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Alt 10.05.2009, 16:09   # 2679
Shual
 
Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
Zitat:
Zitat von constantin Beitrag anzeigen
Wie kann das sein?
Gemeint dürfte der Verkaufsstart der DVD sein.

"(vgl. zu diesen Erwägungen auch die Beschlussempfehlung, BT-Drs 16/8783, S. 57, 63)", halte ich für extrem schlampig, da diese BT-Drs nur 50 Seiten aufweist. Gemeint ist wohl der Vorläufer BT-Drs 16/5048. So geht das richtig. [Unfassbar]

Seite 50 wäre richtig: "...wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung..."

Dazu kommt, dass die Angabe des Gerichts: "da eine umfangreiche Datei in Form eines Films bereits vor Veröffenlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde", in Bezug auf das Logdatum 07.03.2009 albern falsch ist. Bitte beweissichern, da solche Herrschaften gerne Informationen, die unbequem sind löschen! Die Veröffentlichung ist mit dem 05.03.2009 zu datieren.

Was für eine Quälerei sowas zu lesen, wobei den Telekom-Anwälten auch hier wieder die übliche Verlierermentalität aus den Nähten tropft. Gerade im pre-release-Bereich sollte als Erstes mal geklärt werden, wer denn die "Datei" in Umlauf gebracht wird, damit eine Beteiligung des Rechteinhabers ausgeschlossen werden kann. Dies kann nur unter Einbeziehung der Strafverfolgungsbehörden geschehen. Ich würde jedem Abgemahnten hier raten sich diesen post genau zu merken, falls man vor Gericht ziehen muß. Man muß solche Fragen nicht in den Prozeß einbringen, da man ja als erstes Mal die Frage der Störerhaftung zu regeln hat. Dennoch sollte man sie über einen spezialisierten Medienrechtsanwalt platzieren.

Es ist jedem eingängig, dass ein Rechteinhaber Rechteverletzungen in p2p-Tauschbörsen verfolgen soll und darf. Die Herren von Constantin Film AG haben jedoch bereits vor dem offiziellen DVD-Start am 12.03.2009 eine Rechteverfolgungsfirma beauftragt. Diese hat den Ersttäter jedoch nicht identifiziert, nicht mit einer Strafanzeige bedacht, sondern nur im weiteren Verlauf IP-Adressen gehortet um ein systematisches Abmahnsystem aufzubauen. Man hat auch nichts erkennbares unternommen, um die Rechteverletzung eindeutig zu markieren, die Datei aus der Tauschbörse entfernen zu lassen. Man wird sich [wie oben erwähnt] nicht heraus reden können, man sei als gutgläubiger Endverbraucher davon ausgegangen, das es sich um eine durch die Constantin Film AG selbst ins Netz gestellte Datei handelt, wie es zu Promotionszwecken, oder aus Marktforschungsgründen hätte geschehen können. Das sage ich aber nur, weil bislang niemand die Gelegenheit genutzt hat einem Zivilrichter diese entscheidende Frage zu stellen. Man darf und sollte diese Frage im Fall der Fälle vor Gericht klären lassen. Denn nach meiner Erfahrung mit Abmahnkanzleien haben die Herren für diesen Bereich nicht mal billige Ausreden. Ich werde mal den Steffen bitten die Herren zu interviewen.

PS: Gerichtsbeschlüsse sind nicht wegen solcher Ungereimtheiten "unwirksam". Solche offensichtlichen Fehler muß die Telekom AG "für ihre Kunden" thematisieren. Sie tut es nicht und quatscht sich mit "Wir sind sowieso nicht haftbar" heraus.

-----Doppelpost zusammengeführt am 10.5.2009 um 16:14:37-----

Zitat:
Zitat von Nackflow Beitrag anzeigen
Für den Rest der Bande
Wen meint der mit "Bande"? Meint der MICH? Das haut hier langsam dem Fass den Boden raus.

Und dann auch noch anraten, mit den Anwälten zu telefonieren!

Sei froh, dass Sonntag ist, sonst würde ICH mal mit den Anwälten telefonieren!
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