| | # 8 |
| Registriert seit: 27.03.2007
Beiträge: 4.903
| Ich kann mir das zwar kaum vorstellen das du so lange drauf wartest (hast du sie selbst eingeschickt?), aber bei sowas würde ich mich am Telefon nicht abwimmeln lassen und ihnen klar machen, dass du sie nächste Woche haben willst. Ich denke mal du hast eine 60GB und willst diese behalten, oder? |
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| | # 9 |
| Gesperrt Threadstarter Registriert seit: 14.10.2007 Ort: 38553 wasbüttel
Beiträge: 17
| doch warte so lange schon drauf habe auch den beleg. ne die habe den auftrag geschrieben und dann wurde es von dhl abgeholt. ein pad haben sie mir schon geschenkt aber wirklich helfen tut das auch nicht. weiß einer ob es ein gesetz gibt wie lange sone garantie dauern darf??? gruss |
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| | # 11 | |
| Registriert seit: 22.10.2004
Beiträge: 225
| Zitat:
Garantie ist gesetzlich und auf 2 Jahre festgelegt, auch wenn in der Sony Garantie von einem Jahr die Rede ist. Wer solche Probleme hat sollte sich an seine örtliche Verbraucherzentrale wenden. Eine Beratung kostet allerdings 15€ ist aber sehr Umfangreich bis hin zur vermittlung von Anwälten. Habe nochwas darüber bei Wikipedia gefunden. Nacherfüllung Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (bspw. Reparatur, technisch: Nachbesserung). Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 III 1 BGB). Der Anspruch auf Nacherfüllung kann aber auch ganz ausgeschlossen sein, etwa wenn die Reparatur nicht möglich ist und die Sache auch nicht ausgetauscht werden kann. Dann bleibt dem Käufer nur das Recht auf Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz. Dagegen liegt im Werkvertragsrecht im Falle des Nacherfüllungsverlangens des Bestellers das Wahlrecht beim Werkunternehmer, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk erstellt (vgl. § 635 I BGB). | |
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| | # 12 | |
| Registriert seit: 22.10.2004
Beiträge: 225
| Zitat:
Der Verkäufer ist nämlich innerhalb der Garantie zur Nacherfüllung verpflichtet, ein einsenden an eine vom Hersteller authorisierte Firma ist vom Prinzip ungesetzlich und entbindet den Verkäufer nicht von seiner Nacherfüllungspflicht. Da die Verkäufer aber alle doof sind wirst du nicht um einen Anwalt herumkommen. Zur Info habe ich noch einen Link für dich. http://www.internetratgeber-recht.de..._kaeufer_8.htm | |
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| | # 13 | |
| Registriert seit: 26.01.2008
Beiträge: 200
| Zitat:
Da bist Du einem klassischen Missverständnis aufgesessen. Was Du hier meinst ist die gesetzliche Gewährleistung bzw. Mängelhaftung. Ich sprach von der Garantie. Ja, die Mängelhaftung ist gesetzlich geregelt und ist vom Verkäufer zu erbringen, nicht vom Hersteller! Die Garantie des Herstellers ist eine freiwillige Leistung und von der Mängelhaftung unabhängig. Der von Dir gepostete Auszug aus der Wikipedia bezieht sich auf eben diese Mängelhaftung. Der Zeitrahmen von zwei Jahren für die Gewährleistung ist ohnehin bloss Augenwischerrei, da sich nach einem 1/2 Jahr die Beweispflicht umdreht. Vorher muss der Verkäufer dem Käufer nachweisen, dass ein Mangel nicht schon beim Kauf (zumindest im Keim) vorhanden war, danach muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon beim Verkauf vorlag. Das ist in der Regel kaum möglich. PS: Wenn Du einen Teilsatz im zitierten Text hervorhebst, solltest Du den ganzen Satz gelesen und verstanden haben. Zitat: Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Den Nebensatz sollte man nicht übersehen. Ich gehe mal davon aus, dass der OP keine Ersatzlieferung verlangt hat. Somit hat der Händler bei der Form der Nacherfüllung freie Wahl. Ausßerdem steht etwas weiter unten: Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 III 1 BGB). Ich gehe mal davon aus, dass es sich hier um ein 60 GB-Modell handelt. Das dürfte der Händler aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr vorrätig haben und auch nicht mehr vom Grosshändler beziehen können. Damit dürfte der oben zitierte Sachverhalt erfüllt sein, und eine Einsendung wäre statthaft. Last but not least halte ich es für sehr wahrscheinlich, dass der OP sich direkt mit TVS-Repair in Verbindung gesetzt hat, um seine PS3 abholen zu lassen. Das kannst Du wohl kaum dem Händler in die Schuhe schieben. Und ich glaube auch nicht, dass er sich hier auf die Mängelhaftug berufen kann. Dafür hätte er das Gerät zum Händler bringen müssen, statt sich an ein vom Hersteller mit der Wahrung der Garantie beauftragtes Unternehmen zu wenden. Wie schon gesagt, die Mängelhaftung ist eine Sache zwischen Käufer und Verkäufer. | |
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| | # 14 |
| Registriert seit: 22.10.2004
Beiträge: 225
| Du hättest vielleicht mal diesen Link lesen sollen. Ist schön einfach geschrieben so das es auch klein Fritzchen versteht. http://www.internetratgeber-recht.de..._kaeufer_8.htm Wenn man bock hat kann man sich auch weiter in die Thematik vertiefen und googelt ein bisschen, dann findet man auch diverse Urteile und Gesetzestexte welche etwas schwerer nachvollziehbarer sind. Fakt ist ob man sich nun auf die Garantie, welche vom Hersteller freiwillig bis zu 30 Jahren erfolgen kann, oder auf die Gewährleistung, welche gesetzlich auf zwei Jahre festgelegt ist beruft ist letztenendes Wurscht. Da es sich in diesem Fall wohl um eine 60er handelt, welche offensichtlich nicht ausgetauscht werden kann. Kann der Käufer von dem Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen. In diesem Fall ist der Verkäufer in der Pflicht und muss unabhängig davon, ob das Gerät vom Käufer selbst oder vom Verkäufer zu TVS geschickt worden ist zurückerstatten. Ist auch nicht Sinn der Sache sich hier um Kaisers Bart zu streiten, es geht darum jemanden der schon lange auf seine PS3 warten muss ein wenig klarheit zu verschaffen, das er Rechte hat, welche du ihm offensichtlich absprechen willst. Weiss ja nicht warum du für den Hersteller und gegen den Käufer sprichst ist schon schlimm genug das die Geräte so teuer sind, da muss man sich nicht auch noch hinhalten lassen und den Kopf in den Sand stecken. P.S. Hast den Satz auch nicht verstanden oder was? Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Ich denke mal, da er eine Ersatzlieferung verlangt (denn darum geht es ihm ja) istdas einschicken an TVS nicht statthaft. |
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