| | # 221 | |
| Threadstarter Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Ich dachte es war Lena die das gesagt hat, weil sie ihren Titel als "Abmahnknackarsch des Jahres" nicht wieder verteidigen willl. ["ne halbe Milliion Abgemahnte und ******** tritt zurück... oder auch nicht ... oder was auch immer... WoW ... was für eine Nachricht! - Hauptsache verglichen..."]
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| | # 224 | |
| Threadstarter Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
---------- Doppelpost zusammengeführt am 03.06.2010 um 08:29 ---------- Hm. Nein. Es gab keinerlei Aktionen. Wie sollten die auch aussehen? Der Fanclub der Vergleichsindustrie hat mal wieder nicht den Kern der Kritik verstanden. - Es ist ein absolutes und striktes Gebot bei der Veröffentlichung von BGH-Urteilen (die an die Vorinstanz zurück verwiesen wurden) auf neutrale und verbrauchergerechte Inhalte, oder Fachbesprechungen der einzelnen Punkte zu achten. Ich sehe leider überhaupt keine Besprechung. - Dafür sehe ich eine parteiische Veröffentlichung, die als "Pressemitteilung" falsch deklariert ist. Der Inhalt dieser "Pressemitteilung" ist absolut schädlich und voller Fehler. Das sieht man schön am Punkt der Wenn man es schon selbst nicht besprechen kann sollte man das Urteil einfach Rechtsanwälten zur Besprechung übergeben und in Ruhe abwarten was Fachleute zu sagen haben. Schwerer wiegt aber das man das Urteil ohne nachzudenken als "negativ" darstellt. "Dieses Urteil ist der (un)erwartete harte Schlag gegen die Filesharer. Nun dürfte die Zeit der Klagen kommen!" Dabei wird auch noch ostentativ "Abmahnerslang" verwendet. Das Urteil und eine Hauptlast der Abmahnungen beschäftigt sich nicht mit "Filesharern". Es wurde ein wenig begründetes neues Haftungsmodell für Internetanschlußinhaber über deren Anschluß angeblich eine Rechtsverletzung begangen wurde vorgestellt. Dieses Haftungsmodell vorzustellen ist enorm schwierig da das "Urlaubsmodell" in kaum ein anderes Szenario paßt. Der Autor verkennt dabei zudem das er sich allerhöchstens selbst damit als "Filesharer" bezeichnet, denn über seinen Anschluß wurde eine Rechtsverletzung fest gestellt. Und zum PS: Nicht mal seinen "Witz" über Princess haben die Loggenbudenstudenten verstanden.
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| | # 225 |
| Threadstarter Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Das sieht man schön am Punkt der ... "konkreten Verletzungform". Man hat hier (in diesem Forum) einige Themen dazu angerissen. In der Besprechung der Partei fehlt hierzu alles. ---------- Doppelpost zusammengeführt am 03.06.2010 um 09:03 ---------- Eine erste ausführlichere Besprechung findet sich hier bei RA Jens Ferner. Greift in manchen Punkten zu kurz, was eher an der Entscheidung liegt. Hier nochmal die Entscheidung ohne PDF und übersichtlicher.
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| | # 226 |
| Threadstarter Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Weitere Besprechungen durch Rechtsanwälte. RA Simon Möller, Telemdedicus/Rechtsreferendar LG Leipzig usw: "Am Mittwoch ist der Volltext des BGH-Urteils zur WLAN-Haftung bekannt geworden. Anders als noch die Pressemitteilung erwarten ließ, enthält das Urteil kein obiter dictum zu § 97a Abs. 2 UrhG. Auch sonst umgeht der BGH viele Punkte, die nicht nur für die Rechtswissenschaft und -Praxis interessant gewesen wären, sondern durchaus auch ergebnisrelevant." RA Kai Jüdemann, Berlin: "Die mit Spannung erwarteten Urteilsgründe liegen nun vor, ebenso die betretenen Gesichter. Hatten Abgemahnte und Juristen nach Veröffentlichung der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs erwartet, dass dieser eine Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs.2 UrhG auch auf Filesharing Fälle vornimmt, macht sich nunmehr Enttäuschung breit." An die Geschichte ab Rn42 "konkrete Verletzungsform" und deren auswirkungen trauen sich auch diese Herren nicht so recht heran. Dr. Alexander Wachs hingegen vermeldet hierzu eventuellen Vielleichtsbedarf ... die modUE umgestalten möglicherweise zu müssen. Das enttäuscht wiederum mich.
