| | # 1 |
| Registriert seit: 18.09.2006 Ort: Würzburg
Beiträge: 18
| Viele Abmahnungen enthalten die Aufforderung, die und nur die beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese enthält dabei dann die Verpflichtung, sich für das gesamte Werkportfolio z.B. der Fa. Sony zu unterwerfen. Ich denke es bedarf keiner Erörterung, dass ein Unterlassungsanspruch nur bei Widerholungsgefahr bei vorangegangener Verletzungshandlung besteht und dass die Verletzung eines Werkes keine Widerholungsgefahr für andere Werke begründet. Klar ist auch, dass eine zu weit gehende UE die Abmahnung nicht unwirksam macht und dass die Beifügung eines Formulares für sich noch nicht die Behauptung darstellen muss, dass für diese Erklärung eine Verpflichtung besteht. Wir sind jedoch der Auffassung, dass die derzeit z.B. von Waldorf verschickten Abmahnschreiben mit ihrer Bezugnahme auf die beigefügte UE eine unberechtigte Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen darstellt. Sony lässt verlangen, dass der Filesharer keine Werk, von dem Sony die Rechte hält, auswertet. Damit berühmt sich Sony Unterlassungsansprüchen in einigen Millionen Fällen - unberechtigt. Wir sehen hier die Möglichkeit einer (uneigentlichen) Gegenabmahnung und der Geltendmachung der Verteidigungskosten wegen unberechtigter Schutzrechtsabmahnung. Bisher wurden die Ansprüche von den Abmahnern immer innerhalb der gesetzen Fristen zurückgenommen, so dass noch keine negative Feststellungsklage erhoben werden musste. Hierzu würde mich die Meinung der werten Kollegen und interessierten Nutzer sehr interessieren. Ich darf mich - da ich in diesem Thema hier noch nicht gepostet habe - kurz vorstellen. Ich bin Fachanwalt für IT-Recht und seit 2004 mit den Filesharing-Abmahnungen befasst. Ich betreibe eine kleine Kanzlei für IT-Recht in Würzburg und habe kürzlich das Portal abmahnstopper.de online gestellt. RA Jun |
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| | # 3 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
und Fragen stellen , die nicht schon beantwortet wurden (Bisher wurden die Ansprüche von den Abmahnern immer innerhalb der gesetzen Fristen zurückgenommen, so dass noch keine negative Feststellungsklage erhoben werden musste.) PS: Solche Praktiken sind keinesfalls für ein Verbraucherschutzforum geeignet. Man kann sie auch nicht vermitteln. Stehen lassen durchaus, wobei sich interessierte Abgemahnte selbstständig und auf eigene Kappe informieren müssen.
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| | # 5 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Das habe ich mir ja gleich gedacht. 1. Was dieser "Ratschlag" bringt kann nicht abgeschätzt werden. 2. Er ist gegenüber dem bewährten Mittel der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung in keinem Fall vorzuziehen. 3. Zudem sind solche vagen Geschichten nicht durch Neuabgemahnte und/oder Nichtjuristen in Betracht zu ziehen. Rechtlich gesehen ist beides zweifelhaft und keineswegs durch höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig geklärt. Das Begehren einer umfassenden Unterlassungserklärung ist aus der sog. "Kerntheorie" abgeleitet, über deren Bezug zu Filesharingabmahnungen man sich trefflich streiten kann. Der Gerichtsstandort Frankfurt hat zB zu letzt entschieden, dass eine Konkretisierung auf die eigentliche Rechtsverletzung bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung vollständig ausreichend ist. Ob damit gleichzeitig eine erweiterte UnterlassungsForderung "unberechtigt" ist halte ich für extrem fraglich. Der Herr Rechtsanwalt Chan-jo Jun sollte uns hier doch mal seine rechtliche Basis näher erläutern (Urteile). Ich hoffe das geschieht bald, denn ansonsten werde ich beantragen den Strang löschen zu lassen.
