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Zitat von Gtr-Gtr [SIZE="5"] Ist es Theoretisch möglich dem RA Nümann bei einer Gerichtlicher Auseinandersetzung Schadenersatz einzuklagen ( Tat nicht bewiesen , keine HD , Behauptung: Urheberrechsverletzung nicht begangen zu haben ) ? |
Theoretisch ist das möglich. Praktisch hängt das davon ab, ob der Anspruchsteller (das ist der Rechteinhaber) darlegen und beweisen kann, dass der Anspruchsgegner (das ist der mögliche Filesharer) a) die Tat schuldhaft begangen hat und b) ein Schaden entstanden ist.
Problematisch ist regelmäßig der Nachweis des Verschuldens des Anspruchgegners. Das kann man aber nicht aus der Glaskugel heraus beurteilen, da muss man den konkreten Sachverhalt kennen.
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Sind Ihnen Halsbandentscheidungen des BGH bekannt wo Schadenersatz gezahlt wurde ?
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Das verstehe ich nicht. Meinen Sie damit, dass jemand unter Zugrundelegung der Halzbandentscheidung des BGH in Filesharing-Sachen zum Schadensersatz verurteilt worden ist?
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Wie sieht es mit Schadenersatzansprüchen bei einem nur zum Teil "gesaugtem" File aus. (Soll natürlich nachgewiesen werden ) ?
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Das ist für den Schadensersatz unerheblich. Es sei denn, man steht auf dem Standpunkt, dass ein teilweiser Download noch gar keine Rechtsverletzung begründet.
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Und letzte , wie hier schon berichtet wurde (Quelle angeblich RA.) hat der Abmahner kein Recht bei einer Massenabmahnung seine RA kosten nach 1,3 rvg Geschäftsgebühr abzurechnen da die Abmahnung mit weniger Zeitaufwand erstellt worden ist als ein Einzelfall, stimmt es ?
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Das ist ein netter Versuch, der auch im Einzelfall mal klappen kann. Darauf verlassen würde ich mich im Ernstfall jedoch nicht.