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| | # 227 |
| Registriert seit: 21.05.2010
Beiträge: 3
| Habe noch was interessantes auf lawblog.de gefunden (Die Abmahnspiele gehen weiter | law blog). Die "Experten" sind sich langsam in einem Punkt bzgl. des BGH Urteils einig: Ein zuständiges Gericht nimmt aufgrund der Ermittelten IP-Adressen erst einmal an, dass der Anschlussinhaber auch der Verletzer ist. In dem Fall muss dann auch Schadensersatz gezahlt werden. Erst wenn der Beschuldigte zweifelsfrei nachweisen kann, dass er es nicht gewesen sein konnte, haftet er "nur" noch als Störer... Ein Auszug von oben genannten Artikel: Der lapidare Hinweis Ich bin es nicht gewesen, beweist mir das Gegenteil wird künftig aber nicht mehr reichen. Die Richter legen ausdrücklich fest, dass der WLAN-Betreiber im Detail erklären muss, warum er es nicht gewesen ist. Der Hinweis auf Familienangehörige oder Besucher wird da kaum noch ausreichend sein, sofern nicht klipp und klar gesagt wird, wer am fraglichen Tag Zugriff aufs WLAN hatte. Das Urlaubs- oder Dienstreise-Argument dürfte in diesem Zusammenhang wesentlich zukräftiger sein. Gut also für Betroffene, die sich zum Zeitpunkt der Tat möglichst weit weg von ihrem WLAN befanden. Ein Grund mehr, Bahnfahrkarten, Tankquittungen und Flugtickets aufzubewahren. Die Frage, die ich mir stelle: Die Abmahnung kommt in der Regel 3 Monate bis 6 Monate nach der "Tat". Muss jeder deutsche Internetuser in Zukunft ein Tagebuch führen, damit er im "Fall der Fälle" dem Gericht "glaubhaft" darlegen kann, wo er wann war... Manchmal versteh ich die Welt nicht mehr..... |
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| | # 228 | |
| Threadstarter Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Wird grundsätzlich eh überbewertet: - 24-Dauerbetrieb der Router/Internetanschlüsse - Filesharing ist anwesenheitsunabhängig möglich Zudem bleibt strittig was genau unter die Angaben fällt die unter der sekundären Darlegungslast als ausreichend bewertet werden (sollen). Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein solches Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt hätte vorgelegt werden können, war der computertechnisch nicht versierte Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. - Grundsätzlich wird empfehlbar sein eine möglichst neutrale, technisch versierte Person zur lückenlosen Dokumentation der vorhandenen Anlagen die berechtigt auf den Internetanschluß zugreifen zu Rate zu ziehen. Und zwar dann wenn man keinen Täter kennt und am Besten umgehend nach dem Erhalt der Abmahnung. - Erfahrungsgemäß sind aber (je nach Loggerbudenqualität) zwischen 20% und 30% angeschriebene Anschlußinhaber ohne Täterbezug. Wer also den Täter kennt oder wenn man selbst der Täter ist sollte man sich im Klagefall keinen Illusionen aussetzen und natürlich auch hier eine Dokumentation erstellen. Eine "Mitteilungspflicht" im außergerichtlichen Bereich sehe ich nicht. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es unter diesen Umständen, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, ihren Antrag auf die konkrete Verletzungsform anzupassen. Denn wenn das für die hochspezialisierten Superanwälte von Herrn Pelham gilt, dann sollte man kaum von Privathaushalten verlangen können das sie unter dem Zeitdruck einer Abmahnerfrist genau erarbeiten wie die tatsächliche konkrete Verletzungsform und damit die abzugebende modifizierte Unterlassungserklärung auszusehen hat. Die bereits vohandenen modUEs wären zudem allerhöchstens zu beschränken.
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| | # 229 | |
| Registriert seit: 19.03.2010
Beiträge: 61
| Nach einer ersten kurzen Lektüre muss ich leider sagen, dass die Aussage: Zitat:
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| | # 232 | |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Der BGH hat doch eindeutige Vorgaben geliefert bzgl. der 100-Euro-Deckelung (ohne irgendwelche Einschränkungen) - nicht nur mit Bezug auf dieses eine Urteil: Zitat:
Von weiteren Abmahnungen nach bisherigem Abzockschema ist u.a. in Hinblick auf dieses Urteil allen dubiosen Abmahnkanzleien abzuraten. Ob dabei ein oder zwei Einzeltitel abgemahnt wurden/werden, bewerte ich als nicht relevant.
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| | # 236 | |
| Registriert seit: 19.04.2010
Beiträge: 233
| Zitat:
Gut, aber welche Konsequenzen hat es für die Abmahner und Vergleichsanwälte, wenn sie diese "letzte Warnung" ignorieren? Nur ein erhöhtes Risiko, wenn sie vor Gericht gehen oder auch ein erhöhtes Risiko selbst wegen überhöhter Forderungen belangt zu werden denn nur so würden die Sofortzahler nicht mehr abgezockt werden. | |
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| | # 237 | ||
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Zitat:
Zitat:
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| | # 238 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Nach meiner Einschätzung liegt das Risiko (nicht nur) für dubiose Abmahner und Vergleichsanwälte weitaus höher, als deren bisherige Aktivitäten es vermuten lassen. Wir hier orientieren uns möglichst an der schon bislang bewährten Vorgehensweise: 1) Grundkurs lesen 2) mod.UE und sonst nix 3) Abwarten und Tee trinken Und auf zu erwartende Veränderungen werden wir sicherlich flexibel reagieren.
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| | # 239 | |
| Registriert seit: 11.04.2009
Beiträge: 282
| Zitat:
Von Vorgaben des BGH kann man da kaum sprechen. Die Landgerichte in Köln, Hamburg, Düsseldorf etc. werden aufgrund des BGH Urteils jedenfalls nicht ihre Rechtsprechung ändern. | |
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| | # 240 | |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Zitat:
Düsseldorf auch noch? Ich hatte nur noch Köln, Hamburg und München auf meiner Watchlist.
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