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| | # 6 | |
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
| Ich halte dieses Thema unter anderem aus ökonomischer Sicht an dieser Stelle für indiskutabel. Zitat:
)Deshalb: ModUE - NIX ZAHLEN!!! | |
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| | # 7 |
| Threadstarter Registriert seit: 18.09.2006 Ort: Würzburg
Beiträge: 18
| Ich sehe, dass mein in die Runde geworfener Vorschlag auf gelegentliches Interesse und häufige Ablehnung stößt - dies vor allem dort, wo als präferierte Lösung die isolierte Abgabe der modUE ohne weiteren Vortrag und natürlich ohne (kostenträchtige) anwaltliche Vertretung angesehen wird. Wenn wir zunächst festhalten, dass die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ohne Zahlung geboten und sinnvoll ist, kann man jetzt zunächst trefflicher darüber streiten, ob die modUE überhaupt noch ein Begleitschreiben erfordert und man sein Ziel nicht auch mit geringem Aufwand erreicht. Bisher sind diejenigen, die eine modUE mit oder ohne ausführlicher Zurückweisung der Ansprüche meistens gut gefahren. Ich kann also gut nachvollziehen, dass sich hier einige gegen zusätzlichen (auch noch anwaltlichen) "Firlefanz" zunächst zur Wehr setzen. Erlauben Sie mir dennoch das beschriebene Vorgehen in aller Sachlichkeit zu diskutieren bevor Sie diesen Thread nach /dev/null verschieben: 1. Begründetheit der neg. Feststellungsklage Die Verletzung eines Werkes begründet nur für dieses Werk einen Unterlassungsanspruch. (Würde man bspw. durch Anwendung der Kerntheorie diesen Anspruch auch auf ähnliche Werke der gleichen Künstler erstrecken, dürfte man hier nicht die Einschränkung im Wege der modUE empfehlen.) Werden für andere Werke Ansprüche geltend gemacht, fehlt hierfür der Rechtsgrund und der in Anspruch genommene kann erfolgreich im Wege der negativen Feststellungsklage vorgehen. Hier stellt sich die Frage: Wird tatsächlich und ernsthaft Unterlassung für unverletzte Werke geltend gemacht? Dies nicht alleine wegen einer zu weit gefassten UE, wohl aber auf Grund des Abmahnschreibens. Eine negative Feststellungsklage hätte also Aussicht auf Erfolg. 2. Gebotenheit der Gegenabmahnung Die Rechtsprechung (z.B. BGH I ZR 233/01 29.04.04) hat die Fälle, bei denen Kosten der Gegenabmahnung erstattet werden müssen, eng gefasst. Voraussetzung ist immer, dass die Gegenabmahnung im mutmaßlichen Interesse des Abmahners liegen muss, um eine negative Feststellungsklage zu vermeiden. Dies beispielsweise wenn von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wird (hier oft der Fall) oder wenn der Abmahner seinen Anspruch entgegen der vorherigen Ankündigung über lange Zeit nicht gerichtlich geltend macht (fast immer der Fall). In diesen Fällen sind also auch die Kosten der Gegenabmahnung erstattungsfähig. 3. Welche Fälle gehen vor Gericht? Die Zahl der Gerichtsurteile im Filesharing nimmt in letzter Zeit deutlich zu und es handelt sich heute nicht mehr nur um ein paar Musterklagen. Die Rechteinhaber suchen sich dabei sicherlich die Fälle aus, bei denen die Chancen zum Obsiegen am besten sind. Bisher hat es dafür ausgereicht, nichts Dummes zu schreiben, mit dem man sich die weitere wirksame Verteidigung von vornherin verbaut. Inzwischen sehen wir aber auch Klagen, wo sich die Abgemahnten durchaus sinnvoll verteidigt haben und dennoch verklagt wurden. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gilt für alle Beschuldigte zunächst die Devise "Schweigen", da die Gefahr von Schaden größer ist als die Chance auf Nutzen. Diese Entscheidung wird jedoch im Verfahren früher oder später oft abgeändert. So mag es auch bei den Abmahnungen sein: Wer gar keine Ausführungen macht, wird eher für leichte Beute gehalten und kann (muss nicht) im späteren gerichtlichen Verfahren an Glaubwürdigkeit verlieren gegenüber demjenigen, der von vornherein seine sekundäre Darlegungslast erfüllt. 4. Eignung dieser Diskussion Ich habe viele Stunden damit verbracht, in diesem Forum zu lesen und natürlich ist mir klar, dass es sich an Verbraucher und nicht an Anwälte richtet. Der Sinn und Unsinn anwaltlicher Strategien ist hier aber oft genug Thema und auch für mich als Fachanwalt für IT-Recht noch häufig aufschlussreich. Wenn ein solcher Austausch hier nicht erwünscht ist und die Gefahr gesehen wird, dass Verbraucher verwirrt werden, kann ich derartige Beitäge natürlich gerne für mich behalten oder an anderer Stelle publizieren. @Shual "Gerichtsstandort Frankfurt"? Frankfurt hat drei Zivilgerichte. Möchten Sie uns verraten, welches Gericht hier entschieden hat? @Muck Ja, Waldorf antizipiert eine Abänderung der UE, allerdings wird der Umfang der Unterlassungsansprüche im Abmahnschreiben nur durch Bezugnahme auf die UE konkretisiert. Gerade die Frage, für welches konkrete Verhalten Unterwerfung begehrt wird, ist ja häufig entscheidungserheblicher Gegenstand des Verfahrens. RA Jun |
