27.08.2009, 10:27
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10527 |
| ohne Benutzerrang
Registriert seit: 11.07.2009
Beiträge: 308
| Zitat:
Zitat von Klassisch Also Provider ist T-Online und die Antwort kam binnen 24 Stunden, per E-Mail. Nun versuche ich noch etwas rechtssicheres zu bekommen, d.h. ein echtes Schriftstück, wo T-Online dies bestätigt. | Mh glaube ich nicht, ich habe auch so eine informationsfreie Standartmail von denen bekommen:
" vielen Dank für Ihre eMail.
Wir bedauern an dieser Stelle die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten sehr und versichern Ihnen, dass wir ganz und gar nicht leichtfertig mit den uns anvertrauten Daten umgehen.
Zum besseren Verständnis der Sach- und Rechtslage geben wir Ihnen die nachfolgenden Informationen:
Die Deutsche Telekom AG ist - wie andere Netzbetreiber auch - seit Anfang September 2008 verpflichtet, im Rahmen ihrer datenschutzrechtlich zulässigen Speicherpraxis Inhabern von Urheber- oder Leistungsschutzrechten auf Verlangen Auskunft über Kunden zu geben, die aufgrund Recherchen der Rechteinhaber urheberrechtlich geschützte Werke in sog. Internet-Tauschbörsen angeboten haben sollen.
Dieser Auskunftsanspruch der Rechteinhaber folgt aus § 101 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Soweit dazu dynamische IP-Adressen ausgewertet werden müssen, sieht § 101 Abs. 9 UrhG wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis vor, dass der Rechteinhaber eine entsprechende gerichtliche Gestattung für den Access Provider zu beantragen hat.
Vermutlich wurden im Rahmen der Befolgung eines solchen Auskunftsanspruches bzw. einer entsprechenden gerichtlichen Gestattung gegenüber der Ihnen schreibenden Kanzlei Angaben zu Ihren Kundendaten gemacht. Da die gesicherten Daten nach Abschluss des Auskunftsverfahrens vernichtet werden, ist uns eine Kundenidentifizierung leider nicht mehr möglich.
In diesem Zusammenhang bitten wir zudem zu beachten, dass IP-Adressen bei der Deutschen Telekom für die Dauer von sieben Tagen zur Missbrauchsbekämpfung gespeichert werden. Eine darüber hinausgehende Speicherung erfolgt nicht, es sei denn, diese wäre von den berechtigten Stellen (z. B. zuständiges Gericht) angeordnet. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen des § 113a TKG (Vorratsdatenspeicherung).
Wenn Sie uns das gerichtliche Aktenzeichen des Beschlusses des Landgerichts Köln mitteilen, können wir Sie darüber informieren, ob zu der angegebenen IP-Adresse überhaupt eine Auskunft unseres Hauses an die Ihnen schreibende Kanzlei erfolgte. Des Weiteren benötigen wir zur Wahrung des Datenschutzes Ihre Legitimation in Form einer Ausweiskopie (eingescannt per E-Mail oder an die Adresse: Deutsche Telekom AG, Group Legal Affairs, LMI, Thomas-Mann-Str. 2-4, 53111 Bonn).
Wir bitten um Verständnis und empfehlen Ihnen, ggf. juristischen Rat von einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherschutzorganisation einzuholen.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Telekom AG Konzerndatenschutz"
Dann Abmahnung hingeschickt, Kopie des Ausweises hingeschickt und auch nach 3 maligen Nachfragen bis jetzt keine Reaktion. Konsequenz --> Kündigung
__________________ Alle 60 Sekunden vergeht eine neue Minute im Abmahnwahn. Tu was dagegen, spende: Spendenaktion"Quis qustodiet ipsos qustodes?" |
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