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| Flüchtling Registriert seit: 04.05.2011 Ort: Im Norden Eisscholle Nr.11
Beiträge: 793
| Kopplung Gewinnspiel mit dem Warenabsatz ab sofort grundsätzlich erlaubt. 1. Das nationale wettbewerbsrechtliche Kopplungsverbot, wonach die Teilnahme von Gewinnspielen nicht mit dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen verbunden werden darf, verstößt gegen EU-Recht und ist daher unwirksam. 2. Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf somit grundsätzlich mit dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen gekoppelt werden. 3. Nur ausnahmeweise in besonderen Einzelfällen kann eine solche Kopplung wettbewerbswidrig sein. U.a. insbesondere dann, wenn der Verbraucher in die Irre geführt wird oder das Verhalten des Unternehmers nicht der beruflichen Sorgfaltspflicht entspricht. Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.10.2010 - Az.: I ZR 4/06 Quelle: gluecksspiel-und-recht.de (Kanzlei Dr. Bahr) Anm. Das öffnet wieder Tür und Tor zum abzocken. m.f.G.
__________________ Haltet eure Kinder in Ehren,denn sie suchen euer Altersheim aus. |
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| | # 2 | |
| casus belli Registriert seit: 09.04.2010 Ort: zu Hause!
Beiträge: 1.456
| Zitat:
Das Problem liegt doch da, dass dieser Passus unter Umständen verschleiert wird um die "Preise" einzubehalten bzw. das ganze so formuliert wird, dass man im Anschluss Kunde werden muss und das gab es bisher auch schon! Und es war was? Genau: Verboten! Es hat sich also nichts wesentliches geändert!
__________________ keinanwalt!keinanwalt!keinanwalt!keinanwalt!keinan walt!keinanwalt! Erst lesen, dann posten!!Grundkurs!! Gib dein Geld keinem Anwalt! Der eine mahnt ab und der Andere will dich verteten!Dein Geld wollen sie beide!ModUEund sonst nix!! | |
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