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| | # 8 | |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
| Zitat:
In erster Linie sollte sich mal das Verhalten der Abmahner Seite ändern, dann kann man auch über alles andere sprechen. Solange das nicht der Fall ist, bleibt es bei unserer Hilfe "mod UE" und keinen Kontakt. Was Ihre Postings betrifft, so sind sie genau so willkommen wie alle anderen auch. | |
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| | # 9 |
| Registriert seit: 01.06.2009
Beiträge: 229
| Guten Tag Hr.RA Jun Ich persönlich denke, dass es immer positiv ist jemanden in diesem Forum begrüßen zu Können der mit seinem Fachwissen nützliche Ratschläge oder Hinweise geben kann die selbstverständlich nicht jedermanns Meinung entsprechen müssen. MfG 1984 |
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| | # 10 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Zuvor: Wir reden sicherlich in keinster Weise über vollständig abseitige Strategien wie "Schutzschriftenmassenversand". Zitat:
Späßchen, sorry. Natürlich war es das Landgericht. "Für die "Kerntheorie" hingegen, die manche Kanzleien in Form von Forderungen man müsse für "alle Werke" der Unterlassungsgläubigerin eine Unterlassung ausdrücken ins Spiel bringen ist das Urteil ein herber Schlag. Das Gericht erkannte die vorformulierte, also auf den streitgegenständlichen Titel enorm deutlich spezifizierte Unterlassungserklärung als ausreichend an um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Eine Forderung nach mehr (besp: Musikrepertoire der Unterlassungsgläubigerin) ist also erkennbar nicht zu erfüllen." Soweit so gut. Ich habe heute für eine längere Anwort keinen Kopf. Aber: "Werden für andere Werke Ansprüche geltend gemacht, fehlt hierfür der Rechtsgrund und der in Anspruch genommene kann erfolgreich im Wege der negativen Feststellungsklage vorgehen." Wir kennen in der Rechtsprechung Beschlüsse, die diese These stützen. [OLG Nürnberg, Az. 3 W 1379/09, Beschluss vom 27.08.2009] Von Waldorf selbst liegen mir nur Unterlassungsanträge über einzelne Werke vor (LG Köln). Bei uns stellt sich aber natürlich die Frage der Massentauglichkeit nicht im Sinne von "man könnte sich gute Chancen" ausrechnen, sondern eben im Sinne von "hat man bessere Aussichten durch eine andere Strategie". Der prozeßökonomische Standpunkt spricht hier nicht für eine anwaltliche Beauftragung und Androhung einer Negativen Feststellungsklage. [4,40€ zu x00,00€] Die Frage ist auch, was unter dem hier nun genau zu verstehen ist: "Bisher wurden die Ansprüche von den Abmahnern immer innerhalb der gesetzen Fristen zurückgenommen, so dass noch keine negative Feststellungsklage erhoben werden musste." Was ist damit genau gemeint? Doch nicht etwa sämliche Ansprüche? Eine Vielzahl der modUE-Leute wird sämtliche Ansprüche per Verjährung abwehren können. Die Hauptfrage aber der "neuen" Strategie liegt aber im juristischen Bereich (natürlich). Ist eine Abmahnung nur deswegen unbegründet, weil der Unterlassungsvertrag im Bereich des Umfangs zu weit gefaßt ist? Das kann ich mir nicht denken, denn der Abgemahnte kann bereits jetzt (in Massen) diesen Unterlassungsvertrag ablehnen und der Antragsteller kann den Inhalt seines Antrags vor Gericht jederzeit ändern. [Nur als Beispiel... "Soweit in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass eine Abmahnung nicht deshalb wirkungslos wird, weil der Gläubiger darin mehr gefordert habe als ihm zustehe (OLG Köln, WRP 1988, 56; OLG Hamburg, WRP 1977, 808; Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdn. 1.17),...."] Er ist also sogar verpflichtet den Anspruch zu prüfen ["Denn die Verpflichtung des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche - gegebenenfalls eingeschränkte - Unterlassungserklärung zu finden und abzugeben,..."]. Insofern kann logischerweise eine vor einem Gericht geführte Negative Feststellungsklage keinen Erfolg in der Hauptsache um die konkrete und belegte Verletzungsform versprechen.
