, neben der/den Nümann-Pleite(n) gibts noch eine im Jahr 2010. Die vollständige Pleite einer "Initiative", die sich bislang auch noch nicht zu dem netten Thema der "Vergleichsaufruferei" im Jahr 2009 geäußert hat. Das hätte mich doch mal sehr interessiert wie viele Nümann-Abgemahnte aufgrund der fehlerhaften Rechtsberatung dieser "Intiative" im Mindesten Überzahlungen leisteten. ---------- Doppelpost zusammengeführt am 05.06.2010 um 18:25 ---------- Zitat:
![]() Aber ... würdest Du mir mal bitte einfach zeigen was an diesem Text irgendwie interessant ist? Das die modUE nicht geändert wird? Ähm... ja das hätte ich Dir auch sagen können. ---------- Doppelpost zusammengeführt am 05.06.2010 um 18:27 ---------- Uuups... mein Bildschen fehlt
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| | # 251 | |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
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| Zitat:
Jeder hat ein "Recht" auf ausreichende Information. Und diese enthält das Posting doch allemale. Ohne Dich zu kritisieren oder auf die Füße zu treten, aber was Du und Steffen persönlich für Grabenkämpfe habt, ist für mich irrelevant! | |
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| | # 252 |
| Gastposter | Leider ziehen Herr H. und Shual zwar an einem Strang, aber nicht mehr in die gleiche Richtung. Man sollte es den mündigen Abgemahnten überlassen aus welchem Quellen er sich mit News und Informationen zum Abmahnwahn versorgt. Herrn H. unterstelle ich mittlerweile gefährlichen Populismus und Schüren von Panik bei Neuabgemahnten. Schade, dass man die Kräfte gegen den Abmahnwahn nicht mehr bündeln kann, aber es wurde auf beiden Seiten bereits zuviel Porzellan zerschlagen. |
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| | # 253 |
| Threadstarter Registriert seit: 15.09.2008
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| Und damit zurück zum Thema Das WLAN-Urteil des BGH und seine Auswirkungen auf offene Netze "Für das am 12.5.2010 (Urt. v. 12.5.2010 I ZR 121/08 Sommer unseres Lebens) verkündete Urteil des BGH zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses mit WLAN liegt mittlerweile die Begründung vor, nachdem sich zuvor alle Äusserungen nur auf die Pressemitteilung des BGH bezogen konnten." (Sehr ausführliche Besprechung bei retosphere.de) Sehr wichtig!
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| | # 255 |
| Moderation Registriert seit: 20.04.2008
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| Ergänzend dazu - und etwas knapper... RA Markus Rassi Warai veröffentlicht via Verein gegen den Abmahnwahn am 05.06.2010 Einschätzung und Erklärung zu den BGH Entscheidungsgründen |
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| | # 256 | ||
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Der Autor des folgenden Artikels sieht das mit dem "obiter dictum" ähnlich wie auch ich (abgesehen davon gibt es scheinbar nicht viele Fachanwälte, die das ebenso sehen (das Kleine Latinum sollte dafür eigentlich schon genügen - sollte man meinen) - dies sehe ich deshalb als ein weiteres Auswahlkriterium an, wenn es darum geht, sich einen guten Anwalt zu suchen): Zitat:
Ergänzend noch eine Äusserung von RA Thomas Stadler, auch wenn seine Erwartung bzgl. des Urteils, wenngleich von vielen anderen Fachanwälten geteilt, nicht erfüllt wurde: Zitat:
__________________ Grundkurs für (Neu-)Abgemahnte (inkl. mod.UE & Ausfüllanleitung) Wer bei seinen Handlungen immer auf Vorteil bedacht ist, wird sich viele Feinde machen. von Konfuzius Fordere viel von dir selbst und erwarte wenig von den anderen. So wird dir Ärger erspart bleiben. Spendenaktion zur Abwehr dubioser Forderungen klagefreudiger Abmahner | ||
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| | # 257 | |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
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| Zitat:
Denn das Ganze ist und bleibt eine Mogelpackung . | |
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| | # 258 |
| Registriert seit: 12.04.2009
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| NEIN: 1) Der BGH hat klargestellt, dass der §97a Abs. 2 UrhG auch auf Filesharingfälle anzuwenden ist, da "einige" Argumentationen in der Vergangenheit zu begründen versuchten, warum der §97a Abs. 2 UrhG nicht bei Filesharingfällen anwendbar wäre. 2) Abgesehen davon hat der BGH die Anwendbarkeit des §97a Abs. 2 UrhG auch keinesfalls auf Fälle, die sich auf die Abmahnung eines Einzeltitels beziehen, beschränkt. Meine Interpretation des vollständigen Urteilstextes: 1) Die Unterlassungsforderungen in Fällen von Abmahnungen mit möglicher Störerhaftung haben sich zukünftig auf den unsicheren Anschluss zu beziehen und nicht auf einzelne Werke, die angeblich illegal über einen Anschluss verbreitet wurden. 2) Dies hat zur Folge, dass man für einen ungesicherten Anschluss maximal einmal wegen Anwaltskosten für eine Abmahnung in Anspruch genommen werden kann, so man der Unterlassungsforderung umgehend nachkommt (durch Absicherung des Anschlusses gegen mögliche illegale Aktivitäten und zum Anderen eine entsprechende Erklärung möglichst fristgerecht abgibt). 3) Bei allen Abmahnungen, die sich auf einen mutmasslich ungesicherten Anschluss auf den Zeitraum vor Abgabe der mod.UE nach 2) beziehen, würde es sich um mitteilungspflichtige Mehrfachabmahnungen handeln, auf die aber keine zusätzlichen Anwaltskosten (ungünstigsten Falls weitere Schadenersatzansprüche) erhoben werden könnten. Die Kosten, die dem Anschlussinhaber dabei entstünden (neben der Gefahr möglicher Schadenersatzansprüche, für die aber erst einmal andere Voraussetzungen erfüllt sein/werden müssten), sind die Kosten für die jeweilige Mitteilung, dass schon eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Optimalerweise legt man eine Kopie der ersten Unterlassungserklärung dem entsprechenden Antwortschreiben bei, damit der spätere Abmahner prüfen kann, ob die schon abgegebene Unterlassungserklärung auch strafbewehrt/ernstgemeint ist und den gleichen Sachverhalt betrifft. 4) Punkt 1) hat weiter zur Folge, dass im Falle korrekter Unterlassungsforderungen zukünftig die Anwendung eines rechtsmissbräuchlichen fliegenden Gerichtsstandes kaum noch mittels dubioser Begründungen aufrecht erhalten werden könnte.
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| | # 259 |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
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| Na gut, wir werden es erleben. Ich möchte ja das deine "Vermutungen" zutreffend sind und auch so in der Praxis umgesetzt werden, nur mir fehlt einfach der gute Glauben daran. Und den habe ich schon lange in Sachen Abmahnungen und Gerichte verloren. |
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| | # 260 | ||
| Registriert seit: 12.04.2009
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| Ich vermute, dass man den Inhalt folgender Äusserung bei nahezu allen Abmahnfällen gegen mutmassliche Störer bzgl. Störerhaftung "berücksichtigen kann": Zitat:
Zitat:
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