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| | # 11 |
| Threadstarter Registriert seit: 18.09.2006 Ort: Würzburg
Beiträge: 18
| Zunächst vorab: Wir reden hier von einer offensiven Strategievariante, die in Konkurrenz zu der in diesem Forum vertretenen Empfehlung "modUE ohne Zahlung und ohne Einlassung" steht. Solange die bisherige Variante den Betroffenen ausreichend Sicherheit gewährt, muss keiner auf "neumodische" Abwandlungen umstellen. Nachdem es aber immer wieder zu Kostenprozessen auch nach Abgabe der modUE kommt, sehen wir einen gewissen Bedarf darin, die Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung durch geeignete Vorkehrungen zu vermindern. Daneben müssen wir uns als Anwälte natürlich fragen lassen, welchen tatsächlichen Mehrwert unsere Einschaltung gegenüber der bloßen Abgabe der modUE bringt. Ich habe zum Sinn oder Unsinn einer ausführlich fundierten Einlassung am Wochenende einen Artikel diktiert, den ich in den nächsten Tagen auf meiner Seite veröffentlichen werde. Zurück zur juristischen Diskussion: Eine zu weit gehende Abmahnung macht die Abmahnung nicht unwirksam. Wenn ein berechtigter Kern enthalten ist, ist es Aufgabe und Risiko des Abgemahnten, sich ggf. eingeschränkt zu unterwerfen. Dies wird ja auch immer wieder empfohlen. Die Wirksamkeit der Abamhnung steht aber auch nicht zur Diskussion: Hier geht es um die Frage, ob durch die unberechtigte Geltendmachung zu weit gehender (oder nicht weiterverfolger Ansprüche) eine Gegenabmahnung geboten ist und die entstehenden Kosten ausnahmsweise erstattungsfähig sind. Ist dies der Fall erhöht sich die Unwägbarkeit für die potenziellen Kläger so weit, dass sie im Falle der Klage mit einer Widerklage - und sei es auch nur die negative Feststellungsklage als Widerklage - rechnen muss. Trotz bestehender Störerhaftung sind die Rechteinhaber oft quotenmäßig unterlegen, so dass sich die Prozesse am Ende nicht rechneten. Auf die Gefahr hin den Rahmen noch weiter zu überspannen: Es wäre sogar denkbar, die Kostenansprüche aus den Gegenabmahnungen an einen "Solidarfond" abzutreten, der diese Ansprüche jeweils demjenigen zur Aufrechnung zur Verfügung stellt, der gerade in Anspruch genommen wird. Wir also Herr A auf Kostenerstattung und Schadensersatz verklagt, bringt er einen Gegenanspruch in Aufrechnung, der eigentlich durch Frau B. und Fa. C entstanden ist und abgetreten wurde. Natürlich ist dieses Vorgehen unheimlich aufwändig und aufklärungsbedürftig, aber wir werden uns damit auseinandersetzen. Noch zur Reaktion auf die Gegeanabmahnungen: Heute erst bekamen wir ein Schreiben von Waldorf in dem es hieß: "Die geforderte Unterlassungserklärung kann auf das streitgegenständliche Werk beschränkt werden". Damit machten die Rechteinhaber klar, dass sie trotz der viel weiter gehenden Unterlassungserklärung eine auf das Werk eigenschränkte UE als ausreichend ansehen. RA Jun |
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| | # 12 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
1. Seit Beginn des Abmahnwahn tritt das "Meine Kosten sind erstattungsfähig"-Syndrom in Massen auf. Meistens schreiben solche Leute die Foren voll und verschwinden danach wieder. Ergebnisse Null. 2. Ich bin da aber schon etwas weiter (wie man sich denken kann), aber trotz mühseliger Kleinarbeit seit über einem Jahr (noch) nicht befähigt an einen Musterprozeß zu denken. 3. Es fehlt mir weiterhin eine Grundlage aus einer halbwegs jüngeren Rechtsprechung. 4. Beauftragt jemand nach einer begründeten Abmahnung einen Rechtsbeistand hat dieser die Funktion der genauen Erstellung des ausreichenden Inhalts der abzugebenden UE zu erfüllen. Darin beinhaltet ist nmA auch das Abmindern von Forderungen die zu weit gehen. Das LG Frankfurt hat hier zB lapidar diesen Bereich dem Interessenbereich des Widerklägers zugeordnet. Damit wäre ein operieren auf BGH-Grundsätzen doch sehr erschwert. Kernfragen nmA Ist eine unbillige Belastung des Schuldners mit Kosten durch die notwendige rechtsanwaltliche Prüfung und Anpassung einer zu weit gefassten Unterlassungserklärung durch den Unterlassungsgläubiger entstanden? Ist eine solche Forderung überhaupt mit dem Ziel einer rechtsanwaltlichen Abmahnung (bei uns Filesharerterroristen gesetzliche Verpflichtung), nämlich einer (zügigen, eng befristeten) Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme von Gerichten vereinbar? Ist es überhaupt zumutbar solche Abmahnungen (massenhaft) an Privathaushalte die erstmal offfensichtliche zu weit gefasste Forderungen erhalten? Ohne Urteile - Bleiben für mich die Fragen offen. Massentauglich? Beweisen Sies. PS: Die Kanzlei Rasch umgeht dieses Problem schon länger in dem sie dem guten modUEler "der Ordnung halber" im Zweitschreiben auf die Wirkung der abgegebenen "reduzierten modUE" hinweist. Und das sogar kostenlos! Man sollte hier auch nicht den Gegner unterschätzen. Wenn die Kanzlei Waldorf in "wenigen Fällen" durch anwaltliche Gegenwehr die Fälle bei seite legt ist dies erstmal nur dem Umstand geschuldet das der Rubel anderweitig prächtig rollt. Ein paar Hundert abgeschriebene Abmahnungen sind bereits mit einkalkuliert. Wenn dann müßte man die eigene Klage durchziehen. Erst dann weiß man genauer wie diese Kanzlei reagiert.
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| | # 13 |
| Threadstarter Registriert seit: 18.09.2006 Ort: Würzburg
Beiträge: 18
| Immer wenn man die Wahlmöglichkeit hat, das jeweils eigene Problem schnell zu lösen oder ein System zu verändern, braucht es viele Anläufe, bis sich jemand findet, der Kosten und Risiken auf sich nimmt, um einen Nutzen für die Allgemeinheit zu schaffen. Eigentlich könnte man den Abmahnern das Geschäftsmodell nachhaltig beschädigen, würden die Abmahner mit der Geltendmachung von oft unberechtigten Ansprüchen ein eigenes Risiko eingehen. Im Augenblick ist es aber so, dass die Rechteinhaber die Beauftragung von Abmahnkanzleien als einträgliches Zubrot ohne jedes Risiko einstreichen können. Ich frage mich, ob ein Bushido wirklich die Republik mit Abmahnungen pflastern lassen würde, wenn er bei einigen der angezettelten Rechtsstreits vor Gericht erscheinen müsste und die Kosten des Anschlussinhabers tragen müsste. Das würde vielleicht wenigstens dazu führen, dass die verfolgten Fälle zuvor sorgfältiger ermittelt und selektiert werden würden. Shual hat natürlich Recht, dass sich die Strategie der Gegenabmahnung erst in einem Prozess bewähren müsste. Die Rechteinhaber machen jedoch einen großen Bogen um jeden Rechtsstreit, der unnötige Unwägbarkeiten mit sich bringt und konzentrieren sich auf die Fälle, wo die Rechtsverletzer den Verstoß schon außergerichtlich einräumen und sich mit schlechten Argumenten verteidigen. Wir würden gerne öfter im Wege der negativen Feststellungsklage gegen die Abmahner vorgehen, jedoch sind die meisten Abgemahnten mit den herkömmlichen Strategien zunächst besser dran. Die Tatsache, dass die Abmahner viel zu weit gehende Unterlassungsansprüche geltend machen, ist dabei nur eine Vorlage für ein Vorgehen. Die Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber einem nicht selbst schuldigen Anschlussinhaber, der allenfalls Störer ist, ist nach der letzten BGH-Entscheidung ein weiterer Ansatzpunkt. Ich persönlich finde es unerträglich, dass die Abmahnschreiben die Rechtslage unvollständig und teilweise falsch widergeben, so dass ein sehr großer Teil der Betroffenen einfach die Erklärungen unterschreiben und die Vergleichsbeträge bezahlen. Natürlich könnte man nun einwenden, dass ja jeder selbst schuld ist, wenn er nicht die Möglichkeiten nutzt, sich z.B über dieses Forum (oder einen Anwalt) zu informieren; ein Verhalten wird jedoch nicht dadurch gerechtfertigt, weil es auf einen vermeidbaren Fehler des Opfers aufbaut. RA Jun |
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| | # 14 | ||
| Registriert seit: 25.11.2009
Beiträge: 525
| Zitat:
Lediglich ein unberechtigt Abgemahnter könnte erwägen, eine eigene Klage gegen den Abmahner anzustrengen. Voraussetzung wäre aber, dass er seine Nichtverantwortung für die Urheberrechtsverletzung beweisen könnte. Das ist ja nicht so einfach. Zudem muss er davon ausgehen, dass er ein Geschäftsmodell angreift, dass abermillionen Profit abwirft. Die Gegenseite wird also alle Register ziehen und jede mögliche Instanz anrufen, um diese Profite zu schützen. Nicht jeder hat die Nervenstärke, einen jahrelangen Prozess zu führen, der bis zum BGH gehen kann und kann mit dem Risiko der Kostenlast durch mehrere Instanzen leben. Daher ist es logisch, dass nur sehr wenige Abgemahnte diesen Weg gehen. Aber mit Hilfe engagierter Anwälte wie Ihnen und unserer Kriegskasse werden wir sicherlich noch eine Reihe schöner Erfolge verbuchen können. Eine große Hilfe wäre es, wenn der eigene Anwalt für den Fall des Verlierens auf seine Gebühren verzichten würde! OK, ich gerate schon wieder unrealistisch ins Träumen... Zitat:
Es ist traurig, wenn Sie hier darlegen, es gäbe einen (oder mehrere) Wege, die Abmahnindustrie empfindlich zu stören, aber gleichzeitig darauf angewiesen scheinen, dass irgend so ein armes Schwein (entschuldigen Sie die Ausdruckweise, aber treffender kann ich es nicht schreiben), also irgendein unbedarfter Abgemahnter seinen Kopf und seinen Geldbeutel dafür hinhält. Der arme Tropf trägt das ganze Prozessrisiko und -ganz Dienstvertrag- ein Erfolg bei der Rechtsverfolgung Ihrerseits ist nicht geschuldet. Dass sie das Treiben Ihrer Kollegen unerträglich finden, hilft da wenig. Da kann ich nur sagen: modUE + tot stellen ist für fast alle Opfer der Abmahnindustrie die beste Lösung. In diesem Sinne bStr0ng Alanis | ||
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| | # 15 | ||
| Registriert seit: 25.11.2009
Beiträge: 525
| Zitat:
Zitat:
Das machen wir hier pragmatischer:
Meines Wissens hat noch kein Abmahner einen Prozess angestrengt, in dem eine Unterlassungserklärung bezüglich nicht geloggter Werke eingeklagt wurde. Also: wo bringen uns Ihre juristischen Klimmzüge weiter? Vielleicht bin ich auch nur zu blöd, um es zu verstehen... | ||
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| | # 16 |
| Threadstarter Registriert seit: 18.09.2006 Ort: Würzburg
Beiträge: 18
| Hallo Alanis! Natürlich kann jeder sein individuelles Problem mit der modUE lösen. Das ist es, was ich mit meinem einleitenden Satz ausdrücken wollte: Mit Unterlassungserklärungen dämmen Sie die Abmahnflut nicht ein. Die Abmahner suchen sich dann einfach ein anderes (weniger informiertes) Opfer. Würden die Abgemahnten aktive Gegenwehr leisten, die für die Abmahner zu einer ernsthaften Vermögenseinbußen oder wenigstens dem realistischen Risiko hierfür führen würde, würden Abmahnungen nicht mehr wie Postwurfsendungen durch die Republik geschickt werden. Ja, damit hätte dieses Forum weniger Besucher und wir weniger Mandanten, macht nichts, die Rechtswelt sähe besser aus. Wenn Sie mich nach dem praktischen Mehrwert für den Einzelnen fragen, haben Sie völlig Recht: Risiko, Kosten und Nerven stehen gegenüber ein wenig Gerechtigkeit oder Genugtuung. Das war schon immer so, wenn jemand für ein kollektives Ziel kämpft. RA Jun -- www.abmahnstopper.de |
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| | # 17 | |
| Registriert seit: 25.11.2009
Beiträge: 525
| Zitat:
Leider sind die tausenden IP-Adressen nicht deren Fantasie entsprungen, sondern echte Logs (mit einer gewissen Fehlerquote). Nur deshalb zahlen so viele direkt und ohne Umschweife. Wenn es unberechtigte Ansprüche wären, gäbe es den Abmahnwahn in der heutigen Form nicht, sondern die betreffenden Personen wären längst hinter Schloss und Riegel wegen Betruges. Auch sind die Reaktionsmöglichkeiten selbst umfänglich Informierter und anwaltlich optimal Betreuter stark beschränkt. Die Tendenz der Gerichte, Logfiles als Tatsachen anzuerkennen, die Aktivlegimitation der RI zu bejahen, eine Störerhaftung bei Nichttäterschaft anzunehmen, ja im Prinzip den Abgemahnten mittels Beweislastumkehr in eine ausweglose Lage zu bringen, zeigt doch, dass der Einzelne ziemlich verloren gegen die Lobby aus Gesetzgeber, Rechteinhaber und Rechtsverfolgern steht. Tatsache ist doch, dass millionenfach Urheberrechtsverletzungen stattfinden. Und die Gerichte fühlen sich berufen, diese zu ahnden. Gleichzeitig wird sich die Anzahl der unberechtigt abgemahnten ziemlich in Grenzen halten. D.h. nur wer seine Unschuld (und die seiner Kinder, Partner und sonstiger Mitbewohner) beweisen kann und zudem beweisen kann, dass kein Unberechtigter über sein WLAN Zugriff hatte, weil es "unknackbar" abgesichert war, kommt überhaupt als Kandidat für einen Gegenschlag in Frage. Diese Leute müssen Sie mit der Lupe suchen. Und es wird den Abmahnwahn nicht eindämmen, wenn diese Personen aktiv gegen die Abmahner vorgehen. Leider. Denn es sind Einzelfälle, weit entfernt vom "Standardabgemahnten". So sehr ich Ihre Ausführungen anerkenne, ich sehe noch nicht, wie Ihre Ansätze zum Austrocknen der Abmahnkanzleien führen können. Es fehlt einfach an einem Ansatzpunkt für aktive Gegenwehr. Selbst Strafanzeigen gegen Kornmeier wegen des Davenport-Faxes haben keine spürbaren Auswirkungen gehabt. Der Mann mahnt einfach nicht mehr für Digiprotect sondern für andere RI ab. Mehr ist nicht geschehen!!! Der Abmahnwahn ist politisch gewollt, da bin ich mir sicher. Selbst die Deckelung auf 100 EUR hätte der Gesetzgeber so deutlich ins Gesetz schreiben können, dass es auch für p2p gilt. Aber das ist nicht geschehen. | |
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| | # 18 | |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
| Zitat:
Wobei Du aber gar nicht so unrecht hast! | |
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| | # 19 | ||
| Gastposter | Zitat:
Zitat:
Die Investition würde sich doch garantiert doppelt und dreifach lohnen, für RA Jun nebst Kanzlei | ||
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| | # 20 | ||
| Registriert seit: 25.11.2009
Beiträge: 525
| Zitat:
---------- Doppelpost zusammengeführt am 18.05.2010 um 17:58 ---------- Zitat:
![]() Andererseits...als Terminator des Abmahnwahns würde er in die Geschichte eingehen. Allein ihm fehlt der Angriffspunkt... | ||
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